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Urteil

7 D 53/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.7D53.23NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 000 „C.“ der Stadt W. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 000 „C.“ der Stadt W. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „C.“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks C. Weg 3 in W., Gemarkung W., Flur 00, Flurstücke 569, 571 und 573. Das Grundstück ist mit einem von ihm bewohnten Einfamilienhaus und Nebengebäuden bebaut. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich zwei weitere Wohnhäuser (C. Weg Nrn. 1 und 4). Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 7,4 ha liegt im Außenbereich der Stadt W. nahe der Bundesautobahn 45 (A 45) mit einem (nur) über den C. Weg bestehenden Anschluss an die Landstraße 000 (O. Straße) nördlich des Zentrums W. in einer Entfernung von ca. 3 km zur Stadtmitte. Eigentümer ist die D. J. Jugendgemeinschaft (D. J. JG e.V.), die auf dem sog. Campus C. u. a. eine Fachschule mit Internat für sozialmissionarische Dienste betreibt. Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten sind u. a. ein- bis dreijährige Kurse mit dem Ziel, junge Menschen in den Bereichen Drogenrehabilitation, Obdachlosenbetreuung und christlicher Jugend- und Sozialarbeit auszubilden. Darüber hinaus werden auf dem Campus Wochenendschulungen sowie ein- bis vierwöchige Schulungen zu verschiedenen Themenbereichen, Gebetsgruppentreffen und -abende u.ä. durchgeführt. Der D. J. JG e.V. plant die Erweiterung des Campus C., u. a. die Errichtung eines Medienhauses, einer Sporthalle sowie eines neuen Seminargebäudes mit Cafeteria. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bildungseinrichtung“ und als Waldfläche dargestellt. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk M. - Teilabschnitt Oberbereiche H. und R. - stellt das Plangebiet zum Teil als „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ und zum Teil als „Waldbereich“ dar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird zudem vom rechtskräftigen Landschaftsplan Nr. 3 „W.“ (Stand 2005) erfasst. Danach liegt das Plangebiet inmitten des sich nach Osten erstreckenden Landschaftsschutzgebietes Typ A mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein sonstiges Sondergebiet mit den Zweckbestimmungen „Schulungszentrum“ (SO1 - SO3) sowie „Gebetshaus“ (SO4) festgesetzt. In Nr. 1.1. der textlichen Festsetzungen heißt es u. a.: „1.1 Sonstiges Sondergebiet SO nach § 11 BauNVO Zulässig in SO 1, SO 2, SO 3 sind Gebäude und Anlagen, die dem Schulbetrieb der D. J. Jugendgemeinschaft dienen sowie Gebäude und Anlagen für Veranstaltungen, Vereinstreffen, Gottesdienste und sonstige Anlagen, die der Vereinsnutzung der D. J. JG zuzuordnen sind: (…)“ Zudem werden Flächen für Wald, öffentliche Verkehrsflächen sowie private Grünflächen festgesetzt. Daneben trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, Nebenanlagen sowie grünordnerische Maßnahmen. Weiterhin setzt der Bebauungsplan zum Schutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und von Büros Lärmpegelbereiche (LPB) fest. Diese sind derart gekennzeichnet, dass entlang der in den jeweiligen Baufeldern eingezeichneten Baugrenzen die Lärmpegelbereiche mit z. B. „LPB IV“ gekennzeichnet sind. In dem Baufeld BF 5 ist für die nördlichen Baugrenzen LPB V und die übrigen Baugrenzen LPB IV festgesetzt. Im Baufeld BF 1 ist für die westliche Baugrenze LPB III und die übrigen Baugrenzen LPB IV festgesetzt. Das Planverfahren verlief folgendermaßen: Am 18.5.2011 beschloss der Ausschuss für Stadtplanung und Umwelt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 „C.“, die Einleitung der 133. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplanes und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.1.2015 unter Hinweis auf eine im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung anberaumte öffentliche Bürgeranhörung am 21.1.2015 bekannt gemacht. Der Antragsteller nahm an der Bürgerversammlung am 21.1.2015 teil. In seiner Sitzung vom 26.5.2021 beschloss der Stadtplanungsausschuss die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich der Begründung sowie des Umweltberichtes in der Zeit vom 1.7.2021 bis 2.8.2021. Die Bekanntmachung erfolgte unter Hinweis auf die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Informationen (u. a. auf die ergänzende Untersuchung/Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung des Campusgeländes C. in W. mit Aussagen zur Verkehrserzeugung durch den Campus und zur Leistungsfähigkeit der Erschließung) im Amtsblatt vom 23.6.2021. Mit Schreiben vom 7.6.2021 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und führte aus, er habe aus der Zeitung erfahren, dass die Erweiterung des Campus C. erlaubt werden solle. Er sehe sich in seinen Grundrechten verletzt. Außerdem zweifle er daran, dass die für den Verkehr maßgeblichen Lärmgrenzen eingehalten würden. Er bitte um Auskunft, ob die Baumaßnahme bereits genehmigt sei. Mit E-Mail vom 8.6.2021 wies die Antragsgegnerin auf die bevorstehende Auslegung der Planunterlagen hin. Am 4.4.2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 000 „C.“ als Satzung sowie die Abwägung über die Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und die Begründung des Plans. Gleichzeitig stimmte der Rat dem städtebaulichen Vertrag zu diesem Bebauungsplan zu. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2022. Am 4.4.2023 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. So fehle es bereits an einer Geräuschuntersuchung für Reisebusse. In der Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung des Plangebiets der S. A. & Partner Ingenieurgesellschaft für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik mbH aus Oktober 2010 werde angegeben, dass das Plangebiet bei Großveranstaltungen mit Reisebussen angefahren werden solle. In diesem Fall sei mit Lärmemissionen zu rechnen, die die zulässigen Orientierungswerte sowohl tagsüber als auch nachts überschritten. Weiterhin berücksichtige das Geräuschgutachten des Ingenieurbüros Q. vom 9.9.2019 nicht den Lieferverkehr. Es sei davon auszugehen, dass an mindestens fünf Tagen pro Woche mindestens zwei Lieferfahrzeuge zum und vom Plangebiet fahren würden. Auch sei mit einer planbedingten Zunahme des Lieferverkehrs zu rechnen. Weiterhin sei die geplante Erschließung fehlerhaft. Eine Erschließung sei in anliegerverträglicher Weise nicht möglich. Insbesondere könne der Begegnungsverkehr nicht gefahrlos stattfinden. Die vorgesehenen Stellplätze genügten nicht dem Bedarf. Das Konzept der Antragsgegnerin für den ruhenden Verkehr bei Großveranstaltungen sei nicht schlüssig. Der geplante Pendelverkehr mit Kleinbussen führe zu starken Begegnungsverkehren. Die dadurch entstehenden Geräuschimmissionen seien nicht berücksichtigt worden. Die zugrunde gelegte Verkehrszählung vom 23.6.2005 sei ca. 17 Jahre alt und damit nicht mehr maßgeblich. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die derzeitige Sperrung der A 45. Bei der Zunahme des Verkehrslärms handle es sich um einen abwägungsbeachtlichen Belang. Hinsichtlich des Konzepts der Anreise verkenne die Antragsgegnerin, dass es an der O. Straße weder ausreichende Halteplätze für Reisebusse noch für die Anzahl der von ihr für notwendig gehaltenen Kleinbusse gebe. Der Verweis auf den P+R Parkplatz W.-Nord sei nicht verständlich. Dieser Parkplatz gehöre zum Gebiet der Gemeinde U.. Zudem sei das Verkehrskonzept (wenn überhaupt) erst mit der Fertigstellung der Rahmedetalbrücke der A 45 realistisch. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Stadt W. Nr. 000 „C.“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere liege kein Abwägungsmangel vor. Der planbedingte Verkehrslärm sei abwägungsfehlerfrei ermittelt und erwogen worden. An den Immissionsorten A und B würden tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Dagegen seien im Nachtzeitraum Überschreitungen zwischen 3 und 5 dB(A) zu erwarten. Am Immissionsort C (C. Weg 4) werde der maßgebliche Orientierungswert von 50 dB(A) um 1 dB(A) unterschritten. An den Immissionsorten A und B, also auch dem Haus des Antragstellers, würden die Verkehrsgeräusche jedoch maßgeblich durch die Autobahn A 45 bestimmt. Auch bei Großveranstaltungen werde das Plangebiet in der Regel nicht mit Reisebussen angefahren, sodass insoweit eine Geräuschuntersuchung nicht erforderlich sei. Sofern Reisebusse bei Großveranstaltungen eingesetzt würden, sei vorgesehen, diese an der O. Straße halten zu lassen. Von dort könnten die Anreisenden das Campusgelände zu Fuß oder mit einem Kleinbus-Shuttle-Service erreichen. Die Shuttlebusse seien im Lärmgutachten berücksichtigt. Die Ausführungen des Antragstellers zum Parkverbot liefen ins Leere. Der P+R Parkplatz sei ein öffentlicher Parkplatz, der ausweislich der gegebenen Beschilderung von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne. Er sei nicht nur Pendlern vorbehalten. Mit der Planung sei auch kein über den bisherigen Bedarf hinausgehender Lieferverkehr verbunden. Auch die Erschließung des Plangebietes sei gesichert. Gerade die verkehrlichen Erschließungsaspekte hätten eine besondere Rolle in der Planung gespielt. Hinsichtlich des Begegnungsverkehrs setze der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Verkehrsflächen derart fest, dass Ausweichstellen innerhalb der Verkehrsflächen errichtet werden könnten. In einem den Bebauungsplan begleitenden städtebaulichen Vertrag habe sich der D. J. JG verpflichtet, drei Ausweichstellen herzustellen. Die Ausweichstellen seien so konzipiert, dass die Verkehrsteilnehmer den Begegnungsverkehr rechtzeitig bemerkten und eine Ausweichstelle ansteuern könnten. Die entsprechenden Sichtbeziehungen seien gegeben. Der mit der Erschließung zusammenhängende Konflikt sei erkannt und planerisch gelöst worden. Die Sperrung der A 45 mit der daraus folgenden Bedarfsumleitung stelle eine - zeitlich vorübergehende - Sondersituation dar. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27.2.2025 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 5, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.10.2023 - 7 D 58/22.NE -, BauR 2024, 123 = juris, Rn. 25, und vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, Rn. 22, m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller schon mit Blick auf sein Vorbringen, die angegriffene Planung werde zu einer erheblichen Verkehrslärmbelastung an seinem Grundstück führen, antragsbefugt. Unter diesem Gesichtspunkt liegt ein abwägungsrelevanter Belang des Antragstellers vor. Ausweislich der Tabelle 8 im Geräuschimmissions-Gutachten des Dipl.-Ing. Z. vom Ingenieurbüro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz vom 9.9.2019 führt der planbedingte Verkehr in den Nachtstunden am Haus des Antragstellers (Immissionsort B) zu einer Überschreitung des für ein - vom Gutachter zugrunde gelegten - Mischgebiet maßgeblichen Orientierungswertes von 50 dB(A) um mindestens 3,2 dB(A). Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Verfahrensmangel, da er nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2017 - 7 D 25/15.NE -, juris, Rn. 54, m. w. N. Diesen Vorgaben ist nicht genügt. Die textlichen Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB verweisen in Nr. 1 auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Die Antragsgegnerin muss daher sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen von dieser DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies ist aber weder durch einen entsprechenden Hinweis auf der Planurkunde noch in den öffentlichen Bekanntmachungen geschehen. Der Bebauungsplan leidet zudem an beachtlichen materiellen Mängeln, die zu seiner (Gesamt-)Unwirksamkeit führen. Zunächst ist die Festsetzung zum passiven Lärmschutz in den textlichen Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung verschiedener Lärmpegelbereiche entlang der Baugrenze der Baufelder BF 1 und BF 5 nicht hinreichend bestimmt. Es handelt sich um eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Sinne der DIN 4109. Dies verdeutlicht die vom Plangeber gewählte Bezeichnung als Lärmpegelbereiche III bis V, die inhaltlich mit der in Bezug genommenen DIN 4109 korrespondiert. Aus der Überschrift zu den textlichen Regelungen zum passiven Lärmschutz ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei nicht nur um Hinweise, sondern um Festsetzungen handelt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2025 - 7 D 138/20.NE -, BauR 2025, 877 = juris, Rn. 47, m. w. N. Die zu den Lärmpegelbereichen der Baufelder BF 1 und BF 5 getroffenen textlichen Festsetzungen in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lassen die Planbetroffenen im Unklaren, in welchem Bereich des BF 1 bzw. des BF 5 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur Darstellung der Lärmpegelbereiche verwandten Pfeillinien mit jeweiliger schriftlicher Angabe „LPB III“, „LPB IV“ bzw. „LPB V“ verlaufen entlang der festgesetzten Baugrenze der Baufelder 1 und 5 und beziehen sich damit auf das so ausgewiesene Baufenster. In dem Baufeld BF 5 ist für die nördliche Baugrenze LPB V und die übrigen Baugrenzen LPB IV festgesetzt. Im Baufeld BF 1 ist für die westliche Baugrenze LPB III und die übrigen Baugrenzen LPB IV festgesetzt. Eine eindeutige zeichnerische oder textliche Aussage zu den hinter der jeweiligen Baugrenze liegenden, überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Diese Darstellung ist nicht geeignet, einen sich auf eine Fläche beziehenden Lärmpegelbereich darzustellen. Damit ist bei hinter die Baugrenzen zurücktretenden Bauvorhaben unklar, welcher Lärmpegelbereich gilt. Die Darstellungen können auch nicht in zu hinreichender Bestimmtheit führender Weise dahin verstanden werden, dass sie sich auf sämtliche denkbaren, parallel zur jeweiligen Pfeillinie liegenden Fassadengestaltungen beziehen sollten. Die Lärmpegelgrenze innerhalb der Baufelder verläuft auch keineswegs parallel zu den Baugrenzen, wie sich dem Verkehrslärmraster nach DIN 4109 des Geräuschimmissions-Gutachtens des Dipl.-Ing. Z. vom 9.9.2019 entnehmen lässt. Der Bestimmtheitsmangel ist beachtlich, ohne dass es auf die Regelungen der §§ 214, 215 BauGB - und damit auch die Frage einer form- und fristgerechten Rüge durch den Antragsteller - ankäme. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 19. Von letzterem ist der Senat nicht überzeugt. Im Planungsverfahren ist kein Wille der Antragsgegnerin zum Ausdruck gekommen, im Zweifel einen eingeschränkten Plan ohne die fehlerhaften Lärmpegelbereichsfestsetzungen im betroffenen Planbereich zu beschließen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes, insbesondere mit Blick auf die Belastung des Plangebiets durch Verkehrslärm, ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat - hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt - den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt betreffenden Festsetzungen beschlossen hätte. Darüber hinaus ist die textliche Festsetzung Nr. 1.1 unwirksam, da es für sie an einer Rechtsgrundlage fehlt. In Nr. 1.1. der textlichen Festsetzungen heißt es u. a.: „1.1 Sonstiges Sondergebiet SO nach § 11 BauNVO Zulässig in SO 1, SO 2, SO 3 sind Gebäude und Anlagen, die dem Schulbetrieb der D. J. Jugendgemeinschaft dienen sowie Gebäude und Anlagen für Veranstaltungen, Vereinstreffen, Gottesdienste und sonstige Anlagen, die der Vereinsnutzung der D. J. JG zuzuordnen sind: (…)“ Mit dieser Festsetzung hat die Antragsgegnerin die ihr kraft Gesetzes eingeräumte Definitionsmacht überschritten. Die namentliche Festsetzung des „D. J. JG“ als einzigen zulässigen Nutzer der Gebäude und Anlagen hat keinen hinreichenden städtebaulichen Bezug. Im Rahmen des § 11 BauNVO ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Die Grundlage hierfür findet sich unmittelbar in § 11 BauNVO. Dabei bedarf auch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes städtebaulicher Gründe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348 = juris, Rn. 21; Bischopink in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 594f., m. w. N. Solche städtebaulichen Gründe sind hinsichtlich der in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen erfolgten Verknüpfung der im Sondergebiet zulässigen Gebäude und Anlagen mit der „Vereinsnutzung der D.J. JG“ und dem „Schulbetrieb der D. J. Jugendgemeinschaft“ nicht erkennbar. Trotz der Ausgestaltung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan lässt diese Festsetzung nur Nutzungen durch den D. J. JG e.V. zu. Eine solche Personalisierung ist dem Bauplanungsrecht fremd. Vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.6.2022 - 2 N 20.757 -, juris, Rn. 13; Bischopink, in Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2025, § 11 Rn. 48. Dies zeigt auch die Tatsache, dass im Falle eines Trägerwechsels jegliche Nutzung im Sondergebiet unzulässig wäre, da sie nicht dem D. J. JG e.V. dienen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplanes. Dieser gleichfalls nicht rügebedürftige Mangel führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.1 und damit ebenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Ob und welche weiteren Mängel der Bebauungsplan aufweist, bedarf danach keiner weiteren Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.