Urteil
1 C 10777/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0605.1C10777.23.OVG.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzzahlung für den durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 6 i. V. m. §§ 15 Abs. 5, 14 Abs. 1 BNatSchG) richtet sich bei der nachträglichen Genehmigung einer Anlage, deren ursprüngliche Genehmigung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, nach dem im Zeitpunkt der nachträglichen Legalisierung geltenden Recht.(Rn.40)
2. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO (juris: KompV RP) , wonach bei der Festsetzung der Ersatzzahlung für Repoweringmaßnahmen oder den Ersatzneubau von sonstigen Mast- und Turmbauten für die zu leistende Ersatzzahlung (lediglich) die Differenz zwischen der Gesamthöhe der neu zu errichtenden Anlagen und der Gesamthöhe der abzubauenden Anlagen der Berechnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LKompVO (juris: KompV RP) zugrunde zu legen ist, kommt im Falle einer erst im Nachhinein erfolgten wirksamen Genehmigung der Anlage (vgl. LS 1) nicht in Betracht.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzzahlung für den durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 6 i. V. m. §§ 15 Abs. 5, 14 Abs. 1 BNatSchG) richtet sich bei der nachträglichen Genehmigung einer Anlage, deren ursprüngliche Genehmigung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, nach dem im Zeitpunkt der nachträglichen Legalisierung geltenden Recht.(Rn.40) 2. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO (juris: KompV RP) , wonach bei der Festsetzung der Ersatzzahlung für Repoweringmaßnahmen oder den Ersatzneubau von sonstigen Mast- und Turmbauten für die zu leistende Ersatzzahlung (lediglich) die Differenz zwischen der Gesamthöhe der neu zu errichtenden Anlagen und der Gesamthöhe der abzubauenden Anlagen der Berechnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LKompVO (juris: KompV RP) zugrunde zu legen ist, kommt im Falle einer erst im Nachhinein erfolgten wirksamen Genehmigung der Anlage (vgl. LS 1) nicht in Betracht.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Ersatzzahlung für den durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 3 bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 6 i. V. m. §§ 15 Abs. 5, 14 Abs. 1 BNatSchG) wird mit der Klage ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die rein rechnerische Richtigkeit der angefochtenen Festsetzung im Genehmigungsbescheid vom 28. Mai 2020 auf der Grundlage von § 7 LKompVO. 2. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO kommt vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO ist bei der Festsetzung der Ersatzzahlung für Re-poweringmaßnahmen oder den Ersatzneubau von sonstigen Mast- und Turmbauten für die zu leistende Ersatzzahlung (lediglich) die Differenz zwischen der Gesamthöhe der neu zu errichtenden Anlagen und der Gesamthöhe der abzubauenden Anlagen der Berechnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LKompVO zugrunde zu legen. Regelungsgegenstand ist demgemäß eine Begünstigung des Anlagenbetreibers für die Fälle einer Repoweringmaßnahme (zum Begriff vgl. § 16b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) und der Errichtung eines die Anlage ersetzenden Neubaus. Da der Anlagenbetreiber für den durch die Altanlage verursachten Eingriff bereits eine Ersatzzahlung geleistet hat, soll bei einem späteren Repowering der Anlage bzw. deren Ersatz durch einen Neubau eine weitere Zahlungsverpflichtung nur noch entstehen, soweit durch eine größere Höhe der geänderten bzw. neu errichteten Anlage eine Intensivierung des schon bestehenden und abgegoltenen Eingriffs eintritt. § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO dient mithin dem Schutz vor einer doppelten Inanspruchnahme auf eine Ersatzzahlung für den bereits durch die Altanlage bewirkten Eingriff. Die vorliegend der Festsetzung einer Ersatzzahlung zugrundeliegende Genehmigung der Wiederinbetriebnahme der WEA 3 vom 28. Mai 2020 stellt demgegenüber weder eine Repoweringmaßnahme noch einen Ersatzneubau dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Maßnahme zur nachträglichen Legalisierung (§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG) der bereits errichteten WEA 3 nach Aufhebung der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. September 2013 durch das Verwaltungsgericht Koblenz. Eine die analoge Anwendbarkeit der Norm begründende planwidrige Regelungslücke in § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO für den Fall einer derartigen nachträglichen Legalisierung vermag der Senat nicht zu erkennen. Planwidrig ist eine Regelungslücke nur dann, wenn die nicht geregelte Fallgestaltung den in der Regelung bestimmten Fällen vergleichbar und anzunehmen ist, dass sie vom Normgeber bei entsprechender Kenntnis in die Regelung einbezogen worden wäre. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn zwischen der geregelten und der nicht geregelten Sachverhaltskonstellation keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Unter diesen Umständen wäre nämlich eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert, deren Vermeidung Zweck einer entsprechenden Anwendung der Norm sein kann. Damit ist der Analogie zugleich eine Grenze gezogen; diese darf nicht darauf hinauslaufen, dass das Gericht anstelle des Gesetzgebers entscheidet, welche Sachverhalte als wesentlich gleich anzusehen sind und darum nicht ungleich behandelt werden dürfen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 14/04 –, juris Rn. 20 m. w. N.). a) Demgegenüber fehlt es hier bereits an einer Vergleichbarkeit der im Streit stehenden, in § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO nicht geregelten Fallgestaltung mit den in der Vorschrift ausdrücklich festgelegten Fällen. Letzteren ist gemeinsam, dass die Regelung ersichtlich vom Vorhandensein einer – anders als hier, da die Genehmigung vom 17. September 2013 durch ihre gerichtliche Aufhebung rückwirkend (ex tunc) entfallen ist und mithin rechtlich als nicht ergangen gilt (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 8 m. w. N.) – bereits zuvor formell legal bestehenden Anlage ausgeht, die mittels eines Repowerings ertüchtigt oder durch einen Neubau ersetzt werden soll. Selbst wenn man die formelle Legalität der Altanlage – gerade auch vor dem Hintergrund des begünstigenden Charakters der Vorschrift – nicht ohnehin als selbstverständliche normative Voraussetzung ansehen wollte, ergäbe sich dies bereits daraus, dass die LKompVO auf der rechtlichen Grundlage des § 17 Abs. 11 Satz 1 BNatSchG erlassen worden ist. Dieser ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zur dem in § 17 Abs. 1 bis 10 BNatSchG geregelten Verfahren zu bestimmen. § 17 Abs. 1 BNatSchG sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Eingriff – wie hier (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 4. BImSchV) – nach anderen Rechtsvorschriften als dem BNatSchG einer behördlichen Zulassung bedarf, diese durch die nach den entsprechenden Vorschriften zuständige Behörde unter Einschluss der zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen erteilt wird. Nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist ein ohne die erforderliche Zulassung vorgenommener Eingriff, soweit rechtlich möglich, vorrangig durch eine nachträgliche Genehmigung der zuständigen Behörde zu legalisieren. Anderenfalls ist jedenfalls bei Mast- und Turmbauten eine Wiederherstellung des früheren Zustands durch deren Beseitigung technisch ohne weiteres möglich. Der dauerhafte Bestand einer WEA – etwa aufgrund einer Duldung und einer Ersatzzahlung (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18.OVG –, juris Rn. 42 ff. m. w. N.) – ohne die erforderliche Genehmigung ist mithin gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Befund wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass § 16b Abs. 1 BImSchG im Falle eines Repowerings lediglich von der Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung ausgeht, was sachlogisch das Vorliegen einer wirksamen Ursprungsgenehmigung voraussetzt. Demgegenüber ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass durch die Genehmigung vom 28. Mai 2020 überhaupt erst die nachträgliche Legalisierung der WEA 3 gemäß § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG erfolgt ist – und nicht etwa die Zulassung einer Repoweringmaßnahme an einer bereits genehmigten Anlage bzw. eines Ersatzbaus für eine solche. Mithin steht hier die Frage der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme auf Ersatzzahlung für einen gleichbleibenden Eingriff gar nicht im Raum, da mit der Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung vom 17. September 2013 die Rechtsgrundlage für die dort festgesetzte und bereits geleistete Ersatzzahlung entfallen ist und der Klägerin insoweit ein Kondiktionsanspruch zusteht. Davon ist hier auch der Beklagte ausgegangen und hat bei der Festsetzung der Ersatzzahlung für die WEA 3 auf 50.160,25 € von dem sich nach § 7 Abs. 4 LKompVO ergebenden Betrag (69.334, -- €) das auf die Anlage entfallende Drittel der bereits aufgrund der ursprünglichen Genehmigung entrichteten Ersatzzahlung von insgesamt 57.521,25 € (19.173,75 €) in Abzug gebracht. Bei wertender Gesamtbetrachtung ist das Klagebegehren danach letztlich nicht auf die Vermeidung einer unbilligen mehrfachen Inanspruchnahme für einen bereits zuvor genehmigten und abgegoltenen Eingriff gerichtet. Vielmehr verlangt die Klägerin der Sache nach einen Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass im Zeitpunkt der Genehmigung vom 28. Mai 2020 aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der LKompVO im Jahr 2018 eine wesentlich höhere Ersatzzahlung für die WEA 3 zu leisten war als nach der Rechtslage bei Erteilung der ursprünglichen Genehmigung im Jahr 2013. Dies wird auch nochmals durch den Hinweis der Klägerin auf ein den Beklagten ihres Erachtens treffendes Verschulden an der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung belegt. b) Abgesehen von der danach bereits fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte könnte auch nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Fallkonstellation, hätte der Verordnungsgeber sie bedacht, in die Regelung einbezogen worden wäre. Zwischen der geregelten und der vorliegenden, nicht geregelten Sachverhaltskon-stellation bestehen Unterschiede, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können, so dass der Senat, wollte er hier § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO analog anwenden, damit letztlich anstelle des Verordnungsgebers entscheiden würde, welche Sachverhalte als wesentlich gleich anzusehen sind und darum nicht ungleich behandelt werden dürfen. aa) Wie bereits dargelegt ist das mit der Klage verfolgte Begehren letztlich auf Ersatz des Schadens gerichtet, welcher der Klägerin durch die im Jahr 2020 angefallene höhere Ersatzzahlung entstanden ist. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verlangen bereits rechtssystematisch dem Bereich der Amtshaftung zuzuordnen ist, stellen sich in einem entsprechenden Verfahren unter Umständen – z. B. bei einer Genehmigungserteilung trotz einer von der Behörde nicht beanstandeten unvollständigen Vorlage von Antragsunterlagen durch den Antragsteller – schwierige Abgrenzungsfragen etwa zur Kausalität, zu einem Mitverschulden oder im Rahmen der Schadensberechnung. Für deren Klärung steht mit dem Amtshaftungsrecht ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung, wohingegen sie in dem auf die Kompensation von Eingriffen im Sinne der §§ 14 bis 17 BNatSchG ausgelegten Verfahren nach der LKompVO kaum sinnvoll zu leisten wäre. bb) Zudem würde eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO zu einer Reihe weiterer rechtlicher Probleme führen. (1) Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller selbst – etwa aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Genehmigungsverfahren – die Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung zu vertreten hat und sodann später zutreffende und vollständige, nunmehr materiell genehmigungsfähige Antragsunterlagen vorlegt. In diesem Falle würde § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO zu dem rechtlich zu missbilligenden Ergebnis führen, dass derjenige, der nicht rechtskonform agiert, gegenüber einem sich rechtstreu verhaltenden Antragsteller bessergestellt würde, indem er sich noch vor Inkrafttreten einer die Ersatzzahlung für das Vorhaben erhöhenden Rechtsänderung eine – sodann zu Unrecht erteilte – Genehmigung verschafft. (2) Haben hingegen entweder die Behörde oder aber beide Beteiligte die Aufhebung der Genehmigung zu vertreten, so treffen zwar die vorgenannten Erwägungen zu einem ansonsten drohenden rechtlich zu missbilligenden Ergebnis jedenfalls nicht in vollem Umfang zu. Jedoch stellen sich in diesen Fallkonstellationen unter Umständen bereits schwierige Rechtsfragen hinsichtlich des Vertretenmüssens, so etwa bei einer von der Behörde pflichtwidrig nicht beanstandeten unvollständigen Vorlage von Antragsunterlagen. Hinzu kämen bei einem beidseitigen Vertretenmüssen beispielsweise Fragen einer Bewertung der Verursachungsbeiträge im Sinne einer Quantifizierung des jeweiligen Mitverschuldens und des hierdurch entstandenen Schadens. Des Weiteren würde eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO zu Folgeproblemen in Bezug auf die Schaffung einer ausreichenden rechtlichen Grundlage für die vorgeschriebene Ersatzzahlung dem Antragsteller gegenüber führen. So könnte dieser in einem Fall wie dem hiesigen zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO die Festsetzung einer Ersatzzahlung im Rahmen der neuen Genehmigung in Höhe von 0, -- € mit der Begründung beanspruchen, dass das dort zugelassene Vorhaben mit dem des ursprünglichen Genehmigungsbescheids identisch ist und demzufolge keine Intensivierung des Eingriffs beinhaltet. Nach Bestandskraft des neuen Genehmigungsbescheids bestünde sodann vom Grundsatz her weiterhin ein Anspruch des Antragstellers auf Rückzahlung des auf den aufgehobenen ursprünglichen Bescheid hin rechtsgrundlos geleisteten Betrags. Im Ergebnis könnte sich der Antragsteller so entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG vollständig einer Ersatzzahlung für den von ihm vorgenommenen Eingriff entziehen. cc) Nach alledem hätte der Verordnungsgeber, hätte er sich mit der vorliegenden Fallgestaltung befasst, deren rechtliche Bewältigung mit guten Gründen dem Amtshaftungsverfahren überlassen können. 2. Ebenso wenig ist der Argumentation der Klägerin zu folgen, bei einer Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO sei die streitgegenständliche Ersatzzahlung nach dem bis zum Inkrafttreten der LKompVO im Jahr 2018 praktizierten sogenannten „Alzey-Worms“-Verfahren zu berechnen gewesen und hätte sodann nur 19.173,75 € betragen, welche mit dem aufgrund des aufgehobenen Bescheids für die WEA 3 bereits anteilig gezahlten Betrag zu verrechnen gewesen seien. Vielmehr ist – wie hier auch geschehen – für die Berechnung der streitgegenständlichen Ersatzzahlung auf die im Zeitpunkt ihrer Festsetzung durch den Genehmigungsbescheid vom 28. Mai 2020 geltende Rechtslage und mithin auf die Regelungen der LKompVO abzustellen. a) Der das Vorhaben im Sinne der § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nachträglich genehmigende Bescheid vom 28. Mai 2020 entfaltet seine Legalisierungswirkung – beginnend mit seinem Wirksamwerden der Klägerin gegenüber – ausschließlich für die Zukunft (ex nunc). Verwaltungsrechtliche Genehmigungen wirken grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bzw. einem im Genehmigungsbescheid festgesetzten späteren Zeitpunkt. Eine ausnahmsweise Rückwirkung staatlicher Maßnahmen kommt nach dem Rechtsstaatsprinzip nur dann in Betracht, wenn hierfür – wie etwa in den Fällen der §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – eine besondere Rechtfertigung besteht und die Rückwirkung entsprechend angeordnet ist. Demgegenüber fehlt es vorliegend bereits an der Anordnung eines rückwirkenden Inkrafttretens nachträglich erteilter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen im insoweit einschlägigen BImSchG. Abgesehen davon erstreckt sich der Regelungsgegenstand des Bescheids vom 28. Mai 2020 ausdrücklich nur auf die Genehmigung der „Wiederinbetriebnahme“ der bis dahin stillgelegten WEA 3, also eines in der Zukunft liegenden Ereignisses. b) Die Festsetzung einer Ersatzzahlung für einen naturschutzrechtlichen Eingriff setzt nach § 15 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG – vom hier nicht gegebenen Fall des Eingriffs durch eine Behörde einmal abgesehen – voraus, dass der Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen worden ist. Die Festsetzung der Ersatzzahlung hat hierbei im Zulassungsbescheid selbst zu erfolgen. Für den Fall eines – wie hier – formell illegal vorgenommenen Eingriffs trifft § 15 BNatSchG keine Regelung (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18.OVG –, juris Rn. 42 ff. m. w. N., wonach bei einem illegalen und auch nicht legalisierbaren Eingriff keine Ersatzzahlung angeordnet werden kann). c) Da mithin vorliegend eine Ersatzzahlung erst mit dem Genehmigungsbescheid vom 28. Mai 2020 wirksam festgesetzt werden konnte und dieser seine das Vorhaben zulassende Wirkung ausschließlich für die Zukunft entfaltet, fehlt es an einem tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin verlangte Zugrundelegung des vor Inkrafttreten der LKompVO im Jahr 2018 geltenden Rechts. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, die Pflicht zur Leistung einer Ersatzzahlung sei an die Eingriffshandlung gekoppelt, welche hier bereits im Jahr 2014 stattgefunden habe. Richtigerweise knüpft die Leistungspflicht gemäß § 15 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG vielmehr an die Zulassung des Eingriffs an. Dies bestätigen auch nochmals die Regelungen in § 15 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG wonach die (nach Satz 4 der Norm festgesetzte) Ersatzzahlung grundsätzlich vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten ist, sowie in § 6 Abs. 1 Satz 6 LKompVO, wonach (etwa im Falle eines zwar genehmigten, sodann aber nicht verwirklichten Eingriffs) die Rückerstattung einer bereits geleisteten oder fälligen Ersatzzahlung ausgeschlossen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.160,25 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin, die drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-92 mit einer Gesamthöhe von jeweils 184,4 m auf den Grundstücken Gemarkung B***, Flur ***, Flurstücke */*, */*, */* und */* betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung einer Ersatzzahlung für den durch die WEA 3 (Flurstück */*) bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft. Nachdem die Errichtung und der Betrieb der drei Anlagen zunächst mit Bescheid des Beklagten vom 17. September 2013 unter Festsetzung einer Ersatzzahlung von insgesamt 57.521,25 € immissionsschutzrechtlich genehmigt worden waren, hob das Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung auf Klage eines Dritten mit Urteil vom 30. März 2017 – 4 K 1362/16.KO – unter Verweis auf Mängel der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften auf. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bliebt erfolglos (Beschluss des Senats vom 21. November 2017 – 1 A 11194/17.OVG –). Auf einen neuen Antrag der Klägerin vom 15. August 2018 hin erteilte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2020 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme der WEA 3 und setzte mittels unter Ziffer II 1.1a i. V. m. Ziffer 13.4 beigefügter Nebenbestimmung eine für die Anlage zu leistende Ersatzzahlung in Höhe von 50.160,25 € (69.334, -- € abzüglich des auf die WEA 3 entfallenden Drittels der bereits aufgrund der aufgehobenen Genehmigung entrichteten Ersatzzahlung von insgesamt 57.521,25 €, mithin 19.173,75 €) fest. Gegen diese Nebenbestimmung erhob die Klägerin am 25. Juni 2020 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 4. Juli 2023 zurückwies. Am 8. August 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Ersatzzahlung richtigerweise unter analoger Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 4 der Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung – LKompVO) auf 0, -- € festzusetzen gewesen sei. Nach dieser Vorschrift sei bei der Festsetzung der Ersatzzahlung für Repoweringmaßnahmen oder den Ersatzneubau von sonstigen Mast- und Turmbauten lediglich die Differenz zwischen der Gesamthöhe der neu zu errichtenden Anlagen und der Gesamthöhe der abzubauenden Anlagen zugrunde zu legen. Dies führe vorliegend dazu, dass für die bloße Wiederinbetriebnahme der bereits zuvor vorhandenen und aufgrund der Genehmigung vom 17. September 2013 mit einem Ersatzgeld belegten WEA 3 nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LKompVO keine erneute Ersatzzahlung anfalle. Die analoge Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO ergebe sich daraus, dass dieser zum einen eine planwidrige Regelungslücke erkennen lasse und zum anderen die in der hiesigen Fallkonstellation bestehende Interessenlage der bei Repoweringmaßnahmen und Ersatzneubauten vergleichbar sei. Die LKompVO enthalte keine Regelung für den Fall, dass für ein- und dieselbe WEA nach Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung aufgrund einer neuen Genehmigung abermals eine Ersatzzahlung geleistet werden müsse. Diese Konstellation sei beim Erlass der Verordnung offensichtlich planwidrig nicht berücksichtigt worden, da nicht angenommen werden könne, dass der Verordnungsgeber diesen atypischen Sachverhalt nicht habe regeln wollen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diesem – in der Bundesrepublik bisher wohl einmaligen – Fall schlicht keine Beachtung geschenkt worden sei. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO sei die Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Antragstellers für eine Beeinträchtigung, für die bereits ein Ersatzgeld gezahlt worden sei. Von daher sei eine weitere Ersatzzahlung in den dort geregelten Fällen nur im Umfang der sich aus einer Differenz zwischen der Gesamthöhe der neu zu errichtenden Anlage einerseits und der abzubauenden Anlage andererseits ergebenden zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds vorgesehen. Danach sei vorliegend von einer vergleichbaren Interessenlage auszugehen, da bereits aufgrund der Genehmigung vom 17. September 2013 eine Ersatzzahlung für die in der Folge sodann auch errichtete und in Betrieb genommene Anlage geleistet worden sei. Die Genehmigung der erneuten Inbetriebnahme vom 28. Mai 2020 habe lediglich der Wiederherstellung der formellen Legalität der WEA 3 nach der Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung gedient. Ein neuer Eingriff sei hierdurch nicht zugelassen worden, da sich weder die Turmhöhe noch der dadurch bewirkte Eingriff in das Landschaftsbild geändert hätten. Der Umstand, dass durch die Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 17. September 2013 die Rechtsgrundlage für die bereits im Jahr 2014 erfolgte Ersatzzahlung entfallen sei und es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei deren Ergehen ankomme, stehe einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO ebenfalls nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass – wie auch im Falle eines Repowerings – bereits für eine zuvor errichtete Anlage eine Ersatzzahlung erfolgt sei. Die bloße Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung und der Erlass eines neuen Genehmigungsbescheids führten nicht zu einer Veränderung der Eingriffsintensität oder gar zu einem neuen Eingriff, welcher eine erneute Ersatzzahlung rechtfertigen könne. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die Höhe der Ersatzzahlung nicht auf der Grundlage der erst 2018 in Kraft getretenen LKompVO zu ermitteln, sondern nach dem bei Erlass des ursprünglichen Genehmigungsbescheids im Jahr 2013 noch anwendbaren sogenannten „Alzey-Worms“-Verfahren. Sie beschränke sich somit auf den für die WEA 3 bereits gezahlten Betrag von 19.173,75 €. Dies ergebe sich daraus, dass die Ersatzzahlung an den Eingriff im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gekoppelt sei, der sich aus einer Eingriffshandlung und einer hierauf zurückzuführenden Eingriffswirkung zusammensetze. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe der Ersatzzahlung sei insoweit die Eingriffshandlung, da die Zahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG – wie auch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der nunmehr geltenden LKompVO – vor der Durchführung des Eingriffs zu erfolgen habe. Da hier die WEA 3 bereits im Jahr 2014 errichtet und in Betrieb genommen worden sei, müsse zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die festzusetzende Ersatzzahlung nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Normen bestimmt werden. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin als Verursacherin eines aufgrund der späteren Aufhebung der Genehmigung rechtswidrigen Eingriffs damit bessergestellt werde als ein Anlagenbetreiber, der sein Vorhaben auf der Grundlage einer wirksamen Genehmigung errichte und in Betrieb nehme. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Eingriffs nämlich nicht zu vertreten, da die Aufhebung der Genehmigung allein auf formellen Gründen beruhe, welche der Beklagte zu verantworten habe. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmung Ziffer II 1.1a i. V. m. Ziffer 13.4 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 28. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass mit dem Wegfall der ursprünglichen Genehmigung vom 17. September 2013 die darin festgesetzte ursprüngliche Ersatzzahlung ins Leere gegangen sei, da die Klägerin den Eingriff ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen habe. Danach finde § 17 Abs. 8 BNatSchG Anwendung, welcher Maßnahmen der Folgenbeseitigung regele und demgemäß eine nachträgliche Legalisierung nur mit einer Wirkung ex nunc zulasse. Abzustellen sei danach auf die Rechtslage bei Ergehen des Genehmigungsbescheids vom 28. Mai 2020 und mithin auf die Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen LKompVO. Dies sei auch nicht unbillig, da die Klägerin als Verursacherin eines rechtswidrigen Eingriffs ansonsten bessergestellt würde als ein Antragsteller, der den Eingriff erst nach Vorliegen einer wirksamen Zulassung vornehme. Wem der Wegfall der ursprünglichen Genehmigung anzulasten sei, spiele dabei keine Rolle. Die sonach anwendbare LKompVO weise auch keine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf die hiesige Fallkonstellation auf. § 6 Abs. 1 Satz 4 LKompVO setze nämlich das Vorliegen einer wirksamen Altgenehmigung voraus, an der es hier fehle. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.