Leitsatz: Ein Ausländer muss mit Eintritt der Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheids bzw. der Abschiebungsandrohung und dem Ablauf der Ausreisefrist jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen; aus der Erlasslage in NRW ergibt sich insoweit nichts Anderes. Die Abschiebung als solche sowie das auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgte Verbringen eines Ausländers zum Flughafen einschließlich eines damit einhergehenden kurzfristigen Festhaltens unterliegt – anders als das Betreten bzw. Durchsuchen der Wohnung zum Zwecke der Ergreifung nach den Absätzen 5 und 6 – nicht den Einschränkungen zur Nachtzeit aus § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der zu § 13 Abs. 1 AuslG 1965 in der Rechtsprechung entwickelte Maßstab, dass es zur Annahme lediglich einer Freiheitsbeschränkung (statt einer Freiheitsentziehung) im Rahmen der Abschiebung eines zusammenhängenden Beförderungsvorgangs bedarf, der sich unter Einplanung von zeitlichen Puffern in etwa so gestaltet, wie dies auch bei einer freiwilligen Reise mit demselben Ziel erfolgt wäre, gilt auch für § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; pandemiebedingte Besonderheiten können dabei Berücksichtigung finden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine allein (sinngemäß) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder der Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 8 f. Die Darlegung solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2022 – 18 A 463/22 –, juris, Rn. 5 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206. Dies zugrunde gelegt zieht das Zulassungsvorbringen der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht maßgeblich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger mit den im Wege der Klageänderung geänderten wörtlich gestellten Anträgen, 1. festzustellen, dass die Abschiebung der Kläger am 19. Mai 2021 rechtswidrig war, und 2. die Beklagte zu verpflichten, auf ihre Kosten die Kläger zurück nach Deutschland zu holen, abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit in Bezug auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz – im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Kläger am 20. Mai 2021 (Klageantrag zu 1.) bestehe nicht, denn diese sei nicht rechtswidrig gewesen. Die konkrete Durchführung der Abschiebung begegne keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere sei die Abschiebung zur Nachtzeit nicht rechtswidrig gewesen. Verfassungsrechtliche oder gesetzliche Vorschriften, die dies verböten, bestünden nicht. Selbst Betretungs- und Durchsuchungsmaßnahmen zur Nachtzeit sehe das Gesetz vor. Schließlich habe die Abschiebung auch „völlig unvorbereitet“ für die Kläger erfolgen können. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG sei eine Ankündigung der Abschiebung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise grundsätzlich ausgeschlossen. Auch der Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setze voraus, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden sei, dessen Beseitigung rechtlich und tatsächlich möglich sei. Die Abschiebung sei – wie sich aus den Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. ergebe – nicht rechtswidrig gewesen. Zudem sei ein andauernder rechtswidriger Zustand nicht ersichtlich. Die Kläger seien ausreisepflichtig gewesen und würden dies bei Rückkehr in die Bundesrepublik auch erneut sein. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen maßgeblich in Zweifel zu ziehen. Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung folgt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht daraus, dass diese den Klägern nicht angekündigt worden ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verwiesen, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin zur Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf. Der Sache nach machen die Kläger darüber hinaus geltend, sie hätten nicht damit gerechnet, zu diesem Zeitpunkt abgeschoben zu werden; eine Möglichkeit zur Vorbereitung habe so nicht bestanden. Ein Ausländer muss indes nach der Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheids bzw. der Abschiebungsandrohung und dem Ablauf der Ausreisefrist jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 Rn. 41. Der Verweis der Kläger auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 121-39.13.09-2-16-035(2604) – vom 6. November 2015 führt – ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit zum Zeitpunkt der Abschiebung der Kläger – vor diesem Hintergrund nicht zu einem anderen Ergebnis. Dieser hält zunächst ausdrücklich fest, dass der konkrete Abschiebetermin entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht bekannt gegeben werden darf. Soweit er vorsieht, dass bei Vorliegen von besonderen humanitären Gesichtspunkten die Betroffenen vor dem geplanten Abschiebetermin mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche nochmals unmissverständlich darüber zu informieren seien, dass ihre Abschiebung zeitnah bevorstehe, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass der Beklagte auf der Grundlage dieser an die Ausländerbehörden gerichteten, verwaltungsinternen Anweisung – auch unter Berücksichtigung der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Selbstbindung der Verwaltung – in eine subjektive Rechtsposition eingegriffen hätte. Der Runderlass nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug auf die Begründung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, BT-Drs. 18/6185, Seite 50, zu Nr. 9 („Dem Ausländer ist daher bewusst, dass er innerhalb der freiwilligen Ausreisefrist das Land verlassen muss, da sonst die Abschiebung droht; er kann sich mithin auf die jederzeitige Abschiebung einstellen.“), und zitiert diese wörtlich. Erkennbarer Zweck des im Folgenden durch den Runderlass vorgesehenen, der Abschiebung vorgelagerten Hinweises ist es, etwa Familien mit Kindern möglichst noch zu einer freiwilligen Ausweise zu bewegen, so dass kein Bedarf mehr für eine Abschiebung besteht. Dies zeigt sich auch in dem Verweis auf Programme zur freiwilligen Ausreise. Ein rechtlich erhebliches Ziel, dass sich die betroffenen Ausländer über die Abschiebungsandrohung hinaus auf die Abschiebung „mental vorbereiten“ können, lässt sich dem nicht entnehmen. Die Ausführungen der Kläger dahingehend, die Voraussetzungen des § 58 Abs. 7 AufenthG hätten nicht vorgelegen, gehen fehl. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Abschiebung auch zur Nachtzeit mit fehlenden entgegenstehenden Regelungen verfassungsrechtlicher oder einfachgesetzlicher Art begründet. Der darüber hinaus gehende Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 58 Abs. 7 AufenthG stellt indes vielmehr einen Erst-recht-Schluss dar, ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hier hätten vorliegen müssen, eine Abschiebung also nur unter diesen einschränkenden Voraussetzungen möglich gewesen wäre. Aus dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht erkennbar, dass § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend doch anwendbar gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift darf die Wohnung zur Nachtzeit nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Der Begriff des Betretens ist entsprechend der Regelung in Abs. 5 Satz 1 zu verstehen, welche das Betreten der Wohnung zum Zwecke der Ergreifung des Ausländers regelt. Entsprechend regelt Abs. 6 Satz 1 die Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Ergreifung. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf die Ergreifung auch im Wortlaut des Abs. 7 Satz 1. Vgl. hierzu auch: Fritzsch, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 2024, § 58 AufenthG, Rn. 82. Aus dem Zulassungsvorbringen geht schon nicht hervor, dass ein Fall des Betretens oder der Durchsuchung der Wohnung zur Ergreifung der Kläger gegeben gewesen wäre. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Die Abschiebung als solche sowie das auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgte Verbringen der Kläger von ihrer Wohnung zum Flughafen einschließlich eines damit einhergehenden kurzfristigen Festhaltens unterliegt – anders als das Betreten bzw. Durchsuchen zum Zwecke der Ergreifung nach den Absätzen 4 und 5 – nicht den Einschränkungen zur Nachtzeit aus § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern genannten Entscheidung des beschließenden Senats vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, juris. Diese bezieht sich auf die Anordnung einer Durchsuchung zur Nachtzeit, nicht aber allgemein auf die Abschiebung als solche. Der Beklagte war weiterhin auch mit Blick auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 121-39.13.09-2-15-234(2604) – vom 13. Januar 2016 nicht gehalten, von einer Abschiebung der Kläger in der Nachtzeit abzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Erlass insoweit mit der (ausdrücklich formulierten) Bitte, Abschiebungsmaßnahmen bei Familien mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich unter Ausschöpfung entsprechender Handlungsspielräume und ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und/oder speziell der Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZFA), nicht in der Zeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr zu beginnen, überhaupt verwaltungsintern eine bindende Wirkung entfaltete. Die Kläger zeigen jedenfalls nicht auf, dass dem Beklagten als (kommunaler) Ausländerbehörde ein weitergehender Handlungsspielraum der genannten Art zukam. Aus der dem im Runderlass ebenfalls folgenden Bitte an die Zentralen Ausländerbehörden, diese Ziele im Rahmen der ihrerseits bestehenden Handlungsspielräume und der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben bei Einzel- und Sammelabschiebungsmaßnahmen, insbesondere bei Flugabschiebungsmaßnahmen (z. B. bedarfsgerechte Check-In-Terminierungen bei Sammelcharterflügen) zu berücksichtigen, wird deutlich, dass sich Bemühungen der kommunalen Ausländerbehörden regelmäßig auf die ihnen obliegenden Planungen, ggf. in Abstimmung mit den hierfür verantwortlichen zentralen Stellen, und damit unter Zugrundlegung etwa der verfügbaren Flug- und Check-in-Zeiten beschränken konnten. Dass sich dem Beklagten hier die Möglichkeit bot, ohne Ausweichen auf deutlich weiter entfernt liegende andere deutsche Verkehrsflughäfen wie Frankfurt oder München – was einen sehr viel längeren Anfahrtsweg bedeutet hätte – eine spätere (Linien-)Verbindung für die Abschiebung zu nutzen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Auch erweist sich die in dem Vermerk des Beklagten vom 18. Mai 2021 niedergelegte Zeitplanung (vgl. Beiakte 1, Bl. 571), anders als die Kläger geltend machen, als nachvollziehbar. Dass rückzuführende Personen bei einer geplanten Abflugzeit um 8.00 Uhr morgens (vgl. die Flugdatenbestätigung, Beiakte 1, Bl. 561) bis spätestens 7.00 Uhr der Bundespolizei zuzuführen waren, begegnet angesichts der vor Ort noch notwendigen Maßnahmen einschließlich Sicherheitskontrolle und Einsteigevorgang keinerlei Bedenken. Die sich aus dem Vermerk des Beklagten im Weiteren ergebende Zeitplanung unter Berücksichtigung der Dauer der Maßnahme vor Ort (einschließlich der Zeit, in der die Kläger persönliche Gegenstände packen konnten), der Fahrt zum Flughafen und des zum damaligen Zeitpunkt durchzuführenden Covid19-PCR-Tests (einschließlich des Zeitraums bis zum Erhalt des Ergebnisses) ließ ebenfalls keine über die zulässige Einplanung zeitlicher Puffer hinausgehende Ausdehnung der Maßnahme erkennen. Sie erwies sich als zusammenhängender Beförderungsvorgang und verlief – unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Besonderheiten – in etwa so, wie dies auch bei einer freiwilligen Reise mit demselben Ziel erfolgt wäre. Vgl. zu diesem Maßstab in Bezug auf § 13 Abs. 1 AuslG 1965 (vgl. nun § 58 Abs. 4 AufenthG) bzw. in Abgrenzung zu Art. 104 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom 17. August 1982 – 1 C 85.80 –, juris, Rn. 15, und vom 23. Juni 1981 – I C 78.77 –, juris, Rn. 14; Fritzsch in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 2024, § 58 AufenthG, Rn. 72. Soweit die Kläger die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen vom 17. Mai 2021 betreffend die Anordnung eines Covid19-PCR-Tests (Rachenabstrich) nebst Androhung unmittelbaren Zwangs bzw. dessen Festsetzung rügen, machen sie selbst schon nicht geltend, dass ihnen diese Ordnungsverfügungen überhaupt ausgehändigt und damit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wirksam geworden seien. Vielmehr tragen sie vor, sie hätten von diesen erst durch Akteneinsicht erfahren. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass diese Maßnahmen überhaupt Streitgegenstand gewesen sind. Die Kläger haben vielmehr erstinstanzlich ausschließlich einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung „am 19. Mai 2021“ (gemeint wohl 20. Mai 2021) gestellt bzw. die Verurteilung des Beklagten zur Rückholung nach Deutschland begehrt. Die Verpflichtung zu einem PCR-Test bzw. deren Durchsetzung stellen hiervon zu unterscheidende eigenständige Streitgegenstände dar. Der Senat versteht die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsschriftsatz auch nicht als Klageerweiterung; ein entsprechender Wille tritt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor. Eine Klageerweiterung wäre unabhängig davon auch weder sachdienlich noch hat der Beklagte ihr zugestimmt. Schließlich zeigt das Zulassungsvorbringen auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. keine ernstlichen Zweifel in dem oben genannten Sinne auf. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. Vgl. zum Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 10 B 18.19 –, juris, Rn. 7, und vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, juris, Rn. 22; zum Berufungszulassungsrecht: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 – 18 A 2147/19 –, vom 29. Juni 2020 – 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10, und vom 6. Februar 2020 – 6 A 566/19.A –, juris, Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 196; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a, Rn. 61. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits angenommen, dass die Abschiebung der Kläger nicht rechtswidrig gewesen sei. Die hiergegen erfolgten Anwürfe des Zulassungsvorbringens haben, wie vorstehend aufgezeigt, keinen Erfolg. Mithin kommt es auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs, insbesondere auf die Frage, ob ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2023 – 18 B 177/23 –, juris, Rn. 18, und vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris, Rn. 8 ff., jeweils m. w. N., nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).