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Beschluss

19 B 481/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1007.19B481.25.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. April 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. April 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 22. Mai 2025 und 10. Juni 2025 im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO, weil sie durch ihre verspätete Erledigungserklärung die Mehrkosten für das Beschwerdeverfahren verursacht hat. Vgl. zur Heranziehung von § 155 Abs. 4 VwGO bei verspäteter Erledigungserklärung: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 ‑ 1 B 291.02 ‑ juris Rn. 9. Es war ihr entgegen ihres Vortrags nicht verfahrensfehlerhaft verwehrt, das vorläufige Rechtsschutzverfahren bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht als für in der Hauptsache erledigt zu erklären. Die Erledigung des vorübergehenden Unterrichtsausschlusses trat bereits mit Ablauf des 11. April 2025 ein, so dass bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung am 22. April 2025 genügend Zeit bestand, eine Erledigungserklärung abzugeben. Ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO liegt entgegen dem Beschwerdevortrag nicht vor. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‑ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‑ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 ‑ 5 B 75.15 D – juris Rn. 11, und vom 29. Januar 2010 ‑ 5 B 21.09 – juris Rn. 18, m. w. N. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Blick auf die Regelungsdauer des streitigen vorübergehenden Unterrichtsausschlusses auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als Rechtsanwalt ersichtlich hätte rechnen müssen. Ihm war seit seiner Mandatierung bekannt, dass der Sohn der Antragstellerin durch den Bescheid vom 31. März 2025 lediglich befristet, nämlich bis einschließlich Freitag, den 11. April 2025, vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen war, mithin mit Ablauf des 11. April 2025 die Regelungswirkung des angefochtenen Verwaltungsakts entfallen werde. Darauf konnte er sich einstellen und entsprechend reagieren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht am 14. April 2025 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Die bis zur Eilentscheidung am 22. April 2025 verbleibende Zeit war auch unter Berücksichtigung der Osterfeiertage für die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung angesichts des Umstands, dass es sich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ausreichend. Auch insoweit ist für die Frage des geltend gemachten Gehörsverstoßes (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits mehrere Wochen zuverlässig Kenntnis von dem Zeitpunkt hatte, zu dem der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam werden würde. Dass das Verwaltungsgericht im Fall einer ausbleibenden Reaktion auf die Anfrage, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird, in der Sache und über die Kosten entscheiden wird, musste sich einem sachkundigen Rechtsanwalt ebenfalls ohne eine vorherige Belehrung aufdrängen. Die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich mit ihrem Antrag unterlegen wäre. Streitgegenständlich war allein der von der Schulleiterin am 31. März 2025 verfügte zehntägige Ausschluss ihres Sohnes C. vom Unterricht (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW) und keine Entlassung von der Schule im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW, wie in den Schriftsätzen der Antragstellerin an verschiedenen Stellen angedeutet wird. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der vorübergehende Unterrichtsausschluss nicht die am wenigsten in die Rechte des Schülers eingreifende Ordnungsmaßnahme ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Soweit sie nunmehr behauptet, der anlassgebende Vorfall habe sich nicht wie im Bescheid mitgeteilt ereignet, C. habe nicht mit einem Schlüssel an einem Band geworfen und auch nicht mit voller Wucht gegen das Schienbein seiner Integrationshelferin getreten, wird diese Angabe durch das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Gesprächsprotokoll der Schule vom 28. März 2025 widerlegt. Aufgrund der darin dokumentierten Schilderung des Vorfalls vom 28. März 2025 und der anwesenden Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es zu dem im Bescheid angeführten Fehlverhalten, einer Gefährdung eines Mitschülers und einer Gewaltanwendung gegenüber der Integrationshelferin gekommen ist. Die Schilderung des Ereignisses durch die Antragstellerin ist hingegen unergiebig. Im Schreiben vom 31. März 2025 (Bl. 141 der Beiakte Heft 1) gibt sie an, den Vorfall ohne detaillierte Information und Beschreibung der Situation nicht bewerten zu können. Das Treten von C. sei natürlich nicht akzeptabel. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung von C. stellt die Wiedergabe des Vorfalls am 28. März 2025 ebenfalls nicht in Frage, sondern erläutert nur den Beweggrund, warum C. Frau Y. getreten haben will, wenn er darin angibt, er habe nur versucht sich zu befreien, weil man ihn festgehalten habe. Die Verhältnismäßigkeit des gewählten Mittels wird auch nicht durch das weitere Vorbringen in Frage gestellt. Auch insoweit belässt es die Antragstellerin bei der Behauptung, dass der Hinweis, in der Vergangenheit seien bereits erzieherische Maßnahmen angewandt worden, welche nicht zielführend gewesen seien, nicht zutreffe. Angesichts der Vielzahl der aktenkundig gemachten Verstöße (vgl. Bl. 57, 58, 71 bis 74 sowie 92 bis 101 der Beiakte Heft 1), der dokumentierten massiven Weigerung von C., den anlassbezogenen Anweisungen des Lehr- und Betreuungspersonals jeweils Folge zu leisten, und seines wiederholt beschriebenen konfrontativen, teils aggressiven Verhaltens, unterliegt die Entscheidung der Schulleitung, ihn vorübergehend für 10 Tage vom Schulunterricht auszuschließen, keinen rechtlichen Bedenken. Die bislang ergriffenen und mit der Antragstellerin im Einzelnen besprochenen erzieherischen Maßnahmen, wie z. B. das Abholen von der Schule, der verkürzte Unterricht vor den Weihnachtsferien, der Einsatz einer Integrationshelferin, das Arbeiten im Lernstudio und der am 20. Januar 2025 erfolgte Wechsel in eine andere Klasse haben ihn nach der Aktenlage nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen vermocht. Abweichend vom Beschwerdevortrag ist es auch nach dem Klassenwechsel zu "wesentlichen Auffälligkeiten" gekommen. Am 25. März 2025 hat C. den Fachunterricht gestört, sich den Anweisungen der Lehrkräfte widersetzt und ist weggelaufen, um im Flur den Boden mutwillig mit Tinte zu beschmutzen. Er wurde dann abgeholt. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung der Schulleiterin, weder ein Verweis noch eine Überweisung in eine parallele Klasse kämen als geeignete mildere Ordnungsmaßnahmen in Betracht, rechtmäßig. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).