Beschluss
10 B 1000/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1007.10B1000.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 11 K 7779/25 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 untersagte Haltung der Savannah-Katze (F1-Generation) auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 00, Flurstück 000 (R.-straße 01 in X.) wiederherzustellen, abgelehnt. Das öffentliche Interesse an ihrer Durchsetzung überwiege das Suspensivinteresse der Antragsteller. Die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig. Es sei unschädlich, dass die Antragsgegnerin diese unzutreffend auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW und nicht auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützt habe, da zwischen den beiden Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich der Ermessensausübung keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Die Haltung einer Savannah-Katze (F1-Generation) auf dem Grundstück der Antragsteller verstoße gegen Bauplanungsrecht, da sie in dem allgemeinen Wohngebiet ihrer Art nach nicht zulässig sei. Sie stelle keine Kleintierhaltung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dar. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sie unzutreffend auf § 58 Abs. 2 BauO NRW gestützt habe. Ihr Einwand, die Angabe der Norm diene auch der Unterrichtung des betroffenen Bürgers, dem Gelegenheit gegeben werde solle, das Verwaltungshandeln auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, greift nicht durch. Ein formeller Mangel der Nutzungsuntersagung, der damit offenbar geltend gemacht werden soll, ergibt sich daraus nicht. Die Nennung einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage führt insbesondere nicht zu einem Begründungsmangel i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Vorschrift normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, juris Rn. 54 f., m. w. N. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Haltung einer Savannah-Katze der sogenannten F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, auf ihrem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück als Kleintierhaltung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ihrer Art nach zulässig ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Satz 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur dann, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993- 4 B 165.93 -, juris Rn. 3, vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 -, juris Rn. 3, und vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2021 - 2 B 501/21 -, juris Rn. 11, und vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, juris Rn. 6. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis, das von dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift geprägt ist, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation eine Kleintierhaltung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO darstellen könnte. Auf die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob überhaupt von einem Kleintier auszugehen ist, kommt es dafür nicht an. a. Erfolglos machen sie geltend, die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation sei ungefährlich. Ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation stellt deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern dar. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend angeführt, dass die Tiere in Bayern, Bremen, Thüringen sowie dem Saarland entsprechend gelistet sind. Der erneute Hinweis der Antragsteller, in der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUK) veröffentlichten Liste potentiell gefährlicher Tiere seien nur Großkatzen aufgeführt, zu denen der Serval und seine Kreuzungen unstreitig nicht gehörten, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits zutreffend auf den nicht abschließenden Charakter der Liste hingewiesen. Dazu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Hinzu kommt die im behördlichen Verfahren eingeholte fachliche Einschätzung des LANUK, nach der die Savannah-Katze der F1-Generation wie ein Serval zu behandeln sei, der als potentiell gefährlich gelte, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu gefährlichen Situationen mit dem Tier kommen könne, etwa wenn es sich erschrecke oder sein Revier verteidigen wolle. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Die Rüge der fehlenden fachlichen Qualifikation des die Auskunft gebenden Mitarbeiters des LANUK bleibt schon ohne jede Substanz. Auch den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stellungnahmen lässt sich nicht entnehmen, dass die Einschätzung des LANUK unzutreffend sein könnte. Herr H., nach eigenen Angaben Gutachter für den Bereich Raub- bzw. Kleinkatzenhaltung, schließt in seiner Stellungnahme lediglich einen „aktiven Angriff“ auf Menschen aus, weist aber zugleich auf ein bestehendes Verteidigungsverhalten hin, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen in seiner E-Mail, bei denen es sich um die Stellungnahme einer anerkannten Züchterin von Savannah-Katzen handeln soll. Weitergehendes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail von Herrn G., Leiter des Tierparks J., der im Wesentlichen nur die Einschätzung von Herrn H. bestätigt. Die lediglich in einem Zeitungsartikel zu einem Serval bzw. einer Savannah-Katze wiedergegebene Einschätzung einer Mitarbeiterin des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Mecklenburg-Vorpommern, von der in freier Wildbahn gesichteten wilden Katze gehe keine Gefahr aus, sie bedrohe keine Menschen, reicht angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht, um bei summarischer Prüfung im Eilverfahren von der Ungefährlichkeit einer Savannah-Katze der F1-Generation auszugehen. Die Antragsteller stellen auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die (strengen) Haltungsvorgaben in dem Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für Savannah-Katzen der F1-Generation implizierten deren Gefährlichkeit, nicht schlüssig in Frage. Ihr Einwand, diese dienten dem Schutz der Tiere, mag für einige der dort aufgeführten Haltungsvorgaben, wie zu der Größe des Geheges, zutreffen. Dass dies aber auch für die vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Anforderungen an die Gehegebegrenzung gilt, die offensichtlich auch dem Schutz der Umgebung dienen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. b. Die Antragsteller zeigen auch nicht auf, dass die Haltung einer Savannah-Katze entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist beziehungsweise den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Dafür reicht ihre pauschale, weder auf allgemeine Wohngebiete noch auf die örtliche Situation konkretisierte Behauptung, die Haltung sei in zahlreichen Baugebieten üblich, nicht aus. Entsprechendes gilt für ihr weiteres Vorbringen, die Katzenrasse sei bereits 2001 von der TICA anerkannt und die Nachfrage sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung der Savannah-Katzen „Sushi“ und „Tuna“ durch Justin Bieber zurückzuführen sei. 3. Schließlich lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft ist. Soweit die Antragsteller auch hier zur Begründung anführen, die Ungefährlichkeit der Savannah-Katze sei verkannt worden, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).