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Urteil

1 C 10608/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0112.1C10608.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Planung einer Ausstülpung der Bebauung in den Außenbereich hinein, die dem Grundsatz einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung widerspricht.
Tenor
Der am 06. Mai 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Kleiner Hahl“ der Ortsgemeinde L. wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Planung einer Ausstülpung der Bebauung in den Außenbereich hinein, die dem Grundsatz einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung widerspricht. Der am 06. Mai 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Kleiner Hahl“ der Ortsgemeinde L. wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zulässig. Den Antragstellern fehlt nämlich weder die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch sind sie gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Der streitige Bebauungsplan trifft zwar keine Festsetzungen für das Grundstück der Antragsteller. Dieses liegt außerhalb des Plangebietes. Von daher kann eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn die Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer privaten Belange geltend machen können. Das setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein eigener abwägungserheblicher Belang der Antragsteller hinreichend ersichtlich ist, bezüglich dessen dann im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrages zu prüfen ist, ob er tatsächlich fehlerhaft abgewogen worden ist. Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass eigene Belange der Antragsteller bezüglich der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmbelastung in die Abwägung einzustellen waren, was auch für den Fall gilt, dass die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung nicht zur Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte der DIN 18005 führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem drittschützenden Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 ff.) ist grundsätzlich jeder antragsbefugt, der sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Für die Abwägung erheblich sind allerdings nicht alle Belange, sondern nur solche, die in der konkreten Planungsituation einen städtebaulichen Bezug haben. Die Gemeinde kann und muss bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht jeden in Betracht kommenden Belang berücksichtigen. Nicht abwägungserheblich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde mangels entsprechender Hinweise der Betroffenen nicht erkennbar waren. Erforderlich ist also stets eine Beeinträchtigung schutzwürdiger privater, d.h. nicht nur allgemeiner, sondern individualisierbarer Belange (s. Beschluss des erkennenden Senates vom 16. März 2011 –1 C 10832/10.OVG – unter Bezugnahme auf das BVerwG, Beschluss vom 07.Januar 2010 – 4 BN 36.09 -, juris; vgl. auch Gerhardt/Bier in Schoch/Schmitz-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 61a). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde besonders beachtet werden muss, lässt sich indes nicht allgemein verbindlich festlegen. Vielmehr ist die Bewertung, wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten wird und wann deshalb auch eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich ist, eine Frage des Einzelfalles (s. BVerwG, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Die Antragsteller machen nämlich geltend, dass die das neue Wohnbaugebiet erschließende Stichstraße – um eine solche handelt es sich letztlich, bis der von der Gemeinde erwogene zweite Bauabschnitt, der eine weitere Anbindung des Plangebietes schaffen soll, beschlossen und verwirklicht wird – unmittelbar an der seitlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes vorbei führt. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung des abwägungsbeachtlichen Belanges als hinreichend plausibel erscheinen lassen. Denn zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse gehören, von zusätzlichem Verkehrslärm aufgrund planbedingter Verkehrszunahme verschont zu bleiben. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen einen abwägungserheblichen Belang und damit eine Antragsbefugnis. Sind die Auswirkungen für ein Grundstück geringfügig oder unwesentlich, so kann dieses Vorbringen die Antragsbefugnis nicht begründen. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsordnung gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung keineswegs „neutral“ verhält. Daher ist der Gesichtspunkt, die Beeinträchtigungen, die sich aus einer Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs ergeben, seien geringfügig oder zu erwarten gewesen, nicht geeignet, sie als von vorneherein nicht schutzwürdig und deshalb unerheblich für die Abwägung anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992, BRS 54, Nr. 41; Beschluss vom 18. März 1994, BRS 56, Nr. 30; Beschluss vom 28. November 1995, BRS 57, Nr. 41; Urteil vom 21. Oktober 1999, NVwZ 2000, 807, Beschluss vom 19. August 2003, BRS 66, Nr. 59, jeweils m.w.N.). Dabei ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass einige wenige neue festgesetzte Bauplätze – etwa in einer Größenordnung von 10 bis 15 zusätzlichen Verkehr auslösender Baugrundstücke – noch nicht zu einer relevanten und damit erwägungserheblichen Verkehrserhöhung führen könne, die eine Antragsbefugnis begründen könnte (vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2008, ZfBR 2008, 280). In einem derartigem Fall bedarf es seitens der planenden Gemeinde keiner umfangreichen Gutachten zur Ermittlung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Umgekehrt liegt der Fall allerdings dann, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles hinreichend plausibel den Schluss nahelegen, dass die zu erwartende zusätzliche Verkehrslärmbelastung die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschreitet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Schwelle nicht erst dann überschritten ist, wenn durch die zusätzliche Verkehrslärmbelastung die maßgeblichen Grenzwerte der DIN 1805 überschritten werden. Auch eine Verkehrslärmerhöhung, die lediglich eine Lärmbelastung bewirkt, die deutlich unter den vorgenannten Grenzwerten liegt, kann abwägungserheblich sein, wenn eine bislang ruhige Wohnlage hierdurch eine merkliche Veränderung erfährt. Davon zu trennen ist die in diesem Zusammenhang nicht zu erörternde Frage, wie eine solche, nicht zur Überschreitung von Grenzwerten führende zusätzliche Verkehrslärmbelastung im Rahmen der Abwägung zu gewichten ist. Die vorliegende Situation ist dadurch geprägt, dass die – derzeit – einzige Erschließungsstraße, die das Neubaugebiet an das öffentliche Verkehrsnetz anschließen soll, entlang der seitlichen Grundstücksgrenze des Anwesens der Antragsteller erlaufen soll, wodurch deren bislang unbelasteter rückwärtiger Ruhebereich tangiert wird. Eine in die Abwägung einzustellende zusätzliche Verkehrslärmbelastung hat der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung bei Fallgestaltungen angenommen, in denen 26 bzw. ca. 30 neue Baugrundstücke entstehen sollten, die durch eine entlang der Grundstücke der jeweiligen Antragsteller vorbeiführenden Straße erschlossen werden sollten (vgl. Urteil vom 21. Juli 2007 - 1 C 11209/06.OVG - und vom 30. Mai 2008 - 1 C 11984/07.OVG -). Im vorliegenden Fall sollen ausweislich der Planbegründung (S. 12 der Planbegründung) 35 Bauplätze geschaffen werden. Dabei geht die Antragsgegnerin, wie sich aus dem Umweltbericht ergibt (dort Ziffer 2.3.1.1, S. 22), davon aus, dass für das Neubaugebiet mit 40 bis 60 Wohneinheiten gerechnet werden muss. Von daher ist die vorliegend zu beurteilende Situation durchaus mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen der Senat bislang die Antragsbefugnis angenommen hat. Die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange sind im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil in dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1972 die Erschließung eines angrenzenden Neubaugebietes über die heutige Parzelle … bereits konzipiert war. Zwar verweist die Antragsgegnerin angesichts dessen zu Recht darauf, dass die Antragsteller nicht davon ausgehen konnten, dass die Erschließung eines an ihr Grundstück angrenzenden Neubaugebietes an dieser Stelle nicht erfolgen werde. Allein der Umstand, dass eine Zunahme von Verkehr und damit eine Verkehrslärmerhöhung zu erwarten gewesen ist, rechtfertigt indessen – wie oben ausgeführt – nicht, die diesbezüglich geltend gemachten privaten Belangen von vorneherein als nicht schutzwürdig und deshalb unerheblich für die Abwägung anzusehen. In diesem Zusammenhang machen die Antragsteller zu Recht geltend, dass die diesbezügliche Aussage der Bauleitplanung aus dem Jahre 1972 sich darin erschöpft, dass an dieser Stelle ein Neubaugebiet an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden sollen, indessen keine Konkretisierung des zukünftig zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens damit verbunden ist. Gerade auf den Umfang des zusätzlich durch das Neubaugebiet bewirkten Zu- und Abgangsverkehrs stellen die Antragsteller aber ab. So mag es in einer derartigen Situation, wie der vorliegenden, zwar naheliegen, einen geltend gemachten Belang, von jeglichem zusätzlichen Verkehr entlang der Grundstücksgrenze verschont zu bleiben, als geringwertig zu betrachten. Wird aber geltend gemacht, der Umfang des zusätzlichen Verkehrs überschreite das zumutbare Maß, so ist das, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Plausibilität vorgetragen werden, auch dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn die streitige Erschließung eines künftigen Neubaugebietes bereits in einem vorangegangenen Bauleitplan festgesetzt worden ist. Die Überlegungen der Antragsgegnerin, mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen sei von vorneherein zu rechnen gewesen, sind dann im Rahmen der Gewichtung der privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Antragsteller mit Ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Ausweislich der Planaufstellungsunterlagen haben sie mit ihrem Schreiben vom 9. August 2010 rechtzeitig Einwendungen gegen die Planung vorgetragen, worauf es in diesem Zusammenhang alleine ankommt. Ob wegen der Festsetzungen in dem Bebauungsplan von 1972 mit der Erschließung eines Neubaugebietes in dieser Form zu rechnen war, ist keine Frage der Präklusion sondern der Gewichtung der diesbezüglich geltend gemachten Belange im Rahmen der Abwägung. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Lage und die Abgrenzung des Plangebietes widersprechen nämlich dem in § 1 Abs. 4 BauGB festgelegten Grundsatz einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung, denen sich die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das streitige Plangebiet stelle lediglich den ersten Bauabschnitt eines großräumigeren Gesamtkonzeptes dar, das insgesamt eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung bewirke, weil dessen Verwirklichung nicht als hinreichend sicher anzusehen ist, sondern im Hinblick auf die Vorgaben des regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe als zweifelhaft erscheinen muss. Die von den Antragstellern geltend gemachte unzureichende Ermittlung der durch die Planung betroffenen eigenen Belange in Bezug auf die Verkehrslärmerhöhung und damit die Rüge, die Planung genüge nicht § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitplanung die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, entbehrt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits der Plausibilität. Die Planaufstellungsakten belegen zwar, was die Antragstellerin auch durch die mit der Antragserwiderung 5. Juli 2011 vorgelegte Anlage 3 (Bl. 37 GA) untermauert hat, dass die Antragsgegnerin das durch das geplante Neubaugebiet künftig zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen hat ermitteln lassen. Die von der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswege ermittelten Zahlen werden jedoch von den Antragstellern in Frage gestellt, die diesbezüglichen Einwendungen hiergegen erschöpfen sich allerdings in dem pauschalen Vorwurf, die Zahlen, die die Antragsgegnerin zugrunde gelegt habe, seien nicht plausibel erläutert. Ein im gerichtlichen Verfahren aufzugreifender substantiierter Vortrag hätte indessen erfordert, zumindest darzulegen, inwieweit die genannte Forschungsgesellschaft von falschen Grundannahmen ausgegangen sein oder methodisch fehlerhaft vorgegangen sein sollte. Denn auch die genannte Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch die Forschungsgemeinschaft geht von 35 Grundstücken und 39 bis 60 Wohneinheiten aus. Die Ermittlung des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens begegnet angesichts dessen keinen durchgreifenden Bedenken. Demgegenüber weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Verkehrslärmerhöhung ihrerseits ausweislich der Planaufstellungsunterlagen nicht ermittelt worden ist. Dass dem tatsächlich so ist, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Sie hat hierzu allerdings vorgetragen, eine Ermittlung der Verkehrslärmerhöhung sei im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen, weil sich erfahrungsgemäß abschätzen lasse, dass der zu erwartende Ziel- und Querverkehr durch das Neubaugebiet nur zu einer unwesentlichen Verkehrslärmerhöhung führen werde. Allerdings verwundert diese Aussage angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin ihr Begehren, ein größeres Plangebiet als ein solches mit lediglich 2,5 ha bei der zuständigen Landesplanungsbehörde durchzusetzten, gerade damit begründet hatte, dass „die Zufahrt allein durch den alten Ort und das bestehende Neubaugebiet eine zu starke Belastung der Anwohner darstelle“, weshalb eine weitere Erschließung nötig sei, die aber nur bei einem größeren Plangebiet finanziell tragbar sei (s. Protokoll über die Besprechung bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 2. April 2008, Bl. 31 Planaufstellungsakten). Zwar muss sich die planende Gemeinde bei der Festsetzung von Straßen in Bebauungsplänen – und gleiches gilt, wenn, wie hier, die Erschließung eines Neubaugebietes entlang der seitlichen Grundstücksgrenze eines Wohnbaugrundstückes geplant ist – unter dem Blickwinkel der Anforderungen, die § 2 Abs. 3 BauGB an die Ermittlung des Abwägungsmaterials stellt, insbesondere vor Augen führen, welche Dimensionen der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine solche Planung verfolgt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkung exakt zu greifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen der ersichtlichen geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25. Januar 2008 (BRS 79, Nr. 60) ausgeführt hat. Allerdings beziehen sich diese Aussagen auf die Schaffung von „nur rund 20 neuen Wohnbaugrundstücken“. Ob das gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten kann, in dem 35 neue Wohngrundstücke mit bis zu 60 Wohneinheiten zu schaffen beabsichtigt ist, kann hier letztlich ebenso dahin stehen bleiben, wie die Frage, ob das Fehlen einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung, so sie denn erforderlich gewesen sein sollte, einen beachtlichen Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt, weil die angegriffene Bauleitplanung andere, oben bereits genannte materielle Mängel aufweist, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die hier zu beurteilende Bauleitplanung ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sie die bebaute Ortslage der Antragsgegnerin nicht arrondiert, sondern am westlichen Rand der Ortslage nach Nordwesten hin fingerförmig in den Außenbereich hinein Wohnbauflächen festsetzt, wodurch dann ein an drei Seiten von Wohnbebauung umschlossener landwirtschaftlicher Bereich entstünde, was die untere Landesplanungsbehörde im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens als nicht mit der in § 1 Abs.5 BauGB geforderten nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in Einklang stehend beanstandet hat, ohne dass die Antragsgegnerin diese Bedenken im Rahmen der Abwägung mit tragfähiger Argumentation hat entkräften können. Die Situation in diesem Teil des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin und an dessen westlichem Rand gelegen stellt sich bislang – vereinfacht – so dar, dass hier in etwa von einem Karree in der Gestalt eines auf den Karten leicht nach Nordwesten geneigten liegenden Rechtecks gesprochen werden kann, das im Osten von der M. Straße (K 46), im Süden von dem R.weg, im Westen von dem Wirtschaftsweg, der entlang des 1972 geplanten Wohnbaugebietes von Südosten nach Nordwesten bis zu dem dort in Ost-Westrichtung verlaufenden Wirtschaftsweg reicht und im Norden von diesem selbst gebildet wird, der als weitere Erschließung des Neubaugebietes von den Beteiligten erörtert worden ist. Bislang besteht innerhalb dieses Karrees lediglich entlang des R.weges und der M. Straße (K 46) eine bandartige Bebauung. Das streitige Plangebiet grenzt zwar im Süden an das bisherige Baugebiet an, führt die Bebauung aber fingerförmig entlang der westlichen Seite des vorbezeichneten Rechtecks bis zu dessen nördlicher Seite in den Außenbereich hinein fort, wodurch hier keine Arrondierung der im Zusammenhang bebauten Ortslage erreicht wird, sondern letztlich nur eine verhältnismäßig schmale gleichwohl lange Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein. Topografische Gründe für eine derartige Lage und Abgrenzung des Baugebietes wie etwa eine engere Tallage sind hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei dem Gelände, wie aus der Analyse der Potentiale für die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde L. (s. darin Fotos Anhang 4.1) ersichtlich ist, um ein im Wesentlichen gleichmäßig leicht von der K 46 her abfallendes Gelände. Mit dem bei der Bauleitplanung zu beachtenden Grundsatz einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bzw. einer „geordneten“ städtebaulichen Entwicklung, wie dies zuvor im Gesetz formuliert war, steht das indessen nicht in Einklang. Eine solche könnte hier allenfalls dadurch erreicht werden, dass der nach Verwirklichung der Bauleitplanung an drei Seiten von Bebauung umschlossene landwirtschaftliche Bereich ebenfalls einer Bebauung zugeführt würde, sodass hierdurch ein geschlossener Siedlungskomplex entstünde. Das ginge indessen weit über das hinaus, was mit den gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung vereinbar wäre. Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die ihr zustehende Planungshoheit beruft, ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass eine Gemeinde die Grenzen des von ihr beabsichtigten Plangebietes nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen kann. Sie ist dabei indessen nicht grundsätzlich ungebunden, sondern hat die Grundregeln des § 1 BauGB zu beachten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. November 1995 (NVwZ 1996, 888 ff.) festgehalten hat. Dem genügt die Anordnung eines Plangebietes im Gemeindegebiet und seine Abgrenzung jedenfalls dann nicht, wenn das Plangebiet für sich genommen keine eigenständige sinnvolle städtebauliche Entwicklung darstellt und zum Erreichen einer solchen eine weitere Arrondierung erforderlich macht. Die hier vorgenommene Abgrenzung des Plangebietes steht zudem nicht in Einklang mit dem Ziel 34 des Landesentwicklungsprogramms IV, wonach insbesondere eine bandartige Siedlungsentwicklung in den Außenbereich hinein zu vermeiden ist. Eine derartige Situation ist hier letztlich geplant ungeachtet der Tatsache, dass die bis zum nördlichen Ende des Plangebietes reichende Erschließungsstraße im vorliegenden Fall nicht in gerader Linie, sondern zick-zack-förmig festgesetzt worden ist, um eine exakte Nord-Südausrichtung der Bauten zu ermöglichen. Die gegen die Abgrenzung des Plangebietes und dessen Positionierung im Gemeindegebiet von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 23. April 2010, vom 20. August 2010 und vom 18. Oktober 2010 vorgetragenen Bedenken hat die Antragsgegnerin zwar in ihre Abwägung eingestellt, die den Planaufstellungsunterlagen zu entnehmenden Begründungen, mit denen diese Bedenken zurückgewiesen wurden, tragen die Zurückweisung jedoch nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Kreisverwaltung nicht grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung in diesem Bereich gewandt sondern die fingerförmige Ausstülpung der Bebauung in den Außenbereich hinein am westlichen Ende der Ortslage beanstandet hat. Hierzu hat die Kreisverwaltung bereits in ihrem Schreiben vom 23. April 2010 (Bl. 169 VA) unter Ziffer 3.1 unter Bezugnahme auf frühere Abstimmungsgespräche ausgeführt: Bereits in diesen Abstimmungen wurde seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen stets auf einen Zuschnitt des ersten Bauabschnitts gedrungen, der in seiner gesamten und nicht nur, wie hier, erst einmal mit einem Teil der südlichen Breitseite an den bisherigen Ortsrand anschließt. … Die derzeitige Grundstücksverhältnisse und das Durchschneiden von landwirtschaftlichen Nutzflächen dürfen nicht die einzigen Kriterien für die Wahl des räumlichen Geltungsbereichs sein. Vielmehr wird sogar in der Begründung unter Ziffer 2.1 auf die Ziele des Landesentwicklungsprogramms und des regionalen Raumordnungsplans hinsichtlich einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung abgehoben: Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, die Entwicklung von innen nach außen, räumliche und funktionale Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten und keine bandartige Siedlungsentwicklung. Die hier vorliegende Planung jedoch verfolgt gerade diese Ziele nicht, sondern betreibt die Siedlungsentwicklung zunächst in längsförmiger „Ausstülpung“ eines Teilanschlusses weit in den Freiraum hinaus, anstatt zunächst unmittelbar an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen von R.weg und M. Straße (Abgrenzung Innen/Außenbereich durch die Innenbereichssatzung M. Straße) anzuschließen. Außerdem ist der erteilte Bebauungsplan als eigenständige städtebauliche Einheit auszubilden. Diese Bedenken hat die Kreisverwaltung in den vorgenannten nachfolgenden Schreiben wiederholt. Die Überlegungen, auf die gestützt die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die vorstehend zitierten Bedenken der Kreisverwaltung zurückgewiesen hat, lassen sich im Wesentlichen folgendermaßen zusammenfassen: Die Antragsgegnerin hat zunächst auf die von ihr gesehene topografische Notwendigkeit der Abgrenzung des Plangebietes in Bezug auf die Entwässerung abgestellt. Sodann hat sie auf die Orientierung des Plangebietes an derzeitigen Grundstücksgrenzen verwiesen und schließlich auf das von ihr verfolgte Gesamtkonzept abgestellt. Diese Argumentation trägt die Zurückweisung der Bedenken der Kreisverwaltung indessen nicht. Was zunächst die Argumentationen der Antragsgegnerin anbelangt, wegen der Entwässerungsplanung müsse das Plangebiet so abgegrenzt werden, überzeugt das nicht. Die Argumentation, sinnvollerweise beginne man mit der Bebauung am tiefsten Punkt des hängigen Geländes, also am westlichen Rand des vorstehend erläuterten durch die Straßen und Wirtschaftswege gebildeten Rechteckes, weil dadurch vermieden werde, die Entwässerung durch den erst später zu verwirklichenden, hangabwärts liegenden Bauabschnitt schon jetzt voll durchführen zu müssen, was unökonomisch wäre, ist nur auf den ersten Blick plausibel, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als Scheinargumentation. Sie setzt sich mit Planungsvorstellungen auseinander, die gar nichts mit den Anregungen der Kreisverwaltung in den vorgenannten Schreiben zu tun haben. Anders ausgedrückt wird hier von der Antragsgegnerin eine Frage erörtert, die niemand gestellt hat. Die Anregungen der Kreisverwaltung gehen nämlich keineswegs dahin, den sogenannten zweiten Bauabschnitt vorzuziehen, was letztendlich das gleiche städtebauliche Ergebnis herbeiführen würde, wie die Verwirklichung des festgesetzten Plangebietes. Die Vorstellungen der Kreisverwaltung gingen in eine ganz andere Richtung, nämlich dahin, die beabsichtigten Wohnbauflächen im Sinne einer Entwicklung von innen nach außen und zur Schaffung einer kompakten arrondierten Ortslage in „voller Länge“ an die Bebauung entlang des R.weges anzuschließen. Bei einer derartigen Konzeption würde sich die Frage, ob es sinnvoll sein könnte, die Entwässerungsleitungen durch derzeit noch nicht bebaute Flächen zu führen, nicht stellen. Die Argumentation der Antragsgegnerin ist daher nur vor dem Hintergrund einer gedanklichen Fixierung darauf, eine Arrondierung der Ortslage nicht vorzunehmen, sondern die Bebauung sich in den Außenbereich hinein erstrecken zu lassen, zu verstehen. Eine ebenso geringe Überzeugungskraft wohnt der Argumentation inne, die Abgrenzung des Plangebietes sei durch die derzeit vorhandenen Grundstücksgrenzen vorgegeben. In diesem Zusammenhang hat die Kreisverwaltung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass bestehende Grundstückszuschnitte keine städtebaulich unerwünschte Abgrenzung eines Plangebietes rechtfertigen können. Dass bei einer Abgrenzung des Plangebietes, wie es von der Kreisverwaltung angeregt worden ist, östlich des von der Antragsgegnerin beabsichtigten 2. Bauabschnitts rückwärtige Teilflächen einzelner sehr weit in einen Außenbereich hineinreichender teilweise schmaler entlang der M. Straße (K 46) bebauter Grundstücke in das Plangebiet einzubeziehen gewesen wären, ist zwar zutreffend. Das kann aber für sich genommen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegengehalten werden. Dass hierdurch etwa landwirtschaftliche Betriebe nachhaltig beeinträchtigt würden, hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass die Eigentümer dieser Flächen, sie weiterhin gärtnerisch nutzen wollen. Diesem Wunsch nachzugeben, rechtfertigt indessen keine Bauleitplanung, die eine fingerförmige Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein darstellt und dadurch landwirtschaftlich genutzte Flächen künftig in einen von drei Seiten durch Wohnbebauung eingeengten, und insbesondere nach Verwirklichung des erwogenen 2. Bauabschnitts sich als längere schlauchförmige Fläche darstellenden Bereich einzwängen würde. Dass eine Bauleitplanung, wie sie die Antragsgegnerin hier betrieben hat, für sich genommen der gesetzlichen Vorgabe einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht entspricht, ist ausweislich der Planunterlagen der Antragsgegnerin zweifellos bewusst. Den Bedenken der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, die angemerkt hatte, dass jedes Baugebiet für sich eine eigenständige geordnete bauliche Entwicklung darstellen müsse, hat sie nämlich durchgängig entgegengehalten, dass der streitigen Bauleitplan nicht isoliert für sich betrachtet werden könne, sondern Bestandteil eines großräumigeren Gesamtkonzeptes sei, was die Antragsgegnerin auch im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat. Das so in den Vordergrund gerückte Gesamtkonzept läuft ausweislich der Planaufstellungsakten darauf hinaus, durch die Ausweisung weiterer Bauflächen nicht den durch die Bebauung entlang der M. Straße (K 46) und entlang des R.weges gebildeten Winkel - die Ortslage abrundend - zu füllen, sondern die durch die Bebauung entlang der genannten Straßen und durch die vorerwähnten Wirtschaftswege begrenzte großräumigere Freifläche in der Form eines liegenden Rechtecks - von der M. Straße her gesehen - vom hinteren Ende der ins Auge gefassten Bebauung von Westen nach Osten an die dort vorhandene Bebauung heranwachsen zu lassen. Dieses Konzept, einer baulichen Auffüllung einer Freifläche vom hinteren Ende her wird auch deutlich aus der Abwägung der hiergegen von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken in dem Beschluss vom 2. September 2010 (Bl. 374 Planaufstellungsakte). Eine derart erhebliche Ausweitung der Wohnbebauung in L., wo sich ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials (vgl. etwa Bild 2 des Umweltberichtes, dort S. 7) bereits erhebliche Neubauflächen um den alten Ortskern gruppieren, steht aber zweifellos nicht in Einklang mit dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe, weshalb eine nachhaltige bauliche Entwicklung zumindest durch die Verwirklichung des vorgetragenen Gesamtkonzepts zu erreichen, nicht als hinreichend sichergestellt angenommen werden kann. Gemäß Grundsatz 1 des Regionalen Raumordnungsplans hat jede Gemeinde und damit auch die Antragsgegnerin grundsätzlich Anspruch auf Eigenentwicklung. Jeder Gemeinde sind deshalb Entwicklungen zuzubilligen, die den Ansprüchen der ortsverbundenen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse Rechnung tragen. Die entsprechende Begründung und Erläuterung unter Ziffer 2.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans verweist darauf, dass die Eigenentwicklung Ausfluss der Selbstverwaltung ist, die „im Rahmen der Gesetze“ garantiert ist. Auf die Planung bezogen bedeute dies, dass sich die gemeindliche Planung in die überörtliche sowie fachliche und überfachliche Planung einfügen müsse. Auch die Funktionalität der Nachbargemeinden begrenze das Recht auf Eigenentwicklung. Der aus der Eigenentwicklung resultierende Bauflächenbedarf müsse nachgewiesen werden. Auf die Befriedigung dieses Eigenbedarfs ist die Antragsgegnerin nach dem Regionalen Raumordnungsplan beschränkt. Eine darüber hinaus gehende Wohnflächenentwicklung kommt gemäß Ziffer 2.2.2.2 Ziel 1 des Regionalen Raumordnungsplans nur dann in Betracht, wenn der jeweiligen Gemeinde durch den Raumordnungsplan die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen worden ist. Das sind gemäß Ziffer 2.2.2.2 Ziel 2 - mit gewissen Ausnahmen – die zentralen Orte. Ein solcher ist die Antragsgegnerin indessen nicht. Um den vom Rhein-Main-Gebiet und von der Stadt Mainz ausgehenden Siedlungsdruck zu verteilen und die Überlastung an anderen Standorten abzuschwächen bzw. um Alternativen zu der unerwünschten dispersen Siedlungsentwicklung in den Achsenzwischenräumen zu bieten, erhalten gemäß Ziffer 2.2.2.2 Ziel 3 des Regionalen Raumordnungsplanes auch zwei nicht zentrale Orte die besondere Funktion Wohnen, wozu die Antragsgegnerin jedoch nicht zählt. Der Antragsgegnerin ist vielmehr die besondere Funktion „Landwirtschaft“ zugewiesen, mit der eine Bauleitplanung, die landwirtschaftliche Flächen in einen immer engeren, von Wohnbebauung umschlossenen Raum einzwängt, schwerlich zu vereinbaren sein dürfte. Die Frage, ob sich das über die streitige Bauleitplanung hinausgehende Gesamtkonzept, das nach der Auffassung der Antragsgegnerin eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherstellen soll, aus der der Antragsgegnerin zuzugestehenden Eigenentwicklung ableiten lässt, kann sich nicht ohne einen Blick auf die Überlegungen sachgerecht beantwortet werden, die die streitige Bauleitplanung nachweislich ausgelöst haben. Diese sind in dem Schreiben vom 4. Juli 2007 an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen festgehalten (Bl. 1 f. Planaufstellungsakten). Darin wird ausgeführt: Wie bereits angesprochen, möchte die Ortsgemeinde L. ein Baugebiet von ca. 2,5 ha entwickeln, um sowohl die derzeitige Verschuldung der Gemeinde zu reduzieren als auch den Haushalt der kommenden Jahre auszugleichen. Dies könnte nach den Vorstellungen der Gemeinde dadurch erreicht werden, dass ein Investor mit der Planung und Erschließung eines Wohngebietes auf seine Kosten beauftragt wird, der auch die Vermarktung der erschlossenen Grundstücke abwickelt. Der Gemeinde soll dabei eine Gewinnbeteiligung zustehen. Darüber hinaus enthält das Schreiben den Hinweis, dass nur wenige freie Grundstücke vorhanden seien. Ausgangspunkt der planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin war daher vorrangig die Erzielung von Einnahmen, wobei überhaupt nur die Größe eines Plangebiets von ca. 2,5 ha ins Auge gefasst wurde, wie es nicht dem vorgetragenen Gesamtkonzept sondern dem hier streitigen, kleineren Baugebiet entspricht. Erst in der Folgezeit (s. Niederschrift über die Sitzung des Bauplanungsausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses vom 26. Februar 2008, Bl. 27 Planaufstellungsakten) kam die Überlegung auf, bei der Kreisverwaltung anzufragen, ob das Gebiet auch größer sein dürfe. Dieser Wunsch wurde am 2. April 2008 bei der Kreisverwaltung (s. Protokoll vom 2. April 2008, Bl. 30 f. Planaufstellungsakten) erörtert, wobei seitens der Kreisverwaltung ausgeführt wurde, dass die – wohl in früheren Gesprächen – genannten 2 bis 2,5 ha schon das Maximum nach Rücksprache mit der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe und der SGD Süd als oberer Landesplanungsbehörde seien. Diese Fläche könnte noch als Eigenentwicklung für die nächsten ca. 10 Jahre angesehen werden, wobei angemerkt wurde, dass die Baugebiete der Gemeinde L. in den letzten Jahren überwiegend für Zuzüge genutzt worden seien. In diesem Termin hat die Antragsgegnerin ihren Wunsch, ein größeres Baugebiet entwickeln zu können, auch nicht mit einer bedarfsgerechten Eigenentwicklung sondern insbesondere damit begründet, dass die Zufahrt allein durch den alten Ort und das bestehende Neubaugebiet (entlang des Grundstücks der Antragsteller, Anmerkung des Senats) eine zu starke Belastung der Anwohner darstelle. Mit einer zweiten Anbindung des neuen Gebietes von der K 46 her werde der Innenbereich entlastet, was aber zu wesentlichen höheren Kosten führe, die für ein Baugebiet von 2 ha nicht tragbar seien. Der vorgenannte Vermerk enthält auch die Überlegungen für das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin. Soweit darin deren künftige bauliche Entwicklung angesprochen wird, wird die Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für eine Bauleitplanung in zwei bis drei Abschnitten, mit „eventuell langfristiger Schließung der Lücke zur K 46“ erörtert. Weiterhin wird von einem gegebenenfalls erfolgenden „Lückenschluss“ zwischen Baugebiet und der K 46 darin gesprochen (Bl. 30 der Planaufstellungsakte). Die planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin, aus der sie ihr „Gesamtkonzept“ entwickelt hat, zielen also ersichtlich auf eine Ausweitung der Wohnbebauung, die erkennbar über eine Eigenentwicklung hinausgeht. Das wirft die Frage auf, ob es hier tatsächlich um eine bauliche Eigenentwicklung oder nicht doch um einen interkommunalen Wettbewerb um den Zuzug von Auswärtigen geht, wie ihn die Stadt Mainz in ihrem Schreiben vom 23. April 2010 (Bl. 157 Planaufstellungsakte) im Rahmen der frühen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angesprochen hat. Darauf, dass die Antragsgegnerin lediglich bezüglich der Landwirtschaft eine besondere Funktion im Rahmen der Raumplanung hat, hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in ihrer landesplanerischen Stellungnahme vom 18. September 2008 (Bl. 59 Planaufstellungsakte) ausdrücklich hingewiesen und angemerkt, dass die besondere Funktion „Wohnen“ einer anderen Gemeinde zugeordnet sei. Die der vorerwähnten landesplanerischen Stellungnahme zugrunde liegende, die Eigenentwicklung erläuternde „Analyse der Potentiale für Siedlungsentwicklung in der Gemeinde L., Kreis Mainz-Bingen“ erschöpft sich im Wesentlichen in der Darstellung der frei verfügbaren Bauflächen im Gemeindegebiet und der Erläuterung, weshalb vorhandene Baulücken einer Bebauung nicht zur Verfügung stehen. Ansonsten findet sich auf S. 5 und auf S. 14 dieser Analyse lediglich die Aussage, dass eine „große Nachfrage“ nach Wohnbauflächen bestehe, die allerdings an keiner Stelle näher erläutert wird. Angesichts des Umstandes, dass die Bauleitplanung – jedenfalls nach den Planaufstellungsakten – nicht durch eine im Wege der Eigenentwicklung zu befriedigende Baulandnachfrage, sondern durch finanziellen Erwägungen ausgelöst worden ist, hätte es hier einer – eingehenden - Erläuterung bedurft. Inwiefern der von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in ihrer landesplanerischen Stellungnahme vom 18. September 2008 angesprochene Wohnbaulandbedarf der Antragsgegnerin von ihr geprüft worden ist und welche Unterlagen sie dabei herangezogen hat, ist aber nicht nachvollziehbar. Selbst dann, wenn zumindest ein im Rahmen der Eigenentwicklung der Antragsgegnerin abzudeckender Wohnbauflächenbedarf für das von ihr angesprochene Gesamtkonzept bestehend aus den beiden Bauabschnitten bestünde, wäre eine derartige Bauleitplanung ebenfalls nicht als nachhaltige städtebauliche Entwicklung anzusprechen, weil hierdurch eine Situation entstünde, in der landwirtschaftliche Flächen in einen schmalen Zwischenraum zwischen der Bebauung entsprechend dem genannten Gesamtkonzept und der Bebauung entlang der M. Straße (K 46) eingezwängt würden. Bei einer solchen Situation käme den von der Kreisverwaltung und auch von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken, hier werde ein absehbarer Konflikt zwischen der Landwirtschaft und der sie gleichsam umzingelnden Wohnnutzung geplant, ein noch größeres Gewicht zu. Bezüglich einer vergleichbaren Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. November 1995 (NVwZ 1996, 888 ff.) eine derartige Bauleitplanung als nicht mit dem Grundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Einklang stehend beurteilt. Es hat darin zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige bauliche Entwicklung nicht dadurch gerechtfertigt sein kann, dass die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen diese weiterhin landwirtschaftlich nutzen wollen. Diese müssten demgemäß, sollte hier überhaupt eine nachhaltige bauliche Entwicklung erreicht werden, so, wie es offensichtlich auch von der Antragsgegnerin langfristig ins Auge gefasst ist, ebenfalls als Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Damit läuft die hier mit den streitigen Bauleitplan in einem ersten Schritt umgesetzte längerfristige Planungsvorstellung der Antragsgegnerin letztendlich darauf hinaus, die landesplanerischen Vorgaben zu unterlaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Kleine Hahl“, der am 09. November 2010 als Satzung beschlossen und am 06. Mai 2011 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. … (R.weg …), das auf der Grundlage eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 1972 bebaut worden ist. Das Grundstück der Antragsteller liegt am nordwestlichen Rand des seinerzeitigen Plangebietes. Auf nordwestlich daran angrenzenden, bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen und damit auch unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Antragsteller setzt der streitige Bebauungsplan nunmehr Wohnbauflächen fest, deren Erschließung über die an das Grundstück der Antragsteller nordöstlich angrenzende und bis zur R.straße reichende Parzelle Nr. … erfolgen soll. Diese Parzelle ist als Straßenparzelle zugeschnitten und als künftige öffentliche Verkehrsfläche bereits in dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 enthalten, wenngleich eine Herstellung der Erschließungsanlage bislang nicht erfolgt war. In dem neuen Plangebiet ist die Schaffung von 35 Baugrundstücken beabsichtigt. Die Antragsgegnerin geht ausweislich der Planaufstellungsunterlagen davon aus, dass in dem Gebiet 40 bis 60 Wohneinheiten entstehen werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin um den ersten Bauabschnitt eines großräumigeren Neubaugebietes, das im Zuge der Verwirklichung des 2. Bauabschnittes eine weitere Erschließung im Norden von der M. Straße (K 46) her erhalten soll. Die vorgesehene Erschließung über die Parzelle … neben dem Grundstück der Antragsteller, die bereits in dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1972 konzipiert war, soll die Anbindung des Plangebietes über den sich in gerader Linie an die Parzelle … nach Südosten hin anschließendem A.weg an die B. Straße (L 434) und damit an das überörtliche Straßennetz sicherstellen. Bereits vor dem entsprechenden Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates, zu einem Zeitpunkt als dieser lediglich einen Grundsatzbeschluss gefasst hatte, wandten sich Eigentümer aus dem Bebauungsplangebiet von 1972 gegen eine Anbindung des Neubaugebietes über die Parzelle … sowie den A.weg an die B. Straße und forderten eine Erschließung der Neubauflächen von der M. Straße her. Die ursprünglichen Überlegungen der Antragsgegnerin, wie sie auch der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Jahre 2007 vorgetragen wurden, gingen von einer Entwicklung eines Baugebietes von ca. 2,5 ha aus. Da im April 2008 seitens der Unteren Landesplanungsbehörde bezüglich des von der Antragsgegnerin im Verlauf der weiteren Planungsüberlegungen erwogenen größeren, nämlich ca. 4 ha umfassenden Plangebietes, wie sie es mit dem von ihr eingeschalteten Erschließungsträger konzipiert hatte, Bedenken geltend gemacht worden waren, verfolgte die Antragsgegnerin in der Folgezeit – von ihr so bezeichnet – als 1. Bauabschnitt die Bauleitplanung bezüglich eines ca. 2,5 ha großen Plangebietes mit der Abgrenzung weiter, wie sie letztendlich festgesetzt worden ist. Danach erstreckt es sich im Südosten an das bereits vorhandene Baugebiet angrenzend in langgezogener schmaler Form nach Nordenwesten bis zu einem dort in Ost-Westrichtung verlaufenden Wirtschaftsweg in den Außenbereich hinein, wodurch künftig ein im Westen durch das streitige Baugebiet, im Süden durch das Baugebiet des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1972 und im Osten durch die Bebauung entlang der M. Straße (K 46) an 3 Seiten umschlossener landwirtschaftlich genutzter Bereich entstehen wird. Sowohl im Rahmen der frühen Behördenbeteiligung als auch im Rahmen der Offenlage wandte sich die Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Schreiben vom 23. April 2010, vom 20. August 2010 und vom 18. Oktober 2010 gegen die Lage und die Abgrenzung des Plangebietes, das nach der Auffassung der Kreisverwaltung eine Ausstülpung der Bebauung in den Außenbereich hinein darstelle. Die Kreisverwaltung gab zu bedenken, dass die bauliche Entwicklung von innen nach außen erfolgen solle und jeder Bebauungsplan für sich eine eigenständige städtebauliche Einheit ausbilden müsse und nicht darauf ausgerichtet sein dürfe, erst nach der Festsetzung weiterer Bauflächen eine solche darstellen zu können. Darüber hinaus sah die Kreisverwaltung mögliche Konflikte in Bezug auf die Bewirtschaftung der angrenzenden wirtschaftlichen Flächen. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 09. August 2010 gegen die Planung, die ihrer Auffassung nach zu einer unzumutbaren Erhöhung der Verkehrslärmbelastung führen werde. Darüber hinaus rügten sie die fehlende Erforderlichkeit der Bauleitplanung, die zudem keine geordnete städtebauliche Entwicklung darstelle, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Bedenken der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Bezug nahmen. Die Antragsgegnerin wies die Bedenken im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nur eine unwesentliche Erhöhung der Verkehrslärmbelastung zu erwarten stehe. Die künftige Lärmbelastung werde unter den Richtwerten der DIN 18005 liegen. Zudem sei die Erschließung des streitigen Neubaugebietes über den A.weg und die Parzelle … bereits in dem Bebauungsplan von 1972 festgesetzt gewesen, sodass seither mit der Anbindung eines künftigen Neubaugebietes an dieser Stelle zu rechnen gewesen sei. Es handele sich bei der Bauleitplanung um eine bedarfsgerechte städtebauliche Entwicklung. Hierzu seien Standortalternativen für ein Neubaugebiet geprüft worden. Die Lage des nunmehr festgesetzten Bereichs sei mit der Landesplanung abgestimmt worden. Bezüglich der Abgrenzung des Plangebietes und seiner Lage stellte die Antragsgegnerin auf die ihr zukommende Planungshoheit und auf das von ihr entwickelte – über das Plangebiet hinausgehende – Gesamtkonzept ab. Der noch offene Winkel solle zukünftig städtebaulich sinnvoll abgerundet werden. Es sei auch keineswegs so, dass die Verwirklichung des ins Auge gefassten 2. Bauabschnittes in Frage stehe, weil auch zukünftig eine hohe Nachfrage nach Bauland bestehe. Zur Begründung ihres am 25. Mai 2011 eingegangenen Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller vor, ihr Antrag sei zulässig, weil die Bauleitplanung durch die Erschließung des Neubaugebietes entlang ihres Grundstückes zu einer erheblichen zusätzlichen Verkehrslärmbelastung führen werde. Zudem hätten sie rechtzeitig im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, sodass sie nicht präkludiert seien. Ihr Antrag sei auch begründet, weil die angegriffene Bauleitplanung keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung darstellen könne. Abgesehen davon, dass bereits die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen sei, sei die konkrete Abgrenzung des Plangebietes keine sinnvolle Abrundung der vorhandenen Bebauung, sondern stelle eine fingerförmige Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein dar, wogegen die Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Planaufstellungsverfahren mehrfach Bedenken vorgetragen habe. Im Rahmen der Abwägung habe sich die Antragsgegnerin lediglich mit formelhaften Begründungen mit diesen Bedenken auseinander gesetzt. Hinsichtlich der sowohl von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als auch von ihnen selbst vorgetragenen Bedenken bezüglich künftiger Konflikte mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung gelte gleiches. Eine ausreichende Konfliktbewältigung sei nicht gelungen. Zudem stehe zu erwarten, dass die künftig an drei Seiten von Bebauung umschlossene Fläche als unbeplanter Innenbereich die Gefahr einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung in sich berge. Bezüglich der künftig zu erwartenden und ihr Grundstück in besonderem Maße treffenden zusätzlichen Verkehrslärmbelastung fehle es an einer entsprechenden Ermittlung der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen. Die Erschließung des Neubaugebietes über die Parzelle 335 sei keineswegs die einzig denkbare Möglichkeit, das Baugebiet an das öffentliche Verkehrsnetz anzubinden. Auch eine andere Erschließung sei möglich. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Kleiner Hahl“ der Ortsgemeinde L. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil keine deutliche Verkehrslärmerhöhung bei der Verwirklichung des Neubaugebietes zu erwarten stehe. Dies ergebe sich aus dem von ihr ermittelten zusätzlichen Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus seien die Antragsteller präkludiert, weil bereits in dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1972 die Straßenparzelle Nr. … mit dem Hinweis festgesetzt worden sei, dass es sich hierbei um eine vorgesehene Straßenführung für eine spätere Erweiterung handele. Die Antragsteller hätten also bereits seit 1972 darüber Bescheid wissen müssen, dass hier die Erschließung eines weiteren Neubaugebietes erfolgen solle. Unabhängig davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung sei gegeben, wie eine hierzu erstellte Analyse der potentiellen Siedlungsentwicklung den Bedarf neuer Wohnbauflächen nachgewiesen habe. Danach seien im Gemeindegebiet nur noch wenige Bauplätze verfügbar. Die Abgrenzung des Baugebietes führe auch nicht zu einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung. Sie sei vielmehr konsequent bis an den im Norden in Ostwest-Richtung verlaufenden Wirtschaftsweg ausgerichtet und schaffe nach Südwesten hin eine einheitliche Abgrenzung der Bebauung, bestehend aus dem Baugebiet aus dem Jahre 1972 und dem streitigen Neubaugebiet. Die Lage des Plangebietes ergebe sich aus der Konzeption der Entwässerung, weshalb die Bebauung in dem leicht hängenden Gelände an dessen tiefster Stelle beginnen solle. Darüber hinaus sei auf das Gesamtkonzept zu verweisen, das auch den 2. Bauabschnitt enthalte, der zügig nach dem Jahre 2015 umgesetzt werden solle. Die konzipierte Erschließung des Neubaugebietes führe nicht zu einer unzumutbaren Verkehrslärmbelastung der Antragsteller, weil die Lärmgrenzwerte der DIN 18005 nicht überschritten würden. Das von ihr ermittelte zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das Neubaugebiet sei nämlich so gering, dass erfahrungsgemäß eine spürbare Verkehrslärmerhöhung nicht zu erwarten sei, weshalb es entbehrlich gewesen sei, eine entsprechende schalltechnische Untersuchung einzuholen. Zudem sei die Parzelle … als Erschließung eines künftigen Plangebietes bereits in dem Bebauungsplan von 1972 enthalten gewesen. Bei der Verwirklichung des 2. Bauabschnittes solle der im Norden des Plangebietes verlaufende Wirtschaftsweg als Erschließungsstraße zur M. Straße hin festgesetzt werden, sodass dann eine zweifache Erschließung des Neubaugebietes gegeben sei. Aber auch dann werde die Erschließung über die Parzelle … und daran anschließend über den A.weg zur B. Straße hin fortbestehen bleiben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Ordner, 3 Hefte und 3 Planurkunden). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.