Urteil
2 D 209/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1126.2D209.22NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan H 408 „F.-straße / Y.-straße / J.-straße“ der Stadt Q. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan H 408 „F.-straße / Y.-straße / J.-straße“ der Stadt Q. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan H 408 „F.-straße / Y.-straße / J.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan), den der Rat der Antragsgegnerin am 21. Dezember 2021 beschlossen hat. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G01·in Q.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das nach Angaben der Antragstellerin etwa im Jahre 1954 errichtet worden ist und das sie nach dem Erwerb im Jahre 1995 kernsaniert hat. Der ca. 4,9 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtteil „W.“ (Flur 1). Das Plangebiet wird im Norden durch den nördlichen Rand der F.-straße begrenzt. Im Süden und Westen grenzt der Geltungsbereich an die Y.-straße, im Osten an die Straße J.-straße. Von der (nördlichen) faktischen Straßenbegrenzungslinie der Y.-straße aus reicht die Wohnbebauung bis zu einer Tiefe von ca. 52,50 m in den rückwärtigen Bereich hinein; die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin erstreckt sich von der faktischen Straßenbegrenzungslinie aus gemessen von ca. 14,1 m bis auf ca. 35,50 m in den rückwärtigen Bereich hinein. Im Plangebiet befinden sich überwiegend größere Einfamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser, die im Bereich der F.-straße und der Straße J.-straße ausschließlich und auf Höhe der Y.-straße überwiegend straßenseitig errichtet sind. Bei der Bebauung auf den Grundstücken F.-straße 21 und 21a (Flurstücke 1262 und 1263) handelt es sich jeweils um eine Doppelhaushälfte; die beiden Grundstücke sind jeweils ca. 12,50 bis ca. 13,00 m breit. Die straßenabgewandten Grundstücksbereiche innerhalb des Plangebiets sind - abgesehen von einigen kleineren Gartenhäusern - nahezu unversiegelt. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein in sechs Teilgebiete gegliedertes Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, in denen die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausgeschlossen sind. Außerdem trifft der Bebauungsplan u. a. Regelungen zur GRZ und zur GFZ, zur (offenen) Bauweise, zur höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse und zur maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 müssen im WA 2, in dem auch die Grundstücke F.-straße 21 und 21a liegen, Baugrundstücke, die mit Einzelhäusern bebaut werden sollen, eine Mindestbreite von 20,0 m sowie Baugrundstücke, die mit einer Doppelhaushälfte bebaut werden sollen, eine Mindestbreite von 15,0 m aufweisen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wird auf den im WA 2 gelegenen Grundstücken F.-straße Nr. 33 bis 21/21a ein durchgehendes Baufenster bis zu einer Tiefe von ca. 25 m festgesetzt. Im Bereich des WA1 sind die Baufenster jeweils grundstücksweise festgesetzt und orientieren sich weitgehend an der vorhandenen Bebauung. In der Planbegründung wird als Ziel des Bebauungsplans die behutsame Weiterentwicklung der vorhandenen, prägenden Bebauungsstruktur zur Wahrung des Stadtbildes und der vorhandenen Wohnnutzung unter Erhaltung der grünen Innenbereiche bezeichnet. Durch die Weiterführung der vorhandenen aufgelockerten Baustruktur unter Berücksichtigung der bestehenden Geschossigkeit solle der Charakter des Straßenbildes geschützt werden. Derzeit biete das im WA 2 gelegene Grundstück F.-straße 31-33 die Möglichkeit einer Neubebauung, da das Bestandsgebäude abgängig sei. Eine mögliche Neubebauung des Grundstücks solle die Charakteristik der großzügigen Bebauungsstruktur der Umgebung aufnehmen. Das vorhandene umliegende Straßennetz sei für eine erhebliche Nachverdichtung, die eine erhöhte Anzahl an Wohneinheiten und damit mehr PKW-Verkehr nach sich ziehen würde, nicht dimensioniert, so dass im gesamten Plangebiet nur untergeordnete Möglichkeiten zur Nachverdichtung eingeräumt werden sollten. Der Erhalt der gärtnerisch genutzten großzügigen Innenbereiche stelle daher einen Grundzug der Planung dar; die überbaubaren Flächen würden dementsprechend festgesetzt. Insgesamt solle der vorliegende Bebauungsplan den Bestand absichern und, wo möglich, eine behutsame Weiterentwicklung zulassen. Zur Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen heißt es unter 5.3. (S. 11) der Planbegründung, für die WA 1 bis WA 3 sowie das WA 5 würden Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt, um u.a. den wachsenden Ansprüchen an Wohnflächenbedarfen nachzukommen; auf tiefe Baufenster werde bewusst verzichtet, um die unversiegelten begrünten Bereiche, die als Gärten genutzt würden, in ihrer Ausdehnung und damit in ihrer Qualität als Außenwohnbereich zu erhalten. Im WA 4 und WA 6 erfolge eine Festsetzung der Baugrenzen entlang der Bestandsgebäude. Die beiden dort gelegenen Grundstücke wiesen bereits jetzt die mit Abstand höchste bauliche Dichte auf, die in dem bisher unbeplanten Gebiet untypisch sei. Die bauliche Ausnutzbarkeit bleibe jedoch erhalten. In der Planbegründung (dort S. 12 unter 5.4.) ist hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 5 davon die Rede, auf dem Grundstück F.-straße 31-33 befinde sich ein abgängiges Gebäude, sodass hier in Zukunft eine Neubebauung zu erwarten sei . Zur Sicherung der großzügigen, offenen Bebauungsstruktur müssten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im WA 2 die Baugrundstücke, die mit Einzelhäusern bebaut werden sollen, eine Mindestbreite von 20,0 m sowie Baugrundstücke, die mit einer Doppelhaushälfte bebaut werden sollen, eine Mindestbreite von 15,0 m aufweisen.. Die Bemaßung der Mindestbreite orientiere sich an den bebauten Grundstücken im WA 2, sodass im Falle einer Neubebauung der villenartige, großzügige Gesamtcharakter des Straßenzuges erhalten werde “ Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Stadt Q. fasste am 27. November 2018 den Aufstellungsbeschluss für den vorliegenden Bebauungsplan. Als Anlass zur Planaufstellung wurde ein Bauantrag vom 28. September 2018 für den Neubau dreier Mehrfamilienwohnhäuser mit insgesamt 17 Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage im Bereich F.-straße 31/33 bezeichnet. Die Aufstellung eines Bebauungsplans sei geboten, da angesichts der Prägung der näheren Umgebung durch größere Ein- und kleinere Mehrfamilienhäuser dieses Vorhaben bei einer Genehmigung zu einem Präzedenzfall führen werde, der die kleinteilige Prägung der Umgebung beeinflussen könne. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 9. bis 26. April 2021 statt. Der Entwurf des Bebauungsplans lag vom 16. September 2021 bis 18. Oktober 2021 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob hiergegen unter dem 23. September 2021 und am 18. Oktober 2021 Einwendungen. Hierbei machte sie u.a. geltend, die östliche Baugrenze verlaufe durch das Bestandsgebäude, so dass das (Wohn-)Gebäude in der Form, in der es 1954 errichtet worden sei, die Baugrenze überschreite und deshalb gegen den Bebauungsplan verstoße; hierfür könne sie keinen Grund erkennen, auch zur Einhaltung von Abstandsflächen sei dies nicht erforderlich. Außerdem trug sie vor, mit den sehr engen Baugrenzen würden z.B. ein Anbau nach Norden in den Garten für seniorengerechtes Wohnen im EG und ein Ausbau des Obergeschosses als Einliegerwohnung verhindert; sie schlug eine Erweiterung der Baugrenzen nach Norden hin bis auf die hintere Baugrenze des Gebäudes Y.-straße 30 vor. Die Antragstellerinnen im mittlerweile durch Rücknahme des Normenkontrollantrags beendeten Verfahren 2 D 13/23.NE rügten – insbesondere bezogen auf das WA 2 – u.a. eine unzureichende Bestandsaufnahme und eine mangelhafte Berücksichtigung der Eigentümerinteressen; außerdem sei die Aufstellung im beschleunigten Verfahren fehlerhaft, da die Planung gerade nicht der Nachverdichtung diene. Am 21. Dezember 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen über die Einwendungen und den Bebauungsplan als Satzung. In der Abwägung heißt es zu den Einwendungen der Antragstellerin (z. B. zur Ausweitung der Baugrenzen nach Norden) u.a.: „ Entgegen der Auffassung des Eigentümers werden sowohl die Nutzung als auch die Bebaubarkeit des Grundstücks … nicht eingeschränkt . Im Gegenteil, die Bebauungsmöglichkeiten … werden gegenüber dem bisherigen Planungsrecht… sogar ausgeweitet. … Dabei ist zwar die vordere und hintere Bauflucht zu betrachten, jedoch ist für ein Bauvorhaben insgesamt die maximale Bautiefe des größten Gebäudes in der ausschlaggebenden Umgebung und die Gesamtversiegelung ausschlaggebend, so dass im vorliegenden Fall ein Anbau in nördliche Richtung gar nicht zulässig wäre gem. § 34 BauGB . …Das Grundstück des Eigentümers erhält ein Baufenster mit einer Tiefe von 21.0 m. Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise ist ohnehin ein seitlicher Grenzabstand von mindestens drei Metern einzuhalten, daran orientiert sich die Breite des Baufensters. Diese beträgt etwa 25 bis 27 m. Damit wird ein Baufenster von ca. 550 qm eingeräumt. Die Einschätzung des Eigentümers, dass die Baugrenzen extrem eng gefasst seien und ein Einschränkung der Bebaubarkeit darstellen, ist daraus nicht zu erkennen (Hervorhebungen nicht im Original) . Gleichzeitig beschloss der Rat auf Antrag der CDU-Fraktion, der Verwaltung den Auftrag zu erteilen, „den dann rechtsgültigen Bebauungsplan“ dahingehend zu prüfen, ob eine Flexibilisierung der angedachten Baufenster nötig werde, um „maßvolle Aus- und Umbauten entlang des dann bestehenden Bauplanes“ möglich zu machen, ohne den Charakter des Quartiers zu verändern. Der Bürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 12. Januar 2022 aus und ordnete unter dem 19. Januar 2022 die öffentliche Bekanntmachung an. Der Bebauungsplan wurde am 24. Januar 2022 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin persönlich erhob unter dem 15. Oktober 2022 gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich Rügen und wiederholte insoweit u.a. unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 23. September 2021 ihre Einwendungen aus der Offenlage; außerdem befürwortete sie hinsichtlich einer Überprüfung der Baufenster die auf Antrag der CDU-Fraktion im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss gefassten Prüfungsaufträge an die Verwaltung und bat um Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung. Die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 13/23.NE erhoben unter dem 19. Januar 2023 ebenfalls Rügen. Am 1. Dezember 2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft, weil er nicht als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB habe aufgestellt werden dürfen. Dessen Festsetzungen wirkten der lnanspruchnahme von Flächen im Außenbereich nicht entgegen. Stattdessen diene die Aufstellung des Bebauungsplans ausschließlich der Verhinderung eines einzelnen Bauvorhabensauf der F.-straße 31 bis 33. Durch die willkürliche Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Nichtbeachtung der Bestandssituation würden sämtliche Grundstücke in ihrer Ausnutzbarkeit auf den Bestand gesetzt und darüber hinaus eingeschränkt. Der gesamte Planinnenbereich des Quartiers könne nicht mehr wie bisher nach § 34 BauGB großzügig bebaut werden und den Grundstückeigentümern würden damit Baurechte entzogen. Ihr, der Antragstellerin, werde die bislang aufgrund der nicht beplanten Innenbereichslage gegebene Möglichkeit genommen, ihr Grundstück in den hinteren Grundstücksbereich bis zur hinteren faktischen Baugrenze weiterzuentwickeln oder im Fall der Neubebauung sinnvoll ausnutzen zu können. Sie habe auf die möglichen Fallgestaltungen (Erweiterung im Bestand, Neubebauung) sowie die Einschränkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Einwendungsschreiben deutlich hingewiesen und den Entzug von Bebauungsmöglichkeiten auch zeichnerisch dargestellt. Durch die Verhinderung eines Einzelbauvorhabens würden sämtliche Grundstückseigentümer in der Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke eingeschränkt, so dass Flächen für eine Innenentwicklung gerade nicht bereitgestellt würden. Der massive Eingriff in bestehende Baurechte lasse zudem Maßnahmen der Nachverdichtung langfristig nicht zu. Der Bebauungsplan stelle sich auch nicht als andere Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a BauGB dar. Aufgrund der fehlerhaften Wahl des beschleunigten Verfahrens leide der Plan an beachtlichen Mängeln, weil weder eine Umweltprüfung vorgenommen worden noch ein Umweltbericht erstellt worden seien. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerbehaftet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei städtebaulich nicht erforderlich. Statt einer positiven Überplanung des Gebietes werde der bestehende und genehmigte Bestand der Grundstückseigentümer und der Antragstellerin mit einschränkenden Festsetzungen, die auf die Verhinderung des Neubauprojektes eines Dritten an anderer Stelle im Plangebiet abzielten, überplant. Es fehle völlig an bestandssichernden Festsetzungen. Überlegungen hierzu habe der Plangeber völlig außer Acht gelassen, sondern stattdessen bereits zum Satzungsbeschluss hin die eigene Planung nicht nur in Frage gestellt, sondern im Moment des Satzungsbeschlusses auf Antrag der CDU-Fraktion die Überprüfung und Anpassung des gleichzeitig beschlossenen Bebauungsplans beschlossen. Statt einer wohlabgewogenen Planung werde diese Planung von der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für anpassungsbedürftig erachtet. Es sei offensichtlich, dass die Belange der Nachbarn damit zum Satzungsbeschluss nicht sachgerecht abgewogen, sondern einem übereilten Satzungsbeschluss zur Verhinderung eines Einzelbauvorhabens untergeordnet worden seien. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien ebenfalls fehlerhaft: Entgegen der tatsächlichen Situation, die einem Reinen Wohngebiet entspreche, habe der Rat der Antragsgegnerin ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Außerdem habe er ohne jegliches Problembewusstsein nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank-und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein, und nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie nach Nr. 2 sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen. Diese Nutzungen führten in der Folge dazu, dass die Anwohner und die Antragstellerin mit erheblichen Beeinträchtigungen (Lärm, Verkehre etc.) zu rechnen hätten. Dies widerspreche dem eigenen Plankonzept, die vorhandene villenartige Umgebung zu erhalten und zu schützen. Die Antragsgegnerin lege die überbaubaren Grundstücksflächen in dem Plangebiet willkürlich unter Missachtung des genehmigten Bestandes fest. Zur F.-straße hin würden zusammenhängende Baufelder und zur Y.-straße hin überwiegend Einzelbaufelder („Briefmarken“) festgesetzt. Eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung für diese Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen gebe es nicht. Innerhalb desselben Plangebiets würden die Grundstückseigentümer zudem ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Die Missachtung des genehmigten baulichen Bestandes sowie einer jahrzehntelangen formell und materiell legalen Nutzung durch die Antragsgegnerin sei nach § 1 Abs. 7 BauGB unzulässig. Das Abwägungsmaterial sei nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden. Die „gegenwärtige Nutzung und Bestandssituation" unter 3.2 der Planbegründung stelle keine sorgfältige und sachgerechte Ermittlung der Ist-Situation dar, da sich lediglich ein Luftbild und allgemeine bzw. unkonkrete Angaben zu den Nutzungen fänden. Die Ermittlung sei fehlerhaft und unzureichend, wie sich insbesondere aus den Einwendungen der Antragstellerin sowie aus der von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 13/23.NE vorgelegten Fotodokumentation ergebe. Abwägungsbeachtliche private Belange wie insbesondere das private Eigentum der Eigentümer im Plangebiet und deren zulässige Nutzungen sowie das Interesse der Eigentümer an der Beibehaltung des bisherigen bestandsgeschützten Zustandes seien nicht ermittelt worden. Ob und in welchen Umfang Baurechte entzogen würden, sei dem Plangeber nicht bekannt und für ihn im Ergebnis irrelevant gewesen, da die Antragsgegnerin einseitig die Verhinderung einer anderen Nutzung verfolgt habe. Die Baurechte der Antragstellerin würden außer Acht gelassen und im Ergebnis entzogen. Die Antragsgegnerin habe die öffentlichen und privaten Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen. Das Ziel der Planung stehe in keinem Verhältnis zu der völlig neuen Überplanung und deren Nutzungsvorgaben, die mit dem Ist-Zustand und den erheblichen Nachteilen für die Eigentümerin nicht ins Verhältnis gesetzt werde. Die Antragsgegnerin habe sich keine Gedanken zu der Genehmigungslage, den bestehenden und zulässigen Nutzungsrechten der Eigentümer und zu den Auswirkungen ihrer Planung, die zu einem Entzug von Nutzungsrechten und Nutzungsmöglichkeiten führe, gemacht. Dieser (partielle) Abwägungsausfall werde den rechtlichen und schutzwürdigen Interessen der Eigentümer nicht gerecht. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. H 408 „F.-straße / Y.-straße / J.-straße“ der Stadt Q. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Bebauungsplan für formell und materiell rechtmäßig. Die Wahl des beschleunigten Verfahren sei nicht zu beanstanden. Die Planung diene zwar nicht der Wiedernutzbarmachung von Flächen und auch nicht der Nachverdichtung, es handele sich aber um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGB. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich in einem bislang nach § 34 BauGB zu beurteilenden Siedlungsbereich und die Planung diene der behutsamen Weiterentwicklung der vorhandenen Bebauungsstruktur. Die Planung leide auch nicht an materiellen Mängeln. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, wie sich aus der aus der Planbegründung ablesbaren Zielsetzung ergebe. Dass der Rat der Antragsgegnerin zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss die Verwaltung zur Prüfung möglicher Flexibilisierungen oder der Möglichkeit der Zulassung maßvoller Hinterlandbebauung aufgefordert habe, sei rechtlich nicht von Belang, da damit lediglich eine verwaltungsinterne Prüfung angestoßen werden sollte. Der Rat habe den Satzungsbeschluss aber uneingeschränkt gefasst. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets habe der Plangeber die Möglichkeit schaffen wollen, neben der vorhandenen reinen Wohnnutzung auch wohnungsnahe Folgeinfrastrukturen und mit dem Wohnen vereinbare Nutzungen z.B. zur Berufsausübung, Versorgung usw. in das Plangebiet zu integrieren. Mit dem Planungsziel, eine villenartige Bebauungsstruktur zu erhalten, sei die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 4 BauNVO vereinbar. Denn Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 BauNVO sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade wohn-ortnah ermöglicht werden. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungs- und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben stehe zur Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets ebenfalls nicht in Widerspruch. Der Plangeber habe sich intensiv mit der Bestandssituation und den bislang gegebenen Bebauungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Gerade hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin werde dessen Bebaubarkeit ausgeweitet. Deren Forderung, das Baufenster in den rückwärtigen Bereich zu vergrößern, widerspreche der Zielsetzung der Planung, u.a. die grünen Innenbereiche zu wahren; eine derartige Bebauung würde sich auch aktuell bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB nicht einfügen. Die Festsetzung der Mindestbreite beziehe sich auf den Fall der Neubebauung, wie sie hier konkret für den Bereich F.-straße 31-33 zu erwarten sei. Durch die Festsetzung einer Mindestbreite der Grundstücke im WA 2 werde auch kein Eigentümer in seinen Baurechten beschränkt, da insoweit der Bestandschutz gelte. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. I. Zwar leidet der Bebauungsplan nicht an beachtlichen formellen Fehlern. Insbesondere ist die Wahl des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) nicht zu beanstanden. Nach § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) - unter näher bestimmten und hier vorliegenden Voraussetzungen - im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der vorliegende Plan dient zwar nicht der Wiedernutzbarmachung von Flächen und zielt auch nicht auf eine Nachverdichtung ab, er dient aber der behutsamen Weiterentwicklung der vorhandenen, prägenden Bebauungsstruktur zur Wahrung des Stadtbildes und der vorhandenen Wohnnutzung unter Erhaltung der grünen Innenbereiche, wie die Planbegründung z. B. auf S. 5 hervorhebt. Damit handelt es sich um eine "andere Maßnahme der Innenentwicklung". "Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 6.19 -, juris Rn. 17 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 16/2496, Seite 12. Darunter fällt auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die bislang nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 89/13.NE -, juris Rn. 36, und vom 21. September 2010 - 7 D 20/09.NE -, juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Rh. -Pf., Urteil vom 24. Juni 2020 - 8 C 11632/19 -, juris Rn. 28 ff.; a. A. wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2018 - 3 S 2041/17 -, juris Rn. 34 ff. Um eine solche Weiterentwicklung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen, die sich weitgehend am Bestand orientieren soll, geht es hier. II. Der Bebauungsplan leidet aber an durchgreifenden materiellen Mängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. Er ist zwar also solcher städtebaulich erforderlich (1.), doch ist die textliche Festsetzung Nr. 5 nicht durch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gedeckt (2.), und es gibt (mindestens) einen beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang (3.). 1. Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich. i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Vgl. zu den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans allgemein z. B. BVerwG, Urteile vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 11, und vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 -, juris Rn. 26 sowie Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 36 f. und 392 f. m. w. N. Er zielt ausweislich der Planbegründung auf eine behutsame Weiterentwicklung der vorhandenen, prägenden Bebauungsstruktur zur Wahrung des Stadtbildes und der vorhandenen Wohnnutzung unter Erhaltung der grünen Innenbereiche ab. Hierbei handelt es sich um im Ansatz städtebaulich legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das beschlossene planerische Konzept durch die unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss (Vorlage 334/2021) auf Antrag einer Ratsfraktion gefassten Beschlüsse nicht in Frage gestellt. Es handelt sich vielmehr der Sache nach um einen Auftrag an die Verwaltung, einen sich etwa zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Änderungsbedarf durch eine Änderungsplanung aufzugreifen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt in der Sache auch kein sog. Etikettenschwindel vor, der die städtebauliche Erforderlichkeit entfallen ließe. Entspricht eine planerische Festsetzung nicht dem, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern ist sie nur vorgeschoben, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken, liegt ein Fall des sogenannten Etikettenschwindels vor, der dazu führt, dass es dem Bebauungsplan bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mangelt. Von einem Etikettenschwindel ist insbesondere dann auszugehen, wenn zwar vordergründig eine bestimmte Gebietsart festgesetzt wird, die hiernach zulässigen Nutzungen aber durch weitere Festsetzungen erheblich eingeschränkt oder modifiziert werden. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 60 ff. m. w. N. Bei der Entscheidung für einen Baugebietstyp muss sich die Gemeinde daran orientieren, welche baulichen Nutzungen in dem Gebiet zulässig sein sollen und nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen auch zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 94. Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt der Vortrag der Antragstellerin, das festgesetzte allgemeine Wohngebiet sei tatsächlich ein reines Wohngebiet, die Annahme eines Etikettenschwindels nicht. Die Antragsgegnerin hat unter Nr. 1. der textlichen Festsetzungen den Zulässigkeitskatalog des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO dahin modifiziert, dass in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig sind. Damit entspricht der Katalog der zulässigen Nutzungen in seiner Zielsetzung jedoch nicht einem reinen Wohngebiet. Trotz der Beschränkungen geht der Katalog der zulässigen Nutzungen deutlich über das in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO Zulässige hinaus. Dafür, dass die danach eröffnete Nutzungsbreite dem planerischen Willen nicht entspräche und die eingehenden Erwägungen in der Planbegründung (dort Nr. 5.1., Seite 10) zu den Gründen, ein allgemeines und kein reines Wohngebiet festzusetzen, nur vorgeschoben wären, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Im Übrigen besteht zwischen einem WA-Gebiet und einem WR-Gebiet häufig nur ein qualitativ geringfügiger, nicht aber ein prinzipieller Unterschied. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, juris Rn. 12 und 14; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 68 f. 2. Die textliche Festsetzung Nr. 5 ist nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 müssen im WA 2 Baugrundstücke, die mit Einzelhäusern bebaut werden sollen, eine Mindestbreite von 20,0 m sowie Baugrundstücke, die mit einer Doppelhaushälfte bebaut werden sollen, eine Mindestbreite von 15,0 m aufweisen. Der Bebauungsplan setzt damit eine Mindestgrundstückbreite je Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte fest und zielt – wie sich auch ausdrücklich aus dem in der Planbegründung genannten Ziel der Sicherung einer villenartigen Bebauungsstruktur ergibt – in Zusammenhang mit der jeweils festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf eine Zulässigkeit nur eines einzigen Wohngebäudes pro Baugrundstück ab. Für eine solche Beschränkung gibt es keine Rechtsgrundlage. In § 9 BauGB und in den Vorschriften der BauNVO wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. Der Gemeinde kommt kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, juris Rn. 19 ff., und BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - 1 N 22.1753 -, juris Rn. 17, beide m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. August 2005 - 7 D 14/05.NE -, juris Rn. 32 f. Ausgehend hiervon ist die textliche Festsetzung Nr. 5 nicht durch die Rechtsgrundlage des § 9 Abs.1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße festgesetzt werden. Eine auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Festsetzung in einer Kombination mit der Zahl der zulässigen Wohneinheiten oder der Wohngebäude ist dabei von § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht gedeckt; denn die Zahl der Wohngebäude ist in § 9 Abs. 1 BauGB nicht und die Zahl der Wohneinheiten nur in Nr. 6 in Bezug auf Wohngebäude und nicht bezogen auf Grundstücke thematisiert. Vgl. z. B. Bracher / Reidt / Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 9.45, und BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – 1 N 22.1753 -, juris Rn. 17 ff. (zur Festsetzung von Mindestgrößen). Die textliche Festsetzung Nr. 5 dient im Bereich des WA 2, auf das sie sich allein bezieht, ausweislich der Planbegründung (dort unter 5.3). dazu, dass pro Grundstück nur jeweils ein Gebäude zulässig ist, um den villenartigen, großzügigen Gesamtcharakter des Straßenzuges zu erhalten. Aktuell befinden sich auf den (Buch-)Grundstücken, die innerhalb des WA 2 liegen, jeweils nur Einzelhäuser bzw. (auf den Grundstücken F.-straße Nr. 21 und 21a) nur jeweils eine Doppelhaushälfte. Der Rat wollte ersichtlich ausschließen, dass die Grundstücke innerhalb des WA 2 mit mehr als einem Wohngebäude - sei es ein Einzelhaus, sei es eine Doppelhaushälfte - bebaut werden, wie sich nicht zuletzt auch aus der Genese der Planung ergibt. Denn der den Planungsanlass bildende Bauantrag vom 28. September 2018, der bereits bei der Fassung des Aufstellungsbeschlusses durch den Rat Gegenstand der Beschlussvorlage war, sah gerade vor, zwei Flurstücke (nämlich 929 und 1921) mit insgesamt drei Gebäuden zu bebauen, wobei das größte der Gebäude über beide Flurstück verlaufen sollte. (Auch) Hierdurch sah die Antragsgegnerin die vorhandene – und aus ihrer zu bewahrende – aufgelockerte villenartige Bebauungsstruktur im Plangebiet in Gefahr. Darüber hinaus fehlt es bezüglich dieser Festsetzung auch an der städtebaulichen Erforderlichkeit, die – jedenfalls regelmäßig und so auch hier - für jede einzelne Festsetzung gegeben sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 10 D 203/22.NE -, juris 62 m. w. N. Städtebauliche Gründe für die Festsetzung einer Mindestbreite für Baugrundstücke, für die eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist, bestehen nicht, wenn diese die festgesetzte Mindestbreite nicht aufweisen. Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der Grundstücke F.-straße 21 und 21a, auf denen sich jeweils eine Doppelhaushälfte befindet, der Fall. Denn diese beiden Grundstücke (Flurstücke 1262 und 1263) sind jeweils ca. 12,50 bis 13,00 m breit. Sie erreichen damit die gemäß Nr. 5 geforderte Mindestbreite nicht. Da im WA2 ausweislich der Festsetzungsschablone ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, könnten die Grundstücke F.-straße 21 und 21a nicht wie festgesetzt mit Wohnhäusern bebaut werden, so dass die Planung insoweit objektiv nicht verwirklicht werden kann. Ob auch z. B. die Grundstücke F.-straße 27 und 29 nicht bebaut werden könnten, weil sie die Mindestbreite von 20,0 m nicht erreichen, kann an dieser Stelle offenbleiben. 3. Die Planung leidet auch an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang. § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander sowie untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Dabei hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für einen planunterworfenen Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache in die Abwägung einstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn.12, und Beschluss vom 31. August 2021 - 4 BN 4.21 -, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon ist dem Rat der Antragsgegnerin bei der Abwägung jedenfalls insoweit ein Fehler unterlaufen, als er nicht erkannt hat, dass der Antragstellerin mit den nunmehr festgesetzten Baugrenzen hier Baurechte entzogen werden. Hinsichtlich des Entzugs von Nutzungsrechten führt der Rat fehlerhaft aus, dass mit der jetzigen Festlegung der Baugrenzen der Antragstellerin kein Baurecht entzogen werde, da auch bisher eine Bebauung weiter nördlich - über den Bestand bzw. über die nunmehr festgesetzte Baugrenze hinaus - mangels Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nicht zulässig gewesen wäre. Dabei geht der Rat von unzutreffenden Annahmen aus, wenn er auf die entsprechende Einwendung der Antragstellerin ausführt, für ein (Einfügen eines) Bauvorhaben[s] sei „insgesamt die maximale Bautiefe des größten Gebäudes in der ausschlaggebenden Umgebung und die Gesamtversiegelung ausschlaggebend, so dass im vorliegenden Fall ein Anbau in nördliche Richtung gar nicht zulässig wäre gem. § 34 BauGB.“ Gebäude prägen ihre Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Kumulierend ist auf die absolute Größe der Gebäude z. B. nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 20 (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris 7). Für das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Dieses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen. Der in § 23 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO geregelte Vorbehalt ("sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist") bezieht sich ersichtlich nicht auf das Erfordernis einer Maßzahlangabe, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Straßengrenze wegen ihrer Unregelmäßigkeiten oder vorgesehenen Veränderungen als Ausgangspunkt für die Messung der Bautiefe Schwierigkeiten bereiten oder ungeeignet sein kann. Es kommt für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, deshalb darauf an, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe des Vorhabens vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. zum Begriff der Bebauungstiefe in § 23 Abs. 4 BauNVO z. B. Petz, in: König / Roeser / Stock, BauNVO, 5. Auflage 2022, § 23 Rn. 21; Schilder, in: Bönker / Bischopink, BauNVO, 2.Auflage 2018, § 23 Rn. 20. Eine faktische Bebauungstiefe bzw.-Bautiefe hat damit die gleichen Wirkungen wie eine (faktische) hintere Baugrenze. Vgl. Schilder, a.a.O., § 23 Rn. 20, Petz, a.a.O., § 23 Rn. 21. Ausgehend hiervon wäre bei einer Beurteilung auf der Grundlage des § 34 Abs.1 BauGB auf dem Grundstück der Antragstellerin z. B. ein nördlicher Anbau an das bestehende Gebäude auch unter Berücksichtigung der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig gewesen. Denn gemessen von der Straßengrenze bestand in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin, zu der jedenfalls die Grundstücke Y.-straße 30, 28 und 26 (sowie 36) gehören, eine faktische Bautiefe von ca. 52,50 m, wie die Antragstellerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 23. September 2021 und 18. Oktober 2021 (dort mit einer Skizze) vorgetragen und veranschaulicht hat. Hierauf hat sie auch im Rahmen ihrer Rüge vom 15. Oktober 2022 inhaltlich Bezug genommen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bei einer Betrachtung der „Gesamtversiegelung“ ein weiter in den hinteren Grundstücksbereich ragender Anbau an das Gebäude unzulässig gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben werden, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris 7. Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anbau an den vergleichsweise eher schlanken Baukörper über die nunmehr festgesetzte Baugrenze hinaus sich nach dem gesamten Erscheinungsbild – gerade im Vergleich zur Bebauung auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken Y.-straße 36 und 30 – nicht eingefügt hätte. Der daraus resultierende Fehler im Abwägungsvorgang ist auch beachtlich. Allerdings wird nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, hier am 27. April 2022, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 -, BRS 87 Nr. 41 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2025 - 2 D 60/23.NE -, juris Rn. 71 f. Hier hatte die Antragstellerin unter dem 15. Oktober 2022 unmittelbar der Antragsgegnerin gegenüber den genannten Abwägungsmangel unter Bezugnahme auf ihr Schreiben von 23. September 2021 gerügt und war dabei auch konkret auf den Satzungsbeschluss und das darin für ihr Grundstück vorgesehene Baufenster eingegangen. Im Übrigen verhält sich auch die rechtzeitig erhobene Rüge der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 13/23.NE, die „inter omnes“ wirkt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 35/14.NE -, juris Rn. 74 f., nicht nur zur Situation der Grundstücke an der F.-straße, wo ja auch das Bauvorhaben der Antragstellerinnen jenes Verfahrens realisiert werden sollte, sondern auch zur Situation der Grundstücke an der Y.-straße und kritisiert darin die mangelnde Berücksichtigung der Eigentümerbelange. Der Mangel ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dass eine Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB aufgrund der faktischen Bautiefe in der näheren Umgebung zulässig gewesen wäre und der Rat der Antragsgegnerin dies im Rahmen der Abwägung verkannt hat, ergibt sich unmittelbar aus den Aufstellungsvorgängen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat bei Kenntnis des Mangels eine andere Festsetzung der Baufenster - z.B. für das Grundstück der Antragstellerin - getroffen hätte. Dafür, dass er die Grünfläche im hinteren Bereich der Bebauung an der Y.-straße, die bereits in einer Tiefe von bis zu ca. 52.50 m bebaut ist, gerade im Bereich der diese Bautiefe bislang deutlich unterschreitenden Grundstücke – zu denen das Grundstück der Antragstellerin gehört – in jedem Fall so festgesetzt hätte, fehlt jeder Anhalt. Im Übrigen spricht hierfür auch, dass zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss der oben genannte „Prüfauftrag“ an die Verwaltung beschlossen worden ist. Ob der Bebauungsplan an weiteren Abwägungsmängeln mit Blick auf die - an den Gebäudebestand anknüpfenden - festgesetzten Baugrenzen leidet, wie die Antragstellerin geltend macht, kann hier offenbleiben. IV. Die Unwirksamkeit der – das WA 2 betreffenden - textlichen Festsetzung Nr. 5 und der Mangel im Abwägungsvorgang führen jeweils für sich betrachtet auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - (nur) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt daher zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8, und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3 m. w. N. Ausgehend hiervon ist hier von dem Regelfall der Gesamtunwirksamkeit auszugehen. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5 führt jedenfalls deshalb zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Plangeber im Zweifel auch einen Plan ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Denn aus den genannten Gründen sollte damit sichergestellt werden, dass pro Baugrundstück nur ein (einziges) Wohngebäude errichtet wird; hierin lag gerade der Plananlass, da die Grundstücke F.-straße 31/33 mit insgesamt drei Gebäuden bebaut werden sollten. Unabhängig davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Plangeber in Kenntnis der bei Anwendung der Nr. 5 entfallenden Bebaubarkeit der Grundstücke den Plan so beschlossen hätte, da damit ja gerade die aus seiner Sicht prägende Bebauungsstruktur erhalten werden sollte. Dass die textliche Festsetzung Nr. 5 sich nur auf das WA 2 bezieht, ist unschädlich, da das WA 2 einen wesentlichen Teil des Plangebiets umfasst und im Übrigen aus den genannten Gründen dort der eigentliche Planungsanlass liegt. Hinsichtlich des Mangels im Abwägungsvorgang betreffend das - im WA 1 gelegene - Grundstück der Antragstellerin ist ebenfalls von einer Gesamtunwirksamkeit auszugehen. Denn die diesbezügliche Verkennung der zulässigen Bautiefen betrifft nicht nur ihr Grundstück, sondern z. B. auch das sich westlich anschließende Grundstück Y.-straße 36, und beim dem WA 1 handelt es sich um das größte der Teilgebiete des WA. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch bei Kenntnis dieser Mängel so beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.