Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2018 verpflichtet, dem Kläger für den vom 13. November 2017 bis zum 29. November 2017 sowie vom 8. Dezember 2017 bis zum 20. Dezember 2017 geleisteten Reservistendienst von 30 Tagen einen Zuschlag in Höhe von 35,00 Euro pro Tag – insgesamt 1.050,00 Euro – zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein Oberstleutnant der Reserve, begehrt die Zahlung von Verpflichtungszuschlag für die von ihm im Kalenderjahr 2017 geleisteten Reservistendienste. Er verpflichtete sich mit Formblatt vom 8. Februar 2017, das bei dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr – BAPersBw – am 23. November 2017 eingegangen ist, aufgrund des Angebots des Panzerbataillons 000, im Kalenderjahr 2017 mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten. Mit Heranziehungsbescheid vom 4. September 2017 wurde er zu einer Übung in dem Zeitraum vom 10. November bis zum 12. November 2017 und jeweils mit Heranziehungsbescheide vom 17. Oktober 2017 zu Übungen vom 13. November bis zum 29. November 2017 und vom 8. Dezember bis zum 20. Dezember 2017 herangezogen. Das BAPersBw bewilligte dem Kläger für die Wehrübungen vom 13. November bis zum 29. November 2017 sowie vom 8. Dezember bis zum 20. Dezember 2017 eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG und eine Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG sowie für die Übung vom 10. bis zum 12. November 2017 Dienstgeld nach § 11 USG. Unter dem 13. Januar 2018 beantragte der Kläger die Gewährung von Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (USG) mit dem Hinweis, er habe im Kalenderjahr 2017 die erforderlichen 33 Tage Reservistendienst abgeleistet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Mai 2018 und führte zur Begründung aus: Die Übung in der Zeit vom 10. November bis zum 12. November 2017 sei eine sog. Kurzübung gewesen, die für den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG nicht berücksichtigt werde, sondern nach § 11 USG zu vergüten sei. Der Kläger habe daher lediglich 30 berücksichtigungsfähige Tage Reservistendienst absolviert. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Widerspruch. Aus § 11 USG ergebe sich nicht, dass Reservistendienst von bis zu drei Tagen nicht in die Gesamtberechnung des § 10 Abs. 3 USG einzubeziehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 12. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, die Übungen im November 2017 hätten sich nahtlos aneinander angeschlossen und seien daher als Einheit anzusehen. Dem entsprechend seien sie im SAP-System der Beklagten auch hinterlegt. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus einer Zusage der personalbearbeitenden Stelle des Panzerbataillons 000, wonach die Übung vom 10. November bis zum 12. November 2017 für die Gewährung der Prämie nach § 10 Abs. 1 USG nicht schädlich sei. Diese Zusage gelte auch entsprechend für den Anspruch auf den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG. Schließlich habe die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt. Bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Beklagten wäre es dem Kläger noch möglich gewesen, eine der beiden späteren Übungen um drei Tage zu verlängern. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß Antrag für die im Zeitraum vom 10. November 2017 bis zum 20. Dezember 2017 abgeleisteten Übungen einen Verpflichtungszuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Übungen im November 2017 seien zwei selbständige Übungen, für die zwei selbständige Heranziehungsbescheide erlassen worden seien. Die Eintragung im SAP-System sei ohne Bedeutung. Etwaige Auskünfte des Kommandos Heer könnten mangels Zuständigkeit für die Durchführung des USG keine Ansprüche begründen. Das Panzerbataillon 000 habe dem Kläger nicht mitgeteilt, dass Kurzübungen im Rahmen der Verpflichtungsvereinbarung berücksichtigungsfähig seien. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger aufzuklären. Weder dessen abweichende Rechtsauffassung, noch seine Planung zur Leistung von Reservistendiensten seien für die Beklagte zu erkennen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar insgesamt 33 Tage Reservistendienst geleistet. Der vom 10. November 2017 bis zum 12. November 2017 geleistete Dienst sei jedoch wegen der Regelung des § 11 USG nicht in die Berechnung des Verpflichtungszuschlages nach § 10 Abs. 3 USG mit einzuberechnen. Ein Anspruch auf Verpflichtungszuschlag folge auch nicht aus einer (möglichen) Zusage der personalbearbeitenden Stelle des Panzerbataillons 000, wonach die Übung vom 10. November 2017 bis zum 12. November 2017 für die Gewährung einer Prämie nach § 10 Abs. 1 USG nicht schädlich sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger positiv mitgeteilt worden wäre, dass die Übung für den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG angerechnet würde. Im Übrigen stehe einer derartigen Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entgegen. Der Anspruch folge schließlich auch nicht aufgrund der Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber. Es habe bereits kein Anlass zu einer entsprechenden Aufklärung bestanden. Es habe in der Verantwortung des Klägers gelegen, die Frage, ob die der Kurzübung nach § 10 Abs. 3 USG berücksichtigt werden könne, an die zuständige Stelle zu richten. Spätestens mit Erhalt des Bescheides vom 25. November 2017, mit dem für die Kurzübung nur ein Dienstgeld nach § 11 USG bewilligt worden sei, habe hierzu Anlass bestanden. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor, die Voraussetzungen für einen Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG lägen vor. Er habe sich für die Leistung von 33 Tagen Reservistendienst verpflichtet. Er sei auch 33 Tage von zu Hause abwesend gewesen, im November 2017 ohne Unterbrechung vom 10. bis zum 29. des Monats. Die dreitägige Übung vom 10. bis zum 12. November 2017 sei keine Kurzübung im Sinne von § 11 USG gewesen. Der Reservistendienst sei nicht unterbrochen gewesen, sondern es habe lediglich der Dienstort bzw. die Dienststelle gewechselt. Beide Übungen seien durch das Panzerbataillon 000 veranlasst und von dem Kläger als zusammenhängendes „Paket“ gebucht worden. Die zuständige Stelle des Kommando Heer habe bestätigt, dass es sich um eine durchgängige Wehrübung handele. Der entsprechenden Eintragung im SAP-System habe auch das BAPersBw nicht widersprochen. Der Umstand, dass zwei Heranziehungsbescheide vorlägen, stehe dem nicht entgegen. Mit der weiteren Übung vom 8. Dezember 2017 bis zum 20. Dezember 2017 habe er in dem Kalenderjahr 2017 insgesamt 33 Tage Reservistendienst absolviert. § 11 USG stehe der Einbeziehung der Übung vom 10. bis zum 12. November 2017 in die Berechnung nach § 10 Abs. 3 USG nicht entgegen. Zum einen habe diese Vorschrift gerade nicht zum Inhalt, dass ein Reservistendienst bis zu drei Tagen grundsätzlich nicht in die Gesamtbetrachtung des § 10 Abs. 3 USG einbezogen werde. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an denen Reservistendienst geleistet worden sei, ein Zuschlag gezahlt werde. Zum anderen könne der Anspruch auf Verpflichtungszuschlag dann dadurch unterlaufen werden, dass die Heranziehung stets nur für Übungen bis zu drei Tagen erfolge. Maßgeblich sei, für welche Dauer ein Reservist sich verpflichtet habe. Die Beklagte habe den Kläger aufgrund der Vereinbarung darauf hinweisen müssen, dass er tatsächlich keine 33 Tage nach § 10 Abs. 3 USG abgeleistet habe. Es sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen, die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 USG durch eine Verlängerung der letzten Wehrübung im Dezember 2017 um drei Tage zu erfüllen. Es habe nicht in seiner Verantwortung gelegen, sich wegen der Berücksichtigung der „Kurzübung“ an die zur „Leistungsgewährung zuständige Stelle“ zu richten. Der Kläger sei im Sinne eines Herstellungsanspruchs unabhängig von „formalen“ Kriterien so zu stellen sei, als seien 33 Tage Reservistendienst absolviert worden. Der Kläger habe auch auf die Zusagen der Beklagten vertrauen dürfen. Diese Zusage gelte entsprechend für den Anspruch auf den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG. Die später erfolgte Änderung einer Vorschrift sei völlig unerheblich. Auf die Anfrage des Senats, zu dem Vortrag der Beklagten Stellung zu nehmen, die Verpflichtungsvereinbarung für die freiwillige Ableistung von Reservistendienst mit Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 3 USG sei erst nach dem ersten Tag der Dienstleistung – dem 10. November 2017 – zustande gekommen ist, mit der Folge, dass ein Anspruch auf den Zuschlag ausscheide, hat der Kläger unter Benennung des Zeugen Herrn Stabsfeldwebel O. Z. erklärt, die Erklärungen zur Bereitschaft der Erfüllung der Wehrübungstage seien regelmäßig und so auch im Kalenderjahr 2017 Anfang des Jahres gegenüber dem Beorderungstruppenteil erklärt worden, hier dem Panzerbataillon 000. Die entsprechende Erklärung des Klägers stamme vom 8. Februar 2017. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2018 zu verpflichten, dem Kläger für die im Zeitraum vom 10. November 2017 bis zum 20. Dezember 2017 abgeleisteten Übungen einen Verpflichtungszuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung des Verpflichtungszuschlags nach § 10 Abs. 3 USG zu Recht verneint. Es fehle schon an einer wirksamen Verpflichtung des Klägers, weil sie nicht vor dem ersten Tag der Dienstleistung dem Kalenderjahr abgegeben wurde. Die Verpflichtungserklärung des Klägers sei erst am 23. November 2017 eingegangen. Ungeachtet dessen sei der vom 10. November bis zum 12. November 2017 abgeleistete Reservedienstzeit bei der Berechnung des Verpflichtungszuschlages nach § 10 Abs. 3 USG nicht miteinzuberechnen. Es handele sich bei dieser Übung um eine sog. Kurzübung (Reservistendienst bis maximal 3 Tage), für die statt der Leistungen nach § 10 USG ein Dienstgeld nach § 11 USG nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2 gezahlt werde. Auch wenn die Kurzübung und die folgende Übung sich nahtlos aneinander angeschlossen hätten, seien sie zwei unterschiedliche, getrennt voneinander durchgeführte Übungen. Es lägen zwei Heranziehungsbescheide und damit zwei Übungen vor. Die Formulierung „statt der Leistung nach“ in § 11 USG impliziere, dass nur nach dieser Norm ein Anspruch bestehe. In der Folge seien Reservistendienste, die unter die Regelung des § 11 USG fielen, bei der Berechnung des Verpflichtungszuschlagszeitraums nach § 10 Abs. 3 USG nicht zu berücksichtigen. Die andere Ansicht würde im Extremfall dazu führen, dass bei über das Kalenderjahr verteilten Kurzübungen an 14 Wochenenden für eine weitere viertägige Übung der Verpflichtungszuschlag gezahlt werden müsste. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sei ausdrücklich auf den Inhalt des jeweiligen Heranziehungsbescheides abgestellt worden. Auch die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen sprächen für diese Auslegung. § 10 Abs. 3 USG sei zwischenzeitlich in einen eigenständigen § 13 USG n. F. überführt worden. In der Gesetzesbegründung zu § 14 USG n. F. werde nunmehr ausgeführt: „Ein Anreiz für mehr Reservistendienst an Wochenenden oder Feiertagen soll dadurch erzielt werden, dass auch diese Dienste auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 angerechnet werden.“ Diese Formulierung führe zu dem klaren Umkehrschluss, dass zuvor eine Anrechnung gerade nicht habe erfolgen sollen und lasse auch keine andere Auslegung zu. Es bestehe auch keine Beratungspflicht der Beklagten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus einer vermeintlichen Zusage der personalbearbeiten Stelle des Panzerbataillons habe. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Senats vom 14. November 2025 hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat für den vom 13. November bis zu 29. November 2017 und vom 8. Dezember bis zum 20. Dezember 2017 geleisteten Reservistendienst Anspruch auf Zahlung des Verpflichtungszuschlages nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 USG. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Für die vom 10. November bis zum 12. November 2017 stattgefundene Übung steht dem Kläger ein Verpflichtungszuschlag nicht zu. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anspruch auf den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 USG für im Kalenderjahr 2017 geleistete 30 Tage Reservistendienst. Der Kläger hat sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr 2017, dem 10. November 2017, zur Ableistung von 33 Tagen Reservistendienst verpflichtet (dazu 1.) Er hat diese Verpflichtung auch erfüllt. Weder die Regelung des § 11 USG noch die des § 10 Abs. 3 USG steht der Einbeziehung (auch) der Übung vom 10. November bis zum 12. November 2017 in die Berechnung des geleisteten Reservedienstes entgegen (dazu 2.) Der Kläger kann den täglichen Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG in Höhe von je 35,00 Euro allerdings nur für 30 Tage Reservistendienst (d. h. insgesamt in Höhe von 1.055,00 Euro) beanspruchen. Für die Übung vom 10. November 2017 bis zum 12. November 2017 hat der Kläger zu Recht weder die Prämie nach § 10 Abs. 1 USG noch den Zuschlag nach § 10 Abs. 3 USG, sondern (nur) Dienstgeld nach § 11 USG erhalten. Dem Kläger steht der Verpflichtungszuschlag insoweit auch weder aufgrund einer Zusicherung noch aufgrund des sog. Herstellungsanspruchs zu (dazu 3.). Nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag in Höhe von 35 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro. 1. Der Kläger hat sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung, d. h. vor dem 10. November 2017, gegenüber einer Stelle nach § 26 Abs. 6 USG, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 14. April 2015, BT-Drucksache 18/4632, Seite 32, zu § 10 (Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge), zur Ableistung von 33 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr 2017 verpflichtet. Dies setzt zunächst ein entsprechendes Angebot der in § 26 Abs. 6 USG genannten Stelle, also der jeweiligen Einheit (hier das Panzerbataillon 000) voraus, in der Reservistendienst geleistet werden soll. Die Verpflichtungserklärung muss schriftlich vor dem ersten Tag des Reservistendienstes erfolgen. Dies geschieht durch die rechtzeitige Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem zuständigen Truppenteil, womit der Reservedienst Leistende die Annahme des Angebots erklärt. Als empfangsbedürftige Willenserklärung i. S. d. § 130 Abs. 1 BGB wird die Verpflichtung allerdings erst mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Die Verpflichtung zu längerem Dienst ist daher nur wirksam, wenn die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem ersten Tag der Dienstleistung bei der Bundeswehr eingeht. „Eingegangen“ ist sie, wenn die Erklärung so in den Bereich der Bundeswehr gelangt ist, dass dort unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Vgl. zu § 13 USG n. F. Bay VGH, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 6 ZB 21.3041 –, juris, Rn. 8 ff. Anders als § 13 USG n. F. benennt § 10 Abs. 3 USG keinen bestimmten Erklärungsempfänger. Es reicht daher aus, wenn die Verpflichtungserklärung des Reservistendienst Leistenden vor dem ersten Tag des Reservistendienstes in den Bereich der Bundeswehr gelangt ist. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat das Angebot des Panzerbataillons 000 bereits am 8. Februar 2017 – ersichtlich rechtzeitig – schriftlich angenommen. An diesem Tag hat er das entsprechende Formblatt und die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Durchschrift unterschrieben. Die am selben Tag auch von dem Zeugen Z. für das Panzerbataillon 000 unterschriebene Erklärung ist unmittelbar zu den Akten des Panzerbataillons in den Bereich der Bundeswehr gelangt. Von dort sind die Durchschriften an die auf dem Formblatt vermerkten Verteiler, u. a. auch an eine Stelle des BAPersBw, versandt worden. Dieser Sachverhalt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z. zur Überzeugung des Senats fest. 2. Der Kläger hat im Kalenderjahr 2017 insgesamt 33 Tage Reservistendienst abgeleistet. Die Voraussetzungen für die Zahlung des (täglichen) Verpflichtungszuschlags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 USG liegen danach dem Grunde nach vor. Anders die Beklagte annimmt, sind auch die Tage vom 10. November 2017 bis zum 12. November 2017 Tage des Reservistendienstes im Sinne des § 10 Abs. 3 USG. a) Die Einbeziehung der dreitägigen Übung in die Berechnung der erforderlichen Anzahl von Tagen des Reservistendienstes nach § 10 Abs. 3 USG scheidet nicht aufgrund der Regelung des § 11 USG aus, wonach Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, statt der Leistungen nach § 10 USG ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2 erhalten. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 11 USG ergibt sich aus dem anhand ihres Wortlauts, ihrer systematischen Stellung, nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte im Wege der Auslegung zu ermittelnden, dem objektivierten Willen des Gesetzgebers entsprechenden Normzweck. Vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 –, juris, Rn. 118 f. und vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris, Rn. 24. Seinem Wortlaut nach regelt § 11 USG mit der Formulierung „statt der Leistungen nach § 10“ eindeutig nur die Art der finanziellen Abgeltung von (geleistetem) Reservistendienst, indem für Übungen von nicht mehr als drei Tagen die für die Ableistung von Reservistendienst ansonsten zu zahlenden täglichen Leistungen nach § 10 USG – hier die Prämie nach § 10 Abs. 1 USG und der Zuschlag nach § 10 Abs. 3 USG – durch ein tägliches Dienstgeld ersetzt werden. Danach setzt die Vorschrift im Ergebnis sogar voraus, dass auch kurze Übungen von nicht mehr als drei Tagen Dauer bei der Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 USG angerechnet werden. Eine Leistung kann nämlich nur an die Stelle einer anderen Leistung treten, wenn die andere Leistung ohne den Ersetzungstatbestand beansprucht werden könnte. Die Bestimmung ändert auch ersichtlich nichts an der grundsätzlichen Einordnung der kurzen Übungen als Reservistendienst; § 11 USG bezeichnet im Gegenteil auch Reservistendienst von nicht mehr als drei Tagen ausdrücklich als Reservistendienst. Mit diesem Inhalt fügt sich die Vorschrift auch systematisch stimmig in den Sinnzusammenhang der §§ 10 und 11 USG ein. Beide Vorschriften betreffen im Wesentlichen Art und Höhe der finanziellen Abgeltung von Reservistendiensten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt ebenfalls keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 11 USG über den Wortlaut und Sinngehalt hinausgehend regeln wollen, dass Übungen von nicht mehr als drei Tagen schon nicht in die Berechnung der (hier) 33 Tage Reservistendienst nach § 10 Abs. 3 USG einbezogen werden können. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht ausdrücklich zu dem Verhältnis der beiden Normen. Sie enthält allein den Hinweis, die Vorschrift des § 11 USG entspreche dem (früheren) § 8 des Wehrsoldgesetzes (WSG). Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 14. April 2015, BT-Drucksache 18/4632, Seite 32, zu § 11 (Dienstgeld). Dieser Hinweis greift ersichtlich zu kurz. § 11 USG entspricht nämlich nicht (nur) dem bis zum Inkrafttreten des USG am 1. November 2015 geltenden § 8 WSG, sondern geht über dessen Regelungsinhalt hinaus. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 15.19 –, juris, Rn. 11. Nach § 8 WSG erhielt ein Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, statt der Leistungen nach § 2 WSG – d. h. dem Wehrsold – Dienstgeld. An die Stelle des Wehrsoldes nach § 2 WSG ist die Prämie nach § 10 Abs. 1 USG getreten. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 14. April 2015, BT-Drucksache 18/4632, Seite 31, zu § 10 (Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge), Abs. 1 Der Leistungszuschlag bei Wehrübungen nach § 8 a Abs. 2 WSG als Vorläufer des Verpflichtungszuschlages nach § 10 Abs. 3 USG unterfiel dagegen schon deshalb nicht der Regelung des § 8 WSG, weil insoweit von vorneherein nur Dienste von mehr als drei Tagen angerechnet wurden. Nach § 8 a Abs. 2 WSG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung erhielten Soldaten (nach § 8 a Abs. 1 WSG), die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraums einen Zuschlag. Der vom Gesetzgeber allein in Bezug genommene § 8 WSG hat jedoch ebenfalls nur die Art der finanziellen Abgeltung von geleistetem Wehrdienst und nicht eine besondere (Unter)Form des Wehrdienstes geregelt, d. h. ohne den Ersetzungstatbestand hätte ein Anspruch auf Wehrsold bestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Regelung des § 11 USG für den Verpflichtungszuschlag eine weitergehende Bedeutung zukommen sollte. b) Dass Übungen von nicht mehr als drei Tagen bei der Berechnung der für den Verpflichtungszuschlag erforderlichen 33 Tage Reservistendienst außer Betracht bleiben sollen, ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 USG selbst. § 10 Abs. 3 USG enthält eine solche Einschränkung erkennbar nicht und erfasst daher nach seinem Wortlaut Reservistendienste jeglicher Dauer. Dem Wortlaut ist ferner nicht im Ansatz zu entnehmen, dass – zirkelschlüssig – nur solche Tage auf die Verpflichtung angerechnet werden sollen, für die im Ergebnis der Zuschlag – und nicht etwa Dienstgeld – gezahlt wird. Die Vorschrift regelt für sich gesehen nur, dass bei Erfüllung der Verpflichtung grundsätzlich ein Zuschlag zu zahlen ist. Dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ungeachtet des Wortlauts Reservistendienste von nicht mehr als drei Tagen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben sollten, gibt auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift keinen Anhalt. Es spricht im Gegenteil Überwiegendes für die Annahme, dass der Gesetzgeber die bis dahin ausgeschlossenen kurzen Übungen (erstmals seit Einführung des Leistungszuschlags) in Zukunft ausdrücklich in die Berechnung einbeziehen wollte. Die in § 8 a Abs. 2 WSG noch geregelte Einschränkung, nur Wehrübungen von länger als drei Tagen anzurechnen, fand sich bereits in dem am 19. Juli 1990 erstmals in Kraft getretenen § 8 a WSG. Sie ist bei der Neuregelung der Verpflichtungszulage in § 10 Abs. 3 USG ohne jede Begründung entfallen. Es ist abwegig, anzunehmen, der Gesetzgeber habe eine mehr als zwei Jahrzehnte geltende Rechtslage versehentlich oder unwissentlich geändert. Hiergegen spricht auch, dass die mit dem Wegfall der Beschränkung auf Übungen von länger als drei Tagen verbundene Besserstellung der Reservistendienst Leistenden mit der aus dem übrigen Inhalt der Gesetzesbegründung ersichtlichen Intention des Gesetzgebers ohne weiteres in Einklang steht. Danach sollten neben der Sicherung des Einkommens der Reservistendienst Leistenden auch weitere finanzielle Leistungen (Zulagen und Prämien) an Reservistendienstleistende, die bisher im Wehrsoldgesetz geregelt waren, in dem neuen Unterhaltssicherungsgesetz zu einem Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung zusammengefasst werden Von diesem Anreizsystem sollten Reservistendienst Leistende profitieren, die sich vorab verpflichtet haben, in einem Jahr mindestens 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst zu leisten. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 14. April 2015, BT-Drucksache 18/4632, Seite 1. Leistungszuschlag nach § 8 a WSG, Reserveunteroffizierzuschlag nach § 8 b WSG und Reserveoffizierzuschlag nach § 8 h WSG sollten zu einem Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung zusammengefasst werden. Mit dem erhöhten Verpflichtungszuschlag ab 33 Tage habe ein Anreiz für lange Reservistendienstleistungen geschaffen werden sollen. Hier sei der Bedarf in den Streitkräften besonders groß. In welchem Maß dieser Anreiz wirken könne, sei aber nicht abschätzbar. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 14. April 2015, BT-Drucksache 18/4632, Seite 32, zu § 10 (Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge). Auch, wenn Übungen von nicht mehr als drei Tagen nicht zwingend zu längeren zusammenhängenden Reservistendiensten führen, bedingt der Wegfall der Beschränkung auf Übungen, die länger als drei Tage dauern, gerade insoweit eine gegenüber der früheren Rechtslage bestehende Anreizwirkung als – anders als zuvor – Übungen von nicht mehr als drei Tagen auf die Erfüllung der Verpflichtung angerechnet werden können und – wenn auch mit einem täglichen Dienstgeld – besonders vergütet werden. Der Fall des Klägers zeigt im Übrigen, dass Kurzübungen in eine längere faktisch zusammenhängende Reservistendienstleistung münden können, wenn sie in einem engen zeitlichen und ggf. sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren Übung von mehr als drei Tagen stehen. Es ist für die Ermittlung des maßgeblichen gesetzgeberischen Willens für die Novellierung im Jahr 2015 ohne Belang, dass der Gesetzgeber bei der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neuregelung des USG retrospektiv – fälschlich – davon ausgegangen ist, dass Reservistendienste von bis zu drei Tagen, die auf das Wochenenden oder Feiertage gelegt werden, um eine Beeinträchtigung des privaten Erwerbslebens durch den Reservistendienst zu vermeiden, erstmals auch auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 USG (bis dahin § 10 Abs. 3 USG) angerechnet werden könnten. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BundeswehrEinsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) vom 1. März 2019, BR-Drucksache 102/19 Seite 170, zu § 14 (Dienstgeld). Der Anreiz für mehr Reservistendienst an Wochenenden und Ferientagen liegt hier im Vergleich zu der Vorgängerregelung nicht in der (schon vorher gegebenen) Möglichkeit, diese auf die Erfüllung der Verpflichtung anzurechnen, sondern darin, dass die Prämie (§ 11 USG n. F.) und die Zuschläge (§§ 12 und 13 USG n. F.) nicht mehr durch das Dienstgeld (§ 14 USG n. F.) ersetzt werden, sondern letzteres zusätzlich neben diese Leistungen tritt. 3. Dem Kläger steht der tägliche Verpflichtungszuschlag allerdings nur für 30 Tage Reservistendienst zu. a) Für die vom 10. November 2017 bis zum 12. November 2017 stattgefundene Übung hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Verpflichtungszuschlag, sondern – wie geschehen – auf Zahlung von Dienstgeld nach § 11 USG. Es kommt nicht darauf an, dass diese dreitätige Übung in einem sachlichen und/oder planerischen Zusammenhang mit der sich anschließenden Übung ab dem 13. November 2017 stand. Der mit dem Anspruch auf Dienstgeld verbundene Ausschluss der Prämie nach § 10 Abs. 1 USG und des Verpflichtungszuschlages nach § 10 Abs. 3 USG hängt allein (formal) von dem Inhalt des maßgeblichen Heranziehungsbescheides ab, nämlich davon, ob danach nicht mehr als drei Tage Reservistendienst zu leisten sind. Dies war hier der Fall. b) Der Kläger kann die Zahlung des Verpflichtungszuschlages für die dreitägige Übung vom 10. November 2017 bis zum 13. November 2017 auch weder aufgrund einer Zusicherung (dazu aa)) noch aufgrund eines dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachgebildeten allgemeinen Herstellungsanspruchs (dazu bb)) verlangen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, dass dem Kläger insoweit schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil er für diese Übung das (im Vergleich zum Verpflichtungszuschlag betragsmäßig höhere) Dienstgeld erhalten hat. aa) Der Kläger kann sich nicht auf eine Zusicherung berufen, weil es offenkundig an den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG fehlt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Auch nach dem Vortrag des Klägers fehlt es jedenfalls an dieser Form. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die eingeholte Auskunft auch weder von der zuständigen Behörde abgegeben wurde noch den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG betraf. bb) Auch die Voraussetzungen eines – hier unterstellt möglichen – Herstellungsanspruchs entsprechend dem sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch liegen nicht vor. Der sozialhilferechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis rechtswidrig nicht oder nur unzureichend erfüllt hat. Dabei gehören zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, vor allem die Pflichten zur Beratung, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Betroffenen. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Schutzzweckzusammenhang). Erforderlich ist ein objektives Fehlverhalten der Verwaltung, das die Entscheidung des Anspruchstellers über die Wahrnehmung seiner Rechte fehlgeleitet hat. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Im Wege des Herstellungsanspruchs kann keine Vergünstigung erwirkt werden, die dem Betroffenen nach dem geltenden Recht nicht zusteht. Vgl. nur BSG, Urteil vom 21. Oktober 2021 – B 5 R 28/21 R –, juris, Rn. 44; LSG Nds., Urteil vom 10. September 2025 – L 6 AS 613/24 –, juris, Rn. 45. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der letzten Voraussetzung. Dem Kläger steht – wie dargelegt – nach dem maßgeblichen geltenden Recht für den vom 10. November bis zum 12. November 2017 geleisteten Reservistendienst kein Verpflichtungszuschlag, sondern Dienstgeld zu. Die Zahlung von Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG neben dem Dienstgeld nach § 11 USG für dieselben Tage des Reservistendienstes scheidet nach dem USG in der hier maßgeblichen Fassung aus. Weitere Tage Reservistendienst hat der Kläger im Kalenderjahr 2017 nicht abgeleistet. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte bei zutreffender Auskunft eine der beiden anderen (längeren) Übungen um drei Tage verlängert, um den Verpflichtungszuschlag zu erhalten, macht er in der Sache keinen Herstellungsanspruch, sondern einen – hier nicht streitgegenständlichen – Anspruch auf Schadensersatz geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.