Urteil
1 A 10514/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1004.1A10514.23.OVG.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB (hier: regelmäßiger An- und Abfahrtsverkehr eines Bauunternehmens sowie eines gemeindlichen Bauhofs).(Rn.48)
(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 2023 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB (hier: regelmäßiger An- und Abfahrtsverkehr eines Bauunternehmens sowie eines gemeindlichen Bauhofs).(Rn.48) (Rn.52) Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 2023 abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Klage war abzuweisen, da weder der Bauvorbescheid vom 22. Juli 2021 noch die Baugenehmigung vom 25. November 2021 die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die insoweit von den Klägern allein geltend gemachte Verletzung ihrem Schutz dienender bauplanungsrechtlicher Vorschriften liegt nicht vor. 1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger hinsichtlich eines faktischen allgemeinen Wohngebiets auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – besteht nicht. a) Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, sofern im unbeplanten Innenbereich die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung – BauNVO – bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Auf nach der BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebietstypen der BauNVO, so steht – wie auch bei festgesetzten Baugebieten – den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebiets ein Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris Rn. 13; vgl. a. Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6/20 –, juris Rn. 8, und Beschluss vom 4. November 2022 – 4 BN 31/22 –, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.). Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB reicht allgemein so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und andererseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Diese Abgrenzung hat für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert und unabhängig voneinander zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist etwa bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Wie weit sich die wechselseitige Prägung und damit der hierdurch vermittelte Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart räumlich erstreckt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, juris Rn. 7 und 8 m. w. N.). Der räumliche Umkreis, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation zu bewerten ist, lässt sich nicht schematisch, etwa durch Angabe von bestimmten Entfernungen, beurteilen, sondern es ist die gesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Regelmäßig zählen danach zur näheren Umgebung jedenfalls auch die unmittelbar benachbarten Grundstücke. Unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen städtebaulichen Situation können die Grenzen der näheren Umgebung aber auch dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie wie etwa eine Straße, einen Schienenstrang, einen Gewässerlauf oder eine Geländekante entkoppelt wird. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt aber auch das Fehlen einer solchen Linie nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a. a. O.). Bei der erforderlichen wertenden und bewertenden Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse angeknüpft werden. Hierzu kommt auch die Heranziehung von Lageplänen, die ein Bild "von oben" vermitteln, in Betracht. Eine wechselseitige Beeinflussung kann dabei auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg noch zu bejahen sein; ob eine derartige Beeinflussung trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen erstreckt sich die für den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch maßgebliche nähere Umgebung im Norden auf einen Bereich bis einschließlich der Grundstücke C... Straße 5 und 6. Nach Westen hin umfasst sie das Grundstück C... Straße 7 (D... Garten- und Landschaftsbau) und – von dort einer gedanklichen Linie in südlicher Richtung folgend – den gesamten gemeindlichen Bauhof (S...Straße 8). Der Bauhof schließt das betreffende Gebiet zusammen mit dem gegenüberliegenden Grundstück S...Straße 17 zugleich entlang der S...Straße nach Süden hin ab. Entlang der Westseite der Straße I... erstreckt sich die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens demgegenüber weiter nach Süden bis einschließlich des Grundstücks I... 8 (Bauunternehmung A...). In östlicher Richtung erfolgt die Begrenzung schließlich – mit Ausnahme des noch umfassten Grundstücks I... 1 – zunächst durch die Straße I.... Ab deren Einmündung in die S...Straße sind insoweit – wiederum bis einschließlich der C... Straße 5 – die nördlich des Vorhabengrundstücks an die S...Straße und die C... Straße angrenzenden Grundstücke mit zu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Abgrenzung sind folgende Erwägungen: aa) Der Bereich rings um die Einmündung der S...Straße in die C... Straße ist ersichtlich durch die frühere dörfliche Nutzungsstruktur – sehr enge und kleinteilige Bebauung mit Wohn- und Nichtwohngebäuden (ehemalige Stallungen, Scheunen und sonstige Nebengebäude) – geprägt. bb) Nach Norden hin wird diese Struktur sodann durch eine dem Gemeinbedarf dienende Nutzung abgelöst, die sich mit der Kirche, der im Bau befindlichen Kindertagesstätte, dem Bürgerhaus und einer Ladestation für Elektrofahrzeuge rund um den großzügig ausgestalteten Dorfplatz mit Sitzgelegenheiten und einem überdachten Podium erstreckt. Der C... Straße als solcher kommt im fraglichen Bereich keine trennende Wirkung in Bezug auf die zwischen der Einmündung der S...Straße und der vorbeschriebenen Gemeinbedarfsfläche gelegene Bebauung mit der Folge zu, dass diese hier nicht mehr als nähere Umgebung des Vorhabens zu berücksichtigen wäre. Abgesehen davon, dass die C... Straße in Höhe der Einmündung fast rechtwinklig in Richtung Norden abknickt, also gar nicht zwischen den Grundstücken östlich der S...Straße sowie deren „Verlängerung“ durch die C... Straße hindurch verläuft, sprechen gegen einen trennenden Charakter bereits ihre Breite von lediglich etwa 5 m und die teilweise bis dicht an die Straßenfläche heranreichende Bebauung, die eher den Eindruck einer kleinen Seitenstraße als den einer städtebaulich relevanten Trennlinie entstehen lassen. Auch war während der Ortsbesichtigung durch den Senat am 4. Oktober 2023 ab 10.30 Uhr kaum Verkehr auf der Straße festzustellen. Ebenso wenig vermag die fehlende Sichtbeziehung zwischen den Grundstücken unmittelbar nördlich der Einmündung der S...Straße in die C... Straße einerseits und dem Vorhabengrundstück andererseits eine engere Begrenzung der näheren Umgebung nach Norden hin zu begründen. Angesichts des sich vor Ort ergebenden Gesamteindrucks, insbesondere der sehr kleinteiligen und engen, zum Teil geschlossenen Bebauung im gesamten Bereich der Einmündung mit Abständen zwischen dem Vorhabengrundstück S...Straße 7 und dem Grundstück S...Straße 1 (Firmensitz der Beigeladenen) von gerade einmal knapp über 30 m und zwischen dem Vorhabengrundstück und der nördlich an diese Bebauung abgrenzenden Kirche von – über insgesamt fünf Grundstücke hinweg – nur etwa 65 m, bestehen für die Annahme einer städtebaulichen Zäsur innerhalb des umschriebenen Bereichs keine zureichenden Anhaltspunkte. cc) In westlicher bzw. – entlang der S...Straße – südwestlicher Richtung umfasst die maßgebliche nähere Umgebung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch das gesamte Bauhofgelände (S...Straße 8) mit beiden dort stehenden Hallen. Beide Hallen waren nach den – seitens der Beteiligten nicht in Abrede gestellten – Angaben des Ortsbürgermeisters während der Ortsbesichtigung am 4. Oktober 2023 ursprünglich Bestandteil einer gemeinsamen landwirtschaftlichen Nutzung und sind sodann von der Ortsgemeinde W... erworben worden, die sie als Bauhof nutzt. Gegen eine Trennbarkeit dieser Grundstücksnutzung in einen – hier der näheren Umgebung des Vorhabens zuzurechnenden – südlichen Teil mit der dort der S...Straße zugewandten kleineren Halle und einen nicht mit zu berücksichtigenden nördlichen Teil mit der dortigen größeren Halle sprechen bereits die örtlichen Verhältnisse. Das knapp 1.000 m² große Grundstück (Gemarkung W..., Flur 11, Flurstück 25/5) ist durch die beiden Hallen mit einer Grundfläche von ca. 165 m² bzw. 315 m² etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche bebaut (vgl. LANIS, a. a. O.). Die Größe des Grundstücks und der Umfang seiner Bebauung sind in der Örtlichkeit aufgrund der Nachbarbebauung, deren Einfriedungen und der dortigen Grundstücksnutzungen optisch gut wahrnehmbar, ohne dass es hierfür einer Zuhilfenahme von Plänen bedürfte. Zugang und Zufahrt zu den etwa rechtwinklig zueinander stehenden Hallen erfolgen ausschließlich von der S...Straße her und führen über einen gemeinsamen, einheitlich gepflasterten Innenhof. Am Beginn der Zufahrt befindet sich links eine Holztafel mit der Beschriftung „Bauhof W...“. Bereits danach bieten die vor Ort äußerlich erkennbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bei der Bestimmung der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung gebotene Teilbarkeit der Grundstücksnutzung. Nur nochmals bestätigt wird die Notwendigkeit einer einheitlichen städtebaulichen Betrachtung durch den Umstand, dass nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von einer weitgehenden Funktionsverteilung zwischen den beiden Hallen auszugehen ist. Die kleine Halle dient dabei als Abstellfläche für Streusalz, einen landwirtschaftlichen Anhänger, Gerätschaften für den Winterdienst, größere, wohl zu einem Pavillon oder einem Weihnachtsmarktstand gehörende Holzbauteile, eine Mischmaschine, weitere – offensichtlich nicht regelmäßig benutzte – kleinere Gerätschaften sowie ein noch verpacktes Kinderspielgerät für die im Bau befindliche Kindertagesstätte. In der größeren Halle befinden sich demgegenüber im rechten Teil ein Kleintraktor mit Anhänger, verschiedene Rasenmäher sowie weitere kleinere Gerätschaften wie etwa Freischneider, entsprechende Schutzausrüstung und andere Ausrüstungsgegenstände zur Grünflächenpflege. Den linken Teil der Halle bilden zwei abgetrennte Räume, von denen einer als Metallwerkstatt mit Sitzgelegenheit und einer als Schreinerei ausgestattet ist. Danach besteht hinsichtlich der Nutzung der beiden Hallengebäude eine deutlich erkennbare Aufteilung in eine eher der Lagerung von nur zeitweise benötigten, oftmals größeren Gegenständen (südliche Halle) und eine eher dem laufenden Betrieb (nördliche Halle) dienende Funktion, wobei sich beide zu dem gesamten für einen Bauhof üblichen Funktionsspektrum ergänzen. Des Weiteren wird die einheitliche Nutzung des gesamten Grundstücks auch nochmals dadurch belegt, dass sowohl im Bereich der südlichen Halle (Naturstein und sonstiges Pflaster) als auch vor der nördlichen Halle (Mulch, Holz, reparaturbedürftige Bänke, eine Straßenlampe und weiteres Kleinmaterial) Baumaterial und sowie sonstige zu be- oder verarbeitende Gegenstände nach Fraktionen geordnet gelagert werden. Einer Einbeziehung des gesamten Bauhofgrundstücks in den Bereich der näheren Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB steht auch nicht die fehlende Sichtbeziehung zwischen Bauhof und Vorhabengrundstück entgegen. Die bereits angesprochene enge, dem Betrachter den Eindruck einer städtebaulichen Einheit vermittelnde Bebauung beidseits der S...Straße endet im Süden erst mit den Grundstücken S...Straße 8 und 17. Unmittelbar hieran schließt sich sodann bis zur Einmündung der S...Straße in die L 220 am südlichen Ende der Ortslage eine aufgelockerte Bebauung mit Wohnhäusern im Bereich des Bebauungsplans „X…“ an. Mit einer Entfernung zum Vorhabengrundstück von jeweils rund 50 m befinden sich die beiden Grundstücke S...Straße 8 und 17 auch nicht in einem Abstand zu diesem, welcher für sich genommen bereits Zweifel daran begründen könnte, ob die beiden Grundstücke noch der näheren Umgebung des Vorhabens zugerechnet werden können. Darüber hinaus ist im Rahmen der Würdigung der städtebaulichen Gesamtsituation in dem fraglichen Bereich auch zu berücksichtigen, dass der als zentrale Einrichtung für die gesamte Ortsgemeinde dienende Bauhof sich im Süden der Ortslage befindet. Somit muss nach den örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit Arbeiten im übrigen Gemeindegebiet über den nördlichen Teil der S...Straße erfolgt und sich demgemäß auch dort auswirkt. dd) Nach Süden hin, d. h. entlang der Westseite der Straße I..., füllen – bedingt durch den Umstand, dass die Straße spitzwinklig in die S...Straße einmündet – die Grundstücke S...Straße 15 und 17 (Flur 11, Flurstücke 55 bzw. 56/3) den Zwischenraum zwischen den beiden Straßen voll aus. Eine postalisch der Straße I... zuzurechnende Bebauung schließt sich sodann südlich des Flurstücks 56/3 mit dem Wohnhaus I... 6 (Flurstück 56/2) an, gefolgt vom Betriebsgelände des Bauunternehmens A... (I... 8; Flur 12, Flurstücke 72/5 und 72/4). Das einzelne Wohnanwesen I... 6 mit einer Grundstücksgröße von 715 m² (vgl. LANIS, a. a. O.) allein erscheint von seinem städtebaulichen Gewicht her noch nicht geeignet, eine Zäsur in Bezug auf die hier zu untersuchende nähere Umgebung zu begründen. Das sich unmittelbar daran anschließende Betriebsgelände A... ist indessen hier noch als maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens mit zu berücksichtigen und schließt diese nach Süden hin ab. Die beiden Betriebsgrundstücke weisen eine Gesamtfläche von rund 2.530 m² (1.310 m² und 1.217 m²; vgl. LANIS, a. a. O.) auf, wobei sich auf der – von der Straße I... gesehen – hinteren (westlichen) Hälfte des Flurstücks 72/5 ein nach Angaben des Ortsbürgermeisters und zugleich Firmeninhabers von seinen Eltern zu Wohnzwecken genutztes Gebäude befindet. Der – jedenfalls auch – für betriebliche Zwecke genutzte Teil des Geländes umfasst somit ein Areal von rund 1.900 m². Auf der östlichen Hälfte des Flurstücks 72/5 befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude, in dem ausweislich des angebrachten Firmenschilds „A... Tief- und Straßenbau e. K. Eingang Büro“ – zumindest auch – das Büro des Unternehmens untergebracht ist. Östlich hiervon stehen nahe der Straße I... zwei Garagen und eine nach Angaben des Betriebsinhabers genehmigte, jedenfalls derzeit jedoch nicht mehr betriebene Betriebstankstelle. Südlich der beiden Garagen waren bei der Ortsbesichtigung am 4. Oktober 2023 – parallel zur Straße I... – ein nach Auskunft des Betriebsinhabers im Winterdienst eingesetzter Kipplaster mit Saisonzulassung von November bis April und der Aufschrift „A... Transportunternehmen e. K.“, mehrere größere Zubehörteile für Baumaschinen (insbesondere Baggerschaufeln), weiteres Werkzeug, eine Rüttelplatte, drei Boxen mit Porphyrsteinen, ein Behältnis mit Metallschrott, Drahtelemente für Gabionenkörbe sowie jeweils mehrere Paletten mit Pflastersteinen, Mauersteinen und Elementen für die Gartengestaltung abgestellt. Das Flurstück 72/4 ist in etwa mittig mit einer etwa 12 m x 20 m großen Halle bebaut. In deren östlichem Teil befand sich eine ausgestattete Kfz-Werkstatt, welche nach Angaben des Betriebsinhabers früher auch als Bremsprüfstelle für den Eigenbedarf genutzt wurde. Im westlichen Teil der Halle waren bei der Ortsbesichtigung insbesondere zwei Wohnmobile abgestellt. In einem Abstand von etwa 7 m zu der vorgenannten Halle steht in der südwestlichen Grundstücksecke eine weitere, ca. 6,50 m x 15 m große und nach Osten hin offene Halle. Im Bereich zwischen den beiden Hallen sowie in der westlichen Halle selbst waren bei der Ortsbesichtigung ca. 40 Gitterboxen mit Abwasserrohrteilen in verschiedenen Größen, Paletten mit Leer- und Drainagerohren, eine weitere Rüttelplatte, großformatige Altreifen auf Felgen sowie mehrere Fahrzeuganhänger vorzufinden. Des Weiteren waren auf dem Betriebsgelände zwei Firmenfahrzeuge der Firma A... – ein kleinerer Kastenwagen und ein größerer geschlossener Mercedes Sprinter – geparkt. Insgesamt dominiert bei einer Gesamtbewertung der Verhältnisse vor Ort der gewerbliche Anteil deutlich gegenüber der gleichzeitigen Wohnnutzung. Zudem ist als örtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich bei der Straße I... um eine Sackgasse handelt. Um mit einem Kraftfahrzeug dorthin – oder von dort weg – zu gelangen, muss zwingend die S...Straße befahren werden, von der die Straße I... nur wenige Meter südlich des Vorhabengrundstücks abzweigt. Danach prägt das Bauunternehmen die städtebauliche Situation im nördlichen Teil der S...Straße – und auch das nur wenige Meter von der Einmündung der Straße I... in die S...Straße gelegene Vorhabengrundstück – jedenfalls durch seinen Zu- und Abgangsverkehr mit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Betriebsgrundstück der Firma A... von ca. 95 m. Dieser Abstand ist für sich genommen noch nicht so groß, dass bereits von daher nicht mehr von einer näheren Umgebung des Vorhabens die Rede sein könnte. Zudem sprechen hier die „gefangene“ Lage des Betriebsgrundstücks A... in einer Sackgasse und die hieraus zwingend resultierenden „Fernwirkungen“ auf die S...Straße mittels des Zu- und Abgangsverkehrs für eine dem Normzweck des § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend weiträumige Abgrenzung. ff) In südöstlicher Richtung endet die nähere Umgebung des Vorhabens bereits mit dem unmittelbar benachbarten Grundstück I... 1, da es sich bei der weiteren Bebauung östlich der Straße I... ersichtlich um eine aufgelockerte Wohnbebauung handelt, die sich von der bereits beschriebenen, das Vorhabengrundstück umgebenden sehr engen und kleinteiligen Bebauung mit Wohn- und Nichtwohngebäuden deutlich abhebt. Gleiches gilt nach Nordosten hin für die reine Wohnbebauung entlang des N…wegs. In – vom Vorhabengrundstück aus gesehen – direkt östlicher Richtung befindet sich keine weitere Bebauung. c) Die Eigenart der so abzugrenzenden näheren Umgebung des Vorhabens entspricht nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO), so dass die Kläger auch keinen diesbezüglichen Gebietserhaltungsanspruch haben. aa) Allgemeine Wohngebiete dienen nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO neben Wohngebäuden (Nr. 1) die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Abs. 2 Nr. 3). Darüber hinaus können nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Insgesamt ist das charakteristische Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets das einer vorherrschenden, also deutlich überwiegenden Wohnnutzung und einer Mischung weiterer Nutzungen, auf die die Bewohner des Gebiets im Rahmen einer verbrauchernahen Versorgung angewiesen oder die mit dem hohen durch diesen Wohngebietstyp gewährleisteten Maß an Wohnruhe vereinbar sind (vgl. z. B. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 15. EL Mai 2023, § 4 BauNVO Rn. 1). Die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens als Anlage für Verwaltung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO setzt voraus, dass das Vorhaben nach seiner typischen Nutzungsweise gebietsverträglich ist. Bedeutsam sind insoweit alle mit der Zulassung nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich zu berücksichtigen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 – 4 B 15.04 –, juris Rn. 9, und vom 9. Oktober 1990 – 4 B 121/90 –, juris Rn. 2; vgl. a. Stock, a. a. O., Rn. 119 und 132 m. w. N.). bb) In Anwendung dieser Grundsätze entspricht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks bereits aufgrund des mit dem Bauunternehmen A... und dem gemeindlichen Bauhof regelmäßig verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs nicht einem allgemeinen Wohngebiet, da die hiermit in der konkreten Örtlichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen der Anwohner nicht mit dem hohen durch diesen Wohngebietstyp gewährleisteten Maß an Wohnruhe vereinbar sind. Darauf, ob auch die auf den Betriebsgrundstücken des Bauunternehmens bzw. des Bauhofs selbst anfallenden Arbeiten möglicherweise gebietsunverträgliche Störungen verursachen, kommt es danach ebenso wenig an wie auf das zwischen den Beteiligten umstrittene Vorhandensein weiterer gewerblicher Nutzungen im fraglichen Bereich. (1) Das Bauunternehmen A..., seinem Internetauftritt zufolge ein Tief-, Straßenbau- und Transportunternehmen mit entsprechenden Lade- und Planierraupen und LKW, welches 9 Mitarbeiter beschäftigt, hat nach den Angaben des Betriebsinhabers bei der Ortsbesichtigung am 4. Oktober 2023 seinen Betriebssitz auf dem Grundstück I... 8, wo sich das Büro und die bereits beschriebenen Teile der betrieblichen Ausstattung und Materialien befinden. Die im laufenden Betrieb eingesetzten Großmaschinen und -fahrzeuge sind demgegenüber laut Betriebsinhaber auf einem Grundstück im Gewerbegebiet untergebracht, wo es dort allerdings an der Möglichkeit fehle, kleinere Gegenstände bis hin zu den bei der Ortbesichtigung vorzufindenden Baggerschaufeln und Rüttelplatten zu verschließen. Das Bauunternehmen ruft danach jedenfalls typischerweise Verkehrsbewegungen zu der bzw. von der dort ansässigen Firmenverwaltung (Büro) und in Bezug auf die dort gelagerten Geräte und Materialien hervor, die bei Bedarf zu den jeweiligen Baustellen und – was Geräte und nicht vollständig verbrauchtes Material anbelangt – ggf. von dort wieder zum Betriebsgelände zurück verbracht werden müssen. Hinzu kommen in den Wintermonaten die Einsatzfahrten des auf dem Grundstück für den Winterdienst vorgehaltenen Kipplasters. Der Betriebsinhaber hat die Anzahl der durch das Betriebsgelände hervorgerufenen täglichen Fahrten auf etwa 8 bis 10 geschätzt. Insoweit ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass die dortige Halle u. a. über eine große Werkstatt mit genehmigtem Bremsenprüfstand und das Firmengelände zudem über eine genehmigte Betriebstankstelle verfügt, die nach Angaben des Betriebsinhabers zwar derzeit nicht genutzt werden, jedoch nach Lage der Dinge durchaus wieder in Betrieb genommen werden könnten. Zudem mag die durch den Firmeninhaber geschätzte derzeitige Anzahl täglicher Fahrten zwar den derzeitigen IST-Zustand darstellen, jedoch kann diese im Falle einer zunehmenden Anzahl von Baustellen durchaus auch weitaus höher liegen. Letztlich führt aufgrund der örtlichen Erschließungssituation jeder seitens der vor Ort ansässigen Firmenleitung wahrzunehmende Außentermin, jedes Aufsuchen des Büros durch Dritte wie etwa Kunden, Planer, Vertreter, jede sonstige Fahrt zwischen Firmengelände und Baustelle – etwa, um auf dem Betriebsgelände gelagerte Materialien zum Einsatzort und Rest wieder zurück zu bringen – und jede Anlieferung von Lagermaterial durch Dritte zu jeweils zwei Fahrzeugbewegungen, teils auch mit größeren Fahrzeugen, im nördlichen Teil der S...Straße. Diese ist indessen nur ca. 4 bis knapp 5 m breit, die Straße I... im Einmündungsbereich sogar nur 3 m. Zwangsläufige Folge im Falle eines Begegnungsverkehrs zwischen Pkw, Lkw, Traktoren und ähnlichen Fahrzeugen ist mithin regelmäßig die Notwendigkeit des Anhaltens und Wiederanfahrens mindestens eines der Fahrzeuge, verbunden mit der entsprechenden zusätzlichen Geräuschentwicklung. Deren Relevanz wird durch die im fraglichen Bereich vorherrschende sehr enge Bebauung entlang der beiden Straßen mit der Konsequenz nicht ohne Weiteres auszuschließender schalltechnischer „Hof-Effekte“ nochmals verschärft. Umstände, aufgrund derer gleichwohl ausnahmsweise von einer Gebietsverträglichkeit des Betriebsgeländes A... in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 BauNVO auszugehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit dem Bauhof in der S...Straße 8, dem einzigen und damit auch zentralen Bauhof der Ortgemeinde. Anlagen für Verwaltungen können nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ebenfalls nur dann zugelassen werden, wenn sie sich nach ihrer typischen Nutzungsweise im Hinblick auf die Wohnruhe als gebietsverträglich erweisen. Gehen von einer solchen Anlage auf Grund ihres Umfangs, Einzugsbereichs und/oder Zu- und Abgangsverkehrs Störungen aus, die Unruhe in das Gebiet bringen und regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe darstellen, wird die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdet und die Anlage ist mangels Gebietsverträglichkeit unzulässig (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, juris Rn. 12 ff.). Dafür ist es nicht entscheidend, ob etwa die für die Nutzung geltenden immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Ausnahmefähig können nach diesen Kriterien z. B. kleinere Gebäude öffentlicher und privater Verwaltung sein, insbesondere (aber nicht ausschließlich) solche, die einen gewissen Bezug zu dem konkreten Wohngebiet haben. Zentrale Anlagen für Verwaltungen sind demgegenüber in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich unzulässig (Stock, a. a. O., Rn. 132 m. w. N.). Besondere Einzelfallumstände, aufgrund derer der zentrale Bauhof vorliegend gleichwohl auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig sein könnte, sind nicht erkennbar. Zwar ist insoweit einerseits zu berücksichtigen, dass W... mit rund 570 Einwohnern eine verhältnismäßig kleine Ortsgemeinde darstellt, so dass unter Berücksichtigung des erkennbaren Normzwecks nicht ohne Weiteres bereits vom zentralen Charakter der Anlage schematisch darauf geschlossen werden kann, dass diese regelhaft den Rahmen des nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Zulässigen überschreitet. Andererseits ist jedoch zu sehen, dass die Gemeinde über einen Industriepark verfügt, dessen Fläche in etwa der ihrer Siedlungsflächen entspricht d. h. offensichtlich über eine gute Finanzausstattung besitzt, die sich auch in der Größe und Ausstattung ihres Bauhofs – siehe dazu im Einzelnen oben – widerspiegelt. Was die Anzahl der durch den Bauhof ausgelösten Fahrzeugbewegungen in der nördlichen S...Straße und deren Auswirkungen auf die Wohnruhe angeht, dürfte diese nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht niedriger als die dem Bauunternehmen A... zuzurechnenden Störungen sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die in der größeren Halle vorgehaltenen umfangreichen Geräte zur Grünflächenpflege wie auch andere Gegenstände wie etwa Mulch, Pflaster und Holzbänke zunächst einmal zum Bauhof und von dort sodann jeweils zu ihrem konkreten Einsatzort innerhalb des Gemeindegebiets transportiert werden müssen. In den Wintermonaten ist zudem mit einem verstärkten Fahrtaufkommen durch den Einsatz der in der kleineren Halle vorgehaltenen Räumgeräte nebst Streusalz zu rechnen. Angesichts seiner Lage nahe der südlichen Ortsgrenze und der örtlichen Erschließungssituation muss dabei davon auszugegangen werden, dass auch der durch den Bauhof hervorgerufene Verkehr wegen seines in der Regel nördlich gelegenen „Einsatzgebiets“ jedenfalls weitaus überwiegend primär über die nördliche S...Straße abgewickelt wird und seine Auswirkungen auf die dortige Wohnbebauung dort ebenfalls durch die vorherrschende sehr enge Bebauung deutlich verschärft werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist danach auch der Bauhof in der S...Straße 8 zur Überzeugung des Senats nicht als gebietsverträglich in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO einzustufen. (3) Auch kommt nicht etwa eine Einstufung einer der oder beider gebietsunverträglichen Nutzungen als bloßer „Fremdkörper“ mit der Folge ihrer Nichtberücksichtigung bei der Festlegung des faktischen Gebietscharakters der näheren Umgebung im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB in Betracht. Mit insgesamt weniger als 20 Einzelnutzungen erscheint die nähere Umgebung des Vorhabens durchaus noch überschaubar. Da dort mit dem Bauunternehmen und dem Bauhof jedenfalls zwei der bestehenden Nutzungen zum einen ein vergleichsweise großes Areal in Anspruch nehmen und zum anderen nicht als gebietsverträglich anzusehen sind, fehlt es insoweit an einer Rechtfertigung für einen Ausschluss als bloße gebietsfremde Einzelerscheinung. cc) Nach alledem kommt ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger in Bezug auf ein faktisches allgemeines Wohngebiet nicht in Betracht. d) Ob die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB letztlich als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu qualifizieren ist oder – nach Auffassung des Senats wohl eher – eine bloße sogenannte Gemengelage darstellt, bedarf hier letztlich keiner abschließenden Klärung. Wollte man eine Gemengelage annehmen, so würde es bereits an einem faktischen Gebietscharakter fehlen, auf dessen Erhaltung die Kläger einen Anspruch haben könnten. Bei Annahme eines faktischen Mischgebiets wären demgegenüber – im Rahmen des nach § 6 Abs. 1 BauNVO charakteristischen Erscheinungsbilds eines Miteinanders von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben – sonstige Gewerbetriebe und Anlagen für Verwaltungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig. Durch die Einengung auf das Wohnen nicht wesentlich störende Betätigungen sind Gewerbebetriebe im Mischgebiet zwar einerseits eingeschränkter zulässig als in Gewerbegebieten, jedoch muss das Wohnen dort ein höheres Maß an Störungen dulden als etwa in allgemeinen Wohngebieten. Für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstrecken, da Geräusche, die am Tage als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden können, in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigung empfunden werden. Der geminderte Schutz der Wohnruhe beschränkt sich also grundsätzlich auf die Tageszeit und insbesondere auf die übliche Arbeitszeit (vgl. hierzu näher Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 6 BauNVO Rn. 12 m. w. N.). Danach wäre das streitgegenständliche Vorhaben unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht als wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO einzustufen. Die angefochtene Genehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Februar 2023 umfasst ausdrücklich nicht betriebliche Aktivitäten während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in den Zeiträumen von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die genehmigte Produktionshalle zur Überzeugung des Senats wertungsmäßig keinem typischen Schreinerei- oder sonstigem holzverarbeitenden Betrieb mit einem ähnlichen Emissionspotential entspricht. Das Sägen von Holz beschränkt sich nach den genehmigten Bauunterlagen im Wesentlichen auf den Einsatz einer Kappsäge für den Zuschnitt gelieferter Bauhölzer zwecks deren Montage zu einer Holzhütte, stellt also zum einen keine umfassende Sägearbeit an Holzrohmaterial dar und zum anderen nur einen einzelnen Schritt auf dem mehrwöchigen, insbesondere den Zuschnitt, das Schleifen, das Streichen und das Montieren umfassenden Produktionsweg zur fertigen Holzhütte. Unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse – die Produktionshalle dürfte, je nach deren Größe, lediglich die Montage von etwa zwei Holzhäusern gleichzeitig zulassen – erscheint auch die Angabe der Beigeladenen plausibel, dass Zuschneidearbeiten unter Einsatz der Kappsäge überhaupt nur an wenigen Tagen im Monat erfolgen. Das Verbinden von Holzelementen mittels Nägeln erfolgt mit einem Druckluftnagler, benötigt also statt u. U. mehrerer manueller Schläge jeweils nur einen kurzen Druckimpuls. Hinzu kommt, dass die angefochtene Genehmigung mögli-cherweise gleichwohl noch in Betracht kommenden wesentlichen Störungen des nachbarlichen Wohnens vorliegend generell dadurch entgegenwirkt, dass insbesondere die Außenbauteile der Produktionshalle ein bewertetes Schalldämmmaß R’w von 30 dB bzw. 25 dB (Türen) aufweisen sowie Fenster, RWA-Anlagen, Türen und Tore der Halle während der Nutzung (außer zu den erforderlichen Ein- und Ausfahrten) geschlossen sein müssen. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser zum Genehmigungsgegenstand gemachten konkreten Modalitäten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Produktion in der genehmigten Halle typischerweise das Wohnen in einem Mischgebiet wesentlich stören würde. Dies gilt nur umso mehr, als dem – insoweit seitens der Kläger nicht angegriffenen – schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Pies vom 3. Februar 2021 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 zufolge bei Einhaltung der in der Genehmigung konkret formulierten Bestimmungen und Nebenbedingungen die zu erwartende Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke sogar unterhalb der einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werte und damit um mehr als 5 dB(A) unterhalb der Beurteilungspegel in einem Mischgebiet bleibt. Insoweit weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in der hiesigen Anfechtungssituation lediglich die Frage einer Verletzung von Rechten der Kläger durch die angefochtene Genehmigung sein kann. Sollte es indessen zu einer unzulässigen Immissionsbelastung der Nachbarschaft durch die Nichtbeachtung der entsprechenden Maßgaben und Nebenbestimmungen des ergänzenden Bescheids vom 7. Februar 2023 kommen, so wäre diese nicht von der streitgegenständlichen Genehmigung gedeckt und seitens des Beklagten erforderlichenfalls bauaufsichtlich einzuschreiten. 2. Anhaltspunkte dafür, dass das sonach vollumfänglich an der – Drittschutz nur ausnahmsweise bei einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vermittelnden (vgl. etwa Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 BauGB Rn. 141 m. w. N.) – Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB zu messende Vorhaben den Klägern gegenüber rücksichtslos sein könnte, sind weder geltend gemacht sonst erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich mit ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag und ihrer Berufung ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren beider Rechtszüge auf 10.000, -- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Die Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S...Straße 2 (Flur 11, Flurstück 30) in W..., wenden sich gegen einen der Beigeladenen für das gegenüber gelegene Grundstück S...Straße 7 (Flur 11, Flurstück 51/3) erteilten Bauvorbescheid sowie die nachfolgend erteilte Baugenehmigung. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich; im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein ist eine Nutzung als Mischbaufläche dargestellt. Nach einer mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2021 positiv beschiedenen, durch die Kläger mit Widerspruch angefochtenen Bauvoranfrage beantragte die Beigeladene unter dem 23. August 2021 die bauaufsichtliche Genehmigung einer Produktionshalle für Ferienhütten aus Holz auf dem Grundstück S...Straße 7. Nach der Betriebsbeschreibung sollen dort auf einer Grundfläche von rund 210 m² die Produktion von und der Handel mit Ferienhütten sowie die Entwicklung und Herstellung von Musterhütten erfolgen. Als wesentliche Arbeitsabläufe werden Zuschnitt, Schleifen, Streichen und Montieren durch insgesamt zwei Beschäftigte angegeben, wobei insbesondere eine Kappsäge, Handschleifer, Druckluftnagler, Akkuschrauber sowie eine mobile Absauganlage zum Einsatz kommen sollen. Als Betriebszeit ist der Zeitraum von 7 bis 20 Uhr angegeben. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 25. November 2021 die beantragte Baugenehmigung mit der Maßgabe, dass die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Bestandteil der Baugenehmigung und bei der Ausführung zu beachten sei. Die besagte Stellungnahme vom 3. September 2021 enthält unter anderem detaillierte Vorgaben zum Immissionsschutz wie etwa den zulässigen Betriebszeiten, den Schalldämmmaßen der Außenbauteile und zur Unzulässigkeit des Betriebs bei geöffneten Fenstern, RWA (Rauch- und Wärmeabzug)-Anlagen, Türen und Toren. Wegen des genehmigten Standorts der – inzwischen errichteten – Halle, der Umgebungsbebauung und der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf die nachfolgende Darstellung aus dem Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz – LANIS – (https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php) Bezug genommen: Am 18. Dezember 2021 erhoben die Kläger Widerspruch und – nachdem dieser bis dahin nicht beschieden worden war – am 22. Mai 2022 Klage gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und die Genehmigung des Vorhabens daher ihr Recht auf Gebietserhaltung verletze. Im maßgeblichen Bereich seien als gewerblich genutzte Anlage lediglich Büroräumlichkeiten eines Fliesenbetriebs (Firma B...) in dem Wohnhaus S...Straße 4 vorhanden. Diese Art der gewerblichen Nutzung sei, da nicht störend, auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Gleiches gelte, sofern man ihn überhaupt noch der näheren Umgebung zurechnen wolle, für den Bauhof der Ortgemeinde W... (S...Straße 8), wo keine lärmintensiven Arbeiten stattfänden. Das südlich des Vorhabengrundstücks betriebene Bauunternehmen A... (I... 8) gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung. Zudem befänden sich dort im Wesentlichen Büroräumlichkeiten; ein Ziel- und Quellverkehr werde lediglich frühmorgens und abends für jeweils etwa zwei Minuten ausgelöst. Demgegenüber stelle das genehmigte Vorhaben nach typisierender Betrachtung – unabhängig von den konkreten Immissionswerten – einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb dar. Aufgrund der anfallenden Sägearbeiten sowie des Einsatzes eines Druckluftkompressors sei von einer erheblichen Lärmentwicklung auszugehen; das der Genehmigung zugrundeliegende schalltechnische Gutachten beruhe insoweit auf der unzutreffenden Annahme eines faktischen Mischgebiets. Darüber hinaus sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Mit Bescheid vom 7. Februar 2023 hat der Beklagte die objektbezogenen Nebenbestimmungen und Hinweise der Baugenehmigung vom 25. November 2021 konkretisierend neu gefasst. Danach sind die Stellungnahmen der SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, vom 3. September 2021 und vom 23. November 2021 in Verbindung mit dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Pies vom 3. Februar 2021 und der ergänzenden Stellungnahme des Büros vom 12. Oktober 2021 Gegenstand der erteilten Baugenehmigung. Hinsichtlich des Immissionsschutzes legt der Bescheid vom 7. Februar 2023 insbesondere ausdrücklich fest, dass - während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in den Zeiträumen von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr keine betrieblichen Aktivitäten zulässig sind, - die Außenbauteile der Produktionshalle unter Berücksichtigung eines Sicherheitsbeiwerts entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ein bewertetes Schalldämmmaß R’w von 30 dB (Fassade und Dachelemente, Fenster, Lichtkuppel/RWA-Anlage) bzw. 25 dB (Türen) aufweisen und Notausgänge dicht abschließend sein müssen, - Fenster, RWA-Anlagen, Türe und Tore der Halle während der Nutzung, außer zu den erforderlichen Ein- und Ausfahrten, geschlossen zu halten sind, - die ins Freie abgestrahlte Gesamtschallleistung Lw der Technischen Gebäudeausstattung (Heizung, ggf. erforderliche Be- und Entlüftungsanlage, Absauganlage oder ähnliche Anlagen) tags 73 dB(A) und nachts 62 dB(A) nicht überschreiten sollte, wobei darauf zu achten sei, dass die abgestrahlten Geräusche keine Zuschläge für Tonhaltigkeit entsprechend der TA Lärm rechtfertigten, und - lärmintensive Verladetätigkeiten im Freien zu vermeiden seien. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit am 9. Februar 2023 und mit Urteil gleichen Datums den Bauvorbescheid vom 22. Juli 2021 sowie die Baugenehmigung vom 25. November 2021 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Februar 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigung und der Bauvorbescheid den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzten. Die nach Norden die Grundstücke bis einschließlich S...Straße 3 und C... Straße 7 und nach Süden die Grundstücke bis einschließlich S...Straße 17, S...Straße 6 und I... 1 umfassende nähere Umgebung des Vorhabens entspreche selbst bei zusätzlicher Annahme einer möglichen Wechselwirkung mit dem südlichen Gebäude des Bauhofs (S...Straße 8) dem Gebietstyp eines allgemeinen Wohngebiets. Das südliche Gebäude des Bauhofs sei insoweit als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu qualifizieren. Das streitgegenständliche Vorhaben sei demgegenüber wegen seines bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als Zimmereibetrieb anzunehmenden Störpotentials in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Ein Abweichen von der typisierenden Betrachtungsweise komme hier trotz der dem Lärmgutachten zufolge eingehaltenen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht in Betracht, da ein weiteres erhebliches Störpotential für das Wohnen durch den An- und Ablieferungsverkehr sowie das in der engen S...Straße erforderliche Rangieren von Lastkraftwagen zu erwarten sei. Einer Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch stehe entgegen, dass eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde. Auf Antrag der Beigeladenen vom 27. Februar 2023 hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 die Berufung zugelassen. Die Beigeladene hat die Berufung – nach Fristverlängerung durch den Senat vom 27. Juni 2023 – am 31. Juli 2023 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabens ursprünglich um ein Dorfgebiet gehandelt habe. Die landwirtschaftliche Nutzung sei sodann zwar aufgegeben, die Struktur eines dichten Miteinanders von Wohngebäuden und nicht dem Wohnen dienenden Nebengebäuden jedoch erhalten geblieben. Diese charakteristische Dorfkern-Nutzungsstruktur ende östlich der S...Straße erst an der Kirche und umfasse mithin auch den Betriebssitz der Beigeladenen (S...Straße 1). Nach Süden hin umfasse die nähere Umgebung auch noch die beiden Gebäude des gemeindlichen Bauhofs (S...Straße 8). Angesichts der Vielzahl vorhandener Nicht-Wohnnutzungen wie der gewerblichen Lagerung von Brennholz (Grundstücke I... 1 und S...Straße 5), des regelhaft mit erheblichen Auswirkungen auf die in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebte Wohnruhe verbundenen Bauhofs sowie der Betriebssitze auf den Grundstücken S...Straße 1 bzw. 4 sei die nähere Umgebung entweder als faktisches Mischgebiet oder als Gemengelage einzustufen. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger hinsichtlich eines faktischen allgemeinen Wohngebiets bestehe mithin nicht. Auch sei das genehmigte Vorhaben angesichts dessen, dass es sogar die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einhalte, nicht rücksichtslos. Die Beigeladene beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 2023 abzuweisen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche Umgebung unzutreffend abgegrenzt habe. Diese erstrecke sich im Norden bis zur Kirche und umfasse das einheitlich für Zwecke des Bauhofs genutzte Grundstück S...Straße 8 ebenso wie das Betriebsgelände der Firma A... (I... 8). Angesichts der danach zu berücksichtigenden Bürostandorte, Lager- und Arbeitsbereiche sowie des Bauhofs als zentraler Einrichtung für die gesamte Gemeinde stelle die nähere Umgebung kein faktisches allgemeines Wohngebiet dar, so dass ein entsprechender Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht bestehe. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die im Urteil erfolgte Gebietsabgrenzung und die dort zugrunde gelegten Grundstücksnutzungen für zutreffend. Auf den Grundstücken I... 1 und S...Straße 5 werde Brennholz lediglich für den Eigenbedarf gelagert. Der gemeindliche Bauhof sei, selbst wenn man ihn überhaupt noch in den Bereich der näheren Umgebung einbeziehen wolle, mangels nennenswerter Auswirkungen auf die Wohnruhe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Grundstück S...Straße 4 dürfe nach der Baugenehmigung vom 2. November 2022 außer zu Wohnzwecken lediglich zur Unterbringung von Büroräumen des dort ansässigen Fliesenbetriebs B... genutzt werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Danach sei ein Gebietserhaltungsanspruch in Bezug auf ein faktisches allgemeines Wohngebiet gegeben, welcher durch die Zulassung eines mit der Gebietsart typischerweise nicht vereinbaren holzverarbeitenden Betriebs verletzt werde. Für besondere Umstände, aufgrund derer insoweit eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise in Betracht käme, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll vom 4. Oktober 2023 Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (7 Hefter), welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.