Urteil
1 A 11498/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0222.1A11498.20.00
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Leitsätze
Der bloße Wille einer Gemeinde, eine vorhandene Planung zu ändern, kann nicht ohne weiteres als gleichzeitige Aufgabe des früheren Planungswillens dahingehend verstanden werden, dass die bisherige Planung nunmehr losgelöst von der Wirksamkeit der Änderungsplanung bedingungslos entfallen solle.(Rn.51)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da dieser bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der B.-straße“ der Beigeladenen in dessen ursprünglicher, für das Vorhabengrundstück ein Industriegebiet festsetzender Fassung vom 13. Oktober 1992. a) Die 4. und die 13. Änderungsfassung des Bebauungsplans, durch die insoweit ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgewiesen worden ist, sind wegen der mangels Rechtsgrundlage unzulässigen Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze unwirksam. Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, dass die Verkaufsflächenbeschränkung vor dem Hintergrund der mit dem Bebauungsplan und dem Zielabweichungsverfahren verfolgten Absicht einer Verwirklichung (gerade) des nunmehr bestehenden Einkaufszentrums lediglich als betriebsbezogen anzusehen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar mag es zutreffen, dass die Beigeladene bei ihrer Planung von der Vorstellung ausgegangen ist, dass in dem festgesetzten Sondergebiet 3 nur ein einziges Einkaufszentrum – nämlich das von der Klägerin bereits im Vorfeld der Planung so projektierte und später dann auch umgesetzte – entstehen sollte. Diese Absicht hat jedoch in der sodann beschlossenen 4. bzw. 13. Änderung des Bebauungsplans keinen rechtsverbindlichen Niederschlag gefunden. Dort festgesetzt worden ist nicht etwa ein Einkaufszentrum, sondern zulässig sind vielmehr „Einzelhandelsbetriebe“ auf insgesamt zwei bzw. drei Grundstücken, deren innenstadtrelevante Sortimente auf die dort im Einzelnen genannten Arten und Verkaufsflächen begrenzt sind. Von daher kommt ein Ausnahmefall, in dem eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gestützt werden kann, weil in dem Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist (BVerwG, Urteile vom 3. April 2008 – 4 CN 3/07 –, juris, Rn. 18, und vom 24. März 2010 – 4 CN 3/09 –, juris, Rn. 24), nicht in Betracht. Ebenso wenig besteht das gesamte Sondergebiet aus nur einem Grundstück (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris, Rn. 34 m. w. N.). Etwas Anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die drei Grundstücke, auf die sich die Verkaufsgebäude verteilen, allesamt im Eigentum der Gesellschafter der Klägerin stehen. Insoweit kann der Bebauungsplan nämlich nicht gewährleisten, dass das Eigentum dauerhaft in der Hand eines Eigentümers bleibt und nicht etwa bei einer Veräußerung von Teilflächen zwei Einkaufszentren oder mehrere Einzelhandelbetriebe entstehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019, a. a. O.). Die sonach unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung hat auch – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung insgesamt zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob die Restbestimmung auch ohne die unwirksame Verkaufsflächenbeschränkung (objektiv) sinnvoll bliebe. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Beigeladene sie auch ohne diesen Teil erlassen hätte, da die Planung eines Zielabweichungsverfahrens bedurfte, ein entsprechender Antrag für eine Gesamtverkaufsfläche von 4.850 m² – davon 1,770 m² für die beiden geplanten Discounter – gestellt wurde (S. 229, 237 Zielabweichungsakte – ZA –), mit dem Zielabweichungsentscheid (S. 328 ZA) die beantragte Abweichung zugelassen worden ist und somit die Verkaufsflächenvorgaben aus dem Antrag seitens der Beigeladenen einzuhalten waren. Dementsprechend findet sich auch der ausdrückliche Hinweis auf der Planurkunde selbst, dass die Festsetzungen der Planung aufgrund der Antragsgebundenheit der Zielabweichung den Antragsunterlagen der Verbandsgemeindeverwaltung Zell vom 23. April 2003 entsprechen. b) Der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der B.-straße“ in seiner Ursprungsfassung vom 13. Oktober 1992 ist demgegenüber jedenfalls insoweit wirksam, als er für das Vorhabengrundstück eine Nutzung als Industriegebiet festsetzt. aa) Zwar ist der Plan hinsichtlich des dort mit einer Verkaufsflächenbeschränkung von 4.500 m² ausgewiesenen Sondergebiets 1 ebenfalls Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt, jedoch vermögen diese Bedenken allenfalls zu einer teilweisen Unwirksamkeit ín Bezug auf die Sondergebietsfestsetzung zu führen. Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Soweit die Berufung dem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, juris, Rn. 13 f.) entgegenhält, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten für einen offensichtlichen hypothetischen Willen der Beigeladenen fehle, zwei abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung festsetzen zu wollen, trifft dies nicht zu. Das Sondergebiet 1 macht lediglich etwa ein Zehntel des gesamten Plangebiets aus und befindet sich in einer Randlage, aufgrund derer es topographisch klar abgrenzbar ist und sich die möglichen planerischen Wechselwirkungen mit den Festsetzungen für den übrigen Bereich – Industriegebiet und Gewerbegebiet – als minimal darstellen. Dass bei der Planung die Festsetzung eines Industrie- und Gewerbegebiets im Vordergrund stand, wird neben der entsprechenden Benennung des Bebauungsplans auch aus der Planungshistorie deutlich. Nach dem Planaufstellungsbeschluss vom 4. Mai 1987 sollte „das Gelände als Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesen werden“; von einem Sondergebiet war ursprünglich noch gar nicht die Rede. Anlass zur Planung hat hierbei der Umstand gegeben, dass das Plangebiet bereits von gewerblichen Bauten umgeben war, so dass aus der Sicht des Plangebers ohne die Inkaufnahme von Immissionsschutzanlagen in größerem Ausmaß und des damit verbundenen Verlusts von Bauflächen keine andere Nutzung mehr erfolgen konnte (vgl. S. 4 der Planbegründung). Erst aufgrund von im Rahmen des Planungsverfahrens geltend gemachten Erweiterungsabsichten des seinerzeit bereits im Südosten des heutigen Sondergebiets 1 ansässigen Globus-Markts wurde das – ursprünglich im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellte – Areal als Sondergebiet ausgewiesen (vgl. dazu Bl. 12, 23 und 24 der Bebauungsplanakte). Nach alledem fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beigeladene an der ihren ursprünglichen Planungsabsichten entsprechenden und den ganz überwiegenden Teil des Plangebiets erfassenden Festsetzung eines räumlich klar abgrenzbaren und selbständig lebensfähigen Industrie- und Gewerbegebiets möglicherweise nicht hätte festhalten wollen, wenn ihr die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung bekannt gewesen wäre. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den in der Planurkunde – anders als die hellviolett dargestellte Festsetzung von Industrie- und Gewerbegebietsflächen – in dunkelvioletter Farbe gehaltenen Geländestreifen zwischen dem westlichen Teil des Sondergebiets 1 und dem Industrie- und Gewerbegebiet. Zwar ist der Planlegende nicht zu entnehmen, welche Nutzungsart durch die dunkelviolette Kennzeichnung festgesetzt werden sollte. Es erscheint jedoch bei näherer Untersuchung der Planurkunde angesichts der teilweisen „Verschmierungen“ zwischen den hell- und dunkelviolett eingefärbten Arealen durchaus denkbar, dass es sich – wie auch seitens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – dabei um ein rein drucktechnisches Problem handelt und die Flächen dem festgesetzten Industrie- bzw. Gewerbegebiet zuzuordnen sind. Letztlich bedarf dies hier indessen keiner abschließenden Klärung. Selbst dann, wenn es auch in Bezug auf die dunkelviolett darstellte Fläche an einer wirksamen Festsetzung fehlen würde, würde es sich um einen maximal fünf Prozent des Plangebiets ausmachenden und ebenfalls am Rande der eindeutig festgesetzten Industrie- und Gewerbegebietsflächen gelegenen Bereich handeln, so dass nach den o. a. Grundsätzen weiterhin von einer Teilwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans auszugehen wäre. bb) Die durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vom 13. Oktober 1992 für das Vorhabengrundstück erfolgte Festsetzung eines Industriegebiets ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dergestalt, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 – 4 C 3.03 – und 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 B 22.10 –, beide in juris), ist hier nicht gegeben. (1) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein Bebauungsplan auch (allein) durch die offenkundige endgültige Aufgabe der Planungsabsicht seitens der Gemeinde funktionslos werden kann (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010, a. a. O., Rn. 11, und vom 26. Mai 2008 – 4 B 31/08 –, juris, Rn. 6). Hierfür fehlt es jedoch vorliegend an zureichenden Anhaltspunkten. Der bloße Wille einer Gemeinde, eine vorhandene Planung zu ändern, kann nicht ohne weiteres als gleichzeitige Aufgabe des früheren Planungswillens dahingehend verstanden werden, dass die bisherige Planung nunmehr – losgelöst von der Wirksamkeit der Änderungsplanung – bedingungslos entfallen solle. Bei lebensnaher Betrachtung wird vielmehr die Absicht der bloßen Planänderung im Vordergrund stehen mit der Folge, dass im Falle einer Unwirksamkeit der Änderung auch nur diese entfällt. Anderenfalls würde eine unwirksame Änderungsplanung dazu führen, dass das vormalige Plangebiet in den Zustand einer unbeplanten und somit in der städtebaulichen Entwicklung ungesteuerten Fläche zurückfallen würde, obwohl der Plangeber seinen Willen, diese bauplanungsrechtlich zu ordnen, bereits durch die ursprüngliche Planung klar zum Ausdruck gebracht hatte. Für besondere Umstände, welche hier insoweit möglicherweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, ist nichts ersichtlich; dies gilt umso mehr, als es sich bei dem unwirksam festgesetzten Sondergebiet lediglich um eine „Enklave“ innerhalb des im Übrigen durch die Planänderung unberührt bleibenden Industriegebiets handeln sollte. (2) Ebenso wenig steht fest, dass die ursprüngliche Festsetzung eines Industriegebiets infolge der zwischenzeitlichen weitgehenden Verwirklichung der unwirksamen Sondergebietsfestsetzung im Bereich des Vorhabengrundstücks faktisch nicht mehr umsetzbar ist. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat (vgl. Bl. 56 der Bauakte), hat die dortige Einzelhandelsnutzung mit strukturellen Problemen zu kämpfen. Mit dem dm-Drogeriemarkt sei ein „Ankermieter“ weggefallen; im Falle einer Negativbescheidung des streitgegenständlichen Nutzungsänderungsantrags werde es prognostisch nicht möglich sein, einen Leerstand zu vermeiden. Von daher kann jedenfalls für den hier in Rede stehenden Teil der Baulichkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass eine industriegebietskonforme Nutzung aufgrund des dort genehmigten Einzelhandels auf unabsehbare Zeit ausscheidet. Vielmehr erscheint keinesfalls ausgeschlossen, dass die Räumlichkeiten mangels weiterer Vermietbarkeit zu Einzelhandelszwecken in Zukunft zu industriellen Zwecken – etwa als Lagerhaus (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) – umgenutzt werden könnten. 2. Ausgehend von den sonach maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der B.-straße“ in der Ursprungsfassung vom 13. Oktober 1992 ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die auch insoweit verwiesen werden kann und denen die Berufung nicht entgegentritt, handelt es sich nämlich um einen Teil eines nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einkaufszentrums. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 118.650 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Der Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Verkaufsgebäudes. Die Gesellschafter der Klägerin sind Eigentümer der Grundstücke Flur 1, Flurstücke 2, 3 und 4 in der Gemarkung K.. Auf dem etwa 130 m x 180 m großen Areal sind um einen Parkplatz herum mehrere Gebäude angeordnet, deren Nutzung derzeit durch Filialen der Handelsunternehmen ALDI, LIDL, KiK, Takko und Ernstings Family sowie einen Friseurbetrieb und eine Apotheke erfolgt. Der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der B.-straße“ der Beigeladenen in seiner Ursprungsfassung vom 13. Oktober 1992 setzt für den Bereich ein Industriegebiet fest. In einem südlich des Industriegebiets ausgewiesenen „Sondergebiet 1“ für großflächige Einzelhandelsbetriebe sind auch Verbrauchermärkte zulässig, deren Verkaufsfläche auf maximal 4.500 m² beschränkt wird. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplans vom 24. Mai 2004 setzte die Beigeladene für den Bereich der klägerischen Grundstücke ein „Sondergebiet 3“ fest; die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lauten: „Art der baulichen Nutzung – SO3 – Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, deren innenstadtrelevanten Sortimente ausschließlich auf folgende Arten und Verkaufsflächen beschränkt sind: Textilwaren max. 1.670 m² Discounter max. 1770 m² Drogeriewaren max. 630 m² Getränkewaren max. 360 m²*) Elektro/Multimediawaren max. 420 m²*) (…) Hinweis: Der Planung geht ein Zielabweichungsverfahren gemäß Landesplanungsgesetz voraus, das zur Verwirklichung der baulichen Nutzung erforderlich war. Da das Zielabweichungsverfahren antragsgebunden ist, entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans den Antragsunterlagen der Verbandsgemeindeverwaltung Zell/Mosel vom 23.04.2003.“ Mit der 13. Änderung des Bebauungsplans vom 17. März 2016 erfolgte eine Anhebung der Verkaufsflächenobergrenze für Discounter auf 2.000 m². Am 10. April 2018 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer leerstehenden, ehemals als dm-Drogeriemarkt genutzten Verkaufshalle auf dem Flurstück 2 in einen Action-Markt mit einer Verkaufsfläche von 791 m² sowie einer erweiterten Grundfläche von 928,26 m². Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. Januar 2019 ab. Die Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei dem Handelswarenmarkt Action handle es sich um einen Non-Food-Discounter. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Verkaufsfläche für Discounter von 2.000 m² werde jedoch bereits durch den LIDL- und den ALDI-Markt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 2.001,60 m² ausgeschöpft. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 K 834/19.KO – abgewiesen. Die 4. und die 13. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der B.-straße“ seien wegen der Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Damit beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vom 13. Oktober 1992. Die dortige Festsetzung eines Industriegebiets sei weder wegen der Verkaufsflächenbeschränkung in dem daneben ausgewiesenen Sondergebiet 1 unwirksam, noch sei sie aufgrund der faktischen Realisierung eines unzulässigen Einkaufszentrums auf einer Teilfläche des festgesetzten Industriegebiets funktionslos geworden. In dem mithin wirksam festgesetzten Industriegebiet sei das Vorhaben als Teil eines nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung nur in Kerngebieten und hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässigen Einkaufzentrums unzulässig. Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2020 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, der Bebauungsplan sei auch in seiner Ursprungsfassung vom 13. Oktober 1992 insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets 1 aufgrund der gebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbeschränkung erfasse auch die Festsetzung des Industriegebiets. Dieses stelle sich mangels eines dahin gehenden offensichtlichen hypothetischen Willens des Plangebers nicht als abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Teil der unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung dar. Zudem enthalte die Planurkunde drei dunkelviolett gefärbte Teilflächen, hinsichtlich derer weder der Planzeichnung noch der Legende zu entnehmen sei, was man damit habe festsetzen wollen. Da mithin die Vorstellungen des Plangebers über die Bedeutung dieser Teilfläche für den Gesamtplan unklar seien, stehe auch dies einer offensichtlichen Teilbarkeit des Bebauungsplans entgegen. Ungeachtet dessen sei der Plan in seiner Ursprungsfassung jedenfalls funktionslos geworden. Hierzu genüge, dass die Gemeinde die Realisierung einer Festsetzung endgültig aufgegeben habe. Davon sei hier auszugehen, da die Beigeladene mit der 4. Änderung des Bebauungsplans im Jahre 2004 für das Areal, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, die ursprüngliche Festsetzung eines Industriegebiets durch ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe ersetzt habe und die entsprechende Änderung auch nicht im Wege eines Normenkontrollverfahrens allgemein verbindlich für unwirksam erklärt worden sei. Damit richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch. Dieser stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es sich als bloße Nutzungsänderung innerhalb eines bestehenden Einkaufszentrums sowohl in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge wie auch in einem entsprechenden Baugebiet allgemein zulässig wäre. Überdies lasse das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde erwarten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2020 und Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 11. Januar 2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die am 11. April 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der B.-straße“ in der 4. bis 13. Änderungsfassung für wirksam, da dieser lediglich eine betriebsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung enthalte. Die Festsetzung des Sondergebiets 3 durch die 4. Planänderung sei erfolgt, um die bauplanungsrechtliche Grundlage für den Neubau eines – so bereits der Planaufstellungsbeschluss vom 4. Oktober 2001 – „Einzelhandelscenters“ zu schaffen. Hierfür sei eine Zielabweichung beantragt und zugelassen worden, wobei der dem Zielabweichungsverfahren zugrunde gelegte Übersichtsplan nahezu identisch mit dem zwischenzeitlich dort realisierten Einkaufszentrum der Klägerin sei. Dies belege, dass das Bauleitplanverfahren ebenso wie das Zielabweichungsverfahren auf die Verwirklichung des nunmehr bestehenden Einkaufszentrums abgezielt hätten. Insofern seien die festgesetzten Verkaufsflächenbeschränkungen vorhabenbezogen und mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben verstoße daher gegen díe wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der 4. bis 13. Änderung. Abgesehen davon sei, selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht die 4. bis 13. Änderung des Bebauungsplans für unwirksam halten wolle, dieser jedenfalls in seiner für den fraglichen Bereich ein Industriegebiet ausweisenden Ursprungsfassung maßgeblich und stehe dem Vorhaben entgegen. Dieser Plan sei auch nicht funktionslos geworden, da seine Festsetzungen weiterhin faktisch realisierbar seien; die bloße Absicht der Gemeinde, künftig eine andere Plankonzeption zu verfolgen, reiche für die Funktionslosigkeit der bisherigen Planung nicht aus. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung sowie dessen 4. und 13. Änderung für rechtmäßig und verweist insoweit auf das Urteil des Senats vom 3. Februar 2005 – 1 C 11156/04.OVG –. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungs und Widerspruchsakten, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.