Beschluss
7 A 161/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.7A161.25.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, ihrem Vorhaben stehe der Vorrang der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach § 38 BauGB entgegen, da es dem planfestgestellten Vorhaben der Beigeladenen zu 2. widerspreche. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr Vorhaben widerspreche dem nach § 18 AEG planfestgestellten Vorhaben der Beigeladenen zu 2., nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss vom 24.8.2010 zugunsten der Beigeladenen zu 2. weise Teilflächen der L.-straße und des T.-straße, die unmittelbar an das Grundstück der Klägerin- Gemarkung G01, postalische Anschrift Q.-straße 2 -angrenzten, ebenso wie Teilflächen des Grundstücks der Klägerin selbst als vorübergehend in Anspruch genommene Flächen aus, für die vorgesehene Beseitigung des bestehenden Eisenbahnübergangs und die Errichtung einer Gehwegsunterführung sei die Inanspruchnahme der nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin erforderlich, eine gleichzeitige Nutzung durch die Klägerin im Rahmen ihrer Bauausführung sei ausgeschlossen, die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. vorgerichtlich angedachte zeitversetzte Durchführung beider Vorhaben komme im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht. Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Absprachen zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2. einschließlich der Eintragungsbewilligung zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht berücksichtigt, danach stehe ihr Vorhaben mit dem der Beigeladenen zu 2. in Einklang, der Bewilligung der Dienstbarkeit habe die Absprache und das übereinstimmende Verständnis zugrunde gelegen, dass beide Bauvorhaben parallel verwirklicht werden könnten, sie habe mit Hilfe eines Baustellen- und Bauzeitenplans dargelegt, dass eine Behinderung beider Bauvorhaben im Falle einer parallelen Verwirklichung nicht zu erwarten sei. Damit zeigt sie nicht auf, dass ihr Vorhaben nicht dem planfestgestellten Vorhaben der Beigeladenen zu 2. widerspräche. Die Beigeladene zu 2. hat in ihren Schriftsätzen vom 19.11.2024 und 9.12.2024 ausgeführt, die vorübergehende Inanspruchnahme der nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin sei für den An- und Abtransport von Materialien, die Krangestellung zum Ausbau der Hilfsbrücken und als Lagerfläche für Materialien zur Herstellung der Verkehrsflächengestaltung für den Endzustand erforderlich, eine gleichzeitige Nutzung der Fläche durch die Klägerin stelle eine Einschränkung dar, auch im Hinblick auf eine Rettungszufahrt für die südlich angrenzenden Flurstücke, zudem könnten keine Verbaumaßnahmen für die von der Klägerin auszuhebende Baugrube vorgenommen werden, die Tiefgaragenzu- und -abfahrt könne erst hergestellt werden, wenn sie, die Beigeladene zu 2., das Baufeld verlassen habe. Soweit die Klägerin darauf verweist, sie habe mit einem Baustellen- und Bauzeitenplan dargelegt, dass eine Behinderung beider Bauvorhaben im Falle einer parallelen Verwirklichung nicht zu erwarten sei, greift dies nicht durch. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beigeladene zu 2. das planfestgestellte Vorhaben ohne zeitliche oder räumliche Anpassungen umsetzen könnte. Vielmehr sehen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine Inanspruchnahme der vom Planfeststellungsbeschluss betroffenen Flächen, insbesondere durch die geplante Tiefgaragenzufahrt, vor. Der Einwand der Klägerin, die Beigeladene zu 2. könne ihre Baumaßnahmen unter Umständen zeitlich und räumlich so anpassen, dass sie ihr Bauvorhaben parallel bzw. vor der vollständigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durchführen könnte, erschüttert nicht die tragende erstinstanzliche Feststellung, dass dem Vorhaben der Klägerin hier nach dem durch § 38 BauGB begründeten Vorrang der Fachplanung die fachplanerischen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen. Auch aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Absprachen zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2. bzw. den jeweiligen Rechtsvorgängern ergibt sich nichts anderes. Ob sich daraus Verstöße gegen frühere Absprachen bzw. zivilrechtliche Folgen im Verhältnis zur Klägerin ergeben, ist vorliegend nicht zu entscheiden. 2. Die Klägerin macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die aufgeworfene Frage „In welchem Umfang sind Absprachen sowie Eintragungsbewilligungen zur Bestellung einer Dienstbarkeit zwischen dem Vorhabenträger eines planfestgestellten Bauvorhabens mit betroffenen Grundstückseigentümern bei der Bewertung einer Beeinträchtigung des planfestgestellten Vorhabens durch fachplanungsfremde Bauvorhaben zu berücksichtigen? Können bestehende Absprachen und Vereinbarungen über den Umfang der Inanspruchnahme planfestgestellter Grundstücke bei der Beurteilung, ob fachplanungsfremde Bauvorhaben in diesen Bereichen der besonderen Zweckbindung entgegenstehen, außer Acht gelassen werden oder sind diese zur Bestimmung des Regelungsumfangs der Planfeststellung zu berücksichtigen?“ ist maßgeblich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten und gibt deshalb keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. 3. Die Klägerin macht ohne Erfolg Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. a) Sie zeigt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ernstlich mit ihrem Vortrag zu Absprachen zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2. auseinandergesetzt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, Rn. 4, m. w. N. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Soweit sie weiter rügt, zugleich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, macht sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aus den aufgezeigten Gründen jedoch nicht dargelegt sind. b) Ein Gehörsverstoß ist auch nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits verfasst gewesen sei. Damit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung getroffen hätte. c) Ein Gehörsverstoß ergibt sich ferner nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in seinen Hinweisen den angenommenen absoluten Fachplanungsvorrang nicht erwähnt und den Eindruck erweckt, die bestehenden Absprachen, die Eintragungsbewilligung sowie der konkrete Baustellenablauf könnten einen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit haben. Der damit sinngemäß behauptete Gehörsverstoß in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, BRS 67 Nr. 30 = BauR 2010, 1169 = juris, Rn. 9, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Verwaltungsgericht auf die Regelung des § 38 BauGB in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2025 - 4 A 1470/25.A -, juris, Rn. 16 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.