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Urteil

1 C 11462/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0307.1C11462.20.00
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Leitsätze
Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vermittelt der Nachbarschaft des bislang unbeplanten Gebiets eines Bebauungsplans eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen. Ob eine planbedingte Beeinträchtigung vorliegt, ist hier anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.(Rn.54) (Rn.58)
Tenor
Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hängeseilbrücke Geierlay“ vom 16. September 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2019 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vermittelt der Nachbarschaft des bislang unbeplanten Gebiets eines Bebauungsplans eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen. Ob eine planbedingte Beeinträchtigung vorliegt, ist hier anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.(Rn.54) (Rn.58) Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hängeseilbrücke Geierlay“ vom 16. September 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2019 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig, weil es der Antragstellerin an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, juris; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris). I.1. Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris). Eine solche unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition ist im Fall der Antragstellerin nicht gegeben. Sie hat kein Grundeigentum im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. 2. Aus einer eigentumsähnlichen Betroffenheit kann die Antragstellerin ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten. Die für Eigentümer geltenden Grundsätze sind auf Inhaber dinglicher Rechte zu übertragen, wenn sie sich gegen eine das Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung zur Wehr setzen, sofern die Festsetzung das dingliche Recht selbst betrifft (vgl. BVerwG Beschluss vom 25. September 2013 – 4 BN 15.13 –, ZfBR 2014, S. 60). Vorliegend hat die Antragsgegnerin am 20. November 2013 eine „Verbindliche Erklärung Projekt Hängeseilbrücke“ unterzeichnet, nach welcher diese die benötigte Fläche zur Errichtung des Brückenbauwerks und der Verankerungen der Tragseile auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Gemarkung S, Flur 1, Nr. 2 entgeltfrei zur Verfügung stellt. Außerdem erklärte die Antragsgegnerin, bereits jetzt (d.h. zum Zeitpunkt der Abgabe der verbindlichen Erklärung) einer grundbuchmäßigen Sicherung zuzustimmen, sollte eine dingliche Sicherung des Brückenbauwerks im Grundbuch nötig sein. Damit ist die Antragstellerin zwar obligatorisch befugt, die ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Fläche unentgeltlich zu nutzen, eine diesbezügliche eigentumsähnliche dingliche Berechtigung, die von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, ist aber nicht gegeben. Sie folgt insbesondere nicht aus der Bereitschaft der Antragsgegnerin, einer grundbuchmäßigen Sicherung zuzustimmen. Der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis (offenbar mit Blick auf die vom Ortsbürgermeister unterzeichnete und mit Stempel versehene Erklärung) verfängt von vornherein nicht; hieraus folgt wegen der völlig anderen Zielrichtung einer Beglaubigung, mit welcher die Übereinstimmung einer Zweitschrift mit dem Original bescheinigt wird, keine dingliche oder ihr gleichgestellte Verfestigung. Eine Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter ist damit aber nicht ausgeschlossen. Indes geht es hier nicht um eine eigentumsähnliche Betroffenheit. Vielmehr können obligatorisch Berechtigte eigene abwägungserhebliche Belange geltend machen, bei denen dann die Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 – 4 CN 3/99 –, juris; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 50, s. hierzu unter II.). II. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise unzureichende Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange berufen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht dem von einer Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Ein Antragsteller kann somit im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vortragen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er aber einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nicht jeder private Belang beachtlich ist, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat, also in Bezug auf die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke von Bedeutung und insofern von bodenrechtlicher Relevanz ist (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 42. EL Mai 2021, § 1 Rn. 188). Nicht abwägungsbeachtlich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris). Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Rahmen der Bürgerbeteiligung anzuzeigen, ist diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 – 6 BN 2/00 –, juris). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung beachtet werden muss, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris). 1. Die Antragstellerin hat zunächst nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem Recht als Nachbargemeinde auf interkommunale Abstimmung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt sein könnte. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne aufeinander abzustimmen, und stellt eine besondere gesetzliche Ausprägung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots in § 1 Abs. 7 BauGB dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht als einfachgesetzliche Ausformung der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Auch hier sind, wie beim allgemeinen Abwägungsgebot, objektiv geringwertige Interessen oder Interessen, die keinen städtebaulichen Bezug haben, nicht abwägungsrelevant und können daher die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde nicht begründen. Insbesondere vermittelt das interkommunale Abstimmungsgebot einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben. Da es sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) handelt, können nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein. (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 15 N 18.2110 –, juris, m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin zwar verschiedene Gesichtspunkte (s. dazu die Ausführungen unter 2.) vorgetragen, die aus ihrer Sicht zu einer tatsächlichen und rechtlichen Betroffenheit durch den angefochtenen Bebauungsplan führen und deren Abwägungsrelevanz geltend gemacht. Sie zeigt dabei aber keinen Sachverhalt auf, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB abstimmungsbedürftig sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, von grenzüberschreitenden Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Planungshoheit der Antragstellerin auszugehen, sind nicht vorhanden. 2. Die Antragstellerin kann weiterhin nicht erfolgreich einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen. Raum für die Prüfung des § 1 Abs. 7 BauGB neben dem interkommunalen Abstimmungsgebot ist dann, wenn die Interessen der Nachbargemeinden von der Planung zwar berührt sind, die betroffenen Belange aber nicht der Planungshoheit der Nachbargemeinde zuzurechnen sind (vgl. BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2021, § 2 Rn. 21). Wie bereits oben dargelegt, ist dabei nicht jeder Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern von vornherein nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nur dann, wenn ein abwägungserheblicher Belang vorhanden ist, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.Dezember 2012 – 4 BN 19/12 –, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 8 S 1784/11 –, juris). Die planungsbedingten Folgen müssen außerdem mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sein, um abwägungsrelevant zu sein (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 4 BN 68/09 –, juris). Erst daran anschließend, mithin nach Feststellung des Vorhandenseins eines abwägungserheblichen Belangs, sind die Darlegungen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren für die Frage der Antragsbefugnis dahingehend zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, welche die unzureichende Beachtung des abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden. Dennoch ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 4 BN 27.18 –, juris, m.w.N.). Hieran gemessen ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, weil die von ihr vorgetragenen Belange im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB von vornherein nicht abwägungsrelevant sind. a) Dies gilt zunächst, soweit sie auf das ihr schuldrechtlich eingeräumte Recht zur unentgeltlichen Nutzung der für die Errichtung des Brückenbauwerks und die Verankerung der Tragseile benötigten Fläche – welche sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet – verweist. Ihre obligatorische Berechtigung wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar nicht berührt, sodass der von ihr geltend gemachte Belang von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt werden musste. b) Ebenso wenig begründet das Eigentum der Antragstellerin an der Brücke vorliegend einen abwägungserheblichen privaten Belang. Grundsätzlich in die Planung einbezogen müssen zwar nicht nur die Interessen des unmittelbar im Geltungsbereich des Bauleitplans gelegenen Grundeigentümers, sondern das Abwägungsgebot vermittelt auch der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14/00 –, juris). Die planungsbedingten Folgen müssen darüber hinaus – wie bereits dargelegt – mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sein. Da die Antragstellerin sich sowohl im Rahmen ihrer frühzeitigen als auch ihrer förmlichen Beteiligung im Aufstellungsverfahren darauf beschränkt hat, auf eine Veränderung des Landschaftsbildes durch die geplante Bebauung unmittelbar vorne am Brückenkopf hinzuweisen und zu erklären, dass eine gemeinsame Planung für beide Brückenköpfe ausdrücklich begrüßt werde, sind die späteren Einwendungen zur Betroffenheit durch die Planung nur abwägungsbeachtlich, wenn sich der Antragsgegnerin die Tatsache der Betroffenheit aufdrängen musste. Aus dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich indessen keine Gesichtspunkte entnehmen, deren Abwägungsrelevanz wegen einer planbedingten Beeinträchtigung der Antragstellerin für die Antragsgegnerin als planende Stelle erkennbar waren. Die Antragstellerin beruft sich auf ihr Alleineigentum an der Brücke sowie ihr Recht, andere von jeder Einwirkung auf ihr Eigentum auszuschließen, und macht daran anschließend in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 (erstmals) geltend, ihr oblägen alleine die Verkehrssicherungspflichten auf der Hängeseilbrücke und deren Unterhaltung. Sie trägt vor, eine der Herausforderungen beim Betrieb der Brücke sei es, die Besucherströme an der G-Brücke zu entzerren, weswegen zeitweise Ordner und sogar professionelles Wachpersonal hätten eingesetzt werden müssen; sie verweist insoweit auf einen Bericht des SWR vom 25. Mai 2020. Im Jahr 2020 seien mehr als 321.000 Besucher über die Brücke gewandert und damit deutlich mehr als in der touristischen Potentialanalyse aus dem Jahr 2012 prognostiziert. Dabei seien die hohen Besucherzahlen kein vorübergehendes Problem der Corona-Pandemie. Der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Kiosk und der Spielplatz am Brückenkopf führten zu einer Besucherkonzentration direkt an und damit auf der Brücke. Attraktivitätssteigernde Infrastrukturmaßnahmen könnten zu einer weiteren Zunahme der Besucherzahlen führen; dies gelte etwa für die aufgrund der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Einrichtungen für Fahrradtouristen. Ihre – der Antragstellerin – sich hieraus ergebende Betroffenheit in ihrem Alleineigentum habe bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Standortalternativen für die Anlagen etwa im Bereich der Besucherparkplätze und ein Beitrag zur Mitfinanzierung der Verkehrssicherungspflicht seien nicht erwogen worden. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass durch die aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans zulässigen Infrastrukturmaßnahmen nicht nur das Verweilen am Brückenkopf auf der Ser Seite als solches attraktiver wird, sondern darüber hinaus wohl auch mehr Besucher angezogen werden, die die Brücke überqueren. Eine Zunahme der Besucherzahl auf der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Brücke, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan steht, ist daher zu erwarten. Dies führt aber noch nicht dazu, dass sich der Antragsgegnerin die Berücksichtigung dieser Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem Alleineigentum an der Brücke als planbedingte Beeinträchtigung aufdrängen musste. Ob eine planbedingte Beeinträchtigung vorliegt, ist hier – anders als bei einer unmittelbaren Betroffenheit des Grundeigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder dem schutzwürdigen Vertrauen benachbarter Grundstückseigentümer, dass die Festsetzungen unverändert bleiben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris) – eine Frage des Einzelfalls. Die Hängeseilbrücke soll nach dem übereinstimmenden und allgemein bekannten Willen der Beteiligten gerade als Besucherattraktion dienen und als solche von Wanderern überquert werden. Ein Zustrom von Besuchern ist folglich insbesondere auch von der Antragstellerin gewollt und weitergehend mit dem Brückenbau sogar bezweckt worden, sodass dieser Gesichtspunkt – und die damit zwangsläufig einhergehenden Verkehrssicherungs- und Unterhaltungsmaßnahmen – für sich genommen ganz offensichtlich nicht als Belang der Antragstellerin in der Abwägung Berücksichtigung finden mussten. Gleiches gilt – jedenfalls für die Zeit vor Beginn der Corona-Pandemie – für ein maßvolles „Mehr“ an Besuchern. Ausgehend von der Funktion der Brücke als Anziehungspunkt für Touristen bestand für die Antragsgegnerin kein Anhalt dafür, dass eine maßvolle Steigerung der Besucherzahlen im zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. hierzu § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB) für die Antragstellerin nicht wünschenswert sein könnte und daher in die Abwägung einfließen musste. Im Jahr 2019 konnte die Antragsgegnerin vielmehr ganz ersichtlich davon ausgehen, dass sich die Zahl der Personen, deren Besuch der Brücke und ein Überqueren derselben im oben beschriebenen Sinne in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan steht, in dem von der Antragstellerin gewollten Rahmen bewegt, und zwar auch vor dem Hintergrund des konstant hohen, deutlich über der Prognose aus dem Jahr 2012 liegenden Besucherzustroms. Hierbei fällt nämlich insbesondere ins Gewicht, dass die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Anlagen der Verbesserung der Infrastruktur dienen und keine eigenständige Besucherattraktion darstellen. Attraktiver wird im Wesentlichen das Verweilen am Brückenkopf für die durch die Brücke selbst angezogenen Besucher. Dies gilt insbesondere für die nach dem Plan zulässigen Vorhaben „Kiosk“ und „Spielplatz“. Mit Blick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Fahrradtouristen wird man hingegen davon ausgehen können, dass die Hängeseilbrücke für diese aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans eine größere Anziehungskraft ausüben könnte, weil in der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsanlagen Fahrrad-Abstellplätze und Ladestationen für E-Bikes zulässig sind. Letztere dürfen indessen nur auf einer Fläche von 5 mal 10 Metern verwirklicht werden, sodass ganz ersichtlich auch hierdurch keine erhebliche Steigerung der Besucherzahl zu erwarten ist. Wäre der Aspekt einer „Kappung“ des Besucherstroms für die Antragstellerin schon bis zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan von Belang gewesen, hätte es im Übrigen nahegelegen, diesbezügliche Einwendungen im Rahmen der Beteiligungsverfahren zu erheben. Soweit die Antragstellerin auf die Herausforderung beim Betrieb der G-Brücke, die Besucherströme zu entzerren, sowie die Notwendigkeit des Einsatzes von Security-Kräften zur Lenkung der Besuchermassen verweist und sich dabei auf eine Meldung des SWR vom 25. Mai 2020 bezieht, handelt es sich um Besonderheiten der Corona-Pandemie, die im Jahre 2019 weder für die Antragstellerin noch für die Antragsgegnerin vorhersehbar waren. Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Möglichkeiten zum Betreten oder Verlassen der Brücke beschränken und hieraus, wie die Antragstellerin geltend macht, für sie als Eigentümerin der Brücke ein Konflikt hinsichtlich der Nutzung der Brücke erwächst. Inwieweit sich zukünftige baurechtlich relevante Änderungen am Brückenbauwerk an den Festsetzungen des Bebauungsplans messen lassen müssen, erschließt sich mangels fehlender Plausibilisierung des Vortrags der Antragstellerin nicht. c) Mit ihrem Verweis auf einen Verstoß gegen die Ziffer 10 der Auflagen zum Naturschutz in der ihr erteilten Baugenehmigung vom 9. März 2015, nach welcher zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke nicht vorgesehen und auch nicht zulässig sind, hat die Antragstellerin ebenfalls keinen privaten Belang bezeichnet, der für die Abwägung beachtlich war. Diese beruft sich zur Begründung der Abwägungserheblichkeit auf die Tatbestandswirkung der Baugenehmigung und eine hieraus folgende Inter-Omnes-Wirkung der Nebenbestimmung. Sie sieht die Baugenehmigung in ihrem Bestand berührt. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Denn die Tatbestandswirkung der Baugenehmigung (und mit dieser auch der Auflage) hat zwar zur Folge, dass die Baugenehmigung als rechtswirksamer Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 –, juris). Dies gilt aber nur, soweit sie eine rechtliche Regelung enthält, und bezieht sich daher lediglich auf die sich aus ihr ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen der Antragstellerin, die als solche von allen Behörden und Gerichten hinzunehmen sind. Eine weitergehende Erstreckung der Berechtigungen und Verpflichtungen auf Dritte ist hingegen nicht Inhalt der Tatbestandwirkung; für diesen Fall würde ein Verwaltungsakt „zulasten“ bzw. „zugunsten“ Dritter vorliegen. Auch wenn die Ziffer 10 der Auflagen zum Naturschutz schon aufgrund der entsprechenden Bezeichnung als „Auflage“ über eine bloße Feststellung der Unzulässigkeit zusätzlicher Infrastrukturmaßnahmen hinaus die selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung enthalten dürfte, die zusätzlichen Infrastrukturmaßnahmen zu unterlassen, richtet sich diese mithin nur an die Antragstellerin und nicht die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist folglich auch nicht gehalten, für die Einhaltung der Anordnung durch die Antragsgegnerin Sorge zu tragen. Die Festsetzungen berühren daher von vornherein nicht den Bestand der Baugenehmigung. Ungeachtet dessen ist zu sehen, dass die Erfüllung einer Auflage nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des (Haupt-)Verwaltungsaktes – hier der Baugenehmigung – und damit für den Eintritt der Vergünstigung ist. Die Nichterfüllung der Auflage berechtigt zunächst nur dazu, die Beachtung derselben im Zwangswege zu gewährleisten. Nur als „Ultima ratio“ hat die Behörde die Möglichkeit, den begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu widerrufen (vgl. Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 27 f.). Soweit die Antragstellerin ihre alleinige Verpflichtung aus der Auflage für unbefriedigend hält – was durchaus nachvollzogen werden kann –, führt das Bestreben nach einer diesbezüglichen sachangemessenen Lösung nicht zur Annahme eines abwägungsrelevanten Belangs. d) Gleiches gilt, soweit sich die Antragstellerin auf das Ignorieren der Ziffer 1 der allgemeinen Auflagen beruft, wonach zur Erschließung der Brücke die Zuwegung (Wirtschafts- und Waldwege) nicht befestigt werden darf und die Wege nicht für den öffentlichen Fahrverkehr freigegeben werden dürfen. e) Erfolglos macht die Antragstellerin des Weiteren geltend, in die Abwägung habe ihr Interesse an der Freihaltung des Brückenkopfs und am Verzicht auf zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen auch deshalb einbezogen werden müssen, weil ihr für das Projekt „Hängeseilbrücke über das Mörsdorfer Bachtal“ über das LEADER-Programm mit Bescheid vom 25. September 2014 öffentliche EU-Subventionen in Höhe von 462.184,80 Euro gewährt worden seien. Dem Bewilligungsbescheid hätten „Ergänzende Unterlagen vom 23.07.2014 (Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde)“ zugrunde gelegen. Der Naturschutzbehörde sei es ausweislich einer Stellungnahme vom 20. März 2014 vor allem um Art und Umfang der infrastrukturellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Brücke gegangen und sie habe im Juli 2014 keine naturschutzfachlichen Bedenken mehr gesehen, als zugestanden worden sei, dass solche nicht vorgesehen seien. Die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 23. Juli 2014 sei Teil des Antrags, damit Teil der Zuwendungsgenehmigung, und mithin machten sich die Entwicklungsziele der Förderung auch an dieser Naturschutzvorgabe fest. Das Land Rheinland-Pfalz müsse bei der Realisierung der vom streitgegenständlichen Bebauungsplan zugelassenen Infrastrukturmaßnahmen die Zuwendung wegen Zweckwidrigkeit zurückfordern. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen abwägungserheblichen Belangen vermag die Antragstellerin auch mit diesem Vortrag nicht zu begründen. Das von ihr geltend gemachte Interesse, von der Rückforderung von Subventionen verschont zu bleiben, hat bereits keinen städtebaulich relevanten Bezug in der konkreten Planungssituation. Darüber hinaus musste sich der Antragsgegnerin ohne einen entsprechenden Hinweis und weitergehend eine vertiefte rechtliche Argumentation – selbst die Begründung im gerichtlichen Verfahren bleibt insoweit noch wenig greifbar – nicht aufdrängen, dass die Antragstellerin Gefahr laufen könnte, die ihr gewährten Subventionen zurückzuzahlen. f) Mit ihren weiteren Rügen (insbesondere dem geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, einer unzureichenden Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, verschiedenen Fehlern in der Offenlegungsbekanntmachung und einer unzulässigen Bepflanzungsvorgabe) macht die Antragstellerin keine eigenen, sondern vielmehr allgemeine Belange geltend, die für Dritte keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen und daher von der drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots nicht umfasst sind. Sie vermögen daher ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. III. Hat die Antragstellerin nach alledem insgesamt keine Tatsachen vorgetragen, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird, kommt es auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Einwendungen letztlich nicht an. Dennoch wird angemerkt, dass der Hinweis Nr. 2 in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 29. November 2019 aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen einerseits unvollständig und andererseits irreführend sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Hängeseilbrücke G“ der Antragsgegnerin. Die antragstellende Ortsgemeinde M war Bauherrin und ist Eigentümerin der gut besuchten Hängeseilbrücke „G“, die zwischen den Ortsgemeinden M und S über ein Bachtal führt. Der nördliche Brückenkopf befindet sich innerhalb der Gemarkung der Antragstellerin, der südliche Brückenkopf auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Am 27. Juli 2017 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Hängeseilbrücke G“ mit dem Ziel, am innerhalb ihrer Gemarkung befindlichen Brückenkopf Flächen für Gastronomie, Toiletten, Lager und das Abstellen von Fahrrädern auszuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2018 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der benachbarten Gemeinden machte die Antragstellerin geltend, die geplante Bebauung unmittelbar vorne am Brückenkopf werde das Landschaftsbild mit der in die natürliche Umgebung eingebetteten Hängeseilbrücke völlig verändern. Eine gemeinsame Planung für beide Brückenköpfe werde ausdrücklich begrüßt. An diesen Einwänden hielt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2019 im förmlichen Beteiligungsverfahren weiterhin fest. Sie waren Gegenstand der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. In seiner Sitzung vom 16. September 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung; er wurde am 26. November 2019 ausgefertigt und am 29. November 2019 öffentlich bekanntgemacht. Der Hinweis Nr. 2 in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans hat folgenden Wortlaut: „Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Mängel der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 BauGB) seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. (…)“. Das Plangebiet, in welchem bislang außer Sitzbänken keine Infrastruktur vorhanden ist, schließt sich ganz überwiegend unmittelbar südlich an die Hängeseilbrücke an; es umfasst im Nordosten zu einem geringfügigen Teil das Flurstück Gemarkung S, Flur 1, Nr. 2, auf welchem der Brückenkopf errichtet ist und die Tragseile verankert sind. Der Bebauungsplan setzt zur Brücke hin in erster Linie zwei öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkanlage“ fest. Im Bereich der „Parkanlage“ sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten Flächen als zweckgebundene bauliche Anlagen insbesondere ein Kiosk, eine Terrasse und eine Toilettenanlage zulässig. Diese sind ausweislich der Begründung des Bebauungsplans aufgrund der Besuchermengen erforderlich geworden. Außerdem soll, so die Begründung, für eine sichere Erschließung gesorgt und die Attraktivität des Standorts durch das Verweilen am Brückenkopf und das Naturerlebnis insgesamt gesteigert werden. Dem Bau der Brücke vorausgegangen war eine von der Antragsgegnerin unterzeichnete „Verbindliche Erklärung Projekt Hängeseilbrücke“ vom 20. November 2013, dass sie die benötigte Fläche zur Errichtung des Brückenbauwerks und der Verankerungen der Tragseile auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Gemarkung S, Flur 1, Nr. 2 entgeltfrei zur Verfügung stelle. Mit Bescheid der Kreisverwaltung C vom 9. März 2015 wurde der Antragstellerin die Baugenehmigung für die Errichtung der Brücke erteilt. Ziffer 1 der allgemeinen Auflagen regelt, dass zur Erschließung der Brücke die Zuwegung (Wirtschafts- und Waldwege) nicht befestigt werden darf und die Wege nicht für den öffentlichen Fahrverkehr freigegeben werden dürfen. Nach Ziffer 10 der Auflagen zum Naturschutz sind zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Zur Begründung ihres am 27. November 2020 eingegangenen Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen – zum Teil binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt – geltend: Da der Hinweis Nr. 2 in der Bekanntmachung des streitgegenständlichen Plans unvollständig und irreführend sei, habe die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – für die Geltendmachung der dort genannten Mängel nicht zu laufen begonnen. Daher seien auch nach Fristablauf erhobene Rügen beachtlich. Der Bebauungsplan verstoße gegen das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB und das allgemeine Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ihr – der Antragstellerin – Alleineigentum an der Hängeseilbrücke und die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht seien trotz Abwägungserheblichkeit nicht in die Abwägung einbezogen worden. Insoweit liege ein Abwägungsausfall vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die attraktivitätssteigernde Infrastrukturmaßnahmen zuließen, führten bei konstant über 300.000 Besuchern der Brücke pro Jahr zu einer Besucherkonzentration unmittelbar an der Brücke. Die Herausforderung, die es für sie – die Antragstellerin – bedeute, die Besucherströme zu entzerren, sei nicht berücksichtigt worden. Standortalternativen oder ein Billigkeitsausgleich für die aufgrund der Verkehrssicherungspflicht entstehenden Mehrkosten seien nicht erwogen worden. Zudem müssten sich zukünftige baurechtlich relevante Änderungen am Brückenbauwerk an den Festsetzungen des Bebauungsplans messen lassen. Außerdem fehle es an der Berücksichtigung ihrer verfestigten obligatorischen Rechtsposition aus der verbindlichen Vereinbarung über die dauerhafte Nutzungsberechtigung für die Errichtung des Brückenbauwerks und die Verankerung der Tragseile, die derjenigen eines dinglich Berechtigten vergleichbar sei. Die Festsetzungen stünden auch mit der Nutzung der Brücke in Konflikt. Der Brückenkopf diene dem Betreten und Verlassen der Brücke und nicht als Aufenthaltsbereich. Weiterhin seien nach den Auflagen in der ihr erteilten Baugenehmigung zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin nicht zulässig, was von dieser wegen der Inter-Omnes-Wirkung der Baugenehmigung zu beachten sei. Die fehlende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts führe ebenfalls zu einem Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot und darüber hinaus gegen die Pflicht zur nachbarschaftlichen Abstimmung von Bauleitplänen. Gleiches gelte, soweit die Baugenehmigung als allgemeine Auflage das Verbot enthalte, die Zuwegung zur Erschließung der Brücke zu befestigen. Abwägungserheblich sei ihr Interesse am Verzicht auf Infrastrukturmaßnahmen am Brückenkopf auch deshalb, weil ihr über das LEADER-Programm EU-Subventionen gewährt worden seien. Da dem Bewilligungsbescheid die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 23. Juli 2014 zugrunde gelegen habe und diese nach dem Zugeständnis, dass der Brückenkopf von weiteren Infrastrukturmaßnahmen freigehalten werde, keine Bedenken hinsichtlich der Errichtung der Brücke mehr gesehen habe, sei die Rückforderung der Subventionen wegen Zweckwidrigkeit zu befürchten. Schließlich sei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die in dem Bebauungsplan enthaltenen baulichen Anlagen nicht mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen worden. Es fehlten Sichtachsenanalysen, sodass ein Abwägungsdefizit in Bezug auf den Naturschutzausgleich vorliege. Neben den gerügten Fehlern im Abwägungsvorgang liege ein Verstoß gegen das Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser stelle für das Plangebiet „G“ eine Fläche für die Landwirtschaft dar, was mit der Festsetzung einer Grünfläche unvereinbar sei. Der von der Antragsgegnerin angenommenen materiellen Planreife der 9. Änderung des Flächennutzungsplans zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei entgegenzuhalten, dass nicht einmal die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung stattgefunden habe. In der Offenlegungsbekanntmachung fehle des Weiteren ein Hinweis auf den Umweltbericht zum Planentwurf. Überdies sei die Offenlegungsbekanntmachung so formuliert, dass sie dazu geeignet sei, interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen per E-Mail abzuhalten. Hinzu komme schließlich, dass für den Großteil des Plangebiets eine Fläche für die Landwirtschaft und Wald festgesetzt worden sei. Diese dürfe indessen nicht mit Bepflanzungs-, Erhaltungs- und Entwicklungsfestsetzungen belegt werden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hängeseilbrücke G“ vom 16. September 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie tritt dem Vortrag der Antragstellerin im Einzelnen entgegen und führt insbesondere aus: Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot sei nicht gegeben, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Plan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets der Antragstellerin habe. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Antragstellerin als Eigentümerin oder „Betreiberin“ der Brücke sei mit den Festsetzungen des Plans ersichtlich nicht verbunden. Gleiches gelte mit Blick auf ihre obligatorische Rechtsposition. Das zwischen den Beteiligten vereinbarte Leih-/Pachtverhältnis beschränke sich darauf, die benötigte Fläche zur Errichtung des Brückenbauwerks und die Verankerung der Tragseile entgeltfrei zur Verfügung zu stellen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans berührten diese Vertragszwecke nicht. Aus Ziffer 10 der Auflagen zum Naturschutz in der Baugenehmigung, nach welcher zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke nicht zulässig seien, ergebe sich keine wehrfähige Rechtsposition gegenüber Dritten; die „Durchsetzung“ dieser Auflage sei vielmehr Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Der streitbefangene Bebauungsplan habe gleichzeitig mit der Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt und vor diesem bekanntgemacht werden dürfen, weil der Flächennutzungsplanentwurf die hierfür erforderliche materielle (Teil-)Planreife erreicht habe. Darüber hinaus habe sie – die Antragsgegnerin – den von der Antragstellerin im Hinblick auf das Landschaftsbild geltend gemachten Einwänden durch die Verlegung des Baufensters aus der Verlängerung der Brückenachse Rechnung getragen, sodass die Untere Naturschutzbehörde hiernach keine Bedenken mehr gehabt habe. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten (4 Hefte mit 1 Plan).