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Beschluss

4 B 437/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1124.4B437.25.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.4.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.4.2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1224/25 (VG Minden) gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.2.2025 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 4 anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung vom 18.2.2025, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 4.9.2012 erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO wegen fehlender Eignung der streitgegenständlichen Shisha-Bar als Aufstellort für Gewinnspielgeräte widerrufen habe, sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil keine nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliege, der Betrieb sei seit Erteilung der Geeignetheitsbestätigung exakt so betrieben worden, wie er heute betrieben werde. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.2.2025 hat als Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 VwVfG NRW Bestand. Die Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß § 47 VwVfG NRW sind erfüllt. Auf diese Möglichkeit ist die Antragstellerin mit Verfügung vom 12.6.2025 hingewiesen worden. Als Akt der Rechtserkenntnis ist die Umdeutung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 – 8 C 16.17 –, BVerwGE 163, 102 = juris, Rn. 24. Wie von § 47 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW gefordert, sind Widerruf und Rücknahme auf das gleiche Ziel – die Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung – gerichtet. Die Rücknahme hätte von der Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW in der gleichen Verfahrensweise ‒ nämlich nach Anhörung ‒ und in der gleichen Form verfügt werden können. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 bis 4 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Der streitgegenständliche Betrieb der Antragstellerin wird nicht ‒ wie seit langem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert und bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt ‒ vom Schank- und Speisebetrieb geprägt. Vielmehr stehen vornehmlich die Angebote des Shisha-Konsums sowie der Geldspielgeräte im Vordergrund. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Begehung der streitgegenständlichen Shisha-Bar am 27.1.2025 verfügte die Räumlichkeit über eine für den Shisha-Betrieb vorgeschriebene, funktionsfähige Lüftungsanlage, eine für das Angebot von zwölf bis 15 Shisha-Wasserpfeifen auskömmliche Anzahl von Tischen sowie einen Vorrat von mehr als 30 unterschiedlichen Wasserpfeifen. Hinsichtlich der Geldspielgeräte hat die Inhaberin der Bar bei der Begehung ausgeführt, dass sie den Betrieb der Shisha-Bar einstellen müsse, sofern die Geldspielgeräte zu entfernen seien, weil in diesem Fall die ohnehin schon wenigen Kunden ebenfalls wegblieben. Substantielle und nachvollziehbare Angaben zu dem behaupteten Überwiegen des Getränke- und Speisenkonsum fehlen hingegen ebenso wie die seitens der Antragsgegnerin anheimgestellte Vorlage eines Vergleichs zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf der Getränke und Speisen mit denjenigen aus dem Angebot der Shishas und der Geldspielautomaten. Eine die Verkaufserlöse jeweils ausweisende Gegenüberstellung konnte von der Steuerberaterin der Antragstellerin nicht vorgelegt werden. § 47 Abs. 3 VwVfG NRW schließt die Umdeutung nicht aus, weil sowohl die Rücknahme als auch der Widerruf Ermessensentscheidungen sind. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin genügen den Anforderungen des § 48 Abs. 1 i. V. m. § 40 VwVfG NRW. Ungeachtet der Tatsache, dass der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits insofern Rechnung getragen hat, als er in den §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 VwVfG NRW Entschädigungsansprüche für Betroffene eingearbeitet hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 4 A 466/14 ‒, juris, Rn. 54 f., m. w. N., hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie das Vertrauen der Antragstellerin auf das Fortbestehen der Geeignetheitsbestätigung und ihr wirtschaftliches Interesse daran berücksichtigt hat, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, an einem wirksamen Kinder-, Jugend- und Spielerschutz aber für vorrangig hielt. Diese Gewichtung trägt dem Zweck des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW Rechnung und hält sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Ermessens. Die Rücknahme für die Zukunft (ex nunc) löst auch keine für die Antragstellerin ungünstigeren Rechtsfolgen aus als der ausgesprochene Widerruf. Ebenso wie dieser beendet sie die Wirksamkeit der Geeignetheitsbestätigung für die Zukunft (§ 43 Abs. 2 VwVfG NW). Sowohl die Rücknahme als auch der Widerruf erlauben die Geltendmachung finanzieller Ausgleichsansprüche in einem gesonderten Verfahren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rücknahme ex nunc widerspricht schließlich nicht der erkennbaren Absicht der Antragsgegnerin. Der Tenor des Bescheides und dessen Ermessenserwägungen lassen erkennen, dass die Behörde rechtmäßige Zustände herbeiführen und künftig den Kinder-, Jugend- und Spielerschutz gewährleisten wollte. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Schutz der Spieler vor einer Shisha-Bar könne nicht verfangen. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den Schutz vor den möglicherweise von den Shishas ausgehenden Gefahren abgestellt, sondern zu Recht auf die gesetzgeberische Absicht, durch die Verknappung und Einengung des Spielangebots auf bestimmte Örtlichkeiten den Spieltrieb einzudämmen. Diesem Anliegen kann nicht ‒ wie die Antragstellerin annimmt ‒ durch die bei laufendem Spielangebot bestehenden Schutzvorrichtungen Rechnung getragen werden. Dass die Antragsgegnerin nach Erteilung mehrerer Hinweise und Einräumung von angemessenen Reaktionsfristen mitgeteilt hat, sie werde die Geeignetheitsbestätigung widerrufen, führt bereits deshalb nicht zu einem Ermessensfehler, weil die Antragstellerin nicht mitgeteilt hat, ob und welche Angaben sie bei weiterem Zuwarten seitens der Antragsgegnerin noch gemacht hätte, die von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere hat die Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren bislang keine Nachweise für ein etwaiges Überwiegen ihrer gastronomischen Leistung vorgelegt, wofür ihr die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren bereits entsprechende Zeit eingeräumt hatte. Zudem hat die Antragsgegnerin ‒ wie oben ausgeführt ‒ ihr Ermessen ausgeübt. Sie hat zudem hinreichend deutlich die jeweiligen besonderen Rahmenbedingungen der Shisha-Bar im Einzelfall und damit die Eignung des konkreten Betriebs überprüft. Der Hinweis auf die angebliche Duldung eines illegalen Glückspiels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ändert an der Beurteilung der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nichts, weil die Antragstellerin aus einer etwaigen Fehlbeurteilung anderer Glücksspieleinrichtungen keine Rechte für sich herleiten kann. Schließlich verfängt der Einwand der Antragstellerin nicht, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 ‒ 10 C 5.17 ‒, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 30 ff., m. w. N., erst mit der Reaktion auf die Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung eines Verwaltungsakts beginnende Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW führe zur Beliebigkeit und damit zur Unanwendbarkeit der Vorschrift. Der von der Antragstellerin vorgebrachten Gefahr eines willkürlichen Hinausschiebens der Anhörung begegnet die Rechtsprechung mit dem Eingreifen der Grundsätze der Verwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 ‒ 10 C 5.17 ‒, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 32, m. w. N. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Rechts zur Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung sind allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Nachdem die Antragsgegnerin erstmals aktenkundig erkannt hat, der Betrieb der Antragstellerin erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, hat sie der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, sie werde die Geeignetheitsbescheinigung dennoch weiter aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei für jedes der beiden vorhandenen Geldspielgeräte einen Betrag von 2.000,00 Euro zugrunde. Dieser Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Streitwertpraxis des Senats in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 [NVwZ 2025, 1457] zu halbieren. Gemäß Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung außer Betracht, weil der dafür anzusetzende Wert nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Die Zwangsgeldandrohung ist nämlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mit einem Achtel des angedrohten Betrags zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Der sich dabei ergebende Betrag von 750,00 Euro liegt unter dem für die Grundverfügung anzusetzenden Streitwert von 2.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).