1 A 2559/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag ist unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie – zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Klägers nicht im Ansatz gerecht. Der Kläger setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, sondern beschränkt sich darauf, auf seinen bisherigen Sachvortrag Bezug zu nehmen und den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).