OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 11567/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:0520.1C11567.18.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei den Festsetzungen Z 30 bis 33 des Regionalen Raumordnungsplans „Mittelrhein-Westerwald“ vom 11. Dezember 2017 handelt es sich um Ziele der Raumordnung.(Rn.47) (Rn.49) 2. Die festgesetzten Ziele Z 30 bis 33 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere greifen sie nicht unverhältnismäßig in die gemeindliche Planungshoheit ein.(Rn.69) (Rn.77)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Festsetzungen Z 30 bis 33 des Regionalen Raumordnungsplans „Mittelrhein-Westerwald“ vom 11. Dezember 2017 handelt es sich um Ziele der Raumordnung.(Rn.47) (Rn.49) 2. Die festgesetzten Ziele Z 30 bis 33 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere greifen sie nicht unverhältnismäßig in die gemeindliche Planungshoheit ein.(Rn.69) (Rn.77) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 des Regionalen Raumordnungsplans „Mittelrhein-Westerwald“ vom 11. Dezember 2017 begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. I. Der in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit allein gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin den Plan nach Maßgabe des Genehmigungsbescheids des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 24. Oktober 2017 abgeändert, indem die Regionalvertretung den verlangten Änderungen in Bezug auf die Zielfestsetzungen Z 148c und Z 149c mit Beschluss vom 29. November 2017 beigetreten ist. Eine vorherige erneute Offenlegung war hierzu jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer erneuten inhaltlichen Befassung der Regionalvertretung mit einem nur eingeschränkt genehmigten Raumordnungsplan verlangt nur dann eine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, wenn die Änderung entweder die Grundzüge der Planung berührt oder zumindest eine solche Bedeutung erlangt, dass die Vertretung ihnen nur unter erneuter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange hätte beitreten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31/85 –, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11771/04.OVG –, beide in juris). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Ausweislich des Genehmigungsbescheids vom 24. Oktober 2017 handelt es sich bei den verlangten Änderungen des Regionalplans ausschließlich um Anpassungen an die mit der Dritten Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm, in Kraft getreten am 21. Juli 2017, erfolgten Änderungen des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Aufgrund von § 13 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG), wonach die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln sind, war insbesondere Z 148c des streitgegenständlichen Regionalplans diesen Änderungen zwingend dahingehend anzupassen, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen in den Rahmenbereichen der anerkannten Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes nicht mehr nur „in der Regel“, sondern generell unzulässig sind (vgl. Ziffer I 1) des Genehmigungsbescheides). Entsprechendes gilt für die Errichtung raumbedeutsamer Photovoltaikanlagen im Hinblick auf deren Ausschluss in den Kernbereichen der beiden Welterbegebiete (Z 149c; vgl. Ziffer I 3) des Bescheides). Ferner ergab sich eine Anpassungsverpflichtung an die geänderten Vorgaben des LEP IV im Hinblick auf mehrere Passagen der Planbegründung (Ziffer I 1) bis 3)), die Karte 12 (Ziffer I 4)) und die nachrichtliche Wiedergabe des G 168 LEP IV (Ziffer I 5)). Dafür, dass durch diese Anpassungen Grundzüge des Regionalplans berührt gewesen sein könnten, oder für eine besondere Bedeutung dieser Änderungen im Sinne der o. a. Rechtsprechung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsgegnerin stand insoweit wegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG ohnehin kein planerisches Ermessen mehr zu, auf dessen Ausübung die abermalige Beteiligung der Öffentlichkeit oder von Behörden einen Einfluss hätte nehmen können. II. Die streitgegenständlichen Festsetzungen verstoßen auch nicht gegen materielles Recht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG i. V. m. den §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) haben die Planungsgemeinschaften in Raumordnungsplänen für die jeweilige Region und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen und können als solche durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden. Als derartigen Grundsatz legt § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG unter anderem fest, dass die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungszwecke zu verringern ist, und zwar insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung. Bei den Zielen der Raumordnung handelt es sich demgegenüber um (bereits) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). 1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitgegenständlichen Festsetzungen Z 30 bis 33 um Ziele der Raumordnung. Der Wille der Antragsgegnerin zur Vorgabe von Zielen der Raumordnung ergibt sich zweifelsfrei aus der Bezeichnung als solche („Z“) und dem den entsprechenden Festsetzungen im Text unter „N“ nachrichtlich vorangestellten Z 32 des LEP IV, wonach in den Regionalplänen Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung festzulegen sind. Dementsprechend heißt es auch in Z 33 Satz 1 des Plans, dass für die Darstellung weiterer Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan der bestimmte Schwellenwert zu beachten ist. Ebenso verbindlich formuliert sind die in den Z 30 bis 32 enthaltenen Vorgaben zur Ermittlung des zu beachtenden Schwellenwerts. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Mitwirkungsbefugnissen der Träger der Flächennutzungsplanung bei der Ermittlung des jeweils im konkreten Einzelfall zu beachtenden Schwellenwerts. Diese stellen bei wertender Gesamtbetrachtung das Vorliegen einer abschließend abgewogenen planerischen Letztentscheidung auf der Ebene der Raumplanung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, welche unverändert in die kommunale Bauleitplanung zu übernehmen ist, nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen setzt eine derartige Festsetzung nicht eine abschließende Abwägung bereits in Bezug auf das konkrete Endergebnis im Einzelfall – hier also die sich für die Verbandsgemeindeebene ergebenden konkreten Schwellenwerte oder ein diese ohne weitere Einwirkungsmöglichkeiten Dritter determinierendes Rechenmodell – voraus. Gegenstand einer Zielfestsetzung kann vielmehr auch die abschließende Regelung von Teilaspekten einer Fragestellung auf der Ebene der Raumordnungsplanung sein. Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG selbst, der für eine Zielfestsetzung insoweit lediglich eine als solche abschließend abgewogene verbindliche „Vor“gabe verlangt (vgl. Hendler, UPR 2003, 256, 258). Bestimmte Anforderungen an den erforderlichen Umfang und die erforderliche Regelungsdichte dieser Vorgaben sind dem ROG auch im Übrigen nicht zu entnehmen. Insbesondere enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Vorgaben in allen Einzelpunkten bereits eine Regelungsdichte aufweisen müssten, aufgrund derer es im Rahmen der nachfolgenden Planungsentscheidungen lediglich noch der Ausfüllung mit objektiv feststehenden oder feststellbaren Sachverhalten bedürfte, um zu einem Endergebnis zu gelangen – oder anders formuliert: Zielfestsetzungen letztlich bereits eine Vollregelung zu beinhalten hätten. Eine Bestätigung dafür, dass sich eine raumordnerische Zielfestsetzung durchaus auf die verbindliche und abschließend abgewogene Festlegung von Teilaspekten einer Frage beschränken kann, findet sich auch anderenorts im Gesetz. So lässt das ROG selbst in § 7 Abs. 1 Satz 3 ebenso wie § 9 Abs. 3 LPlG ausdrücklich sachliche Teilpläne zu. Darüber hinaus sieht § 35 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 BauGB vor, dass öffentliche Belange einem raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegenstehen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, geht also ebenfalls davon aus, dass eine Zielfestsetzung sich auf Teilaspekte einer Frage beschränken kann (vgl. Hendler, UPR 2003, 256, 259). Überdies ist mit in die Betrachtung einzubeziehen, dass das Raumordnungsrecht gesetzlich als Stufenplanung konzipiert ist und höherstufige Planungen von daher inhaltlich regelmäßig darauf ausgelegt sind, im Rahmen von nachfolgenden Planungsabwägungen weiter konkretisiert und verdichtet zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann das Erfordernis einer verbindlichen und abschließend abgewogenen Vorgabe in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nur so verstanden werden, dass Ziele der Raumordnung regelmäßig aus einem bindenden, abschließend abgewogenen Kern und einem zu konkretisierenden Rahmen bestehen. Der Zielkern ist von anderen raumbedeutsamen Planungen zu beachten und nicht durch Abwägung zu überwinden, wohingegen der Rahmen von den Trägern der nachfolgenden raumbedeutsamen Planungen konkretisiert werden muss. Durch Ziele der Raumordnung abschließend entschieden werden daher regelmäßig nur (wichtige) Teilaspekte eines räumlich komplexen Sachverhalts, und zwar so weit, wie dies aus raumordnerischer, überörtlicher und fachübergreifender Sicht ebenenspezifisch erforderlich ist (vgl. zum Ganzen Runkel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 7 Rn. 40 – 45 m. w. N.). So liegt es auch hier. Zum einen wird durch die angegriffenen Zielfestsetzungen verbindlich und ohne einen für die Ebene der Flächennutzungsplanung insoweit noch verbleibenden Handlungsspielraum festgelegt, dass für die Darstellung von weiteren Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ein Schwellenwert zu beachten ist (Z 33 Satz 1). Zum anderen enthalten die Festsetzungen Z 30 bis 33 eine Reihe von ebenfalls verbindlichen und nicht mehr durch Abwägung zu überwindenden Vorgaben für die Ermittlung dieses Schwellenwerts. So ist in Z 30 Satz 2 festgeschrieben, dass der Schwellenwert sich als mathematische Differenz zwischen Bedarfswert und Potenzialwert ergibt. Der Bedarfswert (Bedarf an weiteren Wohnflächen in Hektar) ist dabei nach der Formel Einwohnervorausberechnung zum Planungshorizont des Flächennutzungsplans x Bedarfsausgangswert (nach Z 31) ./. Wohnbaudichte (nach Z 32) x Planreichweite (Anzahl der Jahre zwischen Zeitpunkt der Flächennutzungsplanung und Planungshorizont des Flächennutzungsplans) ./. 1000 zu ermitteln, der Potenzialwert (vorhandenes Wohnflächenpotential in Hektar) als die Summe von Außenpotenzial und verfügbarem Innenpotenzial zuzüglich verfügbarer Baulücken. Die Ermittlung des Bedarfsausgangswerts legt sodann wiederum Z 31 fest in Form von verbindlichen Werten für die pro 1.000 Einwohner und Jahr, gestaffelt nach Orten mit Eigenentwicklung, grundzentralen Orten, mittelzentralen Orten und dem Oberzentrum Koblenz benötigten Wohneinheiten; als zugrunde zu legende Dichtewerte (Wohnbaudichte in Wohneinheiten pro Hektar) gibt Z 32 entsprechend gestaffelte Mindestwerte vor. Raum für eine eigene Abwägung verbleibt den Trägern der Flächennutzungsplanung somit lediglich in Bezug auf die Festlegung des Planungshorizonts und des Dichtewerts, wobei Z 32 in Bezug auf Letzteren wiederum verbindliche Vorgaben in Form von zu beachtenden Mindestwerten enthält. Was die Ermittlung des Potenzialwerts, also des Außenpotenzials und des verfügbaren Innenpotenzials zuzüglich verfügbarer Baulücken anbetrifft, ist demgegenüber eine eigene Abwägungsentscheidung der planenden Gemeinde nicht vorgesehen. Die Mitwirkung der Träger der Flächennutzungsplanung beschränkt sich hier vielmehr auf die Feststellung der in Z 30 vorgegebenen Tatbestandsmerkmale in letztlich uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Art und Weise. In der Begründung/Erläuterung zu den Zielen Z 30 bis 33 führt der Plan hierzu u. a. näher aus, dass die entsprechenden Nachweise auf der Grundlage des landesweit einheitlichen Bauflächenmonitorings (Raum+Monitor, vgl. LEP IV Z 31) geführt werden können, soweit hierin die im Rahmen des landesweiten Projekts “Raum+ Rheinland-Pfalz 2010“ verifizierten Flächenpotenziale enthalten sind. Die im Zuge des Projekts verwendeten Begriffe Außen- und Innenpotenzial entsprechen dabei nicht dem Innen- bzw. Außenbereich des BauGB, sondern orientieren sich an der tatsächlich vorhandenen Siedlungsgrenze bzw. einer kartografisch bestimmten Abgrenzung des Siedlungskörpers. Das Außenpotenzial ergibt sich sodann aus bereits durch die vorbereitende Bauleitplanung außerhalb des engeren Siedlungskörpers planungsrechtlich gesicherten, jedoch noch nicht bebauten Flächen. Die Bewertung der Innenpotenziale hinsichtlich Verfügbarkeit und mithin Anrechenbarkeit obliegt zwar den Trägern der Flächennutzungsplanung, die Einstufung größerer Innenpotenziale als nicht verfügbar soll jedoch plausibel und in Orientierung an den Blockade- und Verfügbarkeitskriterien des Projekts Raum+Monitor dargestellt werden und ist somit letztlich ebenfalls überprüfbar. Nach alledem enthalten die streitgegenständlichen Zielfestsetzungen verbindliche und abschließend abgewogene Vorgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und überlassen den Trägern der Flächennutzungsplanung allenfalls in verhältnismäßig geringem Umfang die Ausfüllung eines vorgegebenen Rahmens. 2. Soweit die Antragstellerin zu 1) rügt, dass durch die angegriffenen Festsetzungen der gesetzliche Aufgabenbereich der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 ROG überschritten werde, weil diese höherstufige Gemeinden pauschal besser stellten als beispielsweise Grundzentren, legt sie eine derartige pauschale Besserstellung bereits nicht nachvollziehbar dar. Zwar trifft es zu, dass den mittelzentralen Orten mit 3,0 Wohneinheiten (WE) pro 1.000 Einwohner (EW) und Jahr (a) und dem Oberzentrum Koblenz mit 4,3 WE/1.000EW/a durch Z 31 höhere Bedarfsausgangswerte zugestanden werden als den grundzentralen Orten mit 2,5 WE/1.000 EW/a. Dem stehen jedoch auf der anderen Seite entsprechend höhere, im Rahmen der Berechnungsvorschrift in Z 30 die Bedarfsfläche reduzierende Dichtewerte gegenüber: während für Grundzentren insoweit ein Mindestdichtewert von 20 WE/ha zugrunde zu legen ist, beträgt dieser für Mittelzentren 25 WE/ha und für das Oberzentrum Koblenz 40 WE/ha. Eine aus diesen Berechnungsvorgaben resultierende pauschale Besserstellung von Mittelzentren oder des Oberzentrums ist nicht ersichtlich. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) verstoßen die streitgegenständlichen Zielfestsetzungen auch nicht gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG, weil anstelle eines konkret bezifferten Mengenziels ein rechnerisch zu bestimmender Schwellenwert zu beachten ist. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG gibt insoweit lediglich vor, die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke „insbesondere durch quantifizierte Vorgaben …“ zu verringern, schließt also andere Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme wie die hier gewählte qualitative Festlegung mittels eines zu beachtenden Schwellenwerts (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis 33) nicht aus. 4. Der angegriffene Regionalplan ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG rechtswidrig, wonach die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln sind. Nach der Begründung/Erläuterung zu Z 32 LEP IV ist angesichts starker regionaler Unterschiede bei der Flächeninanspruchnahme, der Bevölkerungs- und der Wirtschaftsentwicklung „vor allem auch eine regionale Differenzierung der Problemlagen geboten“. Diese führe zu regional unterschiedlichen Handlungserfordernissen und erfordere regional differenzierte Strategien. Die methodische Umsetzung des Ziels habe auf der Ebene der Regionalplanung zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Zielfestsetzungen. Eine regionale Differenzierung für den Geltungsbereich des LEP IV erfolgt dabei bereits durch den Umstand, dass insgesamt fünf regionale Träger – die Antragsgegnerin, die Planungsgemeinschaften Region Trier, Rheinhessen-Nahe und Westpfalz sowie der Verband Region Rhein-Neckar (rheinland-pfälzischer Teil) – gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LPlG das Landesentwicklungsprogramm in den regionalen Raumordnungsplänen für die jeweilige Region konkretisieren. Was die weitergehende Konkretisierung durch die einzelnen Träger der Regionalplanung in Bezug auf die nachfolgenden Planungsebenen angeht, gibt Z 32 LEP IV ausdrücklich eine Schwellenwertfestlegung „mindestens für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung“ vor, verlangt also zwingend lediglich eine Festsetzung für die Darstellung von weiteren Wohnbauflächen in den Flächennutzungsplänen. Die obligatorische Regelungstiefe im Hinblick auf die Anzahl der bei der Festsetzung des Schwellenwerts zu berücksichtigenden Parameter – bestehende Flächenreserven, „mittlere Variante“ der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz und örtlicher Wohnflächenbedarf – legt Z 32 LEP IV in seiner Begründung/Erläuterung ebenfalls klar fest; eine Ergänzung der Bevölkerungsprojektion durch weitere qualifizierte Erkenntnisse ist danach lediglich als Option vorgesehen. Danach stand vorliegend eine weitergehende planerische Berücksichtigung möglicher sonstiger zur Steuerung der quantitativen Wohnbauflächenentwicklung geeigneter Kriterien grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin. Dafür, dass die Grenzen dieses Ermessens überschritten worden wären, insbesondere die Sachgesetzlichkeit der Materie vorliegend eine andere Regelung zwingend erfordert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist die Region Mittelrhein-Westerwald zum einen von überschaubarer Größe und zum anderen – mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Koblenz als einzigem Oberzentrum – überwiegend ländlich bis hin zur großen kreisangehörigen Stadt und somit ohne sonstige wesentliche Ballungsräume strukturiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es planerisch durchaus nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin der Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis 33 zufolge auf eine über die Festsetzungen in Z 31 hinausgehende weitere Differenzierung des Bedarfsausgangswerts in Abhängigkeit von verschiedenen Raumstrukturen verzichtet und sich auf die Vorgabe von nach der Zentralörtlichkeit gestaffelten Mindestdichtewerten in Z 32 beschränkt hat, über deren Ausgestaltung im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine Berücksichtigung der raumstrukturellen Lage erfolgen können soll. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung durchaus auch regionale Besonderheiten mit in den Blick genommen hat, wird zum einen bereits durch die sich von der Staffelung im Übrigen deutlich abhebenden Bedarfsausgangs- und Dichtewerte für das Oberzentrum Koblenz belegt. Zum anderen ergibt sich dies aus der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vorgesehene Schwellenwertermittlung des Regionalplans auch auf die bereits in dem Handlungskonzept Wohnen 2020 Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler mit betrachteten Gebietskörperschaften des Landkreises Ahrweiler Anwendung finden soll (vgl. auch hierzu die Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis 33). 5. Des Weiteren mangelt es den Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 nicht an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit. a) Anders als von der Antragstellerin zu 2) insoweit gerügt wird ausreichend klargestellt, dass die Festsetzung des Schwellenwerts durch den Raumordnungsplan selbst erfolgt und nicht etwa erst in den Flächennutzungsplänen. Zum einen ergibt sich dies ausdrücklich aus Satz 1 des den Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 nachrichtlich vorangestellten Z 32 LEP IV, wonach „In den Regionalplänen … Schwellenwerte … festzulegen“ sind. Überdies enthält Z 33 Satz 1 des angegriffenen Plans lediglich die Verpflichtung, für die Darstellung von weiteren Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan den – qualitativ durch den Raumordnungsplan festgelegten und lediglich noch nach Maßgabe der Z 30 bis 32 quantitativ im Rahmen der Flächennutzungsplanung zu bestimmenden (so ausdrücklich Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis Z 33) – Schwellenwert zu beachten, und nicht etwa, einen solchen auch selbst festzulegen. b) Ebenso wenig begegnet das als Berechnungsgrundlage festgelegte Merkmal „Einwohnervorausberechnung zum Planungshorizont des Flächennutzungsplans“ durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf seine inhaltliche Bestimmtheit. Den Planungshorizont der Flächennutzungsplanung als sachlich notwendige Planungsgrundlage für „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bestimmt der aufstellende Träger selbst. Für die Einwohnervorausberechnung legt Z 30 des Raumordnungsplans in Satz 1 fest, dass diese unter Berücksichtigung der „mittleren Variante“ der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz zu erfolgen hat. Dass dabei die Bevölkerungsvorausberechnung „in der jeweils aktuellen Fassung“ zugrunde zu legen ist, ergibt sich bereits aus G 1 des LEP IV, worauf in der Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis 33 auch nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. Soweit die Antragstellerin zu 2) bemängelt, dass es damit an einer bestimmten Festlegung für den Fall eines das Zieljahr der Bevölkerungsvorausberechnung überschreitenden Planungshorizonts des Flächennutzungsplans fehle, erscheint ein solcher Fall angesichts der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumordnungsplans am 11. Dezember 2017 bereits bis zum Jahr 2035 und mittlerweile sogar bis zum Jahr 2040 (https://www.statistik.rlp.de/no_cache/de/gesellschaft-staat/bevoelkerung-undgebiet/pressemitteilungen/einzelansicht/news/detail/News/2704/) reichenden Bevölkerungsvorausberechnung kaum praxisrelevant. Zudem erfolgt die Festsetzung nach der Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis 33 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass eine Überprüfung der im Regionalplan zu Grunde gelegten Parameter insoweit nach Vorliegen einer weiteren Bevölkerungsvorausberechnung bzw. im nächsten Regionalbericht erfolgen wird. Abgesehen davon ließe aber auch selbst im Falle eines das Zieljahr der Bevölkerungsvorausberechnung überschreitenden Planungshorizonts des Flächennutzungsplans der Wortlaut der Zielfestsetzung Z 30 Satz 1 ausreichend Raum für eine sinnwahrende Auslegung dergestalt, dass dann die vorliegende Bevölkerungsvorausberechnung durch eine Hochrechnung auf den zeitlich weiterreichenden Planungshorizont zu „berücksichtigen“ ist. 6. Bei der Festlegung, dass die Schwellenwertberechnung unter Berücksichtigung der „mittleren Variante“ der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz zu erfolgen hat, handelt es sich anders als von der Antragstellerin zu 2) gerügt auch nicht etwa um eine unzulässige dynamische Verweisung. Eine Überlassung der Ausgestaltung eines Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips an andere Stellen liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil die entsprechende Verweisung nicht den Inhalt der raumordnerischen Zielfestsetzung selbst berührt, sondern lediglich bezüglich objektiv feststehender Tatsachen deren bloße Ermittlung durch die Träger der Flächennutzungsplanung vorgibt. 7. Die angegriffenen Ziele führen anders als von der Antragstellerin zu 1) geltend gemacht für die Verbandsgemeinden auch nicht zu einem möglichen Konflikt zwischen der Bindung des Flächennutzungsplans an die Ziele des Raumordnungsplans nach § 1 Abs. 4 BauGB einerseits und einer eventuellen berichtigenden Anpassungspflicht an einen Bebauungsplan auf der Grundlage des bei Inkrafttreten des Regionalplans noch geltenden § 13b BauGB andererseits. Vor dem Hintergrund des Wortlauts und des erkennbaren Regelungszwecks, die Neuinanspruchnahme von weiteren Flächen für den Wohnungsbau zu begrenzen, und der in Z 33 Satz 1 des Regionalplans klar zum Ausdruck kommenden Einstufung des Flächennutzungsplans als insoweit vorbereitender Planung wird der Fall einer bloßen berichtigenden Anpassung an eine bereits im Vorfeld durch Bebauungsplan erfolgte Baulandausweisung von der Zielfestsetzung nicht erfasst. 8. Auch leidet die angegriffene Planung nicht unter Mängeln im Hinblick auf die der Abwägung zugrunde gelegten Tatsachen. a) Die Antragstellerinnen rügen insoweit zunächst eine unzureichende Tatsachenermittlung für die Festlegung der Bedarfsausgangswerte in Z 31 des Plans. Diese seien der Planbegründung zufolge aus einem im Juli 2009 fertiggestellten Gutachten des Statistischen Landesamtes zur Auswertung der Baufertigstellungen in den Jahren 2000 bis 2008 abgeleitet worden. Damit seien die Ausgangsdaten stark veraltet und berücksichtigten demgemäß auch nicht, dass sich die Zahl der Baugenehmigungen zuletzt durch Niedrigzinsphase und Zuwanderung nochmals deutlich erhöht habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das dem Plan zugrunde gelegte Gutachten aus dem Jahr 2009 erstreckt sich auf einen vorangegangenen Zeitraum von acht Jahren und gibt den Trendwert der Baufertigstellungen für das Jahr 2008 mit 2,5 Wohneinheiten pro 1.000 Einwohner und Jahr bezogen auf die Gesamtregion an. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Regionalvertretung über den Plan am 8. Dezember 2016 bereits ein neueres vergleichbares Gutachten vorgelegen hätte und von der Antragsgegnerin außer Acht gelassen worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen geltend gemacht, die Bedarfsausgangswerte zum Zeitpunkt der Planaufstellung anhand der Raumbeobachtung durch den regionalen Raumordnungsbericht überprüft und keine Änderungen für erforderlich gehalten zu haben. Dieses Vorbringen wird auch dadurch gestützt, das der Antragsgegnerin der Begründung/Erläuterung des Plans zufolge bei der Planung eine Analyse des Statistischen Landesamtes zu den Baufertigstellungen aus den letzten zehn Jahren vorgelegen hat. Überdies hat die Antragsgegnerin auch insoweit mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass eine Überprüfung der im Regionalplan zugrunde gelegten Parameter nach Vorliegen einer weiteren Bevölkerungsvorausberechnung bzw. im nächsten Raumordnungsbericht erfolgen werde, eine weitere „Sicherung“ in die Planbegründung aufgenommen. Bestehen mithin von daher keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der der Abwägung zugrunde gelegten Tatsachen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan, so werden solche auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsgegnerin eigenem Vorbringen zufolge zwischenzeitlich ein neueres, die Baufertigstellungen der Jahre 2010 bis 2015 betrachtendes Gutachten des Statistischen Landesamtes vom 29. Juni 2017 vorliegt. Die abermalige Befassung der Regionalvertretung mit dem Plan am 29. November 2017 beschränkt sich zum einen wie bereits dargelegt auf den Beitritt zu den durch das Ministerium des Innern und für Sport mit Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 verlangten Änderungen der Zielfestsetzungen Z 148c und Z 149c sowie einige weitere bloße Anpassungen an das zwischenzeitlich geänderte LEP IV. Zum anderen hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass das Gutachten vom 29. Juni 2017 die Aussagen des Ausgangsgutachtens aus dem Jahre 2009 zu den Bedarfsausgangswerten, welches der Abwägung zugrunde gelegen habe, bestätige. Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit des der Abwägung zugrunde gelegten Zahlenmaterials ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten web-Artikel „Der Bauboom durch die Niedrigzinsphase – eine Chance für Makler“ aus dem Jahre 2017, dem zufolge sich die Zahl der Baugenehmigungen bundesweit von 2010 bis 2016 verdoppelt haben soll. Dabei kann dahinstehen, ob die dort genannten Zahlen zutreffen. Jedenfalls für das Land Rheinland-Pfalz kann bei der Auswertung der einschlägigen Statistiken des Statistischen Landesamtes ein derartiger „Bauboom“ nicht festgestellt werden. Im Gegenteil bewegt sich die Zahl der landesweit erteilten Baugenehmigungen in den Jahren 2016 und 2017 durchgehend – und zwar zum Teil deutlich – unterhalb der entsprechenden Werte aus den Jahren 2000 bis 2008, obgleich die Niedrigzinsphase schon seit mehreren Jahren andauerte (https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/07/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-Herausforderungen-Niedrigzins phase.html) und auch das Jahr 2015 als Hauptzuzugsjahr im Rahmen der Flüchtlingskrise bereits vorbei war (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/_inhalt.html). So ist die Zahl der Baugenehmigungen von durchschnittlich 12.853 (davon Errichtung neuer Gebäude: 8.904) in den Jahren 2000 bis 2008 auf 10.710 (7.045) im Jahr 2016 und 9.878 (6.652) im Jahr 2017 zurückgegangen (https://www.statistik.rlp.de/de/wirtschaftsbereiche/bautaetigkeit-wohnungen/zeitreihen-land/tabelle-2/). Ein vergleichbarer Trend ist festzustellen im Hinblick auf die Zahl der Baufertigstellungen im Wohnbau mit durchschnittlich 15.789 pro Jahr im Zeitraum 2000 bis 2008 (davon Errichtung neuer Gebäude: 14.172) gegenüber 12.448 (10.583) im Jahr 2016 und 12.707 (10.802) im Jahr 2017 (https://www.statistik.rlp.de/de/wirtschaftsbereiche/bautaetigkeit-wohnungen/zeitreihen-land/tabelle-1/ ). Etwas Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man zusätzlich die Bevölkerungsentwicklung in der Region mit in die Betrachtung einbezieht. Im Zeitraum von 2011 bis 2017 weist lediglich Koblenz einen stärkeren Anstieg der Bevölkerung um rund 6.000 Einwohner auf (dem der Regionalplan mit einem sich von den übrigen Bedarfsausgangswerten deutlich abhebenden Wert von 4,3 WE/1.000 EW/a Rechnung trägt), während sich die Gesamtbevölkerung der acht zur Planungsgemeinschaft gehörenden Landkreise mit Zuwächsen bzw. Abnahmen zwischen etwa 2 und -2 Prozent nur verhältnismäßig geringfügig verändert hat (https://www.statistik.rlp.de/de/gesellschaft-staat/bevoelkerung-und-gebiet/zeitreihen-regional/tabelle-1/). b) Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bestimmung der Dichtewerte nach Z 32 des Regionalplans auf der Grundlage veralteter Zahlen erfolgt oder in sonstiger Weise rechtlich zu beanstanden wäre. Ausweislich der Begründung/Erläuterung zu Z 30 bis 33 sind die durchschnittlichen Dichtewerte für Neubaugebiete vielmehr auf der Grundlage einer Analyse von Bauleitplänen und unter Berücksichtigung einer Analyse des Statistischen Landesamtes zu den Baufertigstellungen aus den letzten zehn Jahren festgesetzt worden. Soweit gerügt wird, dass die angesetzten Mindestwerte zu niedrig bemessen seien und man den Gemeinden höhere Werte hätte zugestehen müssen, ist zudem – wie bereits ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass höhere Dichtewerte im Rahmen der Berechnungsformel in Z 30 nicht zu einer höheren, sondern zu einer geringeren ausweisbaren Wohnbaufläche führen. Nur am Rande sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass ein Ansatz von mindestens 20 Wohneinheiten pro Hektar für Grundzentren einer Fläche von – wenn auch vor Abzug der Verkehrsflächen, sonstigen Gemeinbedarfsflächen u. ä. – immerhin einem Durchschnittswert von 500 Quadratmetern für jede Wohneinheit entspricht. 9. Darüber hinaus verstößt der angegriffene Plan auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. a) Bei der Verringerung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG um einen durch Ziele der Raumordnung konkretisierungsfähigen Grundsatz der Raumordnung. Dass die streitgegenständlichen Zielfestlegungen geeignet sind, diesem Grundsatz zu dienen, wird auch von den Antragstellerinnen nicht in Abrede gestellt. b) Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zur Erreichung der angestrebten Reduzierung der Freiflächenneuinanspruchnahme. Andere gleich geeignete, jedoch weniger stark in die gemeindliche Planungshoheit eingreifende Mittel sind nicht ersichtlich. aa) Dass insoweit Schwellenwerte einen stärkeren Eingriff bewirken würden als quantifizierte Vorgaben, ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Den Trägern der Flächennutzungsplanung verbleibt im Rahmen der erfolgten Schwellenwertfestsetzung anders als bei einer quantifizierten Vorgabe durchaus ein – wenn auch wie bereits dargelegt begrenzter – eigener Handlungsspielraum bei der Festlegung des Planungshorizonts und des Dichtewerts. bb) Die Antragstellerinnen können auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass ein Eingriff mittels vorgegebener Schwellenwerte schon deshalb nicht erforderlich sei, weil das Ziel einer Reduzierung des Flächenverbrauchs bereits über die ihren Planungsspielraum weniger stark beeinträchtigenden Regelungen in den §§ 1a Abs. 2 und 1 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG sowie Z 31 LEP IV erreicht werden könne. Das ROG, das mit seinen raumordnerischen Zielen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 ROG: „nachhaltige Raumentwicklung“) gleichgeordnet neben dem städtebauliche und auf die Bodennutzung bezogene Zielsetzungen verfolgenden BauGB steht, sieht in § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ausdrücklich Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs vor. Ganz abgesehen davon, dass sich mithin die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen raumordnerischen Vorgaben trotz jedenfalls in die gleiche Richtung weisender Ansätze im BauGB bereits wegen der unterschiedlichen Regelungsgegenstände nicht negieren lässt, wären die Zielvorgaben in den §§ 1a Abs. 2 und 1 Abs. 3 BauGB sowie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG selbst und Z 31 LEP IV letztlich viel zu abstrakt formuliert, um im Einzelfall klar umschriebene Kriterien vorzugeben und eine konsequente Handhabung auf der Ebene gemeindlicher Planung zu gewährleisten. cc) Zweifel an der planerischen Erforderlichkeit speziell des in Z 33 Sätze 2 und 3 vorgesehenen sogenannten Flächentauschs ergeben sich – anders als von der Antragstellerin zu 1) vertreten – auch nicht deshalb, weil in dessen Rahmen bereits vorhandene Außenpotentiale selbst dann durch neu dargestellte Wohnbauflächen ersetzt werden dürfen, wenn der Bedarfswert bereits durch das verfügbare Innenpotenzial überschritten wird. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine im Bereich des Bestands- bzw. Vertrauensschutzes anzusiedelnde Festsetzung, die den Handlungsspielraum der planenden Gemeinden erweitern und ihnen ermöglichen soll, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans bereits in ihren Flächennutzungsplänen dargestellte und deshalb von Z 33 Satz 1 unberührt bleibende, aber noch nicht realisierte Wohnbauflächen im Rahmen des bestehenden Bedarfs andernorts in Anspruch zu nehmen. c) Die Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 des Regionalplans sind schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. aa) Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass die Vorgaben geeignet seien, ein faktisches Planungsverbot zu bewirken, legen sie dies nicht nachvollziehbar dar. Die Antragstellerin zu 1) verweist insoweit zwar darauf, dass in den beiden verbandsangehörigen Ortsgemeinden B und W bei gleichzeitig großer Nachfrage nach neuen Wohnbauflächen nur ein sehr geringes Innenpotential auch tatsächlich zur Verfügung stehe und ein Flächentausch faktisch nicht möglich sei, da die zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen in den aktuellen Baugebieten allesamt bereits veräußert seien. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass der zutreffende Betrachtungsgegenstand im Rahmen der ausschließlich die Träger der Flächennutzungsplanung bindenden Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 allein der Flächennutzungsplan sein kann. Inwieweit diesbezüglich mögliche Flächenengpässe gerade der beiden Ortsgemeinden mit den geringsten Einwohnerzahlen und zusammengenommen einer Fläche von nur rund 30 Prozent der Verbandsgemeinde Asbach den Schluss auf ein diese faktisch treffendes Planungsverbot begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Überdies fehlt es diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Darlegung, aus welchen konkreten Gründen das grundsätzlich vorhandene Innenpotential ganz überwiegend nicht für eine Wohnbebauung zur Verfügung stehen soll. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass trotz der nach Angaben der Antragstellerin zu 1) weitgehend fehlenden tatsächlichen Verfügbarkeit potenzieller Wohnbauflächen der im Rahmen der Schwellenwertberechnung zugrunde zu legende Potenzialwert – was ja Voraussetzung für das gerügte faktische Planungsverbot wäre – den Bedarfswert erreichen oder sogar überschreiten soll. Nur der Vollständigkeit halber ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall Raum für eine Zielabweichung gemäß § 6 Abs. 2 ROG verbleibt, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Gegenteil wird von der Antragstellerin zu 1) nicht belegt und es liegt auch in der Sache nicht nahe, dass die Antragsgegnerin bei ihren Festsetzungen im Rahmen der Regionalplanung bereits alle Besonderheiten auf der Ebene der einzelnen Verbandsgemeinden vollständig und abschließend berücksichtigt haben könnte. Dass dies seitens des Gesetzgebers gerade nicht vermutet wird, belegt schon die Existenz der Zielabweichungsvorschrift im ROG. Zum anderen spricht dagegen aber auch der Charakter des Raumordnungsrechts als Stufenplanung, die ihrer Natur nach regelmäßig darauf ausgelegt ist, höherstufige Planungen im Rahmen von nachfolgenden Planentscheidungen weiter zu konkretisieren und zu verdichten. Ganz abgesehen davon beinhaltet das als solches keineswegs schrankenlos garantierte, sondern der gesetzlichen Ausgestaltung bedürfende (BVerfGE 78, 331, 340 ff.) kommunale Selbstverwaltungsrecht aber auch keinen unbedingten Anspruch, in jeder Situation und unabhängig von einem vorhandenen Bedarf zumindest über ein Minimalmaß an weiteren Planungsmöglichkeiten gerade unter Neuinanspruchnahme von Flächen für Wohnzwecke zu verfügen. bb) Soweit es nach alledem durch den Regionalplan zu bloßen Einschränkungen der Planungshoheit kommt, entsprechen diese als notwendiges Mittel zu dem mit § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG angestrebten Zweck einer ressourcenschonenden Raumentwicklung dem Willen des Gesetzgebers. Dass die hierdurch bewirkten Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit von ihrer Reichweite und ihrem Gewicht her außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen einer Verringerung der Freiflächenneuinanspruchnahme stünden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte es im Falle noch vorhandener ausreichender Potenziale für die Ausweisung weiterer Wohnbauflächen bereits an einem schützenswerten Interesse an der darüber hinaus gehenden Inanspruchnahme weiterer Flächen für diesen Zweck fehlen. Die von den Antragstellerinnen in der Sache verlangte jederzeitige Garantie zumindest eines Minimalmaßes an derartigen Planungsmöglichkeiten würde nämlich in der Konsequenz dazu führen, dass Stück für Stück und ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Bedarf immer wieder neue Flächen für die Ausweisung von Wohnbaugebieten in Anspruch genommen werden könnten. Dadurch würde der mit § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG angestrebte Zweck des Ressourcenschutzes zugunsten eines nicht nachhaltigen Wettlaufs der Kommunen um Ausweisung immer neuer Wohnbauflächen konterkariert. Hinzu kommt, dass die angegriffenen Festsetzungen keine auf unabsehbare Zeit angelegten Beschränkungen beinhalten, sondern lediglich solche für die Geltungsdauer des Regionalplans von in der Regel maximal zehn Jahren (§ 6 Abs. 6 LPlG) und dies zudem unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Vorliegen einer weiteren Bevölkerungsvorausberechnung bzw. im nächsten Raumordnungsbericht. Gegen eine außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehende übermäßige Beeinträchtigung der Träger der Flächennutzungsplanung in ihrer Planungshoheit spricht zudem der Umstand, dass nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Antragsgegnerin der Gesamtbedarf der Region an neuen Wohnbauflächen das Gesamtpotential im Jahre 2014 um rund 1.804 Hektar überstiegen hat und damit für jede der insgesamt neun in der Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Körperschaften auf Kreisebene ein durchschnittliches Potential an neu ausweisbaren Wohnbauflächen von immerhin rund 200 Hektar verbleibt. Auch kann die Antragstellerin zu 2) nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Regionalplan entgegen §§ 7 Abs. 2 und 1, Abs. 3 ROG die bereits in den Flächennutzungsplänen dargestellten Wohnbauflächen unzureichend berücksichtige und damit insoweit den Bestandsschutz außer Acht lasse, sich zumindest jedoch nicht mit den aufgrund der schon dargestellten Flächen entstehenden Überhängen und den daraus folgenden Restriktionen bei einer Fortschreibung der Flächennutzungspläne auseinandergesetzt habe. Wie in Z 33 Satz 1 des Regionalplans klargestellt, gilt der Schwellenwert nur für die Ausweisung weiterer Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan. Damit erfassen die angegriffenen Zielfestsetzungen von vorneherein nicht die bei ihrem Inkrafttreten bereits in Flächennutzungsplänen dargestellten Wohnbauflächen und können demgemäß insoweit auch nicht zur Notwendigkeit von Flächenreduzierungen führen bzw. Bestandsschutzfragen aufwerfen. Einen erweiterten Bestandsschutz im Falle eventuell zukünftig entstehender Überhänge gewährleistet der Plan in Z 33 Sätze 2 und 3 mit der Möglichkeit der Darstellung einer weiteren Wohnbaufläche bei Rücknahme einer bestehenden, noch nicht realisierten Wohnflächendarstellung in mindestens gleicher Flächengröße, begrenzt lediglich durch einen nach Maßgabe von Z 30 (überhaupt) bestehenden Bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO und 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 60.000,00 Euro (= 2 x 30.000, -- €) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 des am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald. Die angegriffenen Ziele enthalten Festsetzungen zu bei der Darstellung weiterer Wohnbauflächen in Flächennutzungsplänen zu beachtenden Schwellenwerten: N In den Regionalplänen sind mindestens für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung festzulegen. Diese Schwellenwerte sind unter Berücksichtigung der »mittleren Variante« der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz und bestehender Flächenreserven zu begründen. Z 30 Die Schwellenwerte ergeben sich aus dem unter Berücksichtigung der »mittleren Variante« der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ermittelten Bedarf an weiteren Wohnbauflächen für das Gebiet des Flächennutzungsplans abzüglich des vorhandenen Flächenpotenzials (Innen- und Außenpotenzial) zum Zeitpunkt der jeweiligen Fortschreibung der Flächennutzungspläne. Hierzu ist folgende Berechnungsvorschrift zu verwenden: Schwellenwert = Bedarfswert – Potentialwert. Bedarfswert (Bedarf an weiteren Wohnbauflächen in ha) = Einwohnervorausberechnung zum Planungshorizont des Flächennutzungsplans x Bedarfsausgangswert (nach Z 31) : Wohnbaudichte (nach Z 32) x Planreichweite (Anzahl der Jahre zwischen Zeitpunkt der Flächennutzungsplanung und Planungshorizont des Flächennutzungsplans) : 1.000 Potentialwert (vorhandenes Wohnbauflächenpotenzial in ha) = Außenpotenzial + verfügbares Innenpotenzial zuzüglich verfügbarer Baulücken. Als bestehende Flächenreserven bzw. vorhandenes Wohnbauflächenpotenzial gelten Wohnbauflächen gem. BauNVO zu 100% und Gemischte Bauflächen gem. BauNVO zu 50%. Z 31 Als Kenngrößen für den Bedarfsausgangswert werden folgende Werte in Wohneinheiten pro 1.000 Einwohner und Jahr festgelegt: - für Orte mit Eigenentwicklung ein Bedarfsausgangswert von 2,0 WE/1.000 EW/a - für grundzentrale Orte ein Bedarfsausgangswert von 2,5 WE/1.000 EW/a - für mittelzentrale Orte ein Bedarfsausgangswert von 3,0 WE/1.000 EW/a - für das Oberzentrum Koblenz ein Bedarfsausgangswert von 4,3 WE/1.000 EW/a. Z 32 Folgende durchschnittlichen Dichtewerte (Wohnbaudichte in Wohneinheiten pro Hektar) sind der Berechnung der Schwellenwerte zugrunde zu legen: - für nicht-zentrale Orte mindestens 15 WE/ha - für Grundzentren mindestens 20 WE/ha - für Mittelzentren mindestens 25 WE/ha - für das Oberzentrum mindestens 40 WE/ha. Z 33 Für die Darstellung von weiteren Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ist der bestimmte Schwellenwert zu beachten. Übersteigt das zum Zeitpunkt einer Teilfortschreibung eines vorbereitenden Bauleitplanes ermittelte, für eine Wohnbebauung geeignete Flächenpotenzial den Bedarf an weiteren Wohnbauflächen (Schwellenwert), kann die Darstellung einer weiteren Wohnbaufläche durch die Rücknahme einer bestehenden, noch nicht realisierten Wohnbauflächendarstellung mindestens in gleicher Flächengröße erfolgen (sog. „Flächentausch“). Dabei darf der nach Z 30 zu quantifizierende Bedarf durch den Bedarf, der durch die weitere Wohnbauflächendarstellung befriedigt werden kann, nicht überschritten werden. Am 6. bzw. 11. Dezember 2018 haben die Antragstellerinnen die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Die Antragstellerin zu 2) hält den Plan bereits für verfahrensfehlerhaft. Da dieser aufgrund des Genehmigungsbescheides des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. Oktober 2017 in mehrfacher Hinsicht habe geändert werden müssen und die Regionalvertretung den Änderungen mit Beschluss vom 29. November 2017 beigetreten sei, habe er erneut offengelegt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der hierin liegende Verfahrensfehler sei auch nicht nach § 11 Abs. 5 Raumordnungsgesetz – ROG – unbeachtlich geworden. Zwar habe man ihn erst mit Schriftsatz vom 10. April 2019 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG der Antragsgegnerin gegenüber geltend gemacht. Dies sei jedoch unschädlich, da der Bekanntmachungstext wegen fehlender Angaben zum Adressaten eventueller Rügen keinen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften enthalte. In der Sache selbst machen beide Antragstellerinnen geltend, dass es sich bei den angegriffenen Festsetzungen Z 30 bis 33 entgegen ihrer Bezeichnung bereits nicht um Ziele der Raumordnung handele. Ein derartiges Ziel setze strikte inhaltliche Vorgaben und eine abschließende Abwägung voraus. Daran fehle es hier, da den nachgeordneten Planungsträgern angesichts der ihnen obliegenden Ermittlung der verfügbaren Innenpotentiale sowie auch der Festlegung der Dichtewerte letztlich die Möglichkeit eingeräumt werde, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen. Jedenfalls seien die Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 aber materiell rechtswidrig. Zum einen – so die Antragstellerin zu 1) – werde der gesetzliche Aufgabenbereich der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 ROG nicht eingehalten. Dieser ermächtige nicht zur pauschalen Nivellierung und lasse es nicht zu, zum Schutz schwächerer Gemeinden stärkeren Gemeinden ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation jegliche Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb ihrer bestehenden Schutzbereiche zu versagen. Der angegriffene Plan stelle demgegenüber höherstufige Gemeinden pauschal besser als beispielsweise Grundzentren. Überdies fehle es dem Plan an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit. Unklar sei bereits, wer die Schwellenwerte überhaupt festzulegen habe. Zudem sehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG „quantifizierte Vorgaben“ zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme vor. Zum einen werde damit lediglich die Möglichkeit eröffnet, Mengenziele festzulegen, wovon Schwellenwerte zu unterscheiden seien, die bestimmte bauleitplanerische Ausweisungen nur Gemeinden mit einer gewissen Einwohnerzahl erlaubten. Zudem bedürfe es für eine quantifizierte Vorgabe grundsätzlich der Angabe von Zahlenwerten. Eine bloße Rechenanweisung komme nur dann in Betracht, wenn diese hinreichend eindeutig sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Bereits die zu berücksichtigende Einwohnervorausberechnung zum Planungshorizont des Flächennutzungsplans werfe eine Vielzahl von Fragen auf, so etwa, was unter dem „Planungshorizont“ des Flächennutzungsplans zu verstehen sei und auf welcher Grundlage die Vorausberechnung zu erfolgen habe. Lege man insoweit die Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde, gelange man damit zu einer unzulässigen dynamischen Verweisung. Außerdem erfordere die Ermittlung des Potenzialwerts eine komplexe rechtliche Bewertung. So müsse festgestellt werden, welche Flächen außerhalb eines engeren Siedlungskörpers gelegen und planungs-rechtlich gesichert seien. Zudem sei im Hinblick auf das verfügbare Innenpotential unklar, welche Flächen als „verfügbar“ anzusehen seien. Des Weiteren verstießen die angegriffenen Ziele Z 30 bis 33 gegen höherrangiges Recht. Der Begründung zu Z 32 des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG für die Regionalen Raumordnungspläne verbindlichen Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV zufolge sei angesichts starker regionaler Unterschiede bei der Flächeninanspruchnahme, der Bevölkerungsentwicklung und der Wirtschaftsentwicklung eine regionale Differenzierung im Rahmen der Regionalpläne geboten. Demgegenüber werde in den angegriffenen Zielfestsetzungen allein nach nicht-zentralen Orten sowie Grund-, Mittel- und Oberzentren differenziert. Zwar sei eine Berücksichtigung der raumstrukturellen Lage über unterschiedliche Dichtewerte möglich, jedoch nur unter Berücksichtigung der angegebenen Mindestwerte. Auch sei fraglich, ob der regional unterschiedlichen Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung durch pauschale Dichtewerte Rechnung getragen werden könne. Überdies sei der streitgegenständliche Plan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Insoweit stelle sich bereits die Frage nach der Erforderlichkeit der Festsetzungen, da das damit verfolgte Ziel, die Siedlungsentwicklung vom demografischen Wandel abhängig zu machen und die Inanspruchnahme neuer Flächen zu reduzieren, zumindest wesentlich bereits durch die §§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG und Z 31 LEP IV erreicht werden könne. Hierbei handele es sich in Bezug auf die Planungshoheit der Gemeinden um wesentlich weniger einschneidende Mittel, die zudem nicht auf pauschale Rechengrößen beschränkt seien, sondern die Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ermöglichten. Auch sei unter Berücksichtigung der angestrebten Schonung des Außenbereichs nicht nachvollziehbar, warum im Rahmen des Flächentauschs ein Außenpotenzial auch dann durch ein anderes ersetzt werden dürfe, wenn der Bedarfswert bereits durch das verfügbare Innenpotenzial überschritten werde. Die der Bedarfswertbestimmung im Rahmen von Z 30 des Regionalplans zugrunde zu legende Einwohnervorausberechnung sowie die in Z 32 festgelegten Dichtewerte seien aus einem unveröffentlichten Gutachten des Statistischen Landesamtes aus dem Jahr 2009 zu den Baufertigstellungen in den Jahren 2000 bis 2008 abgeleitet. Diese Zahlen seien stark veraltet. Aufgrund dessen bleibe unberücksichtigt, dass sich die Zahl der Baugenehmigungen bedingt durch Zuwanderung und Niedrigzinsphase zuletzt deutlich erhöht habe. Des Weiteren werde durch die streitgegenständlichen Zielfestsetzungen unverhältnismäßig in das kommunale Selbstverwaltungsrecht eingegriffen, da den Gemeinden unter Umständen jede Möglichkeit genommen werde, Wohnflächen neu auszuweisen. Eine Abfrage des verfügbaren Innenpotenzials zuzüglich verfügbarer Baulücken für die beiden Zentralorte Buchholz und Windhagen durch die Antragstellerin zu 1) habe ergeben, dass dort nur 5,71 bzw. 11,58 Prozent der abgefragten Flächen tatsächlich für eine Bebauung zur Verfügung stünden. Zugleich bestehe eine große Nachfrage nach neuen Wohnbauflächen. Ein Flächentausch sei faktisch nicht möglich, da die zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen in den aktuellen Baugebieten, die sich in der Erschließung befänden, allesamt veräußert und damit die vorhandenen Flächenpotenziale bereits ausgeschöpft seien. Zwar bestehe die grundsätzliche Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG, jedoch stünden einer Zielabweichung die Grundzüge der Planung entgegen, da die Bedeutung der Flächenschonung im Regionalen Raumordnungsplan deutlich hervorgehoben werde und die Planungsgemeinschaft die Festsetzung bewusst in Kenntnis regionaler Besonderheiten getroffen habe. Auch sei den Ortsgemeinden eine weitere Ausschöpfung von Entwicklungspotenzialen nach § 13b BauGB versagt, da die Zielbindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB auch insoweit zum Tragen komme; anderenfalls käme es im Rahmen der Flächennutzungsplanung zu einem Konflikt zwischen der Zielbindung nach § 1 Abs. 4 BauGB und der berichtigenden Anpassungspflicht gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Zudem berücksichtige die angegriffene Planung entgegen §§ 7 Abs. 2 und 1 Abs. 3 ROG nicht ausreichend die bereits bestehende nachgeordnete Planung und gewähre insoweit keinen zureichenden Bestandsschutz. Insbesondere habe man sich keine Gedanken im Hinblick auf die planerischen Folgen bestehender Überhänge gemacht. Im Falle eines wesentlichen Auseinanderfallens zwischen Schwellenwert und vorhandenem Bestandswert hätte es zum Erreichen eines ordnungsgemäßen Abwägungsergebnisses ausnahmsweise größere Handlungsspielräume – z. B. durch die Festlegung höherer Bedarfsausgangswerte und / oder höherer Wohnbaudichte – bedurft. Die Antragstellerinnen beantragen, die Ziele Z 30 bis 33 des Regionalen Raumordnungsplans „Mittelrhein-Westerwald“ vom 11. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.