12 A 2252/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Den Klägern wird für das als Ergänzungspfleger des minderjährigen Kindes F. A. geführte zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin J. aus U. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat mit Blick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Zulassung der Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf sich stellende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wechsel des zuständigen Jugendhilfeträgers gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Gewährung von Vollzeitpflege in einer an einen Fachdienst angebundenen und von diesem beratenen sonderpädagogischen Familienpflegestelle i. S. v. § 33 Satz 2 SGB VIII."
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.