Leitsatz: Die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Berufspilotenlizenz (CPL‑Theoriekenntnisse) ist auch dann zwingend vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen, wenn sie nicht dem Erwerb der Berufspilotenlizenz dient, sondern mit ihr allein der besonderen Anforderung an einen Fluglehrer FI(A), der nicht nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, gemäß FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 genügt werden soll. FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 gebietet nicht, dass stets diejenige Behörde für die Abnahme einer Theorieprüfung verantwortlich sein muss, die auch für die Erteilung der Lizenz oder sonstigen Berechtigung zuständig ist, deren Erteilung der Bewerber erstrebt. Gefordert ist allein, dass sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde abgelegt werden. FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 soll die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Luftsicherheit zusätzlich dadurch gewährleisten, dass die Durchführung der Prüfungen von Theoriekenntnissen der Verantwortung einer einzigen Stelle obliegt und durch diese Bündelung der Kompetenzen mit dazu beizutragen, dass die rechtlich einheitlich bestimmten Prüfungsmaßstäbe auf der Ebene der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des Senats, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf - 6 K 10665/24 -) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angegriffenen Beschluss als unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahmen (Nr. 4 des Bescheides vom 3. Dezember 2024) sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Materiell überwiege im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 3. Dezember 2024 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der verfügte (Teil‑)Widerruf der FI(A)-Berechtigung, d. h. der Fluglehrberechtigung für den Bereich Privatpilotenlizenz (PPL) und die Beschränkung der Berechtigung auf „LAPL only“ (Nr. 1 des Bescheides) sowie der Widerruf der erweiterten Berechtigungen zum Ausbilden „ME SP, night, instructor“ – Ausbildung auf mehrmotorigen Flugzeugen und Nachtflugausbildung – und deren Beschränkung auf „SE SP“ – Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen und Ausbildung von Einzelpiloten – (Nr. 2 des Bescheides) sowie die verfügte Vorlagepflicht der Lizenz (Nr. 3 des Bescheides) offensichtlich rechtmäßig seien. Die Widerrufe und Beschränkungen fänden ihre Rechtsgrundlage in FCL.070 Buchst. a Anhang I (Teil-FCL) i. V. m. ARA.GEN.355 Buchst. b Nr. 1 Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates (VO (EU) 1178/2011). Nach FCL.070 Buchst. a Anhang I der Verordnung könnten Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß dem Teil-FCL der Verordnung erteilt würden, von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA der Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren unter anderem beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung nicht erfülle. Die verfügten Widerrufe und Beschränkungen seien formell rechtmäßig ergangen und voraussichtlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Bestätige sich der Tatbestand eines Verstoßes, d. h. der Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen des Inhabers einer Berechtigung, beschränke oder widerrufe die zuständige Behörde nach ARA.GEN.355 Buchst. b Satz 2 Nr. 1 Anhang VI der VO (EU) 1178/2011 die Berechtigung bzw. setze diese aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen nach Aktenlage vor. Der Anwendungsbereich der Vorschriften sei eröffnet, weil dem Antragsteller die in Rede stehende Berechtigung nach Anhang I der VO (EU) 1178/2011 bzw. das Zeugnis nach Art. 26 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union (VO (EU) 2018/1139) erteilt worden sei und Inhaber einer Fluglehrerberechtigung Piloten im Sinne dieser Vorschriften seien. Der Antragsteller habe die einschlägigen Anforderungen nicht eingehalten und einen Verstoß im Sinne von ARA.GEN.355 Buchst. b Satz 2 Nr. 1 der VO (EU) 1178/2011 begangen, indem der den erforderlichen Nachweis der Theoriekenntnisse für die ihm erteilte Fluglehrerberechtigung nicht erbracht habe. Die Theorieprüfung für die Berufspilotenlizenz („Commercial Pilot Licence“ – CPL –) sei erforderlich und zwingend vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen. Der Bewerber einer FI(A) müsse nach FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011, wenn er – wie der Antragsteller – nicht schon Inhaber einer CPL(A) – einer Berufspilotenlizenz für Flugzeuge – sei, mindestens eine PPL(A) – eine Privatpilotenlizenz für Flugzeuge – innehaben und ferner, abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (LAPL(A)) erteile, die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL bestanden haben. Hieraus folge, dass die CPL‑Theorieprüfung im Sinne des FCL.310 Anhang I der VO (EU) 1178/2011 erfolgreich abgelegt werden müsse. Die Prüfung müsse in Deutschland zudem zwingend vor dem Luftfahrt-Bundesamt abgelegt werden. Die Bestimmung der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Stelle richte sich nach nationalem Recht. Gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV bestimme hiernach das Luftfahrt-Bundesamt als die für die Erteilung einer Berufspilotenlizenz zuständige Behörde auch die Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. In seiner „Prüfungsordnung zur Durchführung der theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beim Luftfahrt-Bundesamt“ habe es festgelegt, dass die Abnahme der CPL-Theorieprüfung nach FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 durch das Luftfahrt-Bundesamt erfolge. Gemessen daran genügten die vom Antragsteller – teils im ursprünglichen Einvernehmen mit der Bezirksregierung – vorgelegten Bescheinigungen privater Ausbildungsleiter aus den Jahren 2019 und 2021 den Anforderungen nicht. In der Nichteinhaltung der Anforderungen an den Nachweis der Theoriekenntnisse liege auch ein Sicherheitsproblem im Sinne von ARA.GEN.355 Buchst. b Satz 2 Nr. 1 Anhang VI der VO (EU) 1178/2011. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW stehe dem (Teil-)Widerruf bzw. der Beschränkung nicht entgegen. Auch auf Rechtsfolgenseite seien die Maßnahmen nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Abgabe der Lizenz (Nr. 3 des Bescheides) begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in FCL.070 Buchst. b Anhang I der VO (EU) 1178/2011, wonach der Pilot die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben habe, wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz angeordnet werde. Auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Maßnahmen sei gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs und die verantwortungsvolle Rolle des Fluglehrers in diesem Zusammenhang rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das gelte auch dann, wenn der sofortige Widerruf erhebliche wirtschaftliche oder berufliche Folgen für den Antragsteller habe. Dem setzt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Sein im Einzelnen näher begründeter Einwand, für die Abnahme der CPL-Theorieprüfung sei nicht ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt zuständig, vielmehr obliege unter den gegebenen Umständen der Bezirksregierung Düsseldorf als der für die Erteilung der FI(A)-Berechtigung zuständigen Landesbehörde die Festlegung, wie und wo die Theorieprüfung abzulegen sei, trifft aus den bereits durch das Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht zu. Die Anforderungen an die behördliche Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind (Lehrberechtigte), sind unionsrechtlich in der VO (EU) 1178/2011 in der hier zuletzt mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2857 der Kommission vom 11. November 2024 geänderten Fassung geregelt. Gemäß Art. 2 Nr. 19 der VO (EU) 1178/2011 bezeichnet der Begriff „Fluglehrer (Flight Instructor, FI)“ im Sinne dieser Verordnung einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung unter anderem einer Ausbildung nach Abschnitt J Anhang I dieser Verordnung. Besondere Anforderungen an den FI finden sich in Abschnitt J Kapitel 2 Anhang I der VO (EU) 1178/2011. Zu Recht stellt der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht (mehr) in Abrede, dass der Bewerber um ein FI‑Zeugnis für eine – wie hier – Lehrberechtigung FI(A) für PPL gemäß FCL.915.FI Buchst. b (2) (i) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, jedenfalls die für die Erteilung einer Berufspilotenlizenz (CPL) erforderliche Prüfung der CPL‑Theoriekenntnisse bestanden haben muss, sofern er nicht selbst ohnehin Inhaber einer entsprechenden Berufspilotenlizenz ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht allerdings ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Prüfung der CPL-Theoriekenntnisse auch dann zwingend vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen ist, wenn mit ihr allein der besonderen Anforderung an einen Fluglehrer FI(A), der nicht nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, gemäß FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 genügt werden soll. Die Bestimmung der für die Abnahme der Prüfung für die Abnahme der CPL-Theorieprüfung zuständigen Behörde richtet sich im Ausgangspunkt nach nationalem Recht. Die VO (EU) 1178/2011 regelt die konkreten Zuständigkeiten der mit ihrer Ausführung betrauten nationalen Behörden, nämlich nicht selbst, sondern verweist insoweit zuvörderst auf eine Zuständigkeitsbestimmung durch die Mitgliedstaaten. FCL.001 Anhang I der VO (EU) 1178/2011 definiert den Begriff der „zuständigen Behörden“ für die Zwecke dieses Anhangs als eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnissen wenden können. Dem entspricht die Regelung in Art. 3 Nr. 34 der VO (EU) 2018/1139. Hiernach wird als „zuständige nationale Behörde“ die von dem Mitgliedstaat benannte Stelle bezeichnet, die über die erforderlichen Befugnisse und übertragenen Zuständigkeiten verfügt, um die Aufgaben der Verordnungen bzw. Durchführungsakte im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu erfüllen. Obliegt damit die Benennung der zuständigen Stelle dem jeweiligen Mitgliedstaat, dürfte gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LuftVG zwar die Erteilung der in Rede stehenden Erlaubnisse bzw. Berechtigungen des Antragstellers (Lehrberechtigung FI(A) für PPL) in den Aufgabenbereich des Landes fallen und der Antragsgegner respektive die Bezirksregierung Düsseldorf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftPersV i. V. m. § 2 Nr. 1 LuftfahrtZustVO NRW für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständig sein. Daraus folgt indes die Zuständigkeit für die Durchführung bzw. Abnahme der für den Erwerb dieser Erlaubnis bzw. Berechtigung vorausgesetzten Prüfung der Theoriekenntnisse für CPL (vgl. FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011) nicht. Diese ist – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, richten sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren für erlaubnispflichtiges Personal im Sinne von § 1 Nr. 1 und 9 LuftPersV nach der VO (EU) 1178/2011 sowie nach § 128 Abs. 2, 4, 7 und 9 LuftPersV. Die widerrufene bzw. beschränkte Erlaubnis des Antragstellers ist eine Erlaubnis für Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, zumal ein Fluglehrer – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – als Luftfahrer im Sinne von § 4 Abs. 1 LuftVG anzusehen ist. Letzteres ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, wonach bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern die Fluglehrer als diejenigen gelten, die das Luftfahrzeug im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 LuftVG führen oder bedienen. Nach § 128 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV ist die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen vor der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller Erlaubnisse zuständig, die nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LuftPersV aufgeführt sind. Von dieser Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes ist die Erteilung der CPL umfasst, weil diese nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LuftVG unterfällt. Insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftPersV bestimmt eine Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde eines Landes im Hinblick auf Pilotenlizenzen allein für die Erteilung von Lizenzen nach Abschnitt B (LAPL) und Abschnitt C (PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL – und Ballonpilotenlizenz – BPL –) Anhang I der VO (EU) 1178/2011. Gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV folgt aus der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Erteilung der CPL nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftPersV zugleich dessen Zuständigkeit für die Abnahme der praktischen Prüfung für den Erwerb der CPL. Daran anknüpfend ist das Luftfahrt-Bundesamt ebenfalls für die Abnahme der theoretischen Prüfung der CPL zuständig. Denn die für die praktische Prüfung zuständige Stelle bestimmt nach § 128 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Eine solche Bestimmung hat das Luftfahrt-Bundesamt mit dem Erlass der „Prüfungsordnung zur Durchführung der theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beim Luftfahrt-Bundesamt“ (Prüfungsordnung) dahingehend getroffen, dass die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die für den Erwerb der Lizenz als Berufspilot (CPL) erforderlich sind, vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen ist. Unter Nr. 1 dieser Prüfungsordnung ist ausdrücklich festgelegt, dass sie die Abnahme von theoretischen Prüfungen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes regelt und sie unter anderem für theoretische Prüfungen nach der VO (EU) 1178/2011 gilt. Ferner ist in der Prüfungsordnung bestimmt, dass alle theoretischen Prüfungen für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung betroffen sind. Als solche wird dort ausdrücklich unter anderem die CPL genannt. Dass davon die Abnahme der zum Erwerb dieser Lizenz erforderlichen theoretischen Prüfung umfasst ist, findet sich nochmals darin bestätigt, dass in Nr. 2 der Prüfungsordnung als Rechtsgrundlage wiederum die VO (EU) 1178/2011 und als deren Bezug unter anderem die für die betreffende Anforderung einschlägige Regelung („Anhang I FCL.310. (CPL)“) mit dem entsprechenden Inhalt „CPL – Theoretische Prüfung“ aufgeführt ist. Nichts anderes gilt, wenn die Ablegung der Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL nur für den Zweck erfolgt, der Anforderung nach FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 zu genügen. Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Regelungen. Auf das aufgezeigte Normverständnis weist bereits der Wortlaut der einschlägigen Regelungen, namentlich von § 128 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 LuftPersV sowie von FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 hin. Wie ausgeführt, knüpft § 128 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV, der für die Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung der für den Erwerb von Berechtigungen von Luftfahrern im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV und Anhang I der VO (EU) 1178/2011 erforderlichen theoretischen Prüfung maßgeblich ist, an die Regelung für die Bestimmung der zuständigen Stelle für die entsprechende praktische Prüfung in § 128 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV an. Nach dem insofern relevanten Wortlaut letzterer Vorschrift ist die „praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen“ „vor der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle abzulegen“. Nach dem Wortlaut von FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 ist jedoch nicht die (theoretische) Prüfung für den Erwerb der FI(A) oder einer sonstigen Lehrberechtigung abzulegen, sondern diejenige für den Erwerb der CPL. Wörtlich heißt es dort, dass ein Bewerber um ein FI-Zeugnis „die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL bestanden haben“ muss. Inmitten der Regelung steht mithin ihrem Wortlaut entsprechend nicht die Ablegung einer für den Erwerb der FI(A) erforderlichen Theorieprüfung, sondern der für den Erwerb der CPL erforderlichen Theorieprüfung. Bestätigt findet sich Vorstehendes in der Systematik der Regelung der verschiedenen Berechtigungen in Anhang I der VO (EU) 1178/2011 insgesamt und insbesondere derjenigen der in Rede stehenden FI(A)-Berechtigung in Anknüpfung an derjenigen der CPL. Das durch die VO (EU) 1178/2011 geregelte System von Lizenzen und Berechtigungen für das fliegende Personal, insbesondere einschließlich verschiedener Berechtigungen von Pilotenlizenzen und der Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung verantwortlich sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der VO (EU) 1178/2011), ist – darauf weist Antragsgegner zutreffend hin – dadurch gekennzeichnet, dass die verschiedenen Lizenzen und Berechtigungen sowie die für ihre Erteilung erforderlichen Prüfungen aufeinander aufbauen und miteinander verzahnt sind. Das zeigt sich vorliegend daran, dass für die in Rede stehende FI(A)‑Berechtigung im Sinne von FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 keine eigenständige, allein auf die betreffende FI(A)-Berechtigung ausgerichtete Prüfung abzulegen ist, sondern ausdrücklich das Bestehen „der Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL“ vorausgesetzt wird. Mit der Vorgabe in FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011, dass der Bewerber die Theorieprüfung für die CPL bestanden haben muss, ist weder eine eigenständige, spezifisch an den Bedürfnissen der Lehrberechtigung FI(A) ausgerichtete Prüfung von Theoriekenntnissen noch ein eigenständiges diesbezügliches Verfahren für die Durchführung dieser Prüfung vorgeschrieben. Vielmehr wird in dieser Bestimmung an die anderweitig in der Vorschrift „FCL.310 – CPL Theorieprüfung“ Anhang I der VO (EU) 1178/2011 für die Erteilung einer anderen Berechtigung, namentlich der CPL, geregelte Prüfung theoretischer Kenntnisse angeknüpft, und zwar einschließlich der dort spezifisch an die Bedürfnisse der CPL ausgerichteten und festgelegten inhaltlichen Anforderungen dieser Prüfung. Bestimmt demnach FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 als Anforderung das Bestehen der „Prüfung Theoriekenntnisse für die CPL“, ohne diesbezüglich eigenständige Vorgaben insbesondere in inhaltlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht zu treffen, werden damit ersichtlich einschränkungslos die diesbezüglich anderweitig getroffenen Regelungen zugrunde gelegt. Damit fehlt es indes an Anhaltspunkten dafür, dass verfahrensrechtlich und insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der entsprechenden Prüfung etwas anderes gelten soll als im Zuge der Erteilung der CPL. Anders als der Antragsteller geltend macht, widerspricht die sich hieraus ergebende Zuständigkeitsordnung auch nicht der Vorgabe aus FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011, wonach Bewerber sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ablegen müssen. Schon dem Wortlaut nach folgt aus dieser Vorschrift – anders als der Antragsteller aus ihr abzuleiten sucht – kein dahingehendes Gebot, dass stets diejenige Behörde für die Abnahme einer Theorieprüfung verantwortlich sein muss, die auch für die Erteilung der Lizenz oder sonstigen Berechtigung zuständig ist, deren Erteilung der Bewerber erstrebt. Gefordert ist allein, dass sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde abgelegt werden. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit ihr soll ersichtlich die mit der Festlegung einheitlicher Maßstäbe für die Prüfung der Theoriekenntnisse für bestimmte Lizenzen oder Berechtigungen im Anhang I der VO (EU) 1178/2011 bezweckte Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Luftsicherheit zusätzlich dadurch gewährleistet werden, dass die Durchführung entsprechender Prüfungen der Verantwortung einer einzigen Stelle obliegt. Vor diesem Hintergrund ist es augenscheinlich Sinn und Zweck von FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 hinsichtlich der Prüfung von Theoriekenntnissen die Kompetenzen zu bündeln, um mit dazu beizutragen, dass die rechtlich einheitlich bestimmten Prüfungsmaßstäbe auf der Ebene der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Dieser Zielsetzung von FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 liefe es indes erkennbar zuwider, wenn die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL, mit welcher im Zuge des Verfahrens auf Erteilung einer Berufspilotenlizenz der entsprechenden Anforderung genügt werden soll, das Luftfahrt-Bundesamt zuständig wäre, für die entsprechende Prüfung, mit der allein der entsprechenden Anforderung im Zuge des Verfahrens auf Erteilung der Fluglehrberechtigung FI(A) genügt werden soll, hingegen nicht. Denn die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL unterliegt – wie ausgeführt – denselben inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen, unabhängig davon, ob mit ihr allein der entsprechenden Anforderung für die Fluglehrberechtigung FI (A) oder aber unmittelbar der Anforderung nach FCL.310 Anhang I der VO (EU) 1178/2011 für die Erteilung einer Berufspilotenlizenz genügt werden soll. Vorstehendes Vorschriftenverständnis findet schließlich auch in dem durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten und der Kommentierung von FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 im Gesetzgebungsverfahren dienenden Comment-Response Document 2014-29(A) vom 29. Juni 2017 eine Bestätigung, nach dem die Regeln in der Luft bzw. die Regeln des Luftverkehrs überall identisch seien und es keine Unterschiede bei jedweder Prüfung oder Bewertung eines Tests gegeben solle. Diesem Gedanken widerspräche es geradezu, wenn für die Abnahme der jeweiligen Prüfungen der CPL-Theoriekenntnisse trotz inhaltlich identischer Anforderungen unterschiedliche Stellen zuständig wären. 2. Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers durch, den verfügten Widerrufen bzw. Beschränkungen stünde die Frist aus § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – diese Vorschriften bereits aufgrund der unmittelbar geltenden unionsrechtlich Rechtsgrundlagen für den Widerruf bzw. die Beschränkung nicht zur Anwendung gelangen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daneben selbständig tragend angenommen, dass selbst wenn nach § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW eine einjährige Frist für den Widerruf bzw. die Beschränkung bestünde, diese Frist bis zum Erlass der in Rede stehenden Widerrufe und Beschränkungen jedenfalls nicht abgelaufen gewesen ist. Wie das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, handelt es sich bei der Frist in § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dabei gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife regelmäßig das Anhörungsverfahren. Erst nach dessen Abschluss beginnt deshalb die Frist. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.04 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht folgerichtig angenommen, dass die Frist hier frühestens mit der vom Antragsgegner im Juni 2024 veranlassten Anhörung des Antragstellers zu den in Aussicht genommenen Widerrufen und Beschränkungen seiner Lehrberechtigungen in Gang gesetzt wurde und damit bei Erlass des Bescheides vom 3. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Dazu verhält sich das Beschwerdevorbringen entgegen den Darlegungsanforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht näher. Es beschränkt sich vielmehr darauf, in Abrede zu stellen, dass die Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist mit der Änderung der Rechtsauffassung der Behörde beginne. Das lässt indes schon außer Betracht, dass nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung der Fristbeginn voraussetzt, dass sich die Behörde über die Rechtswidrigkeit des konkret in Rede stehenden Verwaltungsaktes im Klaren sein muss. Es ist dafür ohne Belang, ob die Behörde zuvor aufgrund eines Tatsachen- oder eines Rechtsirrtums von der Rechtmäßigkeit des konkret in Rede stehenden Verwaltungsaktes ausgegangen ist. Nach den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich bei den Verantwortlichen der Bezirksregierung Düsseldorf erst in der Folge einer anonymen Beschwerde über die Lehrberechtigung des Antragstellers im Dezember 2023 und eines erneuten Meinungsaustausches mit dem Luftfahrt-Bundesamt im April 2024 die Überzeugung gebildet, dass für die Erteilung der FI(A)-Lehrberechtigung eine durch das Luftfahrt-Bundesamt abgenommene CPL-Theorieprüfung erforderlich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.