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Beschluss

6 B 1085/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0929.6B1085.25.00
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Leitsätze

Der Beginn des Studienjahres im Sinne von § 4 Ziffer 5 Satz 1 StudO-BA Teil B bezieht sich nicht auf den individuellen Beginn des Studiums als solches, sondern auf den Beginn des ersten Studienjahres des jeweiligen Einstellungsjahrgangs.

Im Beschwerdeverfahren ist für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beginn des Studienjahres im Sinne von § 4 Ziffer 5 Satz 1 StudO-BA Teil B bezieht sich nicht auf den individuellen Beginn des Studiums als solches, sondern auf den Beginn des ersten Studienjahres des jeweiligen Einstellungsjahrgangs. Im Beschwerdeverfahren ist für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.9.2025 zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig vor Ablauf des 30.9.2025 einen weiteren Prüfungsversuch im Modul BPT 5 - 3.000m-Lauf anzubieten, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines (vorläufigen) weiteren Prüfungsversuchs zur Erbringung des Leistungsnachweises "3.000m-Lauf" vor Ablauf des 30.9.2025. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 4 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 StudO-BA Teil B normierte zeitliche Grenze für den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit bereits überschritten ist und die Antragstellerin den Nachweis bis spätestens zum Ablauf des Monats August 2025 hätte erbringen müssen. Nach § 4 Ziffer 5 Satz 1 StudO-BA- Teil B ist u. a. der Leistungsnachweis "3.000m-Lauf" ab dem Einstellungsjahrgang 2023 - zu dem die Antragstellerin gehörte - bis zum Ende des 24. Monats nach Beginn des ersten Studienjahres zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht sich der "Beginn des Studienjahres" nicht auf den individuellen Beginn des Studiums als solches, sondern auf den Beginn des ersten Studienjahres des jeweiligen Einstellungsjahrgangs. Das erste Studienjahr des Einstellungsjahrgangs 2023 hat am 1.9.2023 begonnen. Das gilt auch für die Antragstellerin, die bis zum Ablauf des 30.9.2023 als Justizoberwachtmeisterin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stand und erst mit Wirkung zum 1.10.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin ernannt worden ist. Der Leistungsnachweis war mithin, auch von der Antragstellerin, bis zum Auflauf des 31.8.2025 zu erbringen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde hiergegen geltend, zur Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge sei für die Fristberechnung auf den individuellen Studienbeginn des betreffenden Prüflings abzustellen, weil nur so sichergestellt werde, dass alle Prüflinge letztlich gleich lang Zeit hätten, die Prüfung zu absolvieren. Diese Argumentation greift schon deshalb nicht, weil die erste freiwillige Abnahmemöglichkeit für alle Studierenden ohnehin erstmals im GS 7 angeboten wird (vgl. § 4 Ziffer 4 StudO-BA Teil B), mithin nicht in den ersten Monaten des Studiums. Die Antragstellerin hatte also im Vergleich zu ihren Mitprüflingen "gleich lang Zeit", den Leistungsnachweis 3.000m-Lauf zu erbringen. Ausweislich der von der HSPV NRW erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24.9.2025 vorgelegten Übersicht über die der Antragstellerin angebotenen freiwilligen Abnahmemöglichkeiten sowie Prüfungstermine bestanden für sie auch tatsächlich alle vorgesehenen Möglichkeiten zum Leistungsnachweis. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass allein aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin erst zum 1.10.2023 zur Kommissaranwärterin ernannt worden ist, die Chancengleichheit nicht gewahrt worden wäre. Dass ihr weniger Vorbereitungs-/Trainingszeit als den anderen Studierenden ihres Einstellungsjahrgangs, die zum 1.9.2023 ernannt worden sind, zur Verfügung gestanden hätte, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Im Übrigen ist auch weder erkennbar, dass ihr eine Vorbereitung auf den 3.000m-Lauf nicht ebenfalls schon ab September 2023 möglich gewesen wäre, noch ist sonst ersichtlich, dass sich ein Monat "Trainingsrückstand" für einen 3.000m-Lauf (nach den zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Anforderungen des Deutschen Sportabzeichens in Silber) bei einer Vorbereitungszeit von über 20 Monaten auf die Chancengleichheit ausgewirkt hätte. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig ‑ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‑ einen weiteren Prüfungsversuch im Modul BPT 5 - 3.000m-Lauf zu einem späteren Zeitpunkt anzubieten, ist unzulässig, weil ein solcher Antrag erstinstanzlich nicht gestellt worden und die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren nicht ausnahmsweise zulässig ist. Eine Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist prinzipiell unzulässig. Denn eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Aus diesem Grund ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Abweichend hiervon kann eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem völlig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2018 - 9 B 1540/17 ‑, NWVBl. 2018, 208 = juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.7.2020 ‑ 12 S 1545/20 ‑, juris Rn. 23 m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragserweiterung geht mit einer wesentlichen Änderung des Streitstoffs einher. Die Fragen, ob und inwieweit Satzungsregelungen wirksam sind, die die Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Wiederholungszeitbegrenzung bilden, sowie, ob die Antragstellerin einen Anspruch nach § 22 StudO-BA Teil A darauf hat, die Prüfung nach Ablauf der Frist abzulegen, bzw. einen Anspruch auf eine Härtefallregelung hat, konfrontieren den Senat mit einem völlig neuen Streitstoff. Es ist nicht sachdienlich, diese Fragen, auf die sich im Übrigen der ganz wesentliche Teil des Beschwerdevorbringens bezieht, unter Umgehung der ersten Instanz im Beschwerdeverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).