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Beschluss

1 A 10962/20.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0707.1A10962.20.OVG.00
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Leitsätze
Zu Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscounters (Berücksichtigung von Fensterbrüstungen, Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich sowie eines Putzabzuges).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 120.000 € Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscounters (Berücksichtigung von Fensterbrüstungen, Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich sowie eines Putzabzuges).(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 120.000 € Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Klägerin nach Beantragung und zwischenzeitlichem Ergehen einer modifizierten Baugenehmigung für ihr Vorhaben mit Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2022 überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Zulassungsverfahrens geltend machen kann. Sollte die Klägerin nämlich – der Zulassungsantrag enthält hierzu keine Angaben – von dieser Baugenehmigung bereits in einer die Verwirklichung der ursprünglichen Planung ausschließenden Art und Weise Gebrauch gemacht haben, so dürfte sich das vorliegende Verpflichtungsbegehren als solches erledigt haben. Einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine mögliche Amtshaftungsklage dürfte dann bereits deren Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten entgegenstehen, da das erstinstanzliche Urteil eines Kollegialgerichts die Versagung der vorliegend streitgegenständlichen Baugenehmigung als rechtmäßig angesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 137 m. w. N.). Unabhängig davon ist die Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel setzen voraus, dass nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen dessen Richtigkeit sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 m. w. N.) und das Urteil auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris Rn. 9). Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der Vorhabenstandort liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet N…“ bzw. – sofern man von dessen Unwirksamkeit ausgehe – in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB –. Demgegenüber handele es sich bei dem Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² um einen nur in Kerngebieten und hierfür festgesetzten Sonder-gebieten zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Hiergegen macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend, dass die Verkaufsfläche nur 798,98 m² betrage (770,47 m² Verkaufsraum, 18,07 m² Windfang, 9,76 m² Pfandvorraum und 0,68 m² Zuwegung zum Pfandvorraum). Nicht zu berücksichtigen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Fensterbrüstungen (1,87 m²), da diese aufgrund der Konstruktionsfläche weder von den Kunden betreten noch dort Waren abgestellt werden könnten. Gleiches gelte für die Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich (1,17 m²), welche den Notausgängen dienten. Überdies sei bei Einzelhandelsbetrieben ein Putzabzug von bis zu 1,5 cm zulässig und geboten. Abgesehen davon habe der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV – dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge zur jederzeitigen Benutzbarkeit ständig freigehalten werden, so dass letztlich sogar sämtliche hierunter fallenden Flächen bei der Verkaufsflächenberechnung in Abzug zu bringen seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vermag dieses Vorbringen indessen nicht zu begründen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris, Rn. 27 f.) zählt bei Selbstbedienungsläden der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche, da auch dieser in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs prägt. Dieser räumliche Bereich erscheint bei vergleichender Betrachtung mit der Verkaufsform einer Bedienung durch Personal überhaupt nur wegen der Besonderheiten des Systems der Selbstbedienung als abtrennbar. Der Kunde geht durch eine Schranke, um die Selbstbedienungsfläche betreten zu können, und betritt nach Bezahlen der Ware und Durchschreiten des Kassenbereichs sodann wiederum eine Fläche, auf der er die Waren einpacken, Verpackungsmittel entsorgen und sich sodann zum Ausgang begeben kann. Entsprechendes gilt nach diesen Grundsätzen für einen separaten Pfandvor-raum; auch insoweit handelt es sich um einen Bereich, der lediglich aus organisatorischen Gründen aus der eigentlichen Selbstbedienungsfläche ausgegliedert ist. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Flächen der Fensterbrüstungen im Verkaufsraum und im Pfandvorraum geeignet seien, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern und so in städte-baulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu prägen. Zum einen werde im Bereich der Fensterbrüstungen häufig durch ausliegende Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben. Zum anderen diene die Fensterbrüstung im Verkaufsraum – auch bei einer Breite von nur acht Zentimetern – dem Abschluss des Verkaufsvorganges, indem der Kunde hier Taschen und sonstige Gegenstände abstellen könne, während er etwa das Wechselgeld prüfe und sortiere, die Rechnung kontrolliere und die Waren vom Einkaufswagen in Taschen packe. Entsprechendes gelte für die Fensterbrüstung im Pfandvorraum, wo der Kunde während der Pfandrückgabe Taschen und andere Gegenstände ablegen könne. Überdies seien derartige Brüstungen oftmals der Anbringung einer größeren Theke dienlich. Die Klägerin wendet demgegenüber lediglich ein, dass Fensterbrüstungen als solche durch den Kunden nicht betreten werden und dort keine Waren abgestellt werden könnten. Nicht durch den Kunden betretbare Bereiche seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann als Verkaufsfläche anzusehen, wenn der Kunde sie einsehen könne und dort für ihn Ware zerkleinert, abgewogen und abgepackt werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2005 (a. a. O., Rn. 28) keineswegs abschließende Voraussetzungen für die Berücksichtigung dem Kunden nicht zugänglicher Bereiche als Verkaufsfläche formuliert, sondern sich insoweit lediglich mit der Abgrenzung von Käse-, Fleisch- und Wursttheken etc. einerseits und Bereichen der handwerklichen oder sonstigen Vorbereitung andererseits befasst hat: „Zur Verkaufsfläche sind im Übrigen auch diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Insoweit handelt es sich um einen Bereich, der bei einem reinen Bedienungsladen herkömmlicher Art ebenfalls der Verkaufsfläche zuzurechnen wäre. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen.“ Entscheidend ist nach den eingangs dargelegten Grundsätzen allein, ob die in Rede stehende Fläche für den Kunden zugänglich – und nicht notwendigerweise auch mit den Füßen „betretbar“ – ist und mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht (vgl. a. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018– 2 A 2973/15 –, juris, Rn. 64). Dies ist hier indessen nach den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils, denen der Zulassungsantrag insoweit nicht entgegentritt, der Fall. b) Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren zwischen den vom Kunden betretbaren, in räumlich-funktionalem Zusammenhang zum Verkaufsvorgang stehenden und deshalb der Verkaufsfläche zuzurechnenden Türnischen im Ein- und Ausgangs-bereich und den insoweit nicht zu berücksichtigenden Türzargen zum Lager, zur Anlieferung, zum Flur, zum WC, zum Flur NA und zum Pfandrückgaberaum unterschieden. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass auch die Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich den Notausgängen dienten (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 4 B 9/19 –), ist dem nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausschließlich über die Berücksichtigungsfähigkeit von Flächen im Türrahmen von Notausgängen entschieden. Diesen fehlt ein funktionaler Zusammenhang zum Verkaufsvorgang bereits von daher, dass sie zum einen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV zur jederzeitigen Benutzbarkeit ständig freizuhalten sind und deshalb dort keine Waren präsentiert werden dürfen und zum anderen von ihrer Zwecksetzung her auch nicht der regelmäßigen Betretbarkeit durch den Kunden im Rahmen seines Einkaufs, sondern allein der Fluchtmöglichkeit im Gefahrenfall, also in atypischen Situationen dienen. Die Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich dienen hingegen dem jederzeitigen Betreten und Verlassen des Verkaufsraumes durch Kunden während der Öffnungszeiten. Bereits von daher handelt es sich insoweit nicht um einen bloßen Notausgang, sondern um den regulären Ein- und Ausgang, welcher eindeutig in einem elementaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Verkaufstätigkeit steht. Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang ergänzend darauf ver-weist, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV neben den Notausgängen auch Ver-kehrs- und Fluchtwege ständig freizuhalten und somit letztlich sogar sämtliche hierunter fallenden Flächen bei der Verkaufsflächenberechnung in Abzug zu bringen seien, vermag er damit vorliegend ebenfalls nicht durchzudringen. Die Gänge zwischen den Verkaufsregalen und im Kassenbereich, der Kassenvorraum, der Pfandvorraum und die regulären Ein- und Ausgangsbereiche dienen wie bereits dargelegt primär der Verkaufstätigkeit und sind bereits von daher freizuhalten, wodurch sie im atypischen Fall einer Gefahrensituation zur jederzeitigen Benutz-barkeit zur Verfügung stehen. c) Ist somit nach den bisherigen Darlegungen von einer Verkaufsfläche von 802,02 m² auszugehen, so kommt es auf die Frage des Putzabzugs hier nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen für nicht angezeigt gehalten, jedoch ergänzend ausgeführt, dass sich auch bei einem Putzabzug von einem Zentimeter immer noch eine Verkaufsfläche von 801,44 m² ergebe. Selbst wenn man mit dem Zulassungsantrag im vorliegenden Einzelfall einen Putzabzug von 1,5 cm statt von einem Zentimeter für angemessen halten wollte, so ergäbe sich hieraus statt einer Flächenverringerung von 0,58 m² (802,02 m² – 801,44 m²) eine solche von 0,87 m², so dass sich die Verkaufsfläche immer noch auf mehr als 800 m² belaufen würde (802,02 m² – 0,87 m² = 801,15 m²). 2. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die durch den Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen, ob, wann und ggfls. in welchem Umfang Fensterbrüstungen und Türrahmen sowie die Flächen von Rettungswegen und Notausgängen als Verkaufsfläche zu berücksichtigen sind, lassen sich – wie dargelegt – ohne Weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten, so dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Auf die Frage, ob und wann ein Putzabzug vorzunehmen ist, kommt es vorliegend nicht an. 4. Auch weicht das Urteil entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den im Streit stehenden Flächen im Türrahmen nicht um Flächen von Notausgängen im Sinne des Beschlusses vom 16. September 2019 (a. a. O.); auf den geltend gemachten Putzabzug (Urteil vom 24. November 2011, a. a. O.) kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.