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Beschluss

1 A 2063/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1204.1A2063.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „Welchen Maßstab muss ein Gericht an die Glaubhaftigkeit eines gesteigerten Sachvortrags legen, insbesondere wenn der gesteigerte Sachvortrag mit dem Umstand erklärt wird, dass man bei der Anhörung noch Angst hatte, alles zu offenbaren?“, nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage überhaupt entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil „auch bei Wahrunterstellung des klägerischen (auch schriftsätzlichen) Vortrags“ keiner der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erkennbar sei (UA, S. 5). Lediglich für die ergänzende Schilderung in der mündlichen Verhandlung argumentiert das Verwaltungsgericht, dass diese Angaben als gesteigert und unglaubhaft anzusehen seien (UA, S. 5 f.). Die von den Klägern formulierte Frage, die die abstrakten Anforderungen an die dem Asylantragsteller obliegende Glaubhaftmachung des Verfolgungsgeschehens betrifft, ist jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig. Die (abstrakten) Kriterien der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vortrags eines Asylbewerbers ergeben sich bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Danach fehlt es in der Regel an der erforderlichen Glaubhaftmachung der vorgetragenen Verfolgungsgründe, wenn das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn der Asylantragsteller sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er als maßgeblich einschätzt, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Einer weiteren Konkretisierung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus sind diese Kriterien nicht zugänglich, weil die Beurteilung der Glaubhaftigkeit maßgeblich von der Einschätzung des erkennenden Gerichts und auch dem – in der Regel durch die informatorische Anhörung des Asylantragstellers in der mündlichen Verhandlung vermittelten – Eindruck von Überzeugungskraft des Vortrags und Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers abhängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 – 2 BvR 1384/90 –, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 32.87 –, juris, Rn. 9, und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 17 f.; ferner Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 4 f.; zusammenfassend siehe auch BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris, Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze begründet, weshalb es dem Sachvortrag des Klägers zu 1. keinen Glauben schenkt (UA S. 6). Sollte das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass diese Begründung in ihrem Einzelfall nicht greift, wenden sich die Kläger der Sache nach im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Die Einzelfallwürdigung ist indes – wie oben dargelegt – einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die insoweit allein in Betracht kommende Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils scheidet im Asylklageverfahren aus. Solche ernstlichen Zweifel sind kein Zulassungsgrund im Sinne der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. Auch würde es sich bei (hier nicht erkennbaren) Fehlern der gerichtlichen Würdigung nicht um einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler handeln, wie ihn § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).