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Beschluss

16 A 2091/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1013.16A2091.25.00
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Leitsätze

Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments wird vom Senat grundsätzlich mit einem Streitwert von 2.500 Euro bewertet.

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingestellt, nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgenommen hat.

Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Der Senat bemisst zwar den Streitwert in Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen grundsätzlich mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro (vgl. Beschluss vom 20. März 2025 - 16 E 782/23 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.). Vorliegend ging es dem Kläger ausweislich seines Klageantrags jedoch nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E, die ihm seiner Ansicht nach bereits zustanden, sondern um die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments mit u. a. diesen Fahrerlaubnisklassen. Die Ausstellung eines solchen Führerscheins bleibt in der Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig hinter einer Fahrerlaubniserteilung zurück und wird vom Senat grundsätzlich mit einem Streitwert von 2.500 Euro bewertet (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2025 ‑ 16 A 2005/24 ‑, betreffend die Ausstellung eines Führerscheins mit der zusätzlichen Fahrerlaubnis der Klasse A, vom 27. Oktober 2023 - 16 E 482/23 -, und vom 26. Januar 2023 - 16 E 840/22 -, jeweils n. v.). Es kommt nicht in Betracht, den Streitwert für das vorliegende Verfahren mit Blick darauf höher festzusetzen, dass der Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG seit vielen Jahren nicht angehoben worden ist. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments wird vom Senat grundsätzlich mit einem Streitwert von 2.500 Euro bewertet. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingestellt, nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgenommen hat. Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Der Senat bemisst zwar den Streitwert in Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen grundsätzlich mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro (vgl. Beschluss vom 20. März 2025 - 16 E 782/23 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.). Vorliegend ging es dem Kläger ausweislich seines Klageantrags jedoch nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E, die ihm seiner Ansicht nach bereits zustanden, sondern um die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments mit u. a. diesen Fahrerlaubnisklassen. Die Ausstellung eines solchen Führerscheins bleibt in der Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig hinter einer Fahrerlaubniserteilung zurück und wird vom Senat grundsätzlich mit einem Streitwert von 2.500 Euro bewertet (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2025 ‑ 16 A 2005/24 ‑, betreffend die Ausstellung eines Führerscheins mit der zusätzlichen Fahrerlaubnis der Klasse A, vom 27. Oktober 2023 - 16 E 482/23 -, und vom 26. Januar 2023 - 16 E 840/22 -, jeweils n. v.). Es kommt nicht in Betracht, den Streitwert für das vorliegende Verfahren mit Blick darauf höher festzusetzen, dass der Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG seit vielen Jahren nicht angehoben worden ist. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).