Beschluss
16 E 187/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0925.16E187.22.00
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Leitsätze
22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren auf 70.243.000 Euro festzusetzen, entscheidet der Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG). Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG), jedoch nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss vom 23. Juli 2020 auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 30 Millionen Euro festgesetzt (vgl. § 39 Abs. 2 GKG). Nach diesem Wert berechnen sich auch die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für ihre Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG). Die Voraussetzungen für eine höhere Wertfestsetzung nach dem hier allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG sind nicht erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind. Vorliegend handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Klageverfahren um dieselbe Angelegenheit und bei den von den Klägerinnen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen um verschiedene Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG allerdings nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser – wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten – nur von einer Person beauftragt wurde. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Zusammenhang mit und in Abgrenzung zu anderen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu betrachten ist, die verschiedene Konstellationen mit einer unterschiedlichen Anzahl an Auftraggebern bzw. Gegenständen betreffen. Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Handelt es sich dabei um denselben Gegenstand, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG für jede weitere Person um 0,3. Liegen – unabhängig von der Zahl der Auftraggeber – in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände vor, werden ihre Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. Dabei ist die Summe nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift auf 30 Millionen Euro begrenzt, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Um dem mit dem Vorhandensein mehrerer Auftraggeber typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung zu tragen, wird die Wertgrenze des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG bei mehreren Auftraggebern und mehreren Gegenständen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bis zum Erreichen der weiteren Höchstgrenze von 100 Millionen Euro erhöht und soll jeder Auftraggeber so gestellt werden, als habe er den Auftrag allein erteilt. Vgl. zu einem Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte vertritt: BGH, Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14 -, juris, Rn. 9, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/1971, S. 195, BT-Drs. 7/2016, S. 99 (dort zu § 6 BRAGO), und m. w. N.; siehe auch Schneider, in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl. 2021, § 22 RVG, Rn. 37 (vorletztes Beispiel), Rn. 40, Rn. 41 (zweites Beispiel). Ein solcher Mehraufwand fällt auf Seiten des Anwalts der Gegenseite mit nur einem Mandanten nicht in vergleichbarer Weise an. Zwar muss sich auch dieser Anwalt mit den verschiedenen Gegenständen befassen, die seinem Mandanten gegenüber geltend gemacht werden. Er hat aber keine weiteren Auftraggeber, die er gleichzeitig informieren und mit denen er sich hinsichtlich der Prozessführung abstimmen muss. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der höhere Aufwand bei mehreren Gegenständen und mehreren Auftraggebern liege allenfalls darin begründet, dass der Rechtsanwalt verschiedene Gegenstände bearbeiten müsse, nicht aber darin, dass er wegen dieser verschiedenen Gegenstände jeweils einen anderen Auftraggeber habe, dürften diesen erhöhten Abstimmungs- und Informationsbedarf bei mehreren Auftraggebern unberücksichtigt lassen. So muss auch der Rechtsanwalt in dem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gebildeten Beispiel dreier Auftraggeber mit Forderungen aus jeweils einem Kauf-, Miet- und Werkvertrag drei (und nicht nur einen) Mandanten beraten und mit ihnen das Vorgehen abstimmen, Termine absprechen etc. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ferner geltend machen, für einen Rechtsanwalt, der verschiedene Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände vertrete, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhten, bedeute die Zusammenfassung dieser Gegenstände in einem Verfahren keinen Mehraufwand, sondern eine Vereinfachung und Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes, gilt dies – bezogen auf die rechtliche Bearbeitung – in gleicher Weise für den Rechtsanwalt der Gegenseite. Gleichwohl dürfte in einem solchen Fall die Koordination der Prozessführung mit mehreren Auftraggebern – wie ausgeführt – typischerweise aufwändiger sein. Für eine Differenzierung danach, ob der Rechtsanwalt, um dessen Vergütung es geht, für einen oder mehrere Auftraggeber tätig ist, spricht auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG durch Art. 8 Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586). Dort heißt es, der Vorschlag diene der Klarstellung, dass die Erhöhung der Wertgrenze bei mehreren Auftraggebern nur in Betracht komme, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt sei. Vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 268. Damit sollte die Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06 - nachvollzogen werden, in dem es um die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit von Prozessbevollmächtigten ging, die vier Beklagte vertreten hatten. Der Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG steht der hier vertretenen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten zum Wortlaut der Norm jedenfalls nicht entgegen, unabhängig davon, ob und ggf. wie die Vorschrift hätte klarer oder anders formuliert werden können. Das oben dargestellte Normverständnis ist entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht systemwidrig. Zwar ist für die Höhe des Gegenstandswerts grundsätzlich der objektive Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (in Euro), nicht der Bearbeitungsaufwand maßgeblich. Vgl. v. Seltmann, in: BeckOK RVG, Stand: 1. September 2025, § 2 Rn. 1, 14; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 2 RVG Rn. 2; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 2 Rn. 9. Nimmt man allerdings das gesamte System der Anwaltshonorierung in den Blick, kann der Bearbeitungsaufwand für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung durchaus auch von Bedeutung sein. Die gesetzliche Vergütung, die u. a. in § 22 Abs. 2 RVG geregelt ist, stellt im Interesse effektiver Justizgewähr einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Rechtssystem dar. Für alle anwaltlichen Leistungen sind in generalisierender Form Pauschalvergütungssätze vorgesehen. Dies soll sowohl Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung ermöglichen als auch die Rechtsuchenden vor unverhältnismäßig hohen Gebühren bei hohen Streitwerten schützen. Wegen der Typisierung ist nicht in jedem Einzelfall gesichert, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht. Die Vergütung kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen. Auf diese Weise wird Anwälten eine Mischkalkulation ermöglicht, um ihren Arbeitsaufwand und die Geschäftskosten bei Mandaten mit geringerem Gegenstandswert durch die Vergütung bei Mandaten mit höherem Gegenstandswert auszugleichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 -, juris, Rn. 71 f., 84 ff., 129. Auch die bisherige Rechtsprechung wendet – soweit ersichtlich – § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG nur in Fällen an, in denen der Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit der Gegenstandswert festgesetzt wird, selbst mehrere Auftraggeber hat, vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2025 ‑ VIII ZR 100/22 ‑, juris, Rn. 12 ff., vom 26. August 2021 ‑ II ZB 31/14 ‑, juris, Rn. 1, 10, vom 12. Februar 2020 - IX ZR 108/18 - juris, Rn. 3, vom 2. Februar 2016 ‑ XI ZR 60/15 ‑, juris, Rn. 1, 5, vom 13. Dezember 2011 - II ZR 141/09 -, juris, Rn. 1, und vom 28. Juli 2010 - II ZR 130/08 -, juris, Rn. 2; wohl zustimmend K. u. M. Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, Stand: 1. September 2025, § 22 Rn. 11; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 9. Aufl. 2025, § 22 Beispiel nach Rn. 18; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 22 RVG Rn. 13, 15; Rech, in: Ahlmann u. a., RVG, 11. Aufl. 2024, § 22 Rn. 43 ff.; Hinne/Hoppe, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 22 RVG Rn. 15; Schneider, in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, § 3 ZPO Rn. 2.5876 f.; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 22 Rn. 23 ff., und nicht auch dann, wenn nur der Rechtsanwalt der Gegenseite mehrere Auftraggeber vertritt. So wohl BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 ‑ XI ZB 24/16 ‑, juris, Rn. 169 f., und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 -, juris, Rn. 169. Dieses Verständnis des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, das bei sehr hohen Gegenstandswerten zu einer gebührenrechtlich unterschiedlichen Bewertung von Mandaten mit nur einem Auftraggeber gegenüber Mandaten mit mehreren Auftraggebern führt, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers liegt nicht schon dann vor, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Vielmehr muss die Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand tatsächlich und eindeutig unangemessen sein. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2023 ‑ 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18 ‑, juris, Rn. 14 f., und vom 13. Februar 2007 ‑ 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 ‑, juris, Rn. 98, 102, jeweils m. w. N. Da der mit mehreren Auftraggebern verbundene Mehraufwand, dem der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Rechnung tragen wollte, bei einem Rechtsanwalt mit nur einem Auftraggeber aus den oben genannten Gründen nicht in vergleichbarer Weise anfällt, handelt es sich bei Mandaten mit einem Auftraggeber einerseits und mehreren Auftraggebern andererseits schon nicht um wesentlich gleiche Lebenssachverhalte, auch wenn die Mandate jeweils verschiedene Gegenstände betreffen. Nach den genannten Maßstäben zu Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob dieser Mehraufwand durch die in § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG vorgesehene Erhöhung des Gegenstandswertes im Verhältnis zum Bearbeitungsaufwand des Anwalts der Gegenseite, zu dem für diesen geltenden Höchstbetrag des Gegenstandswertes (nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG: 30 Millionen Euro), vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Höchstgrenze: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 -, juris, zur Degression in der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG, zur Regelung in Nr. 1008 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG betreffend Gebühren bei mehreren Auftraggebern mit nur einem Gegenstand in derselben Angelegenheit, und zu sonstigen, von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeführten Regelungen im RVG, die den anwaltlichen Arbeitsaufwand berücksichtigen (z. B. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG, Nr. 1010, 3313, 2502 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), sowie mit Blick auf das gleiche Haftungsrisiko für den Anwalt mit nur einem Auftraggeber, das nach Nr. 7007 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (nur) mit einem näher bestimmten Erstattungsanspruch für die Prämie für eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt wird, vgl. dazu BT-Drs. 15/1971, S. 232, in jeder Hinsicht „gerecht“ bemessen ist und ob rechtspolitisch eine andere Regelung erstrebenswert erscheint. Die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebende gebührenrechtlich unterschiedliche Bewertung der Tätigkeit von Anwälten mit einem oder mehreren Auftraggeber(n) ist wegen des Spielraums des Gesetzgebers auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeführten hohen Gebührenunterschiede im vorliegenden Fall nicht tatsächlich und eindeutig unangemessen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in den von § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG typischerweise erfassten prozessualen Fallgestaltungen (subjektive und objektive Klagehäufung) auch getrennte Verfahren anhängig gemacht werden könnten mit der Folge, dass die Gegenstandswerte für die einzelnen Verfahren möglicherweise nicht gedeckelt wären. Entgegen der Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist es ferner nicht systemwidrig, dass der „vermeintlich ‚besondere‘ Aufwand“ eines Rechtsanwalts mit mehreren Auftraggebern und mehreren Gegenständen in derselben Angelegenheit erst ab einem Gegenstandswert von 30 Millionen Euro berücksichtigt wird, nicht aber bei niedrigeren Werten. Diese Ungleichbehandlung erklärt sich mit dem Ziel des Gesetzgebers, bei hohen Streitwerten zum Schutz der Rechtsuchenden unverhältnismäßig hohe Rechtsanwaltsgebühren zu verhindern. Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 154, 195. Dies stellt einen sachlich einleuchtenden Grund dar. Dass die Grenze auf 30 Millionen Euro und nicht auf einen anderen Betrag festgesetzt wurde, ist mit Blick auf den Spielraum des Gesetzgebers jedenfalls nicht eindeutig sachwidrig. Ausgehend vom Vorstehenden hält der Senat es nicht für geboten, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung bei der begehrten Festsetzung eines vom Streitwert abweichenden Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzuwenden. Da der Senat § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG aus den oben genannten Gründen zudem nicht für verfassungswidrig hält, kommt die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).