Beschluss
1 B 1004/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.1B1004.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.415,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.415,15 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das – fristgerecht vorgelegte – Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die im ärztlichen Dienst der Bundespolizei für März 2025 vorgesehene Beförderung einer/eines Medizinalrätin/Medizinalrats (Besoldungsgruppe A 13h BBesO) zur/zum Medizinaloberrätin/Medizinaloberrat nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zu untersagen, die Beigeladene vor der Antragstellerin zur Medizinaloberrätin zu befördern, zu ernennen oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen. I. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung – soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch von Interesse – im Kern wie folgt begründet: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin, die Beigeladene auszuwählen und die Antragstellerin nicht zu befördern, seien unabhängig davon rechtmäßig, ob eine Beförderungskonkurrenz um nur eine zu besetzende Stelle vorliege oder, wie die Antragsgegnerin geltend mache, Beförderungsplanstellen für beide Konkurrentinnen vorhanden seien und eine Beförderung der Antragstellerin lediglich daran scheitere, dass diese in der ihr erteilten, hier maßgeblichen aktuellen Anlassbeurteilung (vom 1. März 2025) nicht die Mindestnote B2 erreicht habe. Komme es für die Auswahlentscheidung auf einen Leistungsvergleich an, so sei die Auswahl der Beigeladenen nicht zu beanstanden, weil diese in ihrer aktuellen, von der Antragstellerin nicht angegriffenen dienstlichen Beurteilung eine um eine Notenstufe bessere Gesamtnote (B2) erzielt habe als die Antragstellerin in ihrer aktuellen Beurteilung (Gesamtnote B3). Der Einwand der Antragstellerin gegen die ihr erteilte Beurteilung, diese sei von einem unzuständigen Beurteiler erstellt worden, greife nicht durch. Zuständiger Erstbeurteiler sei nach der einschlägigen Regelung unter Ziffer 11 (Bundespolizeiabteilung) der Anlage 1 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL) für Mitarbeiter im Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) der Leiter bzw. die Leiterin PÄD. Dies sei hier Dr. B. P. gewesen. Der Einwand der Antragstellerin, in ihrem Falle sei nicht die vorgenannte Regelung, sondern Ziffer 1 (Bundespolizeipräsidium) der Anlage 1 BeurtRL BPOL einschlägig, weil die für sie maßgebliche Organisationseinheit nicht die Bundespolizeiabteilung C. E., sondern das Bundespolizeipräsidium (Referat 00) sei, greife nicht durch. Diese nur mit einem Organigramm des Bundespolizeipräsidiums N. unterlegte Behauptung sei nicht glaubhaft gemacht. In der Personalakte der Antragstellerin sei deren Einheit vielmehr stets mit „Direktion Bundesbereitschaftspolizei, Polizeiärztlicher Dienst C. E.“ (BPOLD BP, PÄD STA) bzw., dem entsprechend, mit „Bundespolizeiabteilung C. E., Polizeiärztlicher Dienst“ angegeben. Auch habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. August 2025 (Bl. 116 der Gerichtsakte) selbst ausgeführt, dass ihre Stammdienststelle bei der Bundesbereitschaftspolizei die Bundespolizeiabteilung C. E. sei. Vor diesem Hintergrund könne die abweichende Angabe im Beförderungsvermerk (Beiakte 3, Bl. 18), nach der die Antragstellerin dem „Ref. 00 PÄD“ zugeordnet sei, nur versehentlich erfolgt sein. Hänge die Beförderung hingegen allein von dem Erreichen der Mindestnote B2 als Beförderungsvoraussetzung ab, sei die Antragstellerin rechtmäßig nicht befördert worden. Die Aufstellung dieser Beförderungsvoraussetzung sei nicht zu beanstanden. Es falle nämlich in das Organisationsermessen des Dienstherrn, als allgemeine Beförderungsvoraussetzung das Erreichen einer Mindestnote zu fordern. Die insofern getroffene Organisationsgrundentscheidung habe die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vermerks vom 6. März 2025 (Beiakte 2 Blatt 18) auch dokumentiert. Die Antragstellerin habe die danach zulässigerweise geforderte Mindestnote (B2) in ihrer aktuellen, wie ausgeführt rechtmäßigen Anlassbeurteilung nicht erreicht. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Auch mit ihm ist die behauptete Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht aufgezeigt. 1. Bezogen auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die der Antragstellerin erteilte, einem Leistungsvergleich zugrunde zu legende (und auch für die Frage des Erreichens der Mindestnote maßgebliche) Anlassbeurteilung sei rechtmäßig, macht die Antragstellerin geltend: Die Anlassbeurteilung sei primär deshalb fehlerhaft, weil als Erstbeurteiler nicht Dr. R., der Nachfolger ihres früheren Erstbeurteilers Dr. S. sei, fungiert habe, sondern Dr. P.. Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser sei zur Erstbeurteilung der Antragstellerin zuständig gewesen, unrichtig sei, folge zwangsläufig aus dem Umstand, dass alle anderen Bereitschaftsärzte der Vergleichsgruppe nicht von Dr. P. beurteilt werden könnten, weil nur sie in C. E. tätig sei. Dementsprechend seien eben auch ihre vorangegangenen Beurteilungen durchgehend von dem Vorgänger des Dr. R. und nicht von Dr. P. erstellt worden. Zudem verhalte sich der angefochtene Beschluss nicht zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, es hätte ein Beurteilungsbeitrag des im Dezember 2024 ausgeschiedenen Dr. S. eingeholt werden müssen. Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. a) Es verfehlt, soweit mit ihm die Zuständigkeit des Dr. P. in Zweifel gezogen werden soll, schon die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine hinreichende Darlegung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2021– 1 B 879/20 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdevortrag zu der Frage der Zuständigkeit des Erstbeurteilers nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst anhand einer Auswertung der Personalakte ermittelt, dass die Antragstellerin der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, Polizeiärztlicher Dienst C. E. zugeordnet ist. Darauf fußend hat es sodann die einschlägige Zuständigkeitsregelung nicht der (über Ziffer 3.1 BeurtRL BPOL anzuwendenden) Ziffer 1 der Anlage 1 BeurtRL BPOL entnommen, die die Beurteilung der dem Bundespolizeipräsidium zugeordneten Beamten betrifft, sondern der Regelung für die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes in der Bundespolizeiabteilung (Ziffer 3.1 BeurtRL BPOL i. V. m. Ziffer 11 Zeile 11 der Anlage 1 BeurtRL BPOL). Mit diesen Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinander. Ihre – ergebnishafte – Behauptung, alle anderen mit ihr zu vergleichenden Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes könnten, da nur sie in C. E. tätig sei, nicht von Dr. P. beurteilt werden, berührt die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon nicht. Sie griffe im Übrigen aber auch der Sache nach nicht durch, weil nach Ziffer 3.3 BeurtRL BPOL nicht die Erstbeurteiler, sondern die Zweitbeurteiler für die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes verantwortlich sind. Auch das insoweit verbleibende Beschwerdevorbringen, die vorangegangenen Beurteilungen – gemeint sind die beiden Probezeitbeurteilungen der Antragstellerin vom 23. November 2021 und vom 9. Januar 2023 – seien von dem Vorgänger des Dr. R. und nicht von Dr. P. erstellt worden, leistet die gebotene Auseinandersetzung mit der Herleitung der Zuständigkeit des Dr. P. in dem angefochtenen Urteil ersichtlich nicht. Zudem hat die Antragstellerin insoweit nicht dargelegt, dass und aus welchen (tatsächlichen) Gründen die der Erstellung der Probezeitbeurteilungen zugrunde gelegte Zuständigkeitsannahme vorliegend zutreffend sein soll. Solcher Darlegungen hätte es indes bedurft. Es ist nämlich ohne weiteres die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass insoweit schon voneinander abweichende Sachverhalte vorliegen, die eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der Zuständigkeitsfrage verlangen, oder dass bei insoweit gleich zu behandelnden Sachverhalten die seinerzeitige und nicht etwa die jetzige Praxis rechtswidrig gewesen sein könnte. Unabhängig von dem Vorstehenden spricht auch alles für die Richtigkeit der gerügten Annahme des Verwaltungsgerichts. Zunächst wird die dienstliche Zuordnung der Antragstellerin zur Bundespolizeiabteilung C. E. nicht nur durch die von dem Verwaltungsgericht angeführten Dokumente der Personalakte der Antragstellerin indiziert, sondern klar durch die Verfügung vom 24. Juli 2020 (Beiakte Heft 4, Unterordner A Blatt 65) belegt. Mit dieser Verfügung ist der Antragstellerin der Dienstposten übertragen worden, den sie nach Aktenlage noch immer innehat. Danach lautet der übertragene Dienstposten nämlich „Ärztin beim Polizeiärztlichen Dienst der Bundespolizeiabteilung C. E. bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, bewertet mit A 13h-15 BBesO (VB), mit Dienstort in C. E.“. Ferner betrifft die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom „26. Mai 2025“ (eigentlich: 7. August 2025) herangezogene Regelung der Ziffer 1 (Zeile 6 auf S. 4 der Anlage 1 der BeurtRL BPOL) „Mitarbeiter/-in Polizeiärztlicher Dienst Einsatz “ (Hervorhebung nur hier), während die einschlägige Regelung der Ziffer 11 (Zeile 3 auf S. 23 der Anlage 1 der BeurtRL BPOL) für Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes ohne den Zusatz „Einsatz“ ergangen ist, zu denen die Antragstellerin, soweit ersichtlich, gerade zählt. b) Nicht zum Erfolg führt auch das weitere Beschwerdevorbringen, es hätte ein Beurteilungsbeitrag des im Dezember 2024 ausgeschiedenen Dr. S. eingeholt werden müssen. Die aufgestellte Rechtsbehauptung ist unerheblich. Sie beruht auf der Annahme der Antragstellerin, sie sei dienstlich dem Bundespolizeipräsidium (dort: Abteilung 8, Referat 00) zugeordnet, so dass Dr. R. Erstbeurteiler sei, der ihre dienstlichen Leistungen erst ab Dezember 2024 aus eigener Anschauung kenne und daher für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Teil des Beurteilungszeitraums (29. Januar 2024 bis Dezember 2024) auf einen Beurteilungsbeitrag seines Vorgängers angewiesen sei. Diese Annahme hat sich auch im Lichte des Beschwerdevortrags als unrichtig erwiesen [s. o. II. 1. a)]. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch eine (sinngemäße) Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag nicht gehört, ins Leere gehen würde. Auf diesen Vortrag kam es nämlich auf der insoweit maßgeblichen Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu der Zuständigkeitsfrage ersichtlich nicht an. 2. Ferner wendet sich die Antragstellerin noch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die von ihr getroffene Organisationsgrundentscheidung, in dem Beförderungsdurchgang als Beförderungsvoraussetzung mindestens das Erreichen der Gesamtnote B2 zu verlangen, hinreichend dokumentiert. Sie macht insoweit geltend: Zwar möge es zutreffen, dass es im Organisationsermessen der Antragsgegnerin stehe, als Beförderungsvoraussetzung das Erreichen mindestens der Gesamtnote B2 zu verlangen. Es fehle entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts aber ganz offensichtlich an einer nachvollziehbar und hinreichend dokumentierten Ausübung dieses Organisationsermessens. Eine Organisationsgrundentscheidung, die allgemeine Beförderungsvoraussetzungen festlege, müsse der Dienstherr vor der Durchführung der Auswahlverfahren treffen, die insoweit gesteuert werden sollten, und den betroffenen Beamten bekanntgeben. Der Dienstherr müsse dokumentieren, wann, durch wen und mit welchem Inhalt die Entscheidung getroffen und bekanntgegeben worden sei. Diesen Anforderungen genüge der von dem Verwaltungsgericht insoweit allein herangezogene Vermerk vom 6. März 2025 ersichtlich nicht. Er sei erst während des in Rede stehenden Auswahlverfahrens gefertigt worden und belege nur, dass seine Verfasserin von dem Bestehen der fraglichen Beförderungsvoraussetzung für die zum Stichtag 1. Februar 2025 vorgesehenen Beförderungen nach A 14 BBesO ausgegangen sei bzw. das Vorliegen einer entsprechenden Organisationsgrundentscheidung unterstellt habe. Er beinhalte nämlich keine entsprechenden Ermessenserwägungen und dokumentiere auch keine anderweitig getroffene Organisationsentscheidung der in Rede stehenden Art. Aus diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass es an einer rechtzeitig, also vor Beginn der fraglichen Beförderungsrunde, getroffenen, hinreichend dokumentierten Organisationsgrundentscheidung der Antragsgegnerin, als Beförderungsvoraussetzung das Erreichen mindestens der Gesamtnote B2 in der aktuellen dienstlichen Beurteilung zu fordern, fehlt. Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass der während des Auswahlverfahrens gefertigte undatierte, mit einem Stempelaufdruck vom 6. März 2025 versehene Vermerk die fragliche Organisationsgrundentscheidung weder darstellt noch (nachvollziehbar) dokumentiert. Dort heißt es insoweit nämlich, auch die Antragstellerin betreffend, lediglich: „Beförderungsmindestmaß ist die Gesamtnote B2. Bei der Notenmeldung wurde für zwei Beamte und eine Beamtin die Gesamtnote B3 gemeldet, so dass diese für eine Beförderung nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Feststellung, deren Grundlage nicht mitgeteilt wird. Die Antragsgegnerin hat aber anderweitig belegt, dass sie bereits vor Beginn der Beförderungsrunde entschieden hat, nur die Beamten zu befördern, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mindestens die Gesamtnote B2 erreicht haben. Diese Entscheidung ergibt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit aus der Leitungsvorlage vom 3. Februar 2025, die die Antragsgegnerin mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Juni 2025 vorgelegt hat und die nach ihrem Vortrag mit der Hausleitung abgestimmt und von ihr gebilligt worden war. Nach den dortigen Ausführungen auf Seite 3, letzter Absatz, waren für die Vergleichsgruppen in der Bewertungsebene A 13h BBeSO 54 Anlassbeurteilungen zu erstellen. Dies sei unproblematisch, weil– so wörtlich – „beabsichtigt ist“, die Mitglieder der Vergleichsgruppe der Bewertungsebene A 13h BBesO „vollständig zu befördern (Ausnahmen ausgenommen), sodass einheitlich mit einer Gesamtnote B2 befördert werden könnte“. Diese Ausführungen lassen noch hinreichend hervortreten, dass die Hausleitung bei Einleitung des Beförderungsverfahrens entschieden hatte, die fragliche Beförderungsvoraussetzung für die Beförderungen nach A 14 BBesO zum Stichtag 1. Februar 2025 aufzustellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung, die Antragstellerin nicht zu befördern, dem Beschwerdevorbringen folgend wegen einer nicht rechtzeitigen Bekanntgabe dieser Beförderungsvoraussetzung zu beanstanden ist. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund es rechtlich erforderlich (gewesen) sein könnte, die betroffenen Beamten schon vor oder zu Beginn der Beförderungsrunde über die – ohne weiteres dem Leistungsgrundsatz entsprechende – Festlegung von Mindestnoten als Beförderungsvoraussetzung zu informieren. Hierfür spricht auch nichts. Die Vergabe der Beförderungsstellen ist hier nämlich in der Weise erfolgt, dass die Antragsgegnerin ohne vorherige Ausschreibung und ohne das Erfordernis einer vorgängigen Bewerbung alle Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe in ihre Erwägungen einbezogen hat. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach ihrer Entscheidung, diese nicht zu befördern, mit E-Mail vom 13./14. März 2025 (Anlage 1 der Antragsschrift, eA VG, Blatt 8) über die in der Leitungsvorlage allgemein dokumentierte (s. o.) Beförderungsvoraussetzung informiert hat. In dieser E-Mail wird diese Entscheidung nämlich (sinngemäß) damit begründet, dass vorgesehen sei, nur die Medizinalrätinnen/Medizinalräte nach A 14 BBesO zu befördern, die (u. a.) die Mindestvoraussetzung erfüllten, in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote B2 erreicht zu haben. Dass die Verfasserin der E-Mail insoweit von einem „Rangplatz: 2“ der Antragstellerin und von einer „Beförderungsrangfolge“ (zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin) spricht, ist zwar fehlerhaft, aber unerheblich, weil eine Rangfolge – selbstverständlich – nicht zu bilden ist, wenn von zwei allein in Betracht kommenden Beamtinnen eine – die Antragstellerin – bereits die Beförderungsvoraussetzung nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 3. September 2025) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier nach dem insoweit heranzuziehenden, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrecht angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Kalenderjahr 2025 auf 69.660,60 Euro (5.805,05 Euro x 12). Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Wert von 17.415,15 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.