Beschluss
4 A 2344/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.4A2344.24.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Antrag erhobene Klage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.9.2022 zu verpflichten, der Klägerin die mit Schreiben vom 8.9.2020 beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle N. Str. 211, 00000 V., zu erteilen, als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Sie unterschreite mit ihrer Spielhalle den Mindestabstand zu einer Förderschule und könne sich nicht auf § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW berufen. Die streitbetroffene Spielhalle sei keine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle. Der zum 1.12.2012 an dem Standort bestehende Spielhallenbetrieb sei vor mehr als vier Jahren eingestellt, geschlossen und leergezogen worden. Seit Ablauf der Geltungsdauer der gewerberechtlichen Erlaubnis zum 30.11.2013 sei der Vorgängerbetrieb illegal betrieben worden. Unabhängig davon stehe der Erlaubniserteilung entgegen, dass auch der Mindestabstand zur Spielhalle N. Straße 181 unterschritten sei, ohne dass die Voraussetzungen für einen geringeren Mindestabstand erfüllt seien. Weiterer selbständiger Versagungsgrund sei, dass die Klägerin kein Sozialkonzept vorgelegt habe. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe dem Tatbestand des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW unzulässigerweise ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eingefügt. Ohne dass es einer von der Klägerin gerügten unzulässigen Ergänzung des Tatbestands bedürfte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Spielhalle, für deren Betrieb die Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW die Erteilung einer Erlaubnis begehrt, nicht im Sinne von § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestand. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Klägerin annimmt, Spielhallenbetriebe, die vor dem 1.12.2012 eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten hätten, zählten nicht zu den Betrieben, die geschlossen werden müssten. Die Bestandschutzregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW hat nur für zum 1.12.2012 bestehende und seitdem erlaubte Spielhallen Bedeutung. Mit der Aufgabe der früher zugelassenen Nutzung endete der spielhallenrechtliche Bestandsschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2025 – 4 B 673/24 –, juris, Rn. 29 ff., unter Bezugnahme auf LT-Drs. 17/12978, S. 94. Auch bei einem spielhallenbezogenen Verständnis der Übergangsvorschrift gilt sie für die Spielhalle der Klägerin schon deshalb nicht, weil die früher in den Räumen betriebene Spielhalle nach den nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits zum 2.4.2020 tatsächlich geschlossen und leergezogen worden war. Die Gründe hierfür sind unerheblich. Damit lag nicht lediglich eine unschädliche Unterbrechung einer auf die Klägerin übergegangenen Betriebsführung vor. Indem die Räume leergezogen worden waren, war der frühere Betrieb unabhängig davon beendet worden, dass die Klägerin beabsichtigt, in den zwischenzeitlich nicht anderweitig genutzten, sondern leerstehenden Räumen einen neuen Spielhallenbetrieb aufzunehmen. Damit trifft auch der Einwand nicht zu, die bereits aufgegebene Spielhalle habe sich nicht verändert, selbst wenn die geplante Inneneinrichtung derjenigen entsprechen sollte, die im früheren Betrieb vorhanden gewesen war. Um einen rechtlich geschützten Bestand handelt es sich dabei keinesfalls. Unabhängig davon wird die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch deshalb nicht schlüssig in Zweifel gezogen, weil die Zulassungsbegründung nicht auf die beiden weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Versagungsgründe eingeht, die der Erlaubniserteilung entgegenstehen. Wird die Entscheidung – wie hier – selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2025 – 4 A 1344/25 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Schon da das bezogen auf die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe gleichfalls nicht der Fall ist, ist die Berufung auch nicht wegen dargelegter entscheidungserheblicher besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen Abweichung vom Senatsbeschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 27 f., (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen mangelnder Aufklärung des Sachverhalts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.