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Urteil

1 A 10813/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1008.1A10813.23.00
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Leitsätze
(Auch) ein flächenhaftes Naturdenkmal muss sich nach optischen Gesichtspunkten von der angrenzenden Landschaft abheben (hier verneint für die Unterschutzstellung eines Gipfels in einer hügeligen Landschaft unter Rückgriff auf eine Höhenlinie als Abgrenzungskriterium).(Rn.34)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. April 2023 werden die Bescheide des Beklagten vom 24. August 2021 und vom 29. November 2021, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022, aufgehoben, soweit in diesen für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ein weiterer Abbau untersagt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Auch) ein flächenhaftes Naturdenkmal muss sich nach optischen Gesichtspunkten von der angrenzenden Landschaft abheben (hier verneint für die Unterschutzstellung eines Gipfels in einer hügeligen Landschaft unter Rückgriff auf eine Höhenlinie als Abgrenzungskriterium).(Rn.34) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. April 2023 werden die Bescheide des Beklagten vom 24. August 2021 und vom 29. November 2021, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022, aufgehoben, soweit in diesen für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ein weiterer Abbau untersagt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist aus den erstinstanzlichen Gründen zwar als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nachdem der Beklagte die Befristungen der Betriebsplanverlängerungen auf den 31. Dezember 2024 bzw. den 30. Juni 2025 angepasst und diese zum Teil derselben gemacht hat, ist darüber hinaus keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung hat die Klägerin mit ihrem Begehren aber in der Sache Erfolg Die den begünstigenden Bescheiden des Beklagten vom 24. August 2021 und vom 29. November 2021 beigefügten belastenden Nebenbestimmungen, die (durch Verweis auf früher ergangene Verfügungen) den weiteren Abbau im Bereich des Naturdenkmals Sch ... untersagen, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Denn § 2 der Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmalen im Kreis D ... vom 16. April 1938 i.V.m der 4. Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 – RVO Naturdenkmale D ... – erweist sich als unwirksam, soweit sie unter Nr. 179 den Gipfel des Sch ... oberhalb der Höhenlinie 640 als Naturdenkmal schützt. Daher kann das Verbot des Abbaus im dortigen Bereich nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausweisung als Naturdenkmal vorliegen, ist derjenige der Unterschutzstellung (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 – 14 N 15.1870 –, juris Rn. 106). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der RVO Naturdenkmale D ... findet sich demnach in § 3 Reichsnaturschutzgesetz – RNG –; trotz der Abhängigkeit der Verordnung von diesem Gesetz ist jene mit dem Wegfall des Reichsnaturschutzgesetzes nicht automatisch außer Kraft getreten (vgl. für Art. 80 Grundgesetz Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 80 Rn. 12 m.w.N.). Indessen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 RNG für eine Unterschutzstellung des Gipfels des Sch ... nicht erfüllt. Nach § 3 RNG sind Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume). § 16 Abs. 1 RNG enthält das Verbot, ein eingetragenes Naturdenkmal ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, ist der Begriff der „Einzelschöpfung“ im Reichsnaturschutzgesetz nicht definiert. In den Erläuterungen zu § 3 RNG (Dr. Hans Schwenkel, zu finden unter www.zobodat.at/pdf/Jh-Ver--vaterl-Naturkunde-Wuerttemberg_91_0005-0056.pdf) werden als Naturdenkmale nur solche Einzelschöpfungen der Natur eingeordnet, die Bestandteile der Erdoberfläche oder fest mit dieser verbunden sind und eine durch die Natur selbst festgelegte Umgrenzung besitzen. Da § 28 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – weiterhin Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale unter Schutz stellt, bestehen keine Bedenken, für die Begriffsbestimmung auch die für diese Vorschrift von der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur entwickelten Kriterien heranzuziehen. Eine Einzelschöpfung ist danach – aufgrund ihrer Denkmaleigenschaft – zunächst durch ihre Objekthaftigkeit geprägt. Darüber hinaus muss sie begrifflich unter einer bestimmten einheitlichen Bezeichnung erfasst werden können sowie abgrenzbar und erkennbar in Erscheinung treten (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. April 1984 – 9 N 83 A.1461 –, BayVBl. 1984, 532, 533). Das geschützte Objekt muss besondere Eigenschaften besitzen, die es von anderen seiner Art wesentlich abhebt (vgl. dazu Albrecht, in: BeckOK UmweltR, 71. Ed.1.7.2020, BNatSchG § 28 Rn. 6). Im Vordergrund steht der einzelne zu schützende Gegenstand in seiner individuellen Bedeutung und in seiner Besonderheit im Verhältnis zu anderen seiner Art (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. Oktober 1995 – 4 N 1429/92 –, juris Rn. 55; SächsOVG, Urteil vom 8. August 1996 – 1 S 285/95 –, LKV 1997, 464, 465). Die Erläuterungen zu § 3 RNG (a.a.O.) gehen weiterhin davon aus, dass eine Einzelschöpfung nicht unter allen Umständen eine „an sich geschlossene Einheit“ zu bilden brauche, wenn nur das Wesen der Einzelschöpfung vorherrsche, und nennen als Beispiele einen Karsee, einen Bachlauf mit Ufergehölz oder einen Fels mit Schutthalde. § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffnet die Möglichkeit, neben „Einzelschöpfungen der Natur“ auch „entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar“ als Naturdenkmal unter Schutz zu stellen. Hiervon ausgehend können Naturdenkmale durchaus flächenhaft sein. Als „Denkmale“ unterfallen diese aber in gleicher Weise wie aus einem einzelnen Gegenstand oder einer besonderen Gruppierung mehrerer Objekte (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 9. Oktober 1995 – 4 N 1429/92 –, juris Rn. 54) bestehende Einzelschöpfungen der Kategorie des Objektschutzes (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 29. Juni 1999 – 5 S 1929/97, juris Rn. 34). Sie zeichnen sich ebenfalls durch eine gewisse Singularität aus, mit der sie gegenüber der umgebenden Landschaft abgrenzbar in Erscheinung treten und sich als einheitliches Gebilde darstellen; der ökologische Wert der Fläche ist nicht das maßgebliche Kriterium (vgl. SächsOVG, a.a.O., 464). Erkennbar ist die Denkmaleigenschaft (auch) des flächenhaften Naturdenkmals nur dann, wenn es sich nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Naturausstattung zur angrenzenden Landschaft abhebt. Als mögliche Abgrenzungskriterien kommen dabei Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzungen der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht. Eigentums- oder politische Gebietsgrenzen gewährleisten bereits deshalb keine ausreichende optische Abgrenzung, weil derartige Grenzen in der Regel in der Natur nicht erkennbar sind. Aber auch in der Natur vorhandene Grenzsteine, Wegweiser oder ähnliche Markierungen sorgen für keine ausreichende optische Abgrenzbarkeit, da es sich hierbei nicht um Naturbestandteile handelt und sie nicht als Teile der Natur wahrgenommen werden. Wege sind zur Abgrenzung allenfalls dann geeignet, wenn sie eine gewisse Breite oder besondere Charakteristik aufweisen und sich innerhalb des Schutzobjekts keine weiteren annähernd vergleichbaren Wege befinden (vgl. zu ebenfalls der Kategorie des Objektschutzes zugehörigen geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 4 CN 8/16 –, juris Rn. 22 ff. sowie vorgehend BayVGH Urteil vom 28. Juli 2016 – 14 N 15.1870 –, juris Rn. 103 ff.). Hieran gemessen zeigen die von den Beteiligten in großer Anzahl vorgelegten Lichtbilder – insbesondere die von vielfältigen Standorten aufgenommenen Fotos in der topographischen und landschaftsbildlichen Analyse „Der Sch ... im Landschaftsbild der V ... “ von Herrn Dr. H ... A ... vom 15. Januar 2024 –, dass sich die streitgegenständliche, als Naturdenkmal bestimmte Fläche (Gipfel des Sch ... oberhalb der Höhenlinie 640) optisch zumindest über weite Strecken nicht von dem sie umgebenden Bereich abgrenzen lässt. Der unter Schutz gestellte Bereich ist überwiegend bewaldet, daneben befinden sich dort Freiflächen. Auch die Umgebung ist vom Wechsel zwischen Wald- und Wiesen/Feldflächen geprägt. Insgesamt wird das Gebiet vom Standpunkt des für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, Urteil vom 13. November 2000 – 9 N 94.2125 –, juris Rn. 45) als hügelige Landschaft mit inhomogener Struktur wahrgenommen, ohne dass die Natur in irgendeiner Weise für eine klare Unterscheidung sorgt. Der Rückgriff auf die Höhenlinie 640 begründet zwar eine kartenmäßige Abgrenzung des als Naturdenkmal bestimmten Bereichs und sorgt für Klarheit. Dies entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass sich das Denkmal nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Naturausstattung zur angrenzenden Landschaft abhebt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sowohl Reichs- als auch Bundesnaturschutzgesetz die Möglichkeit vorsehen, mit dem Naturdenkmal dessen Umgebung zu schützen (vgl. § 1 Satz 2 b) RNG: „Der Naturschutz im Sinne dieses Gesetzes erstreckt sich auf: (…) Naturdenkmale und ihre Umgebung“; § 13 RNG: „Eintragung des Naturdenkmals, gegebenenfalls samt der zu seiner Sicherung notwendigen Umgebung“; § 22 Abs. 1 Satz 3 2.HS BNatSchG: „hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.“). Selbst wenn unterstellt wird, dass vorliegend davon Gebrauch gemacht wurde (wofür es indessen an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt), dürfte zwar mit Blick auf den Umgebungsschutz eine Abgrenzung anhand einer Höhenlinie zulässig sein. Jedoch gilt auch hier, dass das Denkmal als solches in der Natur unmittelbar erkennbar sein muss, was, wie dargelegt, beim Gipfel des Sch ... nicht der Fall ist. Aus den dargelegten Gründen ist der Gipfel des Sch ... kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 3 RNG. Keiner abschließenden Bewertung bedarf daher die Frage, ob eine Fläche von 51,7 ha überhaupt als Naturdenkmal geschützt werden kann. § 28 Abs. 1 BNatSchG sieht eine Größenbegrenzung auf 5 ha vor. Eine solche ist in § 3 RNG nicht ausdrücklich niedergelegt, allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass ein durch seine Singularität gekennzeichnetes Naturdenkmal sich auch schon unter der Geltung des Reichsnaturschutzgesetzes von vornherein nicht über eine so große Fläche erstrecken durfte. Gegebenenfalls hätte das als Naturdenkmal bestimmte Gebiet in eine andere Schutzkategorie nach dem Reichsnaturschutzgesetz eingeordnet werden können. Eine Umdeutung in ein Naturschutzgebiet nach § 4 RNG oder einen sonstigen Landschaftsbestandteil nach Maßgabe des § 5 RNG kommt aber wegen der Formenstrenge hoheitlichen Handelns bei Rechtsverordnungen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. April 1984 – 9 N 83 A.1461 –, BayVBl. 1984, 532), zumal für die Unterschutzstellung in §§ 12 ff. RNG abweichende Verfahrensvoraussetzungen niedergelegt sind. Da es bereits an der für die Einordnung als Naturdenkmal konstitutiven optischen Abgrenzbarkeit in der Natur fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Erhaltung des Gipfels des Sch ... wegen seiner wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen seiner sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt. Kann mithin das Verbot des Abbaus im Bereich des Naturdenkmals nicht auf § 2 RVO Naturdenkmale D ... gestützt werden, haben die den Bescheiden vom 24. August 2021 und vom 29. November 2021 beigefügten diesbezüglichen Nebenbestimmungen keinen Bestand. Ob aufgrund der Lage des als Naturdenkmal bestimmten Bereichs im Landschaftsschutzgebiet „Zwischen U ... und K ... “ gemäß der Rechtsverordnung vom 12. Mai 1982 – RVO U ... /K ... “ – ein Abbauverbot besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und nach Maßgabe des § 26 BNatSchG i.V.m. den Vorschriften der RVO U ... /K ... zunächst im Verwaltungsweg zu prüfen. Für Landschaftsschutzgebiete besteht nur ein relatives Veränderungsverbot, welches nicht weiter gehen darf als es im Interesse der in § 3 RVO U ... /K ... benannten Schutzzwecke erforderlich ist. Für die angeordneten Verbote sind in § 4 Abs. 1 RVO Genehmigungsvorbehalte statuiert; § 4 Abs. 2 RVO U**/K ... regelt die Gründe, aus denen die Landschaftspflegebehörde die Genehmigung versagen kann. Dass im vorliegenden Fall die Erteilung einer Genehmigung eindeutig ausscheidet, kann nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 Die Klägerin, die den Lavasandtagebau „K ... “ betreibt, wendet sich gegen Nebenbestimmungen in der Verlängerung des Hauptbetriebsplans und des Rahmenbetriebsplans, soweit in diesen für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ein weiterer Abbau von Lavasand untersagt wird. Die Abbauflächen des Tagebaus reichen teilweise in den Geltungsbereich der Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmalen im Kreis D ... vom 16. April 1938 i.V.m. der 4. Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 – RVO Naturdenkmale D ... – hinein. Unter Nr. 179 ist danach auf einer Fläche von 51,7 ha geschützt: Gipfel des Sch ..., Gde. K ... r, Forstamt G ..., Mbl. H ... Nr. ..., Eigentümer Gde. K ..., TrP. 691,4 südöstlich von K ... . Der Gipfel wird oberhalb der Höhenlinie 640 geschützt. Abbau im Gipfel, Entfernen und Zerkleinern der Blöcke untersagt, Forst- und landwirtschaftliche Nutzung gestattet. Die erste Hauptbetriebsplanzulassung erfolgte am 24. Januar 2000, nachdem der fakultative Rahmenbetriebsplan am 30. November 1999 mit folgender Nebenbestimmung unter „VII. Sonstiges 3.“ zugelassen worden war: „Die Fläche des Rahmenbetriebsplanes, die in das Naturdenkmal „Sch ... “ hineinragt, darf erst nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Befreiung von der Schutzgebietsverordnung in den Tagebau einbezogen werden (…).“ Am 21. Juni 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Rohstoffabbau im Bereich des Naturdenkmals Sch ... bei der Kreisverwaltung V ... . Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Verpflichtungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. November 2006 abgewiesen. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 wurde die Hauptbetriebsplanzulassung (erneut) verlängert. Unter „III. Nebenbestimmungen“ ist in Ziff. 7 für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... Folgendes festgehalten: „Arbeiten dürfen nur auf den bergrechtlich zugelassenen Flächen durchgeführt werden. Für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ist ein weiterer Abbau untersagt (…).“ Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 5. Juli 2021 die weitere Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung. Mit Bescheid vom 24. August 2021 ließ der Beklagte den Hauptbetriebsplan wiederum zu. Nach Ziff. III.2. der darin enthaltenen Nebenbestimmungen gelten die Nebenbestimmungen der Hauptbetriebszulassung vom 24. Januar 2000 und deren Verlängerung vom 29. Oktober 2020 auch für die nunmehrige Zulassung. Diese seien zu beachten und einzuhalten. Die Verlängerung wurde bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Mit Bescheid vom 29. November 2021 verlängerte der Beklagte auch die Rahmenbetriebsplanzulassung für den streitgegenständlichen Tagebau. Gemäß Ziff. III.2. der darin enthaltenen Nebenbestimmungen gelten die Nebenbestimmungen der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 30. November 1999 und seiner Verlängerung vom 17. Dezember 2020 – mit der Nebenbestimmung unter Ziffer III.7, nach welcher für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ein weiterer Abbau untersagt ist – auch für die neuerliche Zulassung. Sie seien zu beachten und einzuhalten. Auch diese Verlängerung wurde bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Gegen die Bescheide vom 24. August 2021 und vom 29. November 2021 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein, soweit die Verfügungen auf Regelungen Bezug nehmen, die für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... einen weiteren Abbau untersagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Nebenstimmungen erwiesen sich als rechtmäßig. Denn der von der Klägerin beabsichtigte Lavasand-Abbau im Bereich des Naturdenkmals Sch ... sei gemäß § 2 RVO Naturdenkmale D ... unzulässig. Die genannte Vorschrift, insbesondere deren Erstreckung auf den Gipfel des Sch ..., begegne keinen rechtlichen Bedenken. Grundlage der Einordnung des Sch ... und seiner Umgebung als Naturdenkmal sei § 3 Reichsnaturschutzgesetz – RNG –. Die Voraussetzungen für die Ausweisung als Naturdenkmal seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung gegeben gewesen. Wegen des Sach- und Streitstands im erstinstanzlichen Verfahren wird im Übrigen auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, welche sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Klägerin zu deren Begründung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Einordnung des Sch ... und seiner Umgebung als Naturdenkmal in § 2 RVO Naturdenkmale D ... auf der Grundlage des § 3 RNG lägen nicht vor. Es fehle bereits am Vorliegen einer Einzelschöpfung. Naturdenkmale müssten begrifflich unter einer bestimmten einheitlichen Bezeichnung erfasst werden können sowie abgrenzbar und erkennbar in Erscheinung treten. Auch flächenhafte Naturdenkmale seien durch eine gewisse Singularität gekennzeichnet. Ein optisch erkennbares Zusammenspiel von Sch ... und H ... K ... sei nicht vorhanden; geologische Zusammenhänge spielten keine Rolle. Darüber hinaus fehle es an der räumlichen Abgrenzbarkeit aufgrund von in der Natur erkennbarer Kriterien. Vielmehr sei mit der Höhenlinie 640 ein naturfremder Maßstab gewählt worden, der eine willkürlich gezogene Grenze darstelle und keinen Bezug zum Schutzgegenstand aufweise. Auch flächenhafte Naturdenkmale müssten in der Natur abgrenzbar in Erscheinung treten und seien keine kleinen Naturschutzgebiete. Auch die Möglichkeit eines Umgebungsschutzes entbinde nicht von dieser Anforderung. Darüber hinaus verbiete die Größe des Gebiets die Unterschutzstellung als Naturdenkmal, auch wenn das Reichsnaturschutzgesetz keine entsprechende Festlegung enthalte. Die übrigen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturdenkmals lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. April 2023 den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022 aufzuheben, soweit darin für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ein weiterer Abbau untersagt wird, 2. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. April 2023 den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022 aufzuheben, soweit darin für den Bereich des Naturdenkmals Sch ... ein weiterer Abbau untersagt wird, Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass ihm keine Normverwerfungskompetenz zustehe. Es bestünden aus seiner Sicht gleichwohl gewisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Unterschutzstellung des Sch ... zugrundeliegenden Verordnung. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, macht geltend, bei dem Sch ... und seinem Nebengipfel, dem H ... K ..., handele es sich um Schlackenkegel bzw. deren Relikte, die Bestandteile des größeren Ringseitert-Vulkankomplexes seien. Vulkanische Bildungen seien Einzelschöpfungen der Natur; sie seien landschaftsformend und eindeutig als Objekte wahrnehmbar. Haupt- und Nebengipfel seien morphologisch durch eine Geländerippe miteinander verbunden und bildeten so einen markanten Doppelgipfel, der im Landkreis V ... einzigartig sei. Historische Kartendarstellungen betrachteten das H ... K ... als Bestandteil des Sch ... . Als markante Geländeerhöhung sei der Doppelgipfel räumlich abgrenzbar. Insbesondere der schroffe Osthang des Nebengipfels stelle eine im Fernblick deutlich sichtbare Geländekante dar. Mit der Höhenlinie 640 sei die höchste gemeinsame Höhenlinie, die Haupt- und Nebengipfel und die verbindende Geländerippe einschließe, als Abgrenzung festgelegt. Dass die per Rechtsverordnung festgelegte Abgrenzung in der Natur sichtbar sein müsse, erschließe sich nicht. Es gebe auch flächenhafte Naturdenkmale. Das Reichsnaturschutzgesetz gebe keine Größenbegrenzung für diese vor und das Bundesnaturschutzgesetz enthalte eine solche erst seit dem Jahr 2002. Die weiteren Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal lägen ebenfalls vor. Mit Bescheid vom 17. Juni 2024 ist die Befristung der Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung auf den 30. Juni 2025 und mit Bescheid vom 7. November 2022 die Befristung der Verlängerung der Rahmenbetriebsplanzulassung auf den 31. Dezember 2024 angepasst worden. Beide Verfügungen sind gemäß ihrer ausdrücklichen Bestimmung Teil der jeweiligen Zulassung bzw. ihrer Verlängerung und diesen jeweils vorzuheften. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Ordner, 1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.