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Beschluss

20 B 1276/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1204.20B1276.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 159.999,39 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 159.999,39 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Begehren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO, unter Änderung der angegriffenen Entscheidung die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2024 - 17 L 1822/24 - und 4. Juni 2025 - 17 L 3542/24 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 5239/24) gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2024 anzuordnen, ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss eine Abänderung seiner Beschlüsse vom 30. August 2024 - 17 L 1822/24 - und 4. Juni 2025 - 17 L 3542/24 - auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgelehnt hat, unterliegt dies weder der Beschwerde noch steht dem Senat insofern eine eigenständige Entscheidungskompetenz zu. Nach der gesetzlichen Regelung steht die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 18 B 14/12 -, juris, Rn. 8, 11; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 3 B 208/21 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Das ist vorliegend mit Blick auf das in der ersten Instanz anhängige Klageverfahren allein das Verwaltungsgericht. Mit den im Beschwerdeverfahren der Überprüfung allein zugänglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Vielmehr tritt sie den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen, die eine Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigten, nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).