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Beschluss

8 A 1408/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1009.8A1408.25.00
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Leitsätze

1. Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar.

2. Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person.

3. Begehrt ein Grundstückseigentümer die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und nicht i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil nicht auf das Eigentum als solches zugegriffen wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 17. April 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar. 2. Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person. 3. Begehrt ein Grundstückseigentümer die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und nicht i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil nicht auf das Eigentum als solches zugegriffen wird. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 17. April 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1) Er ist unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. April 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. April 2025 wirksam zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist für den Zulassungsantrag endete somit am 24. Juni 2025. Die Zulassungsbegründung ist erst am 10. Juli 2025 nach gerichtlichem Hinweis über die Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 2) Die Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags liegen nicht vor, denn das Fristversäumnis war hier nicht, wie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich, unverschuldet. Verschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2025 ‑ 5 B 8.25 ‑, juris Rn. 2 m. w. N. Die Wahrung der prozessualen Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts bei Übernahme einer Prozessvertretung und ist von ihm eigenverantwortlich zu überwachen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Berechnung, Notierung und Kontrolle der üblichen, in der Praxis häufig vorkommenden Fristen gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen wird. Rechtsanwälte müssen aber den Betrieb der Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Dabei sind sie gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen soweit wie möglich auszuschließen. Sind Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen, kann diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Organisationsverschuldens“ gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2024 ‑ 12 B 642/24 ‑, juris Rn. 10, und vom 27. September 2021 ‑ 8 A 1144/21 ‑, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört insbesondere die Führung und tägliche Kontrolle eines Fristenkontrollbuchs oder eines Fristenkalenders, welches im Zusammenspiel mit der Handakte eine wirksame Fristenkotrolle erst ermöglicht. Ferner gehört hierzu die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst dann gelöscht werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest eine sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, dass der Schriftsatz tatsächlich herausgeht. Vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2023 - 6 A 3495/20 -, juris Rn. 16 f. m. w. N.; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 72 ff. m. zahlr. w. N. Ferner gebietet es die anwaltliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach, den Versandvorgang zu überprüfen, was eine Kontrolle darüber erfordert, ob die automatisierte Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2025 ‑ 5 B 8.25 ‑, juris Rn. 3. Daran gemessen ist im vorliegenden Fall von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugehen. Es lässt sich nach dessen Vorbringen nicht feststellen, dass für eine hinreichende Büroorganisation gesorgt war, die geeignet war, Fehler bei der Behandlung und Einhaltung von Fristen möglichst auszuschließen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, er habe das von ihm erstellte Diktat über die Zulassungsbegründung am 23. Juni 2025 an seine Büroangestellte übergeben, welche zwar am selben Tag den Schriftsatz gefertigt, diesen aber aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen entgegen seiner Anweisung nicht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach an das Oberverwaltungsgericht übersandt habe, lässt schon nicht erkennen, dass in dem Büro des Prozessbevollmächtigten überhaupt ein Fristenkontrollbuch geführt wird, eine Ausgangskontrolle stattfindet und der Versandvorgang überwacht wird, geschweige denn wie diese Maßnahmen organisiert sind. Soweit die Einhaltung von Fristen nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten allein von dessen Anweisungen an sein Personal, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, abhängt, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar. Ungeachtet dessen war die Weisung des Prozessbevollmächtigten von vornherein ungeeignet, für den fristgemäßen Eingang einer formwirksamen Begründung des Zulassungsantrags zu sorgen. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wäre selbst dann nicht eingehalten worden, wenn die Angestellte des Prozessbevollmächtigten dessen Anweisung vollumfänglich folgend den Begründungsschriftsatz nach Fertigung noch am 23. Juni 2025 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an das Oberverwaltungsgericht übersandt hätte. Der so gefertigte und übersandte Schriftsatz hätte nämlich nicht den Anforderungen an ein formwirksames elektronisches Dokument gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen. Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dabei stellt das besondere elektronische Anwaltspostfach gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich einen solchen sicheren Übermittlungsweg dar. Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird indes nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Dagegen genügt es nicht, dass eine andere Person - wie hier die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten - die Versendung vornimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. Ausgehend davon hätte hier mangels der erforderlichen eigenhändigen Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person keine Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg vorgelegen. Nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten hat er seine Angestellte angewiesen, den Begründungsschriftsatz nach Fertigung des Diktats aus dessen besonderem elektronischen Anwaltspostfach an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden. Dass er ihr darüber hinaus aufgegeben hat, ihm den Schriftsatz vor Übersendung zur Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. v. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzulegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, weil es dem Kläger hier um die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen ging. Entgegen der vom Kläger im Rahmen seiner unter dem Aktenzeichen 8 E 239/25 anhängigen Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geäußerten Rechtsauffassung ist es in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig - so auch hier - nicht geboten, in Orientierung an Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.1 des Streitwertkatalogs von einem Streitwert i. H. v. 50 % des geschätzten Verkehrswerts seines Grundstücks - und damit von 250.000,- Euro - auszugehen. Die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache ergibt sich im vorliegenden Fall, anders als in dem vom Kläger angeführten, eine Straßenplanung betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu dem soweit ersichtlich nur die vorläufige Streitwertfestsetzung veröffentlicht ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 9 A 18.07-, BeckRS 2007, 22748, nicht daraus, dass auf das Eigentum als solches im Wege der Enteignung zugegriffen wird. Erst recht stellen die Kosten der Anlage, von der die Geruchsemissionen ausgehen, keinen tauglichen Maßstab für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger dar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).