Beschluss
1 A 2625/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1027.1A2625.25A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Entgegen der Annahme des Klägers richtet sich die Frage der Berufungszulassung in asylgerichtlichen Klageverfahren nicht nach § 124 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 78 Abs. 3 AsylG. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf – hier im Übrigen nicht ansatzweise in der Sache dargelegte – besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger den beabsichtigten Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe. Das übrige Zulassungsvorbringen des Klägers genügt nicht den hieran zustellenden Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 186, 194. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen insgesamt nicht gerecht. 1. Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zur Begründung der von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob angesichts der aktuellen Lageberichte, der Anschläge in Bamako und der politischen Entwicklungen nach dem Abzug der MINUSMA überhaupt noch von einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative in Bamako ausgegangen werden kann“, beschränkt sich der Kläger ausschließlich darauf, dass diese Fragestellung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren von Bedeutung sei. Sein Zulassungsvorbringen setzt der im angegriffenen Urteil (vgl. Entscheidungsabdruck, S. 7 ff.) anhand der Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begründeten gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die seine abweichende Behauptung stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Insoweit fehlt es schon an einer wenigstens ansatzweisen Auseinandersetzung mit den auf aktuelle Erkenntnismittel und gerichtliche Entscheidungen gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger wendet sich auch an dieser Stelle der Sache nach offenkundig allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch, wie bereits einleitend dargelegt wurde, kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. 2. Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, von welchem konkreten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – das angegriffene erstinstanzliche Urteil mit welchem konkreten Rechtssatz abgewichen wäre. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21. Die lediglich unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 15 ZB 19.32283 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159. Gemessen hieran ist eine Divergenz mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die individuellen Umstände des Asylsuchenden unzureichend gewürdigt, offensichtlich nicht dargelegt. Der Sache nach macht der Kläger nicht die Abweichung von einem Rechtssatz, sondern lediglich dessen unrichtige Anwendung im Einzelfall geltend, d. h. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dass es sich hierbei nicht um einen tauglichen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG handelt, wurde bereits dargelegt. 3. Schließlich stellt ein behaupteter Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO keinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel dar, wie ihn § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).