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Beschluss

1 E 190/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1031.1E190.25.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1. 1. In Auslegung seines Vorbringens gemäß § 88 VwGO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2025 auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Mai 2025 allein eine Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht in Ziffer 2 des Beschlusses vom 26. März 2025 festgesetzten Streitwert erhoben. Dies folgt bereits aus der ausdrücklichen Formulierung im Schriftsatz vom 7. April 2025, er lege „hiermit“ Beschwerde „gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß Beschluss vom 26.03.2025“ ein. Zwar verhält sich das Beschwerdevorbringen allein dazu, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht fehlerhaft sei. Nach dem Hinweis der Berichterstatterin mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Mai 2025, die in Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses getroffene Kostenentscheidung sei gem. § 146 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Mai 2025 jedoch ausdrücklich an der Streitwertbeschwerde festgehalten. Auch die weiteren Angriffe gegen die Kostenentscheidung haben für den Streitwert keine Relevanz. Die Beschwerde ist insoweit – wie ausgeführt – unstatthaft. Zu Gunsten des Klägers wird sein Vorbringen, er sei im Verfahren nicht angehört worden, nicht als eine eigenständige – sodann kostenpflichtige – Anhörungsrüge ausgelegt, sondern als weiteres Vorbringen im Rahmen der Streitwertbeschwerde. Dies schon mit Blick darauf, dass das erstmals mit Schriftsatz vom 25. Mai 2025 vorgetragene Fehlen einer Anhörung unter Berücksichtigung der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO verspätet sein dürfte, und die Anhörungsrüge bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, zu erheben ist (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses vom 26. März 2025 ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG sind nicht erfüllt. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen seinen Streitwertbeschluss nicht zugelassen. b) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch nicht die Wertgrenze von 200,00 Euro. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der begehrten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert einer Streitwertbeschwerde aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied der in Rede stehenden Instanz. Dieser entspricht der Differenz der den Beschwerdeführer treffenden Kosten, die sich ergibt, wenn der Kostenberechnung nicht der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert zugrunde gelegt wird, sondern der von dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde angestrebte Streitwert. Wird die Streitwertbeschwerde von einer Partei eingelegt, die – wie hier der Kläger – zur Kostentragung durch das beschließende Gericht verpflichtet wurde und die daher zur Reduzierung ihrer Kostenbelastung eine Herabsetzung des Werts erstrebt, so sind in die Differenzberechnung die von der Partei zu zahlenden Gerichtskosten sowie – ggf. – die einem eigenen Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren und die dem Gegner zu erstattenden Kosten einzustellen. Vgl. etwa Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 68 Rn. 5, und Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 55. Dieser Unterschiedsbetrag beträgt hier lediglich maximal 180,00 Euro. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für den Kläger, der nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in dem hier maßgeblichen Verfahren 19 K 6018/24 die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, fallen lediglich Gerichtskosten an, weil er ebenso wie die Beklagte nicht vertreten gewesen ist. Diese Gerichtskosten belaufen sich, wenn der Berechnung der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 2.000,00 Euro zugrunde gelegt wird, auf 294,00 Euro [GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG), Kostenverzeichnis, Nr. 5110: 3,0 Gebühren, wobei eine Gebühr nach GKG Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26. März 2025 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetztes (Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), in der Änderungsfassung des Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302)) 98,00 Euro betrug]. Mit Blick darauf, dass der Kläger den von ihm erstrebten geringeren Streitwert nicht beziffert hat und sich auch aus seinem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte ergeben, in welcher Höhe und aus welchem Grund er den festgesetzten Streitwert für zu hoch hält wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die Abänderung verlangt, die die höchstmögliche Beschwer ergibt. Vgl. Laube in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand 1. September 2025, § 68 GKG, Rn. 71; OVG Sachsen-Anh., Beschluss vom 24. Mai 2025 – 2 O 39/23 –, juris, Rn. 4. Wird danach der Berechnung eine (begehrte) Festsetzung auf den niedrigsten gesetzlich vorgesehenen Streitwert – also die Wertstufe bis 500,00 Euro – zugrunde gelegt, so ergibt sich ein Zahlbetrag von 114,00 Euro (3,0 x 38,00 Euro). 2. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 GKG kommt bereits aufgrund der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht in Betracht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.