Beschluss
1 A 11091/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0421.1A11091.15.0A
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Leitsätze
Eine im Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal liegende Gemeinde kann vom Land Rheinland-Pfalz oder der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangen, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung dieses Gebiets hinzuwirken, um auf darin gelegenen Teilflächen ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal liegende Gemeinde kann vom Land Rheinland-Pfalz oder der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangen, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung dieses Gebiets hinzuwirken, um auf darin gelegenen Teilflächen ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Keiner der angeführten Zulassungsgründe ist gegeben. Die Klägerin – eine zur Verbandsgemeinde L. gehörende Ortsgemeinde – begehrt von dem beklagten Land, auf eine Grenzänderung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinzuwirken, um auf einer im Rahmenbereich des Gebiets gelegenen Teilfläche ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Hauptantrag (Antrag zu 1), „den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung vom 20. Dezember 2013 zu verpflichten, ihrem Antrag vom 1. November 2013 entsprechend auf eine Änderung der Grenze der Pufferzone des UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinzuwirken und hierfür alles Gebotene zu veranlassen, insbesondere die erforderlichen Anträge mit ihrem Antrag und zustimmenden Voten des Beklagten an die Bundesregierung zu richten und, soweit erforderlich, bei den für die Grenzänderung zuständigen Organisationen einzureichen“, hat die Kammer darauf abgestellt, dass es ihr an einer Klagebefugnis fehle. Der weitere Hauptantrag (Antrag zu 2), „den Beklagten zu verurteilen, die Genehmigungsfähigkeit der von ihr geplanten Standorte für Windenergieanlagen im Einzelfall zu prüfen“, hätte – so die Vorin-stanz – gegen den Rechtsträger der hierfür zuständigen Kreisverwaltung, mithin gegen den Rhein-Lahn-Kreis, gerichtet werden müssen. Gleiches gelte für das hilfsweise gestellte Begehren (Hilfsantrag zu 1), „den Beklagten zu verpflichten, die Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet nicht unter Hinweis auf die Grenzziehung der Pufferzone des Weltkulturerbes mit dem Argument abzulehnen bzw. zu verhindern, die Festlegung des Weltkulturerbegebiets und die landesplanerischen Vorgaben stünden der gemeindlichen Flächennutzungs- und Bebauungsplanung entgegen“. Dem Hilfsantrag zu 2), „den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung vom 20. Dezember 2013 zu verpflichten, über den Antrag vom 1. November 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“, könne ebenfalls nicht entsprochen werden. Er stelle sich als bloßer Bescheidungsantrag zu dem Hauptantrag zu 1) dar. Auch insoweit sei daher bereits die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Ablehnung des Antrags vom 1. November 2013 offensichtlich ausgeschlossen. Der Hilfsantrag zu 3), „festzustellen, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2013 erfolgte Ablehnung des Antrags vom 1. November 2013 rechtswidrig ist“, sei mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage unvereinbar. Für den Hilfsantrag zu 4), „festzustellen, dass der Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet die Festlegung des Weltkulturerbegebiets und landesplanerische Vorgaben nicht entgegenstehen“, liege kein Rechtsschutzinteresse vor, da hiermit – ungeachtet der Inanspruchnahme des auch insoweit falschen Beklagten und der daraus resultierenden fehlenden Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Landkreis als höherer Verwaltungsbehörde – vorbeugender Rechtsschutz angestrebt werde. Es sei der Klägerin aber zuzumuten, zunächst selbst (durch die Aufstellung eines Bebauungsplans) oder über die Verbandsgemeinde (durch Hinwirkung auf eine Änderung des Flächennutzungsplans) bauleitplanerisch tätig zu werden und sodann in einem sich ggfs. anschließenden Genehmigungsverfahren die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde abzuwarten. Gegen diese Entscheidung sei nachträglicher Rechtsschutz ebenso gegeben, wie gegen die von der Klägerin in Bezug genommenen Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) IV bzw. – nach dessen Neuaufstellung – des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald. Diese Ausführungen kämen auch in Bezug auf den Hilfsantrag zu 5), „festzustellen, dass die Grenzziehung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal jedenfalls für ihr Gemeindegebiet rechtswidrig und unwirksam ist“, zum Tragen. 1. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht in Rechnung gestellt, dass sich die Klage nicht gegen das Welterbe Oberes Mittelrheintal als solches, sondern nur gegen dessen Abgrenzung oberhalb des Rheintals in dem in der Klageschrift näher beschriebenen östlichen Bereich entlang ihrer Gemeindegrenze richtet. Dies ergibt sich schon aus der im Hauptantrag zu 1) erfolgten Bezugnahme auf das unter dem 1. November 2013 gestellte Begehren, die Rahmenzone um eine Fläche von 1,261 km² im nordöstlichen Gemeindegebiet zu verkleinern, das die Vorinstanz im Tatbestand ihres Urteils ausführlich wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen als Anknüpfungspunkt für ihre rechtliche Bewertung genommen hat. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung unzureichend gewürdigt, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Insbesondere hat die Kammer im Hinblick auf den unter Ziff. 1) gestellten Hauptantrag mit zutreffenden Erwägungen die Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO verneint. Wörtlich heißt es insofern: „Der Sache nach soll der Beklagte „verpflichtet“ werden, den Vorstellungen der Klägerin entsprechend auf eine Grenzänderung des Welterbegebietes bei der UNESCO als einer internationalen Organisation hinzuwirken. Für einen solchen Anspruch auf Vornahme bestimmter Handlungen im zwischenstaatlichen Bereich ist eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Klägerin aber nicht ersichtlich. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Ablehnung ihres Antrags ist daher ausgeschlossen. Ein Anspruch der Klägerin lässt sich insbesondere nicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 49 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Verf. Rh.-Pf.), stützen. Die genannten Verfassungsbestimmungen garantieren den Kommunen das Recht der Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Zum Bereich der eigenverantwortlich zu erledigenden Aufgaben zählt auch die Planungshoheit im Sinne der Befugnis, Art und Weise der Bodennutzung in der Gemeinde zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980, BVerfGE 56, 298; Beschl. v. 23.06.1987, BVerfGE 76, 107). Dabei ist die kommunale Planungshoheit wie das Recht der Selbstverwaltung insgesamt jedoch nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.05.2003 – 4 CN 9.01 –, juris, Rn. 13). Die Selbstverwaltungsgarantie, die räumlich auf „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“, vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, beschränkt ist, vermittelt aber keinen Anspruch auf Einflussnahme in die Außen- und Kulturpolitik der zuständigen Landes- oder Bundesorgane (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 14.07.2011 – 26 K 3869/10 –, juris, Rn. 53 ff., 68 ff., zur fehlenden Klagebefugnis des Einzelnen bei Maßnahmen des Bundes im Bereich der Außen- und Verteidigungspolitik). Die zuständigen Regierungsstellen sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung dazu berufen, im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen nach (pflichtgemäßem) politischem Ermessen eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Regierungsakte geeignet und erfolgversprechend sind (vgl. auch BVerwG; Urt. v. 24.02.1981 – 7 C 60.79 –, juris, Ls. 2 und Rn. 37; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 14. Aufl., 2014, Rn. 93). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch Einzelner auf die Vornahme bestimmter (völkerrechtlich bedeutsamer) Maßnahmen oder die Abgabe entsprechender Erklärungen besteht mithin nicht.“ Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der Beklagte habe ihr gegenüber eine „Garantenstellung“, die ihn dazu verpflichte, einen Antrag auf die von ihr begehrte Grenzänderung der Rahmenzone des Welterbes Oberes Mittelrheintal zu stellen, verkennt sie Inhalt und Reichweite des Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung – LV −), aus der sich ein gegen Dritte gerichteter Anspruch auf Abgabe von Erklärungen gegenüber selbstständigen Völkerrechtssubjekten, wie der UNESCO, gerade nicht herleiten lässt. Dies gilt umso mehr, als die Verbindlichkeit der Grenzen des Welterbegebiets ebenso wie die Einschränkungen ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht durch das von der Bundesrepublik Deutschland 1976 ratifizierte „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 21. November 1972 − Welterbekonvention – begründet werden, sondern ihre Rechtfertigung in der von § 4 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG – für raumbedeutsame Vorhaben fest-gelegten Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung findet, die mit Bezug auf Ziele – wie hier − in Form einer Beachtenspflicht besteht. Damit korrespondierend legt § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch – BauGB – für Bauleitpläne (hier: Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde und Bebauungspläne der Ortsgemeinden) eine Verpflichtung zur Anpassung an die Zielaussagen des Raumordnungsrechts fest. Daraus folgt, dass – soweit vorliegend von Bedeutung − nur die in ein Regelwerk der Raumordnungsplanung übernommenen Ziele für die Klägerin einen Eingriff in ihre von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie darstellen können. Im Einzelnen gilt: Zwar bestimmt das Baugesetzbuch in § 1 BauGB die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument, hierin erschöpft sich die räumliche Planung zur Ordnung der Bodennutzung jedoch nicht. Die vielfältigen Raumnutzungsansprüche bedürfen einer Abstimmung auf verschiedenen Ebenen. Das Raumplanungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene mit fortschreitender Verdichtung der Regelungen auf Landes- und Regionalebene bis hin zu konkreten Festlegungen auf Gemeindeebene. In dieses mehrstufige System räumlicher Gesamtplanung ist die gemeindliche Bauleitplanung als der Bundesraumordnung sowie der Landes- und der Regionalplanung nachgeordnete unterste Ebene der Planungshierarchie eingebunden. Den Zielen der Raumordnung und Landesplanung kommt hierbei (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG) die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 ROG notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Sie sind als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Hat bereits auf der Stufe der Landesplanung eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische Interessenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden, so ist es systemgerecht, wenn § 1 Abs. 4 BauGB die Bindungswirkungen der landesplanerischen Letztentscheidung, in der das Ergebnis dieses Prozesses seinen Niederschlag gefunden hat, in dem durch fortlaufende Konkretisierung von oben nach unten gekennzeichneten mehrstufigen Planungsgefüge, in das die gemeindliche Bauleitplanung eingebettet ist, auf die Gemeinde als Träger der örtlichen Planungshoheit erstreckt (so BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329). Dabei wird die Gemeinde durch verfahrensrechtliche Sicherungen davor bewahrt, zum bloßen Objekt einer überörtlichen Gesamtplanung degradiert zu werden. Sie ist, soweit für sie Anpassungspflichten begründet werden, in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen. § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG sieht für die Raumordnung in den Ländern vor, dass die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz – LPLG – für das Landesentwicklungsprogramm (LEP), dass unter anderem die Gemeinden, für die unmittelbare Anpassungspflichten begründet werden, anzuhören sind. Ziele, die unter Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte festgelegt wurden, brauchen sie nicht gegen sich gelten zu lassen. Auch materiell-rechtlich setzt die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen, deren Überschreitung zur Folge hat, dass § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegensteht. Von der Gemeinde im Anhörungsverfahren vorgebrachte Einwendungen sind zur Kenntnis zu nehmen und, sofern ihnen nicht Rechnung getragen wird, als „Rechnungsposten“ in die Überlegungen der Landesplanungsbehörde einzustellen und bei der Entscheidung zu erwägen. Die gemeindlichen Belange dürfen im Wege der Abwägung nur dann zurückgestellt werden, wenn und soweit die der Gemeinde im Vergleich zu anderen Gemeinden auferlegte Sonderbelastung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird und noch substantieller Raum für eine konkretisierende Bauleitplanung verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bestehen aber für den Fall einer Verletzung dieser Kriterien hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. So kann sich die Klägerin selbst im Wege eines Verfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LV i.V.m. § 23 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – innerhalb der darin geregelten sechsmonatigen Antragsfrist unmittelbar gegen die in Teil B Abschnitt V Nr. 5.2 (Z 163 d) geregelte Zielaussage im LEP IV (vgl. Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013, GVBl. 2013, 66), wonach der Rahmenbereich des Welterbegebiets einer Ausweisung von Windenergiestandorten entgegensteht, wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar sind, mit Blick auf die in Art. 49 Abs. 3 LV landesrechtlich geregelte Selbstverwaltungsgarantie als Prüfungsmaßstab wehren (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines Antrages gegen Rechtsverordnungen VGH RP, Urteil vom 6. November 1974 – VGH 9/83 -, AS 19, 121; Jutzi in Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2014, Art. 130 Rn. 9, 27, 38, 55, 107). Darüber hinaus steht ihr – nach Abschluss seiner Neuaufstellung unbeschadet einer etwaigen durch das LEP IV eingetretenen Bindungswirkung – ggf. die Stellung eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 VwGO gegen entsprechende bzw. näher konkretisierende Aussagen des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald offen. Schließlich kann, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend hinweist, im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt werden, ob die Vorgaben des Landesplanungsrechts mit aufgestellten Bauleitplänen oder beantragten Einzelvorhaben vereinbar sind. Durch diese Möglichkeiten ist keine im Licht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Rechtsschutzlücke entstanden. Weder aus dieser Norm noch aus Art. 28 Abs. 2 GG lässt sich ein Anspruch darauf herleiten, dass für die Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme die hierfür jeweils bestgeeignete Verfahrensart zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397, 398, 399/82 –, BVerfGE 70, 35). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind vielmehr gewahrt, wenn Ziele der Raumordnung in Plänen der Raumordnung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt, und sei es im Wege der Inzidentkontrolle auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden können (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, Baugesetzbuch, Stand: November 2015, § 1 Rn. 88). Das ist hier der Fall. Für weitergehende Ansprüche in dem von der Klägerin verstandenen Sinn besteht keine Rechtsgrundlage. Unzumutbare Nachteile, denen die Klägerin ausgesetzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich zugleich, dass auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Ablehnung des Hauptantrags zu 1) zu Unrecht damit begründet, das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 20. De-zember 2013 beinhalte keinen Verwaltungsakt, nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen insofern ausschließlich auf eine nicht gegebene Klagebefugnis gestützt, ohne die Frage der richtigen Klageart, auf die es insoweit nicht ankam, abschließend zu problematisieren. Unrichtig ist ferner der Vorwurf der Klägerin, sie habe den im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils erwähnten „Hauptantrag zu Ziffer 2“ nicht gestellt. Dieser Antrag findet sich zwar nicht in der Klageschrift, sondern im nachfolgenden Schriftsatz vom 12. September 2015 (S. 11; vgl. Bl. 185 der Gerichtsakte). Im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass auch dieser Antrag der Klägerin Gegenstand der Entscheidung sein soll. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten. Darüber hinaus handelt es sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Der Rechtsstreit ist im tatsächlichen Bereich überschaubar, und die entscheidungserheblichen Fragen sind, soweit erheblich, ohne Weiteres beantwortbar. Auf die vorstehenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Insbesondere ist das Zusammenspiel von Welterbe und Landesplanungsrecht nicht im vorliegenden Verfahren zu untersuchen. Die laut Vortrag der Klägerin bestehenden Differenzen mit der Verbandsgemeinde L. bezüglich der Errichtung von Windenergieanlagen sind hier nicht relevant. 3. Der Rechtssache kommt weiterhin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, „wie sich eine Gemeinde gegen die Festlegung eines Weltkulturerbegebietes bzw. dessen Grenzziehung zur Wehr setzen kann“, „auf welche rechtliche Art und Weise sie eine Änderung der Grenzziehung eines Weltkulturerbegebietes erwirken kann“, „ob es richtig sein kann, den effektiven Rechtsschutz (...) ausschließlich darin als gewährt und gewahrt anzusehen, dass in Einzelfällen, z.B. einer Genehmigung eines Bauvorhabens, in diesen Verfahren ggf. die (...) begehrten Feststellungen zu treffen seien“, „ob eine (...) Übertragung der planungsrechtlichen Entscheidungsbefugnis auf eine nichtstaatliche Einrichtung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des GG zu vereinbaren ist“ und „ob der im LEP IV enthaltene ‚Vorbehalt‘ bezüglich des Welterbegebiets angesichts der bei der Welterbekommission liegenden Beurteilungskompetenz überhaupt rechtsstaatlich vertretbar ist“, ergeben sich, wie ausgeführt, unmittelbar aus dem Gesetz und sind nicht mehr klärungsbedürftig bzw. unerheblich. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Berufungsverfahren werde Gelegenheit geben, „das ‚Zusammenspiel‘ der geltenden Rechtsordnung und der von der Welterbekommission ausgesprochenen Anerkennung von Welterbegebieten weiter abzuklären und die Frage zu beantworten, dass die nicht in das Ausweisungsverfahren direkt eingebundenen Gemeinden nicht wehrlos die mit der Ausweisung verbundenen Beeinträchtigungen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts hinzunehmen haben“. Ferner besteht nach den vorangegangenen Feststellungen des Senats kein Klärungsbedarf zur Frage, „dass in Verfahren, wie dem der Ausweisung von Weltkulturerbegebieten, es zur Aufgabe eines Landes gehört, stellvertretend für ‚ihre‘ Gemeinden tätig zu werden, damit deren planungsrechtliche Vorstellung wenigstens und jedenfalls in einem grundsätzlich zur Verfügung stehenden Abweichungs- oder Änderungsverfahren geprüft und beschieden werden“ können. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4VwGO). Zu Unrecht sieht die Klägerin eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es der Kammervorsitzende im Verhandlungstermin unterlassen habe, auf eine seiner Ansicht nach sachgerechte Antragstellung hinzuweisen, um dem Klagebegehren hinreichend Rechnung zu tragen. Die Verfahrensrüge ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht aufgezeigt hat, welcher Antrag ihr das Verwaltungsgericht als sachdienlich hätte empfehlen müssen. Davon abgesehen dient die gerichtliche Hinweispflicht der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Rahmen des erkennbaren Klageziels. Der Vorsitzende soll dem Kläger den Weg weisen, wie er das mit seiner Klage erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann, und damit dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige Sachentscheidung zu schaffen. Dies umfasst aber nicht die Pflicht, dem Kläger für sein Rechtsschutzziel einen anderen Weg einschließlich eines vollständig neuen Klageantrags nahezulegen, solange für ein neues Begehren nicht einmal die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 7 B 11/05 –, juris). So verhielt es sich aber vorliegend, weil in Bezug auf die gestellten Anträge unterschiedliche Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlten und nicht ersichtlich ist, mit welchem anderen Antrag die Klägerin ihr Ziel im vorliegenden Verfahren überhaupt hätte erreichen können. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist im Übrigen seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet – richtig verstanden – keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 − 4 B 25/07 −, juris). Ihrer bedurfte die anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht, da weder ihren Haupt- noch ihren Hilfsanträgen Unklarheiten anhaften. Dass sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg hatte, lag nicht an den Formulierungen der Anträge, sondern am Inhalt der Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.