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Beschluss

1 A 1724/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1106.1A1724.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der (sinngemäß in der Zulassungsantragsschrift gestellte) Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage „Sind die derzeitigen Bedingungen in Angola nach Ausbruch der Cholera-Epidemie und die daraus resultierenden humanitären Bedingungen in Angola geeignet, für eine gesundheitlich stark eingeschränkte Person ein Abschiebungsverbot zu begründen, da eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten ist?“ die Zulassung der Berufung nicht. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage kann zunächst weder zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden. Insbesondere handelt es sich bei der Bezugnahme auf die relevanten Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Bekanntmachung der Neufassung in BGBl. 2010 II S. 1198; im Folgenden: EMRK) nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im fraglichen Herkunftsland; vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung der persönlichen Gefährdungslage stets von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen Rechtsbegriffe ab. Dieser durch Auslegung ermittelte Sinngehalt der Rechtsnorm bestimmt auch, welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten sowie der relevanten rechtlichen Maßstäbe ist zu unterscheiden zwischen den grundsätzlich bedeutsamen, weil verallgemeinerungsfähigen Anforderungen an das geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu a)) und der konkret formulierten Fragestellung zur Begründung des Abschiebungsverbots für eine gesundheitlich stark eingeschränkte Person infolge der humanitären Lage in Angola (dazu b)). a) Die materiellen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht generell klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG unter anderem die Abschiebung eines Ausländers in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK verbietet, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 – 1 B 199.03 –, juris, Rn. 5; ferner Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, NVwZ 2000, 1302 (1303). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C10.21 –, juris, Rn. 25. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit der Feststellung zu, ob stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Ein auf einer Krankheit beruhendes Leid kann von Art. 3 EMRK erfasst werden, wenn es durch eine Behandlung verschlimmert wird oder zu werden droht, die auf eine Abschiebung oder andere Maßnahmen zurückgeht, für die die Behörden des abgebenden Staates verantwortlich gemacht werden können. Die Behörden und Gerichte müssen von Fall zu Fall prüfen, ob die im Bestimmungsland allgemein vorhandene medizinische Versorgung in der Praxis ausreichend und angemessen ist, die Krankheit des Betroffenen zu behandeln und zu verhindern, dass der Betroffene einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird. Der Vergleichsmaßstab ist allerdings nicht das Niveau der medizinischen Versorgung im abgebenden Staat. Darüber hinaus muss geprüft werden, inwieweit der Betroffene tatsächlich Zugang zu der Behandlung und den Gesundheitseinrichtungen im Bestimmungsland hat. Hierbei muss neben den Kosten für Medikamente und Behandlung berücksichtigt werden, ob ein soziales und familiäres Netz besteht und wie weit der Weg zur erforderlichen Behandlung ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] –, NVwZ 2017, 1187 (S. 1188 f., Rn. 173 und 175 sowie S. 1190, Rn. 189 f.), beck-online. m. w. N. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9. Dabei fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C35.19 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; stellvertretend zu der dort zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs siehe EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C‑438/17 – (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 89 ff. Erforderlich ist nach alledem eine umfassende Einzelfallprüfung, die die Situation der betroffenen Person in den Blick nimmt und prüft, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Dabei spielt insbesondere die Vulnerabilität der betroffenen Personen in Anlehnung an die zitierte EGMR-Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Vgl. Endres de Oliveira/Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 60 Rn. 50, beck-online. m. zahlr. Nachweisen aus der Rechtsprechung. b) Anders als die zuvor zusammengefassten allgemeinen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot ist die von der Klägerin konkret formulierte Frage keiner generellen Klärung über ihren Einzelfall hinaus zugänglich. Zwar kann die Frage, soweit sie allgemein für Rückkehr in Anbetracht einer epidemischen Lage formuliert ist, bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt (ggf. auch grundsätzlich) geklärt werden (dazu aa)). Entsprechendes ist jedoch nicht allgemein für Gefährdungen infolge der epidemischen Lage möglich, die eine „gesundheitlich stark eingeschränkte Person“ (so die Formulierung der Klägerin) betreffen (dazu bb)). aa) Zunächst ist – gemessen an den oben zitierten Maßstäben – nicht erkennbar, dass Rückkehrern nach Angola aufgrund der dort herrschenden Choleraepidemie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK allgemein droht. Ausgehend von einer landesweiten Einwohnerzahl von 37,8 Millionen Einwohnern (Stand 2024), davon 44,8 % unter 15 Jahren, vgl. offizielle Angaben unter https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/kosmos-weltalmanach/65625/angola/ (Stand: 6. November 2025), lassen die im Zulassungsvorbringen genannten 23.143 Cholera-Fälle, darunter 937 bestätigte und 693 Todesfälle, vgl. die Angaben vom 8. Juni 2025 auf der zitierten Website (Stand derselben: 6. November 2025) https://outbreaknewstoday.substack.com/p/angola-reports-nearly-700-cholera, nicht den Rückschluss zu, dass Rückkehrer nach Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen im o. g. Sinne erleiden werden. Auch nach dem – der o. g. Quelle im Zulassungsvorbringen insoweit entsprechenden – UNICEF Report vom 28. Mai 2025 habe die landesweite Letalitätsrate im damaligen Zeitpunkt 3,0 Prozent betragen. Sie sei bereits im Mai gegenüber April (3,4 Prozent) rückläufig gewesen. Nach dem jüngsten Update des UNICEF Reports, vgl. „Angola Humanitarian Situation Report No. 12 (Cholera)“ vom 2 Oktober 2025, abrufbar unter https://www.unicef.org/media/174926/file/Angola-Humanitarian-SitRep-02-October-2025.pdf.pdf, stünden einer seit Juni (s. o.) gestiegenen Gesamtzahl von 29.850 Cholera-Fällen insgesamt 824 Todesfälle entgegen, was einer landesweiten Letalitätsrate (Case Fatality Rate, CFR) von 2,8 Prozent entspreche. Die CFR liege damit deutlich über dem WHO-Standard von unter 1 %. Das sei ein Indikator für systematische Mängel bei der Früherkennung, dem Zugang zu Behandlung und der Qualität der medizinischen Versorgung. 62 % aller Todesfälle ereigneten sich in Gesundheitseinrichtungen, was einen deutlichen Hinweis auf sekundäre Komplikationen und begrenzte therapeutische Kapazität gebe. Diese jüngsten Erkenntnisse decken sich im Wesentlichen mit den von der Klägerin angeführten Zahlen. Die Zahl der Infektionen (ca. 25.000 Infizierte) übersteigt die Zahl der Todesopfer bei weitem und belegt zugleich, dass trotz der schlechten humanitären Bedingungen eine grundsätzliche medizinische Versorgung der Allgemeinheit erfolgen kann. Auch bereits in dem WHO-Report vom 13. Juni 2025 finden sich Hinweise, dass entscheidende Voraussetzungen für die Eindämmung des Ausbruchs geschaffen werden konnten. Vgl. WHO-Report vom 13. Juni 2025, abzurufen unter https://www.afro.who.int/countries/angola/news/improving-cholera-outbreak-response-angolas-hardest-hit-regions. Gemessen an der relativ niedrigen Letalitätsrate und der – im Vergleich zur Gesamtbevölkerung – begrenzten Zahl an Fällen ist eine allgemeine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für Rückkehrer im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht festzustellen. bb) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht gerechtfertigt, wenn bestehende Grunderkrankungen des jeweiligen Rückkehrers – wie von der Klägerin im Zulassungsvorbringen formuliert – in den Blick genommen werden. Die sich hieraus ergebende Fragestellung ist bereits nicht grundsätzlich klärungsfähig. Die Annahme einer allgemeinen Regel, wonach das Zusammentreffen einer Cholera-Epidemie mit (abstrakt) schweren Grunderkrankungen stets ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründet, widerspräche der in der Rechtsprechung (s. o.) gefestigten Anforderung, den Maßstab des Art. 3 EMRK in einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung des konkreten Gesundheitszustands, des Behandlungsbedarfs und des tatsächlichen Zugangs zur Versorgung im Zielstaat anzuwenden. Ein derartiger abstrakter Grundsatz ließe sich ohne Prüfung der individuellen Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit notwendiger Behandlungen im Zielstaat – hier Angola – nicht tragfähig formulieren und wäre mit den durch Bundesverwaltungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien nicht vereinbar. Die von der Klägerin mit Arztbericht des W. Klinikums aus L. vom 10. März 2025 sowie stationärem Entlassungsbrief der Fachklinik D. aus H. vom 4. April 2025 vorgetragenen Diagnosen (rheumatoide Arthritis im Larsen‑Stadium V, Verdacht auf iatrogenes Cushing‑Syndrom unter Prednisolon, Steatosis hepatis sowie assoziierte Lungenfibrose mit beginnendem UIP‑Muster) sind medizinisch hochgradig spezifisch und individualisiert. Ob die Klägerin im konkreten Fall Zugang zu Behandlungen und Medikamenten erhalten kann, welches Risiko einer Cholera-Infektion besteht und welche Folgen sich – im Vergleich zur Allgemeinheit – aus ihren Grunderkrankungen ergeben können, ob sie für ihre individuelle Versorgung auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen kann und – ggf. hierauf aufbauend – in der Lage ist, zur Reduzierung eines Ansteckungsrisikos mit Cholera regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen zu erhalten, sind nur einige der sich stellenden Tatsachenfragen, die vom Gericht im konkreten Einzelfall zu würdigen sind. Sie erlangen nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass im vorliegenden Einzelfall zusammengefasst ein aufgrund von Vorerkrankungen vulnerabler Mensch betroffen ist. Dies gilt umso mehr, als die epidemiologische Situation – auch nach internationalen Lageberichten – Schwankungen unterliegt und eine verallgemeinerungsfähige abstrakte Klärung – jedenfalls mit derart individuellen Besonderheiten – ausscheidet. Die Klägerin wendet sich der Sache nach, wie auch die weiteren Angaben zu der wirtschaftlich-sozialen Lage, der Sicherung des Existenzminimums und zu einem (nach ihren eigenen Angaben fehlenden) sozialen Netzwerk belegen, allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).