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Beschluss

20 B 138/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0919.20B138.25.00
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Leitsätze

Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass derjenige die Besorgnis, Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden, begründet, der nicht nur Sympathien für den historischen Nationalsozialismus hegt, sondern auch die durch Willkür, staatlichen Terror und hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägten nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt.

Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage gegen einen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verfügten Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis unabhängigen Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für so hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer oder -nutzer geschützt zu werden, regelmäßig das gegenläufige Interesse des jeweiligen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen zu dürfen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass derjenige die Besorgnis, Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden, begründet, der nicht nur Sympathien für den historischen Nationalsozialismus hegt, sondern auch die durch Willkür, staatlichen Terror und hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägten nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt. Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage gegen einen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verfügten Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis unabhängigen Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für so hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer oder -nutzer geschützt zu werden, regelmäßig das gegenläufige Interesse des jeweiligen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen zu dürfen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2024 (VG Düsseldorf 22 K 10112/24) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antragsgegner widerrief mit Bescheid vom 5. November 2024 die Waffentrageerlaubnis des Antragstellers und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie die behördliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Wachpersonal durch den Bewachungsunternehmer im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG – sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Zustimmung sei nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG unter anderem zu versagen, wenn die Wachperson nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Der Antragsteller sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG unzuverlässig. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, er habe in den letzten fünf Jahren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Im Jahr 2020 habe er in einer Chatgruppe mehrfach Inhalte veröffentlicht bzw. geteilt, die das NS-Unrechtsregime sowie Adolf Hitler persönlich verharmlosten und idealisierten. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er das NS-Unrechtsregime und damit zugleich die zentralen und im offenen Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes stehenden Prinzipien des Nationalsozialismus billige und unterstütze. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Bescheides vom 5. November 2024 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zulässig, aber unbegründet. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der Erlaubniswiderruf als rechtmäßig erweise. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG seien voraussichtlich erfüllt. Es spreche Überwiegendes dafür, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Folge hätten, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitze. Dabei könne offenbleiben, ob der beanstandete Chatverlauf – wie vom Antragsgegner angenommen – die Annahme rechtfertige, dass der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt habe. Jedenfalls lasse sein Verhalten auf eine persönliche Prägung schließen, die im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchtstabe a und b WaffG befürchten lasse, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit diesen Gegenständen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren werde. Nach Aktenlage bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 20. April 2020 drei im Einzelnen näher beschriebene Abbildungen in einer Chatgruppe veröffentlicht sowie auf verschiedene dort veröffentlichte Posts in näher beschriebener Weise geantwortet habe. Das Versenden dieser Bilder sowie die Reaktionen auf die geposteten Bilder böten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Sympathien mit dem NS-Unrechtsregime hege und indiziere darüber hinaus eine extremistische Ausrichtung. Mit der Versendung der Bilder stelle der Antragsteller einen positiven Bezug zum Nationalsozialismus her und heiße das NS-Unrechtsregime gut, womit er sich zugleich menschenverachtende, auf den deutschen Nationalsozialismus sowie den völkerrechtswidrigen Krieg Deutschlands unter der Herrschaft der Nationalsozialisten Bezug nehmende Inhalte zu eigen gemacht habe. Dass all diese vom Antragsteller abgesandten bzw. kommentierten Bilder diese Bezüge zur NS-Diktatur aufwiesen, deute darauf hin, dass die mit der Verherrlichung des Nationalsozialismus verbundene soziale Grenzüberschreitung einen nicht unerheblichen Reiz auf ihn ausübe, der ihn nicht davor zurückschrecken lasse, die Rechtsordnung durch die Begehung einer Straftat zu brechen. Angesichts dieses Verhaltens erscheine es nicht fernliegend, dass er die besonderen Gefahren verharmlose, die mit den in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen verbunden seien und er diese leichtfertig oder gar missbräuchlich verwende. Dass der Antragsteller die besagten Posts während der Corona-Pandemie verschickt habe und als kritische Kommentare zu den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verstanden wissen wolle, führe im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr gebe dieser Umstand Anlass zu der Annahme, dass er den demokratisch gewählten Vertretern des Staates die Legitimation abspreche und das NS‑Unrechtsregime in Gestalt von Adolf Hitler für besser geeignet halte, Krisensituationen wie eine weltweite Pandemie an den Verfassungsgrundsätzen vorbei zu bewältigen. Es bestehe zudem Anlass zur Besorgnis, dass er auch in anderen Krisensituationen Regelungen bzw. auf das Waffengesetz gestützte behördliche Anordnungen über den Besitz und Gebrauch von Waffen nicht stets befolgen werde, sondern diese bei vermeintlichem Bedarf nach seinen eigenen Maßstäben auslege, anwende oder sich einer Mitwirkung verweigere. Unter diesen Umständen habe das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Erlaubniswiderrufs vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten. Mit seinem Beschwerdevorbringen stellt der Antragsteller diese Erwägungen jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Es lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zumindest nicht feststellen, dass der verfügte Erlaubniswiderruf offensichtlich rechtswidrig ist. Die hiernach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. 1. Der verfügte Erlaubniswiderruf stellt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Bei der in Rede stehenden Waffentrageerlaubnis des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG handelt es sich um eine solche Erlaubnis. Es liegen verschiedene Umstände vor, die bei summarischer Prüfung mit Gewicht dafür sprechen, dass der Antragsteller im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügte. Es spricht einiges für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller jedenfalls nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG als unzuverlässig anzusehen ist. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von Waffen oder Munition in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 20 B 1040/23 -, n. v., und vom 14. Januar 2022 ‑ 20 B 1012/21 -, n. v., m. w. N. Leichtfertig ist der Umgang mit Waffen und Munition, wenn er besonders sorglos, unüberlegt und verantwortungslos ist; dabei ist in der Regel ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit erforderlich, der darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 20 B 1040/23 - n. v., und vom 14. Januar 2022 ‑ 20 B 1012/21 -, n. v., m. w. N. In Betracht kommt eine Besorgnis missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition unter anderem bei Personen, die jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar sind, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigen, z. B. auf Provokationen unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen offenbart haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 20 B 1040/23 -, n. v., vom 14. Januar 2022 ‑ 20 B 1012/21 ‑, m. w. N., n. v., vom 29. September 2021 ‑ 20 A 2790/19 -, n. v., und vom 7. September 2020 ‑ 20 E 382/19 -, n. v. Gleiches gilt, wenn beim Betroffenen eine aggressive Grundhaltung besteht und sich darin die Bereitschaft zeigt, Konflikte mit Gewalt zu lösen, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 21 CS 15.2465 -, juris Rn. 14 ff., oder in seinem Verhalten eine aggressive Gesinnung zum Ausdruck kommt, die erkennen lässt, dass er in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2020 - 11 ME 365/19 -, juris Rn. 8. Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine abschlägige Zuverlässigkeitseinschätzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG herangezogen werden zu können. Vgl. Gade, a. a. O., § 5 Rn. 11, m. w. N. Zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bedarf es einer Prognose, die anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Diese Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 11 f., m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 13 f., m. w. N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 15 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris Rn. 17. a) Auf ein solches Risiko spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG deuten vorliegend schon deshalb gewichtige Umstände hin, weil die durch den Antragsteller im Rahmen des entdeckten Gruppenchats verbreiteten bzw. geteilten Text- und Bildnachrichten die Besorgnis begründen können, dass er nicht nur Sympathien für den historischen Nationalsozialismus hegt, sondern auch die durch Willkür, staatlichen Terror und hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägten nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass derjenige die Besorgnis, Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden, begründet, der nicht nur Sympathien für den historischen Nationalsozialismus hegt, sondern auch die durch Willkür, staatlichen Terror und hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägten nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in Deutschland zwischen 1933 und 1945 war nicht zuletzt durch Willkür, staatlichen Terror sowie durch rücksichtslose und menschenverachtende Anwendung von (Waffen-)Gewalt durch den nationalsozialistisch beherrschten Staat sowie den sonstigen nationalsozialistischen Herrschaftsapparat insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägt. Wer die nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden ohne erkennbare Einschränkung billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt, dürfte mithin eine persönliche Haltung bzw. Einstellung zum Einsatz von (Waffen‑)Gewalt zum Ausdruck bringen, die an der Gewähr für eine strikte Beachtung der heute durch das Waffenrecht getroffenen Regeln für den Umgang mit Waffen und Munition ernstlich zweifeln lässt. Auf eine solche persönliche Haltung bzw. Einstellung des Antragstellers weisen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hin, deren abschließende Klärung und Feststellung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sie ergeben sich namentlich aus den verschiedenen Text- und Bildnachrichten, die der Antragsteller in der Zeit zwischen dem 12. Februar und 22. Mai 2020 in einer WhatsApp-Chatgruppe verbreitet bzw. geteilt hat und die als offen zur Schau gestellte Sympathiebekundungen für den historischen Nationalsozialismus, aber in ihrer Einschränkungslosigkeit und Undifferenziertheit zugleich auch als Anzeichen für eine Billigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der aufgezeigten, sie prägenden Wesensmerkmale sowie für ein Gutheißen ihrer Methoden als Verhaltensmaxime verstanden werden können. So verschickte bzw. teilte er am 14. März 2020 in der Chatgruppe eine Nachricht, die ein Lichtbild von einem Mann mit der Sprechblase „Hat jemand eine Idee, wie wir die Coronaepidemie in den Griff kriegen?“ und darunter ein Lichtbild von Adolf Hitler mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger enthielt. Am 20. April 2020 versandte er die Abbildung eines historischen Plakats mit dem auszugsweisen Text: „Fahnen heraus am Geburtstag des Führers! Der Geburtstag des Führers ist ein Freudentag der ganzen Nation!…Heil Hitler! NSDAP Kreisleitung Rothenburg…“. Außerdem reagierte er auf eine am 2. März 2020 in der genannten Chat-gruppe verschickte Abbildung von Adolf Hitler, der den „Hitlergruß“ oder „deutschen Gruß“ zeigt und am linken Arm eine Hakenkreuzarmbinde trägt, mit dem Schriftzug „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln...Wird wieder normal Gegrüßt!“ am 3. März 2020 mit einem Emoji, das eine Person darstellt, die den rechten Arm über den Kopf hebt, und damit in diesem Zusammenhang ganz offenbar den „Hitlergruß“ oder „deutschen Gruß“ nachahmt. Am 29. März 2020 antwortete der Antragsteller auf ein am selben Tag in der Chatgruppe verschicktes Lichtbild mit dem Textzusatz: „Alles ist bis zum 20.4. zu, ihr Schlingel plant doch ne Party.“ mit vier Tränen lachenden Emojis sowie – erneut – mit einem in diesem Zusammenhang den „Hitlergruß“ oder „deutschen Gruß“ darstellenden Emoji, das eine Person zeigt, die den rechten Arm über den Kopf hebt. b) Zu keiner im Ergebnis anderen Würdigung führt der Einwand des Antragstellers, die von ihm verschickten Text- und Bildnachrichten seien nicht als ernst gemeinte Sympathiebekundungen mit dem Nationalsozialismus und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemeint, sondern dem zeitlichen und thematischen Kontext nach als kritische, teils parodistische Auseinandersetzung mit den staatlichen Maßnahmen zum Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie zu verstehen. In diesem Fall spräche vieles dafür, dass der Antragsteller mit seinen Chatbeiträgen zumindest ein mangelndes charakterliches Potential offenbart hat, mit Konfliktsituationen sachgerecht, angemessen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften umzugehen, was seinerseits mit nach den dargelegten Maßstäben hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten dürfte, dass er in Stress- oder Konfliktsituationen nicht so besonnen reagieren wird, wie es von einem Besitzer und Nutzer von Waffen oder Munition erwartet wird. Die durch den Antragsteller versandten bzw. geteilten Text- und Bildnachrichten dokumentierten jedenfalls seine Bereitschaft, sich im Austausch mit anderen – sei es wegen eines Wunsches nach sozialer Anerkennung, sei es wegen bezweckter sonstiger gruppendynamischer Effekte – dazu hinreißen zu lassen, nicht nur die Grenzen des Anständigen, sondern auch diejenigen des Strafrechts – der Antragsteller wurde aufgrund von zwei seiner aufgezeigten Chatbeiträge durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen am 30. Oktober 2023 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt – zu überschreiten. Hinzu käme, dass die Art und Weise der Kritik letztendlich auf eine Gleichsetzung von Maßnahmen der Pandemiebekämpfung mit nationalsozialistischem Unrecht hinausliefe, was wiederum Anlass zu der Befürchtung geben könnte, dass der Antragsteller auch in anderen Situationen, in denen er sich von staatlichen Maßnahmen, die er subjektiv als unangemessen, überzogen oder in anderer Weise als falsch beurteilt, die Grenzen des Rechts verletzen und in rechtlich unzulässiger Weise von Waffen und Munition Gebrauch machen würde. Nach den vorstehend wiedergegebenen Maßstäben dürfte daher auch in waffenrechtlicher Hinsicht jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher auszuschließen sein, dass der Antragsteller in einer solchen Situation ihm zur Verfügung stehende Waffen leichtfertig oder missbräuchlich einsetzen könnte. Eine abschließende Feststellung und Beurteilung muss indes ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Stellt sich der Erlaubniswiderruf nach alledem jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar, ist es unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für so hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem – potentiell – waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer oder -nutzer geschützt zu werden, regelmäßig das gegenläufige Interesse des jeweiligen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen zu dürfen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 ‑ 20 B 969/23 -, juris Rn. 54. So verhält es sich auch hier. In Anbetracht der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter ist es dem Antragsteller auch vor dem Hintergrund, dass er die widerrufene Erlaubnis im Rahmen seiner Berufsausübung nutzt, zuzumuten, einstweilen auf die Ausnutzung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zu verzichten. Vgl. allg. zu einem mit dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis einhergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris Rn. 32 f., m. w. N. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass er nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund des verfügten Erlaubniswiderrufs in dem Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, zwar nicht mehr im Außen-, aber im Innendienst eingesetzt wird. Zwar macht der Antragteller mit Blick darauf eine erhöhte Kündigungsgefahr geltend, bleibt jedoch mit seinem allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen substantiierte Angaben dazu schuldig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).