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Beschluss

1 B 10987/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0104.1B10987.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Auch Projekte außerhalb eines Natura 2000-Gebiets können im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BNatSchG zu einer erheblichen Beeinträchtigung mittels von außen in das Gebiet hineingetragener Einwirkungen führen.(Rn.27) (Rn.38) 2. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geboten, wenn zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, d. h. derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme möglicher erheblicher Beeinträchtigungen aus.(Rn.18) 3. Grundlage für einen Ausschluss möglicher erheblicher Beeinträchtigungen kann neben Untersuchungen unter Einbeziehung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse auch eine hinreichend begründete Potenzialabschätzung oder eine worst-case-Betrachtung sein.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Projekte außerhalb eines Natura 2000-Gebiets können im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BNatSchG zu einer erheblichen Beeinträchtigung mittels von außen in das Gebiet hineingetragener Einwirkungen führen.(Rn.27) (Rn.38) 2. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geboten, wenn zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, d. h. derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme möglicher erheblicher Beeinträchtigungen aus.(Rn.18) 3. Grundlage für einen Ausschluss möglicher erheblicher Beeinträchtigungen kann neben Untersuchungen unter Einbeziehung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse auch eine hinreichend begründete Potenzialabschätzung oder eine worst-case-Betrachtung sein.(Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Mai 2023 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 22. März 2023 (Az. 34.4/620-10/20) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in den Gemarkung P*** anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung das Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung. I. Abzustellen ist hierbei zunächst auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 –, juris Rn. 12). Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits deshalb geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung vermag der Senat jedoch keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 22. März 2023 festzustellen. 1. Dies gilt zunächst in Bezug auf die mit dem Antrag gerügte unzureichende Prüfung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten. Gegenstand der Genehmigung sind die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von jeweils 245,5 m in der Gemarkung P***. Die Anlagenstandorte liegen in einem etwa 500 bis 700 m breiten, selbst nicht als Schutzgebiet ausgewiesenen Geländestreifen zwischen dem Vogelschutzgebiet (VSG) Mittelrheintal und dem Naturschutzgebiet (NSG) Struth: Insoweit macht der Antragsteller zunächst allgemein geltend, dass bei der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ein unzutreffender Prüfungsmaßstab angelegt worden sei. Eine bloße Vorprüfung könne nur als ausreichend angesehen werden, wenn sie als Offensichtlichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelange, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten sicher ausgeschlossen sei. Diese Feststellung setze jedoch voraus, dass sie – unter anderem – unter Einbezug der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolge, woran es hier fehle. Gerade im Nahbereich von Natura 2000-Gebieten mit flugfähigen Arten als Schutzgegenstand bzw. Erhaltungszielarten liege das Ergebnis, dass WEA offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf diese Arten haben können, nicht nur bei bester wissenschaftlicher Erkenntnis, sondern bereits bei laienhafter Betrachtung fern. Dies werde zudem durch die Feststellungen zu „kritischen“ Abständen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, im Windenergieerlass Nordrhein-Westfalen sowie in einer Analyse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Flächenverfügbarkeit für Windenergie aus dem Jahr 2020 bestätigt. Überdies seien hier im Rahmen der Vorprüfung zwar zwei Grundlagenwerke zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen aus den Jahren 2004 und 2007 herangezogen worden, jedoch habe man neuere, deutlich weitergehende und detailliertere Informationen enthaltende Quellen wie das Fachinformationssystem ffh-vp-info.de des Bundesamtes für Naturschutz außer Acht gelassen. Zudem lasse sich vorliegend – anders als in der Verträglichkeitsvorprüfung festgestellt – weder eine erhebliche Beeinträchtigung des VSG Mittelrheintal mit der dortigen Erhaltungszielart Schwarzstorch noch eine solche des NSG Struth mit der Erhaltungszielart Bechsteinfledermaus hinreichend sicher ausschließen. Die dem Standort der WEA 2 nächstgelegenen Flächen des VSG Mittelrheintal – ein alter Eichenmischwald mit anschließender sehr ruhiger und abgelegener Feuchtwiese – seien sehr gut für den Schwarzstorch geeignet. Dieser komme in dem Schutzgebiet, obwohl dieses sehr groß sei, zwar nur selten vor bzw. werde nur selten nachgewiesen; auch sei nicht sicher, ob es derzeit dort überhaupt einen Schwarzstorchhorst gebe. Viele Flächen des Gebiets seien jedoch als trockene Rheinhänge für die Art eher wenig geeignet bis ungeeignet. Demgegenüber biete die Gegend um P*** mit den dargestellten Flächen im Vogelschutzgebiet und dem Habitat- bzw. Lebenraumtyp-Flächenmosaik im NSG Struth nahezu optimale Bedingungen für den Schwarzstorch. Auch führe nicht etwa die Nichtbetroffenheit artenschutzrechtlicher Bestimmungen ohne Weiteres zum Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets. Relevant für das Gebietsschutzrecht seien die Erhaltungszustände der einzelnen Arten im Gebiet, die Eignung der Flächen des Gebiets, auf die sich Wirkfaktoren auswirken können, für die jeweiligen Arten, die Art und Reichweite der Wirkfaktoren und die etwaige Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, die auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Gebiet bedingen können. Daraus könne sich die Schutzwürdigkeit auch solcher Flächen ergeben, die zum Zeitpunkt artenschutzrechtlich veranlasster Erhebungen gar nicht besiedelt gewesen oder beflogen worden seien. Auch wenn hier kein eindeutiger und häufig frequentierter Flugkorridor festgestellt worden sei, zeigten die Beobachtungen, dass zumindest der Standort der WEA 3 eine besondere Eignung für Flugbewegungen des Schwarzstorchs („Aufkreisen“) aufweise. Eine WEA an einem derartigen Standort in unmittelbarer Nähe zu geeigneten Bruthabitatsflächen in einem Vogelschutzgebiet erhöhe die Beeinträchtigung der Zielart Schwarzstorch signifikant. Auch wenn innerhalb des Vogelschutzgebiets gelegene potenzielle Bruthabitate durch WEA nicht unmittelbar beeinträchtigt würden, führe die unterschutzgestellte mögliche Nutzung dieser Habitate durch den Schwarzstorch im Falle nahegelegener WEA an für Flugbewegungen standortgünstigen Orten zu einer hohen Tötungsgefahr für Einzelexemplare der Art, welche wiederum zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen könne. Dass es bislang keine den WEA-Standorten nahen Nachweise von Schwarzstorchhorsten gebe, führe auch nicht zur Aufgabe des Schutzzwecks der Gebietsausweisung. Im Übrigen weise der Naturschutzfachliche Rahmen auf potenzielle Beeinträchtigungen des Lebensraums des Schwarzstorchs durch den Bau und Betrieb von WEA sowie auf eine Meidungs- bzw. Barrierewirkung aufgrund von in Betrieb befindlichen Anlagen hin. Mögliche Folgen seien ein sinkender Bruterfolg und die Aufgabe von Brutplätzen. Eine derartige Störung wirke hier rund 800 m in das Vogelschutzgebiet hinein und überschreite angesichts auch außerhalb des Gebiets – etwa im benachbarten NSG Struth – gelegener relevanter Nahrungshabitate die Erheblichkeitsschwelle. Die Bechsteinfledermaus befinde sich in einem ungünstig-schlechten Erhaltungszustand, so dass weitergehende Maßnahmen zur Entwicklung der im NSG Struth geschützten Art in einen günstigen Erhaltungszustand erforderlich seien. Von daher dürfe das Vorhaben weder den ungünstigen Erhaltungszustand der vorhandenen Population weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern. Für den sicheren Ausschluss nachteiliger Wirkungen bedürfe es insoweit näherer Erkenntnisse dazu, wie und wo die Bechsteinfledermaus das NSG Struth nutze. Angaben hierzu lasse die Vorprüfung jedoch völlig vermissen. Entsprechenden, auch im Fledermauskundlichen Fachgutachten dokumentierten Erhebungen aus dem Jahr 2016 zufolge werde sowohl das Vorhabengebiet wie auch der westlich benachbarte Bereich des NSG Struth intensiv von Fledermäusen genutzt. Unklar sei indessen, bei wie vielen der insgesamt 250 erfassten und der Artengruppe Myotis zugeordneten Rufen es sich um solche der Bechsteinfledermaus gehandelt habe. Die Nacherfassung 2020 weise darauf hin, dass das Fehlen spezifischer Artbelege mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die schwierige Bestimmbarkeit dieser Arten innerhalb der Gattung zurückzuführen sei. Mit den danach vorliegenden fünf Nachweisen mittels Batcoderaufzeichnung sowie der Erfassung der Flugbewegungen von drei besenderten Weibchen könne ein Nachweis darüber, dass das Vorhabengebiet offensichtlich nicht auch von Bechsteinfledermäusen aus dem NSG Struth genutzt werde bzw. es offensichtlich keine relevanten Beziehungen gebe, jedenfalls nicht erbracht werden. Es bestehe vielmehr – nicht zuletzt angesichts der Angaben in den Artensteckbriefen zum Lebensraum und den Verhaltensweisen der Art – ohne Weiteres die Möglichkeit, dass den Vorhabenflächen eine Relevanz für die Bechsteinfledermaus aus dem NSG Struth zukomme. Des Weiteren spreche für das Erfordernis einer vollen FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass beispielsweise erhöhte Lärmimmissionen und Schattenwurf bei einigen Arten zu einem Meideverhalten und somit zu indirekten Habitatverlusten führen könnten. Zudem spiele bei der Bechsteinfledermaus neben der aktiven akustischen Beutesuche mittels Echoortung auch eine passive akustische Orientierung – d. h. eine Nutzung der Geräusche der Beutetiere – eine Rolle. Durch eine Verlärmung der Jagdhabitate könne es zu einer teilweisen „Maskierung“ dieser Beutetiergeräusche mit der Folge eines reduzierten Jagderfolgs und der Aufgabe des Jagdhabitats kommen. Nach den bei den Antragsunterlagen befindlichen Lärmisophonen sei auch für das NSG Struth selbst von einer signifikanten Lärmzunahme auszugehen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der in der Genehmigung als Nebenbestimmung 2.2.2.1 zum Schutz von Fledermäusen angeordneten nächtlichen Abschaltzeiten. Der dortige Verweis auf das Fachgutachten Fledermäuse führe ins Leere; zudem sei die Nebenbestimmung zu unbestimmt und drohe nach Ende des Monitorings ihre Wirkung zu verlieren. Umstände, aufgrund derer von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung auszugehen wäre, werden mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt; ebenso wenig sind solche im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung anderweitig ersichtlich. a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Der Begriff "erhebliche Beeinträchtigung" knüpft an Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht trifft keine Regelung zu einer formalisierten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, sondern normiert im Sinne einer „Prüfschwelle“ lediglich die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen oder ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird". Bei zutreffender Auslegung ergibt sich aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kein Gegensatz. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen zu werten; unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris Rn. 40 f. m. w. N., und vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 84). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt es nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest "vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen"; eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht "offensichtlich ausgeschlossen werden können". Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris Rn. 60 m. w. N.). Fehlen die Voraussetzungen für das Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets bereits ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise sich die Behörde diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 84). b) Soweit der Antragsteller zunächst allgemein rügt, dass eine Vorprüfung als Offensichtlichkeitsprüfung nur dann zu einem sicheren Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten gelangen könne, wenn sie unter Einbeziehung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolge, woran es hier jedoch bereits mangels ausreichender Ermittlungen zum tatsächlichen Vorkommen der erhaltungszielgegenständlichen Arten in den an das Vorhabengebiet angrenzenden Schutzgebieten fehle, vermag dies nicht zu überzeugen. Die nach der eingangs zitierten Rechtsprechung erforderliche Gewissheit über einen derartigen Ausschluss kann nämlich durchaus auch in anderer Weise erlangt werden, etwa unter Zugrundelegung einer hinreichend begründeten Potenzialabschätzung oder „worst-case“- Betrachtung (vgl. dazu etwa den Naturschutzfachlichen Rahmen (NFR) zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz – Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, S. 15, https://docplayer.org/16007573-Naturschutzfachlicher-rahmen-zum-ausbau-der-windenergienutzung-in-rheinland-pfalz.html). c) Ausgehend davon erscheint es keineswegs offensichtlich rechtswidrig, dass der Antragsgegner eine erhebliche Beeinträchtigung des VSG Mittelrheintal, eines EU-Vogelschutzgebiets im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, hinsichtlich des dort erhaltungszielgegenständlichen Schwarzstorchs als offensichtlich ausgeschlossen bewertet und demgemäß insoweit von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen beschränkt. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL). Der Gebietsschutz knüpft hierbei an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an; eine Ausdehnung über die Gebietsgrenzen hinaus mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen kommt nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. April 2020 – 9 A 5.08 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Angesichts dessen, dass die drei Vorhabenstandorte außerhalb des VSG Mittelrheintal gelegen sind, scheidet mithin eine schutzzweckrelevante Beeinträchtigung von Erhaltungszielen hinsichtlich der innerhalb des Gebiets vorhandenen und geschützten Lebensraumtypen von vorneherein aus (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 23. November 2023). Was die Beeinträchtigung der Erhaltungszielarten angeht, kommt aus den gleichen Gründen auch keine Beschädigung oder Zerstörung von innerhalb des Schutzgebiets gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Betracht. Gebietsexterne Flächen, welche von den geschützten Arten zur Nahrungssuche genutzt werden oder hierzu geeignet erscheinen, werden ebenfalls nicht vom Gebietsschutz erfasst. Lediglich dann, wenn die betroffenen Arten zur Bewahrung bzw. Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands zwingend auf gebietsexterne Nahrungshabitate angewiesen sind, kommt eine falsche Abgrenzung des ausgewiesenen Schutzgebiets in Betracht (BVerwG, Urteil vom 14. April 2020, a. a. O.), wofür es hier indessen bereits angesichts der Größe des VSG Mittelrheintal von mehr als 15.000 ha an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Damit verengt sich die Frage nach möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszielart Schwarzstorch im VSG Mittelrheintal hier letztlich auf durch die genehmigten WEA von außen in das Gebiet hinein getragene Einwirkungen. (1) Von einer Tötungsgefahr für gebietsansässige Schwarzstörche bei Flügen in den Bereich der WEA mit der Folge negativer Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art innerhalb des Schutzgebiets ist nicht auszugehen, weil der Schwarzstorch nach der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG nicht als kollisionsgefährdet gilt. (2) Ebenso wenig besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung des für die Funktionalität der Fortpflanzungsstätte erforderlichen störungsarmen Horstumfelds mit einem Mindestradius von 200 m (vgl. NFR, S. 87 m. w. N.), da die Entfernung der WEA zur Grenze des Schutzgebiets mehr als 200 m beträgt. (3) Der Schwarzstorch als besonders störungsempfindliche Vogelart (NFR, S. 65) kann allerdings darüber hinaus auch durch die betriebsbedingte Scheuchwirkung einer WEA (NFR, S. 17) sowie eine Meidungs- bzw. Barrierewirkung (NFR, S. 87 f.) im Sinne einer Störung beeinträchtigt werden. Unterhalb eines insoweit zum Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen – etwa eines sinkenden Bruterfolges und der Aufgabe von Brutplätzen – erforderlichen Mindestabstandes sind mithin neben der artenschutzrechtlichen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) auch mögliche gebietsschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Vorhabens in den Blick zu nehmen. Problematisch erscheinen insoweit bei WEA, die – wie hier – in rheinland-pfälzischen Mittelgebirgslagen errichtet werden sollen, jedenfalls Abstände von weniger als 1.000 m zwischen Horst und Anlage (NFR, S. 65 und 88). Die vom Antragsteller zitierten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW), http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw2015_abstand.pdf, empfehlen zwar hinsichtlich Europäischer Vogelschutzgebiete mit WEA-sensiblen Arten im Schutzzweck einen Mindestabstand vom Zehnfachen der Anlagenhöhe (Tabelle 1, S. 17). Insoweit muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Empfehlungen der LAG VSW (S. 23) den Schwarzstorch noch als kollisionsgefährdet ansehen. Der seitens des Antragstellers des Weiteren erwähnte Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=38805&aufgehoben=N) sieht demgegenüber in Ziffer 8.2.2.2 hinsichtlich Europäischer Vogelschutzgebiete im Regelfall lediglich eine Pufferzone von 300 m im Sinne einer sog. weichen Tabuzone als aus Vorsorgegründen naturschutzfachlich begründet an. Die ebenfalls zitierte Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/analyse-der-flaechenverfuegbarkeit-fuer-windenergie-an-land-post-2030-2062418) ordnet eine Pufferzone von 300 m um FFH-Gebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Vogelarten – ausdrücklich als „Indikator für Artenschutzkonflikte, nicht Gebietsschutz“ – der Konfliktrisikoklasse 3 (von insgesamt 6) und eine weitere Pufferzone von 300 bis 1.000 m der (niedrigsten) Konfliktrisikoklasse 1 zu (S. 11). Kann mithin hier – so auch der Antragsteller – bei einem Mindestabstand zwischen den WEA-Standorten und dem VSG Mittelrheintal von rund 200 m eine mögliche Störung des Schwarzstorchs bis zu etwa 800 m in das Schutzgebiet hineinwirken, so kommt es insoweit entscheidungserheblich darauf an, ob gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Davon ist nach der Überzeugung des Senats auszugehen. (a) Abzustellen ist dabei angesichts dessen, dass sich in dem potenziellen Einwirkungsbereich unstreitig keine Schwarzstorchhorste befinden und die Art zudem in dem gesamten, sehr großen Schutzgebiet allgemein nur selten vorkommt und jedenfalls derzeit gar nicht nachgewiesen ist, auf als Horststandorte geeignete Flächen in dem besagten Bereich, insbesondere den im Antrag näher umschriebenen, unweit der WEA 2 gelegenen alten Eichenmischwald. (b) Der Naturschutzfachliche Rahmen (S. 6 bis 8) als nach der Rechtsprechung des Senats taugliche naturschutzfachliche Erkenntnisquelle (vgl. etwa Urteil vom 1. September 2021 – 1 A 11152/20.OVG –, juris Rn. 52 ff. m. w. N.) legt für die Prognose möglicher Konflikte zwischen dem Schutzzweck von Vogelschutzgebieten und einer innerhalb des Schutzgebiets erfolgenden Windenenergienutzung die Kriterien - Anteil/Überschneidung sonstiger nach dem BNatSchG ausgewiesener Schutzgebiete, - Vorkommen der Zielarten sowie deren Windkraftsensibilität und Verbreitung und - Gebietsgröße zugrunde. Sofern windkraftsensible Zielarten in dem Gebiet tatsächlich nicht vorkommen und auch keine Überschneidung mit anderen Schutzgebieten vorliegt, wird das prognostizierte Konfliktpotenzial allgemein als gering eingestuft mit der Folge, dass die Errichtung und der Betrieb von WEA auch auf Teilflächen des Vogelschutzgebiets selbst möglich sein kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine tendenziell nur geringe Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen des von potenziellen Störungswirkungen der WEA betroffenen, etwa 800 m in das Schutzgebiet hineinreichenden Areals. Dies gilt umso mehr, als die WEA hier – anders als bei der Konfliktpotenzialabschätzung durch den Naturschutzfachlichen Rahmen vorausgesetzt – außerhalb des Schutzgebiets errichtet werden sollen. Bezieht man zudem die Größe des betroffenen Teilbereichs – einer Fläche von etwa 1,5 km x 0,75 km, d. h. 1.125.000 m² bzw. 113 ha – mit in die Bewertung ein, so beschränkt sich diese auf etwa 0,75 Prozent des gesamten, mehr als 15.000 ha umfassenden VSG Mittelrheintal. Danach spricht auch eine rein quantitative Betrachtung deutlich dafür, dass die mögliche Beeinträchtigung einer als Lebensraum für den Schwarzstorch geeigneten Teilfläche allenfalls zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets als solchen zu führen vermag. (c) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Schwarzstorch zwar zu den Erhaltungszielarten des VSG Mittelrheintal gehört und von daher die Eignung des Gebiets als Lebensraum insoweit schutzzweckrelevant ist, die Art das Gebiet jedoch – wenn überhaupt – nur vereinzelt als Horststandort annimmt. Angesichts der Gesamtgröße des Gebiets ist von daher nicht davon auszugehen, dass, sollten sich Schwarzstörche zukünftig im (übrigen) Schutzgebiet ansiedeln wollen, diese dort keinen geeigneten Lebensraum mehr finden oder aufgrund Konkurrenzdrucks bereits zuvor angesiedelte Exemplare der Art vertreiben könnten. Wollte man, wie der Antragsteller dies offensichtlich verlangt, bereits für jeden Fall eines verhältnismäßig geringfügigen bloßen Wegfalls der Eignung von Teilbereichen des Schutzgebiets als potenziellem Lebensraum des Schwarzstorchs die – nicht mehr im Wege einer Offensichtlichkeitsbewertung zu verneinende – Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung annehmen, so würde dies hier in nicht durch den Schutzzweck geforderter Weise die vorgenannten konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassen. Dies gilt umso mehr, als es in Deutschland insgesamt nur etwa 800 bis 900 Schwarzstorchpaare (https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Naturschutz/steckbriefe_lage_natur_2020_schwarzstorch_bf.pdf), davon im Jahre 2021 in Rheinland-Pfalz ca. 85 (2016: 57) Revier- und 59 (2016: 53) Brutpaare (https://vogelmonitoring-rlp.de/wp-content/infomaterial/vogelmonitoring-bericht_2021.pdf), gibt, so dass auch unter der gebietsschutzrechtlich gebotenen Berücksichtigung des Vorsorgegedankens weder die Bestandszahlen noch die Bestandsentwicklung der Art eine in absehbarer Zeit drohende „Auslastung“ des – selbst ohne den hier in Rede stehenden Teilbereich – immer noch sehr großen und zu mehr als 99 Prozent seiner Fläche unberührt bleibenden VSG Mittelrheintal erwarten lassen. (d) Nach alledem ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden entscheidungserheblichen „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ eine Untersuchung im Rahmen einer vollen FFH-Verträglichkeitsprüfung hier hätte erbringen können. Danach erscheint die Annahme des Antragsgegners, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets in Bezug auf den Schwarzstorch vorliegend bereits aufgrund einer FFH-Verträglichkeitsvorprüfung mit dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Maß an Gewissheit ausgeschlossen werden kann, nachvollziehbar und plausibel. d) Ebenso wenig führt der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Blick auf die in dem Natura 2000-Gebiet NSG Struth erhaltungszielgegenständliche Bechsteinfledermaus zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Die Bechsteinfledermaus gilt als die in Europa am stärksten an Waldlebensräume gebundene Fledermausart. Sie lebt im Sommer vorzugsweise in feuchten, alten, strukturreichen Laub- und Mischwäldern, kommt aber auch in Kiefernwäldern oder (waldnah gelegenen) Obstwiesen, Parks und Gärten mit entsprechendem Baumbestand vor. Als Quartier dienen ihr dabei hohle Bäume, Bäume mit Stammrissen sowie Faul- oder Spechthöhlen. Die Wochenstuben liegen, häufig eng beieinander in einem Wochenstubenverband, in sonnenbeschienenen, gut erwärmten Baumhöhlen. Als Jagdhabitat werden zusammenhängende Waldkomplexe mit einer Mindestgröße von 250 - 300 ha benötigt. Den Winterschlaf verbringt die Art in Höhlen, Stollen in Steinbrüchen oder stillgelegten Bergwerken und in Kellern, möglicherweise auch in hohlen Bäumen (vgl. zum Ganzen NFR, S. 127). Da sich hier die genehmigten Anlagenstandorte außerhalb des NSG Struth und in einer Entfernung von mindestens etwa 150 m zu dessen Gebietsgrenzen befinden, kommt weder eine schutzzweckrelevante Beeinträchtigung der innerhalb des Gebiets vorhandenen und geschützten Lebensraumtypen noch eine Beschädigung oder Zerstörung von dortigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Bechsteinfledermaus als Erhaltungszielart in Betracht. Auch bestehen bei einer der Größe des Schutzgebiets von 871 ha (NFR, S. 61) und einer als Jagdhabitat benötigten Fläche von 250 bis 300 ha (NFR, S. 127) keine Anhaltspunkte für eine zwingende Angewiesenheit der Art auf gebietsexterne Nahrungshabitate, so dass es nach den eingangs dargestellten Grundsätzen auf den Einwand des Antragstellers, der Vorhabenbereich werde in nicht unwesentlichem Umfang von der Bechsteinfledermaus genutzt, nicht ankommt. Für die Frage nach möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszielart ist mithin ebenfalls allein auf möglicherweise durch die WEA von außen in das Gebiet hinein getragene Einwirkungen abzustellen. (1) Von einer Tötungsgefahr für gebietsansässige Exemplare bei Flügen in den Bereich der Anlagenstandorte mit der Folge negativer Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art innerhalb des Schutzgebiets ist nicht auszugehen, da das Risiko einer Kollision mit WEA bereits aufgrund kleinräumiger Aktionsradien, zudem aber auch wegen der Strukturgebundenheit im Flug in niedrigen Straten, d. h. meist unterhalb der Baumkronen, als gering einzustufen ist und es demgemäß nur ausnahmsweise zu Schlagopfern kommt (NFR, S. 128). (2) Ebenso wenig besteht die Gefahr der Beeinträchtigung eines für die Funktionalität der Fortpflanzungsstätte erforderlichen störungsarmen unmittelbaren Umfelds. Anhaltspunkte für eine besondere Sensibilität der Art gegenüber Störungen im Bereich ihrer Quartiere durch die Betriebsgeräusche von mehr als 150 m entfernten WEA sind – wie auch der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18. Oktober 2023 zutreffend ausführt – nicht ersichtlich (vgl. NFR, S. 127 f., sowie etwa https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Art.jsp?m=2,1,0,5&button_ueber=true&wg=4&wid=16&kategorie=1). (3) Beschrieben wird demgegenüber zwar eine mögliche Störwirkung durch die Verlärmung von Jagdhabitaten dergestalt, dass sich die Bechsteinfledermaus bei der Beutesuche neben der aktiven akustischen Orientierung durch Echoortung auch passiv akustisch an den Geräuschen der Beutetiere orientiert und eine Verlärmung der Jagdhabitate diese Beutetiergeräusche teilweise "maskieren" und so den Jagderfolg reduzieren kann (https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Art.jsp?m=2,1,0,5&button_ueber=true&wg=4&wid=16&kategorie=1). Vorliegend bestehen nach dem vorgelegten Fledermauskundlichen Fachgutachten der g*** GmbH, O***, vom 9. April 2021 (S. 50 ff.) keine aktuellen Erkenntnisse über belegte Quartiere der Bechsteinfledermaus im östlichen, den WEA-Standorten zugewandten Teil des NSG Struth; die entsprechende Bestandsermittlung hat lediglich zwei Wochenstuben der Art in einer Entfernung von 650 m bzw. 800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA 3 ergeben. Ob diese Bestandsermittlung hinreichend aussagekräftig ist, kann hier indessen dahinstehen, da auch im Falle eines als „worst case“ anzunehmenden Bestandes der Art im östlichen Bereich des Schutzgebiets ein dortiges Jagdhabitat durch den Anlagenbetrieb jedenfalls nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erheblich beeinträchtigt würde. Die seitens des Antragstellers für eine mögliche Beeinträchtigung von Jagdhabitaten durch eine Überlappung von Laufkäfergeräuschen durch Verkehrslärm benannten Literaturstellen (jeweils zitiert nach: https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Art.jsp?m=2,1,0,5&button_ueber=true&wg=4&wid=16&kategorie=1) quantifizieren nämlich den entsprechenden „Maskierungseffekt“ dergestalt, dass sich im Versuch Meidungsdistanzen an Autobahnen von bis zu 25 m ergeben hätten. Mit zunehmender Distanz zur Autobahn hätten die Suchzeiten bis zum Beutefang abgenommen und seien bis zu einer Entfernung von 50 m noch leicht erhöht gewesen (Brinkmann, R., Biedermann, M., Bontadina, F., Dietz, M., Hintemann, G., Karst, I., Schmidt, C. & Schorcht, W., 2012, S. 32). Für die planerische Berücksichtigung gradueller Funktionsminderungen wird demgemäß eine linear abnehmende Beeinträchtigung zwischen 100 Prozent unmittelbar am Straßenrand und 0 Prozent in einer Entfernung von 50 m empfohlen (Steck & Brinkmann, 2013, S. 169). Ausgehend von einem straßenverkehrsbedingten Lärmemissionspegel einer Autobahn von rund 80 dB(A) wird selbst in einer Entfernung von 500 m noch ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschritten (https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/verkehrsgeraeusche). Demgegenüber beträgt dem Schalltechnischen Gutachten der I*** GmbH, A***, vom 11. Dezember 2020 zufolge der vorhabenbedingte nächtliche Beurteilungspegel an der östlichen Grenze des NSG Struth (K 86) größtenteils maximal 45 dB(A) und lediglich in Höhe der Anlagen 50 dB(A), so dass der in einem – nicht mehr zu einer Beeinträchtigung des Jagderfolgs führenden – Abstand von 50 m zu einer Autobahn zu erwartende Beurteilungspegel bei Weitem nicht erreicht wird. Bestätigt wird die hieraus resultierende, eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus im NSG Struth verneinende Beurteilung im Übrigen auch nochmals durch die bereits angesprochene Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land des BMWK (S. 12), die bei FFH-Gebieten mit Fledermäusen deren Umgebung auch in einem Bereich von bis zu 300 m lediglich der niedrigsten Konfliktrisikoklasse 1 zuordnet. 2. Soweit mit dem Antrag darüber hinaus – ohne insoweit indessen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung geltend zu machen – weitere Rechtmäßigkeitsbedenken aus dem Bereich des Artenschutzrechts und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung angesprochen werden, muss deren nähere Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. II. Kann mithin von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht die Rede sein, so überwiegen bei der danach vorzunehmenden Abwägung die Interessen an der einstweiligen Vollziehbarkeit der Genehmigung diejenigen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers. 1. Für ein überwiegendes Vollzuginteresse spricht bereits die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 63 Bundes-Immissionsschutzgesetz, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von über 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Für die einstweilige Vollziehbarkeit der Genehmigung streitet zudem das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023). Nach § 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im über-ragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführen-den Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Darüber hinaus ordnet § 80c Abs. 4 VwGO nochmals ausdrücklich an, dass das Gericht im Rahmen der Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen hat, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Ferner ist zugunsten der Beigeladenen deren wirtschaftliches Interesse an einer zwischenzeitlichen Ausnutzbarkeit der erfahrungsgemäß mit erheblichem Aufwand für Planung, Begutachtung und Verfahren verbundenen Genehmigung mit in die Abwägung einzubeziehen. 2. Auf der Gegenseite werden vorliegend mit der zwischenzeitlichen Errichtung der genehmigten Anlagen keine unabänderlichen Fakten in Bezug auf deren Existenz und Betrieb geschaffen. Insoweit handelt die Beigeladene im Falle der einstweiligen Vollziehbarkeit der in der Hauptsache angefochtenen Genehmigung auf eigenes Risiko; spätere Betriebseinschränkungen bzw. im Extremfall sogar die Anordnung eines Rückbaus der streitgegenständlichen Anlagen im Falle einer späteren (teilweisen) Aufhebung der Genehmigung bleiben vom Grundsatz her möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die seitens des Antragstellers befürchteten negativen Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen nicht bereits aus der Errichtung, sondern erst aus dem späteren Betrieb der WEA ergeben sollen. Da auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Bauzeitenplans davon auszugehen ist, dass eine Inbetriebnahme nicht vor März 2025 erfolgt, verbleibt dem Antragsteller mithin ausreichend Zeit, den Rechtsstreit zuvor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zuzuführen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits das Risiko übernommen hat, Prozesskosten auferlegt zu bekommen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. a. Nrn. 1.2 i. V. m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).