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Beschluss

5 E 292/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.5E292.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der anwaltlich vertretene Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 16. April 2024 gegen die von ihm behauptete Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bzw. gegen die einer ausdrücklichen Ablehnung „gleichkommende“ Nichtbescheidung seines Antrags. Zu dem Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs ist eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch noch nicht ergangen, der ablehnende und damit grundsätzlich beschwerdefähige Beschluss des Verwaltungsgerichts datiert vom 10. Mai 2024. Die vom Kläger damit in der Sache eingelegte Untätigkeitsbeschwerde ist bereits unstatthaft. Hierauf ist er in der Eingangsverfügung des Senats schon hingewiesen worden. Für einen solchen Rechtsbehelf fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht eine Untätigkeitsbeschwerde weder in § 146 VwGO noch an anderer Stelle vor. Für eine richterrechtliche, auf Analogien aufbauende Untätigkeitsbeschwerde ist seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG) kein Raum. Eine Rechtsschutzlücke besteht insoweit nicht mehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 18 E 39/20 –, juris, Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 9 C 22.1995 –, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Januar 2024 – 13 S 1356/23 –, VBlBW 2024, 240, juris, Rn. 7. Die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 erklärte „Erledigung“ der Beschwerde gegen die Nichtbescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags geht insoweit ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).