Beschluss
18 B 988/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1008.18B988.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. Der Senat führt die Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren – wie der erstinstanzliche Beschluss – in der dem Rubrum zu entnehmenden Reihenfolge, also den Antragsteller des Verfahrens 18 B 74/25 als Antragsgegner und den damaligen Antragsgegner als Antragsteller. Die Bezeichnung der Beteiligten entspricht ihrer Stellung im Verfahren (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. E. analog). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob ein vorangegangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist, sondern eröffnet die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Vorliegend hat der Kreis Warendorf als im vorherigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Unterlegener durch seinen Antrag das Verfahren eingeleitet, bestimmt mit diesem maßgeblich den Umfang des Verfahrens (§ 122 Satz 1, § 88 VwGO), veranlasst den betroffenen Ausländer zur Verteidigung seiner Position und hätte für den Fall seines Unterliegens die Kosten des mit einer eigenen Kostenentscheidung zu versehenden Abänderungsverfahrens zu tragen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3.15 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 22 CS 16.1682 –, juris, Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 1 B 400/09 –, juris, Rn. 5; anders jedenfalls für den Fall, dass um die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung gestritten wird: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 2 B 1287/23 –, juris, Rn. 1, m. w. N. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Inanspruchnahme des Gerichts seitens des Antragsgegners durch die Beschwerdeeinlegung bei gleichzeitiger Geheimhaltung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes und seiner Anschrift jenseits des Erfordernisses einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls in Fällen, in denen ein Beteiligter von sich aus mitteilt, er halte sich verborgen und gebe daher auch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem Gericht nicht bekannt, rechtsmissbräuchlich ist. Vgl. zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Fall: OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 – 18 A 4002/96 –, juris, Rn. 6 f. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, in dem das Verwaltungsgericht eine entscheidungserhebliche Änderung der Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegenüber dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – 18 B 74/25 – angenommen hat. Der Senat hatte mit dem vorgenannten Beschluss, juris, Rn. 22 bis 29, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1939/23 hinsichtlich der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung (Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2024) aufgrund einer Folgenabwägung angeordnet. Ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könnten für den Antragsgegner gegebenenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen. Es erscheine offen bzw. sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, ob bzw. dass bei einem Vollzug der angefochtenen Abschiebungsandrohung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 19 Abs. 2 GrCh, Art. 3 EMRK) drohe und damit ein zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führendes Abschiebungsverbot i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliege. Dem Senat sei eine Überprüfung der rechtlichen Einschätzung des für die Entscheidung über den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) allein zuständigen Asylspruchkörpers des Verwaltungsgerichts im asylrechtlichen Verfahren verwehrt. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 GrCh, Art. 19 Abs. 4 GG) hinsichtlich der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung sehe sich der Senat aber – nachdem im asylrechtlichen Eilverfahren Rechtsschutz trotz Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG versagt worden sei – zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gehalten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. August 2025 – 10 K 3075/24.A – die Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundeamtes vom 1. Oktober 2024 abgewiesen und festgestellt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass dem Antragsgegner in Tadschikistan Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Soweit die Beschwerde darauf verweist, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht rechtskräftig, geht dies im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, vgl. (jeweils zum Hauptsacheverfahren): BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn.13; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2023 – 18 A 1174/22 –, juris, Rn. 179, schon deshalb ins Leere, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2025 rechtskräftig ist, nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2025 im Verfahren 19 A 2617/25.A abgelehnt worden ist. Im Übrigen kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen auf die Rechtskraft dieses Urteils nicht an. Der Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2024 war sofort vollziehbar, der dagegen gerichtete Eilantrag des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2024 – 10 L 938/24.A – abgelehnt. Die nach Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 GrCh gebotene, sich vor dem Hintergrund des § 42 AsylG als asylrechtlich darstellende gerichtliche Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr des Antragsgegners nach Tadschikistan die Art. 19 Abs. 2 GrCh und Art. 3 EMRK (nicht) verletzt werden, ist nunmehr im Rahmen des erstinstanzlichen Asylklageverfahrens 10 K 3075/24.A erfolgt. Daher haben sich die Umstände insoweit gegenüber der dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2025 (18 B 74/25) zugrundliegenden Situation in rechtlich erheblicher Weise verändert. Die Beschwerdebegründung setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auch nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hinsichtlich des Nichtvorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sei die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 1. Oktober 2024 gebunden. Zwar werde diese Bindungswirkung durch Art. 4, 19 Abs. 2 und Art. 47 GrCh sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG insoweit überlagert, als die Ausländerbehörde vor Erlass einer Rückkehrentscheidung sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern habe und es den Betroffenen zu ermöglichen sei, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben könne (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris, Rn. 37 und 43). Dadurch werde die Bindungswirkung des § 42 AsylG allerdings nicht vollständig aufgehoben. Nach nationalem Recht sei das Bundesamt, sofern – wie im vorliegenden Fall – ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, dazu berufen, über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse mit Blick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu entscheiden. Sofern eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesamts vorliege und seit dieser Entscheidung keine veränderten Umstände eingetreten oder neue Gesichtspunkte zutage getreten seien, sei eine vollständig neue Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und insbesondere des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote unabhängig vom Ausgang früherer Verfahren weder unionsrechtlich geboten noch im Einklang mit geltenden nationalen Regelungen. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ausgehend davon bestehe die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG fort, da die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des Nichtvorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2025 bestätigt worden sei. Soweit die Beschwerde auf je eine Erklärung des Antragsgegners und seiner Ehefrau (letztere einschließlich eines Transkripts nebst Übersetzung eines – nicht vorgelegten – Videos vom 25. August 2025) sowie auf ein Schreiben der Mutter des Antragsgegners Bezug nimmt und damit der Sache nach ein Abschiebungsverbot (Art. 4 und 19 Abs. 2 GrCh, Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 3 EMRK, § 59 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) geltend macht, folgt daraus auch jenseits der Frage der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG nichts Anderes. Auch wenn die dort benannte Person nach der Abschiebung aus Deutschland in Tadschikistan zu acht Jahre Gefängnis verurteilt worden sein sollte und ein zuvor abgeschobener Tadschike zu sieben Jahren Haft, ist damit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, dass dem Antragsgegner nach einer Abschiebung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. August 2025 beachtlich wahrscheinlich eine Behandlung durch den tadschikischen Staat droht, die auf ein Abschiebungsverbot führt. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen in dem übersetzten Video-Transkript, wonach im Jahr 2025 in tadschikischen Gefängnissen fünf aus politischen Gründen verurteilte Insassen aus dem Autonomen Gebiet Berg-Badachschan gestorben seien. Der Antragsgegner legt insoweit nicht dar, dass bzw. weshalb ihm, für den eine vom Verwaltungsgericht als verbindlich und hinreichend belastbar bewertete Zusicherung vorliegt, in einem tadschikischen Gefängnis (beachtlich wahrscheinlich) der Tod drohen könnte. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdebegründung schließlich geltend macht, die Abschiebungsandrohung werde sich im Klageverfahren (auch) wegen der schutzwürdigen familiären Bindungen des Antragsgegners zu seiner Ehefrau und mehreren gemeinsamen Kindern als rechtswidrig erweisen. Diese lebten derzeit mit Aufenthaltstiteln gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG in Deutschland. Auch insoweit setzt sich das Beschwerdevorbringen schon nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Begründung seines Beschlusses vom 23. Januar 2025 – 8 L 1144/24 – (S. 4 bis 8) auseinander. Darin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zwar könne die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers derzeit mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht in zumutbarer Weise in Tadschikistan geführt werden, die mit einer Abschiebung des Antragsgegners verbundene Trennung von seiner Familie sowie der daraus resultierende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG seien allerdings zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt. In der Person des Antragsgegners bestehe nach wie vor das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, es müsse von dem Fortbestehen einer terroristischen Gefahr ausgegangen werden. Dagegen spreche nicht, dass das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 5. Februar 2021 die Vollstreckung des Restes der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss vom 14. Juni 2024 die Strafe erlassen habe. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthalte eine eigenständige Definition der Gefahr, die immer dann vorliege, wenn – wie vorliegend – der Tatbestand der Norm erfüllt sei. Zur Eindämmung dieser Gefahr sei die Beendigung des Aufenthalts des Antragsgegners im Bundesgebiet geeignet, erforderlich, und auch unter Abwägung mit seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet angemessen. Das öffentliche Interesse, die von ihm ausgehende Gefahr abzuwehren, sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls deutlich höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners, seine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen nicht adressiert geschweige denn erschüttert. Jenseits der Frage der Bindungswirkung des § 42 AsylG und mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit seinem vorgenannten Urteil erst vor kurzem entschieden hat, dass zielstaatsbezogene Verbote einer Abschiebung nicht entgegenstehen, und Anhaltspunkte für eine Änderung der Gefahrenlage auf der Grundlage der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Umstände nicht ersichtlich sind, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob und in welchem Umfang das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris, Rn. 52, gehalten sein könnte, über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Amts wegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 18 B 74/25 –, juris, Rn. 34 f. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).