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Beschluss

6 B 51/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1008.6B51.25.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs in einem Konkurrentenstreitverfahren.

  • 99 Abs. 2 StVollzG NRW sowie die Parallelvorschriften in § 45 Abs. 2 UVollzG NRW und § 90 Abs. 2 SVVollzG NRW sehen einen grundsätzlichen Vorrang des Einsatzes von nach dem Krankenpflegegesetz bzw. Pflegeberufegesetz ausgebildeten Bediensteten im Krankenpflegedienst vor. Nur für den Fall, dass solches Personal nicht zur Verfügung steht, kommt - als Ausnahme - ein Einsatz anderweitig qualifizierter Personen in Betracht.

Dies bedeutet für Verfahren zur Besetzung von Dienstposten im Bereich des Krankenpflegedienstes der Justizvollzugsanstalten, dass diejenigen Bewerber vorrangig zu berücksichtigen sind, die über eine solche Ausbildung verfügen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Bereichsleiters Labor und medizinische Logistik der Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Amtszulage bei der Justizvollzugsanstalt V. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs in einem Konkurrentenstreitverfahren. 99 Abs. 2 StVollzG NRW sowie die Parallelvorschriften in § 45 Abs. 2 UVollzG NRW und § 90 Abs. 2 SVVollzG NRW sehen einen grundsätzlichen Vorrang des Einsatzes von nach dem Krankenpflegegesetz bzw. Pflegeberufegesetz ausgebildeten Bediensteten im Krankenpflegedienst vor. Nur für den Fall, dass solches Personal nicht zur Verfügung steht, kommt - als Ausnahme - ein Einsatz anderweitig qualifizierter Personen in Betracht. Dies bedeutet für Verfahren zur Besetzung von Dienstposten im Bereich des Krankenpflegedienstes der Justizvollzugsanstalten, dass diejenigen Bewerber vorrangig zu berücksichtigen sind, die über eine solche Ausbildung verfügen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Bereichsleiters Labor und medizinische Logistik der Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Amtszulage bei der Justizvollzugsanstalt V. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. I. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (1.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen (2.). 1. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen rechtswidrig ist und seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Der Antragsgegner ist in rechtsfehlerhafter Weise zu der Annahme gelangt, der Beigeladene sei für den fraglichen Dienstposten besser geeignet. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Gleiche gilt für sog. Beförderungsdienstposten, die - wie hier - dem ausgewählten Bewerber bei erfolgreicher Erprobung die Chance auf eine Beförderung eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2025 - 2 VR 5.24 -, NVwZ 2025, 1180 = juris Rn. 17 m. w. N. und Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, juris Rn. 28 ff. Dem danach bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese genügt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht, weil sie der in den Justizvollzugsgesetzen des Landes NRW (§ 99 Abs. 2 StVollzG NRW, § 45 Abs. 2 UVollzG NRW, § 90 Abs. 2 SVVollzG NRW) enthaltenen Regelung zur vorrangigen Besetzung des Krankenpflegedienstes in den Justizvollzugsanstalten mit Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften, auf welche die mit der Beschwerde angeführte Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG) - AV d. JM vom 29.12.2009 (4550 - IV. 85), JMBl. NRW S. 26 - zurückgeht, nicht hinreichend Rechnung trägt. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW soll die Pflege erkrankter Gefangener von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können nach Satz 2 der Norm Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen. Die Begriffe "Krankenpflegekräfte" und "Pflegefachkräfte" beziehen sich dabei auf die (vormals) im Krankenpflegegesetz und im (aktuell gültigen) Pflegeberufegesetz geregelten Berufsausbildungen. Vgl. LT-Drs. 17/16861, S. 5. § 45 Abs. 2 UVollzG NRW und § 90 Abs. 2 SVVollzG NRW enthalten gleichlautende Regelungen für die Pflege erkrankter Untersuchungsgefangener bzw. in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Personen. Ergänzend ist in Ziffer 6 Abs. 1 Satz 1 der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG) - AV d. JM vom 29.12.2009 (4550 - IV. 85), JMBl. NRW S. 26 - bestimmt, dass Bedienstete im Krankenpflegedienst (Angehörige des Justizvollzuges) und ggf. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Dienstleister (medizinisches Assistenzpersonal) Krankenschwestern, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger im Sinne des Krankenpflegegesetzes und Krankenpflegeassistentinnen und Krankenpflegeassistenten sind. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass auch Bedienstete des allgemeinen Vollzuges eingesetzt werden können, die eine sonstige fachspezifische Ausbildung erfahren haben, solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird durch § 99 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW sichergestellt, dass die krankenpflegerische Betreuung der Gefangenen von speziell für diese Tätigkeit ausgebildetem Personal wahrgenommen wird und lässt Satz 2 der Norm für den Fall, dass solches Personal "kurzfristig" nicht zur Verfügung steht, eine Ausnahme zu. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, dass im Rahmen der Krankenpflege auch auf andere, allerdings nur solche Bedienstete des Vollzuges und sonstige Kräfte zurückgegriffen werden darf, die zwar formal keine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz haben, aber über eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege verfügen. Vgl. LT-Drs. 16/5413 (Neudruck), S. 169. § 99 Abs. 2 StVollzG NRW sowie die Parallelvorschriften in § 45 Abs. 2 UVollzG NRW und § 90 Abs. 2 SVVollzG NRW sehen demnach einen grundsätzlichen Vorrang des Einsatzes von nach dem Krankenpflegegesetz bzw. Pflegeberufegesetz ausgebildeten Bediensteten im Krankenpflegedienst vor, weil ihnen der Gesetzgeber angesichts der hierdurch vermittelten Fachkunde eine besondere Eignung für die vom Krankenpflegedienst zu leistende Pflege erkrankter (Untersuchungs‑)Gefangener bzw. Untergebrachter beimisst. Im Regelfall sind daher ausgebildete Krankenpflegekräfte bzw. Pflegefachkräfte im Krankenpflegedienst einzusetzen. Nur für den Fall, dass solches Personal nicht zur Verfügung steht, kommt - als Ausnahme - ein Einsatz anderweitig qualifizierter Personen in Betracht. Dies bedeutet für Verfahren zur Besetzung von Dienstposten im Bereich des Krankenpflegedienstes, dass diejenigen Bewerber vorrangig zu berücksichtigen sind, die über eine solche Ausbildung verfügen. Die hierdurch bewirkte partielle Prädetermination der Auswahlentscheidung begegnet - auch unter Berücksichtigung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen grundsätzlichen Statusamtsbezogenheit von Auswahlentscheidungen - keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob auf die gesetzliche Festlegung einer besonderen Berufsausbildung als Soll-Vorgabe für sämtliche Dienstposten eines bestimmten Tätigkeitsbereichs die (strengen) Anforderungen zu übertragen sind, die nach der Rechtsprechung an die einzelfallbezogene Festlegung dienstpostenbezogener zwingender Anforderungsmerkmale durch den Dienstherrn zu stellen sind. Insoweit ist anerkannt, dass sie im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erfolgen darf, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.3.2024 ‑ 2 VR 10.23 ‑, BVerwGE 182, 59 = juris Rn. 30 ff. m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2024 ‑ 6 B 150/24 ‑, juris Rn. 7 ff. Denn sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, begegnet - erst recht - die Festlegung einer besonderen Berufsausbildung als Soll-Vorgabe für sämtliche Dienstposten eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch den (Landes-)Gesetzgeber keinen Bedenken. So liegt der Fall hier. Es erschließt sich von selbst, dass Bewerber, die (lediglich) über eine Laufbahnbefähigung im Justizvollzug verfügen, regelmäßig nicht die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen und sich auch nicht ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung in angemessener Zeit verschaffen können, die für eine Tätigkeit im Krankenpflegedienst zwingend notwendig sind. Denn die Vermittlung vertiefter medizinisch-pflegerischer Kenntnisse ist nicht Gegenstand der Laufbahnausbildung für den allgemeinen Justizvollzugsdienst. Es ist darüber hinaus nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und der thematischen Bezeichnung der Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz bzw. Pflegeberufegesetz ("Pflegefachfrau"/"Pflegefachmann"; "Gesundheits- und Krankenpfleger/in") zu erwarten, dass deren Absolventen die speziell für die Tätigkeit im Krankenpflegedienst erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Vgl. zum Kriterium der nach der Verkehrsanschauung aufgrund eines bestimmten Studiums zu erwartenden Fachkenntnisse: BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 29. Daher ist die gesetzlich festgelegte vorrangige Beschäftigung dieser Fachkräfte im Krankenpflegedienst der Justizvollzugsanstalten im Interesse einer fachgerechten Gesundheitsfürsorge gerechtfertigt. Das gilt auch im Verhältnis zu solchen Angehörigen der Laufbahn des Justizvollzugsdienstes, die eine entsprechende Qualifikation i. S. v. § 99 Abs. 2 Satz 2 StVollzG NRW besitzen und die nur subsidiär auf Dienstposten im Krankenpflegedienst eingesetzt werden sollen. Dafür spricht die § 99 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW zugrundeliegende Annahme, dass Absolventen eines Staatsexamens nach dem Krankenpflegegesetz bzw. Pflegeberufegesetz speziell für die krankenpflegerische Betreuung - hier der Gefangenen - ausgebildet sind, was bei einer nur entsprechenden Qualifikation in anderen, nicht spezifisch auf die Pflege von Erkrankten ausgerichteten Gesundheitsberufen nicht der Fall ist. Dem trägt die angegriffene Beförderungsentscheidung nicht hinreichend Rechnung. Bei dem hier zu besetzenden Beförderungsdienstposten handelt es sich - trotz der dies nicht unmittelbar nahelegenden Bezeichnung als "Bereichsleiter Labor und medizinische Logistik" - um einen neugeschaffenen Dienstposten im Krankenpflegedienst der Justizvollzugsanstalt V., auf dem u. a. die Pflege erkrankter Gefangener im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW ausgeübt werden soll. Denn die mit dem Dienstposten verbundene Tätigkeit umfasst nach der Aufgabenbeschreibung ausdrücklich auch die "Organisation und Durchführung der Arbeiten im Behandlungstrakt und die Beteiligung an der medizinischen Versorgung der Inhaftierten", mithin Aufgaben mit unmittelbarem Patientenkontakt. In Übereinstimmung damit ist dem im Verwaltungsverfahren zur Stellenausschreibung gefertigten Vermerk vom 28.6.2024 zu entnehmen, dass der von dem zu bestellenden "Bereichsleiter Labor und medizinische Logistik" geleitete Bereich auch Teile des Behandlungstrakts umfasst. Ob darüber hinaus der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 StVollzG NRW ferner deshalb eröffnet ist, weil mit dem Dienstposten auch pflegerisch-administrative Tätigkeiten ohne unmittelbaren Patientenkontakt verbunden sind, die ebenfalls typischerweise Gegenstand der Ausbildungen für die in dieser Vorschrift genannten Berufe sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Es ist angesichts dessen sowie mit Blick auf das in § 99 Abs. 2 StVollzG NRW normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis, das jedenfalls nach der Gesetzesbegründung nur bei einem kurzfristigen Mangel an Krankenpflege- bzw. Pflegefachkräften den Einsatz (lediglich) entsprechend qualifizierter Kräfte vorsieht, zweifelhaft, ob das vom Antragsgegner formulierte zwingende Anforderungsmerkmal diesen Vorgaben genügt, er also berechtigt war, das Bewerbungsverfahren auch für solche Bewerber zu öffnen, die nur über eine "gleichwertige Ausbildung" verfügen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit die in § 99 Abs. 2 Satz 2 StVollzG NRW genannte "entsprechende Qualifikation" gemeint sein soll, bestehen insofern Bedenken, als diese Öffnung des Bewerberfelds dem Antragsgegner jedenfalls beim Ausbleiben von Bewerbern mit einem Staatsexamen nach dem Krankenpflege- bzw. Pflegeberufegesetz ermöglicht, den Dienstposten im Krankenpflegedienst auf Dauer mit einem Bewerber zu besetzen, der nach der gesetzlichen Wertung wegen seiner nur nachrangigen Qualifikation nur im Ausnahmefall zum Einsatz kommen soll. Ob diese Bedenken auch in Anbetracht des Umstands durchgreifen, dass der Gesetzeswortlaut das Kriterium der Kurzfristigkeit nicht aufgreift, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit des zwingenden Anforderungsmerkmals einmal unterstellt, erweist sich jedenfalls die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung als rechtswidrig, weil sie den in § 99 Abs. 2 StVollzG NRW normierten Vorgaben nicht hinreichend Rechnung trägt. Aus der in § 99 Abs. 2 StVollzG NRW getroffenen Regelung folgt, dass Stellen im Krankenpflegedienst, auf denen die Pflege erkrankter Gefangener ausgeübt wird, zumindest vorrangig mit Krankenpflege- bzw. Pflegefachkräften zu besetzen sind. Haben sich - wie hier - auf einen solchen Dienstposten im Krankenpflegedienst mehrere Personen beworben und verfügt nur eine von ihnen über die geforderte Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. zur Pflegefachkraft, während die anderen (nur) eine (möglicherweise) entsprechende Qualifikation vorweisen können, ist - ohne dass es auf einen Leistungsvergleich etwa anhand der dienstlichen Beurteilungen ankäme - grundsätzlich dieser fachlich besonders qualifizierte Bewerber auszuwählen, sofern nicht sonstige Gründe seiner Auswahl entgegenstehen. Dem trägt die inmitten stehende Auswahlentscheidung nicht hinreichend Rechnung, weil der Antragsgegner anhand der dienstlichen Beurteilungen einen Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommen und letzteren ausgewählt hat, ohne zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über die von § 99 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW geforderte und ihn daher nach der gesetzlichen Wertung in fachlicher Hinsicht vorrangig qualifizierende Berufsausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger verfügt, während dies bei dem zum Notfallsanitäter ausgebildeten Beigeladenen nicht der Fall ist. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter um eine entsprechende Qualifikation i. S. v. § 99 Abs. 2 Satz 2 StVollzG NRW handelt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Angemerkt sei allerdings, dass hierfür vieles spricht. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich nach dem Gesetzeswortlaut lediglich um eine "entsprechende" (nicht: gleiche) Qualifikation handeln muss, sowie mit Blick auf die dreijährige Ausbildungsdauer und die Ausbildungsziele, die auf die (notfall-)medizinische Betreuung und Versorgung von Patienten einschließlich der Verabreichung bestimmter Medikamente gerichtet sind (vgl. § 4 Abs. 2 NotSanG). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aus sonstigen Gründen für die zu besetzende Stelle ungeeignet sein könnte oder nicht in Betracht käme, lassen sich weder dem Auswahlvermerk des Antragsgegners entnehmen, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass beiden Bewerbern die Eignung für die ausgeschriebene Stelle gemäß dem Stellen- und Anforderungsprofil attestiert worden sei und die Besetzungsentscheidung ausschließlich auf dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen beruhe. 2. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren, das unter Vermeidung des vorstehend aufgezeigten Fehlers durchgeführt wird, ist in Anbetracht der fachlichen Qualifikation des Antragstellers, der in der letzten Regelbeurteilung mit "gut" (14 Punkte) beurteilt worden ist und dessen Leistungen daher keinen Grund zur Beanstandung zu geben scheinen, nach der derzeitigen Erkenntnislage ersichtlich nicht von vornherein ausgeschlossen. II. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die nach Ablauf der dreimonatigen Erprobungszeit (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 LVO NRW) beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG sowie Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Zugrunde zu legen ist für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens wegen des im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszwecks ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts, wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier das Jahr 2024. Der Personalakte des Antragstellers ist zu entnehmen, dass dieser zum 1.7.1997 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er sich spätestens ab dem 1.7.2021 in der Erfahrungsstufe 11 befunden hat; ein weiterer Stufenaufstieg ist in der Besoldungsgruppe A 9 nicht möglich. Die Summe der im Jahr 2024 nach der Erfahrungsstufe 11 für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nach Anlage 14 zu § 45 LBesG NRW, einschließlich der sog. "Gitterzulage" (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, Anlage 15) sowie der Strukturzulage (§ 47 lit. b) bb) LBesG NRW, Anlage 14), zu zahlenden Bezüge beträgt 51.951,58 Euro (3.739,16 Euro Grundgehalt + 330,03 Euro Amtszulage + 92,86 Euro Strukturzulage x 10 für Januar bis Oktober 2024 + 3.939,16 Euro Grundgehalt + 345,74 Euro Amtszulage + 97,28 Euro Strukturzulage x 2 für November und Dezember 2024, + 12 x 130,56 Euro Gitterzulage). Ein Viertel hiervon sind 12.987,90 Euro, sodass der Streitwert in der Wertstufe bis 13.000,00 Euro liegt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, wobei angesichts der Antragstellung im Beschwerdeverfahren im Jahr 2025 die in diesem Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen sind. Dies waren im Januar 2025 3.939,16 Euro zzgl. der Amtszulage i. H. v. 345,74 Euro sowie der Strukturzulage i. H. v. 97,28 Euro und ab Februar 4.155,81 Euro zzgl. der angepassten Amtszulage i. H. v. 364,76 Euro und der Strukturzulage i. H. v. 102,63 Euro, jeweils zzgl. der Gitterzulage i. H. v. 130,56 Euro. Es ergibt sich ein Jahresbetrag i. H. v. 56.804,10 Euro; ein Viertel davon sind 14.201,03 Euro. Der Streitwert war daher auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).