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Urteil

1 C 10872/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1009.1C10872.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB für einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung bezieht sich nur auf die Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen; sie lässt die sonstigen nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehenden Nutzungsmöglichkeiten unberührt.(Rn.45) 2. Wenn Gebäude mit Wohnungen errichtet werden, müssen diese den Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB Rechnung tragen. Mindestens eine Wohnung muss mithin die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.(Rn.47)
Tenor
Der am 16. August 2023 bekannt gemachte „Teilbebauungsplan 3 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ (Sektoraler Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung im Stadtteil B...) wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB für einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung bezieht sich nur auf die Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen; sie lässt die sonstigen nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehenden Nutzungsmöglichkeiten unberührt.(Rn.45) 2. Wenn Gebäude mit Wohnungen errichtet werden, müssen diese den Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB Rechnung tragen. Mindestens eine Wohnung muss mithin die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.(Rn.47) Der am 16. August 2023 bekannt gemachte „Teilbebauungsplan 3 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ (Sektoraler Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung im Stadtteil B...) wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle hat Erfolg. I. Der fristgerecht gestellte Antrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, BVerwGE 107, 215; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris, sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 2021 – 1 C 10061/20.OVG –). Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris). Eine solche unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition ist im Fall der Antragstellerin möglich, weil sie selbst Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, für welches erstmals Festsetzungen durch den streitgegenständlichen Plan getroffen werden. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan steht nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des höherrangigen Rechts. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Es genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, wie dies hier der Fall ist, um – im Rahmen des Streitgegenstandes − eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 47 Rn. 49). 1. Bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich – so auch seine Bezeichnung durch die Antragsgegnerin und der Hinweis in den textlichen Festsetzungen – um einen sektoralen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2d Baugesetzbuch – BauGB –. Als „Kernelement“ (vgl. Breuer, Das Baulandmobilisierungsgesetz – Analyse, Kritik und Resümee, NVwZ 2022, 585, 586) des am 23. November 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetzes ermöglicht es die Vorschrift, thematisch beschränkt auf die Steuerung der Wohnraumversorgung, einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs. 3 BauGB zu erlassen. Der verfahrensgegenständliche „Teilbebauungsplan 3 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ (Sektoraler Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung im Stadtteil B...) ist indessen von der genannten Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Nach § 9 Abs. 2d Satz 1 BauGB können für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) – dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend unstreitig gegeben – in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden: 1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen, 2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder 3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird. a) Ziffer 1 der Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Plans bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen nur errichtet werden dürfen, wenn mindestens jede dritte Wohnung die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllt. Mit diesem Inhalt trägt die Festsetzung den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht Rechnung. aa) Dabei ist die Vorschrift nicht so zu verstehen, dass auf der im sektoralen Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche von vornherein ausschließlich die in der Bestimmung ausdrücklich genannten Vorhaben errichtet werden dürfen, nicht hingegen sämtliche weitere nach § 34 BauGB zuvor zulässige Vorhaben. Für eine solche Interpretation der Vorschrift könnte zwar sprechen, dass – im Gegensatz zu § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 1 BauGB – nach Nr. 2 Flächen festgesetzt werden können, auf den „nur“ die Errichtung von Gebäuden mit den dort näher beschriebenen Wohnnutzungen zulässig ist (vgl. Reiling, Der Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung, ZfBR 2021, 228, 331). Dabei bleibt aber außer Betracht, dass der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB im Plangebiet ohnehin weiter von Belang bleiben muss. Dies ist zum einen der Fall, wenn es nicht um die Errichtung, sondern um die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen geht. Zum anderen müssen nach § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB nur einzelne Wohnungen in einem Gebäude die Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen; weitere Nutzungen in dem Gebäude müssen sich von ihrer Art her im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Hinzu kommt, dass die Eingriffsintensität für den Grundstückseigentümer erheblich wäre, wenn ihm sämtliche weitere, bisher nach § 34 BauGB bestehenden Nutzungsmöglichkeiten genommen würden. Darüber hinaus hätte dies im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit von der Festsetzung nicht erfassten Änderungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen (vgl. hierzu Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 9 Rn. 210q; Reidt, Der Bebauungsplan zur Festsetzung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau, BauR 2021, 38, 42 f.; zum Meinungsstand vgl. auch Wienhues/Kühn, Der sektorale Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung – Retter in der (Wohnungs-)Not?, DVBl. 2023, 908, 913). Daher geht der Senat davon aus, dass sich die Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB nur auf die Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen bezieht; sie lässt die sonstigen nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehenden Nutzungsmöglichkeiten unberührt. Wenn Gebäude mit Wohnungen errichtet werden, müssen sie allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB erfüllen. bb) Die Antragsgegnerin trägt – hiervon ausgehend – vor, dass von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn sich – wie im streitgegenständlichen Plan – die Voraussetzung der Förderfähigkeit von Wohnungen nur auf die Errichtung von Wohnbauvorhaben mit mindestens sechs Wohnungen erstrecken soll. Diese Annahme widerspricht indessen dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB, der für die Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen bestimmt, dass jedenfalls einzelne Wohnungen in dem jeweiligen Gebäude – mithin mindestens eine – die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen müssen. Sie kann – trotz der durchaus anerkennenswerten Planziele der Antragsgegnerin – auch nicht damit begründet werden, dass die Festsetzung in Ziffer 1 des Plans als „Minus“ von der Rechtsgrundlage gedeckt sei. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB gebieten ein „Verlassen“ des Wortlauts nicht. Als Baustein des Baulandmobilisierungsgesetzes verfolgt § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB das Ziel, Hilfestellung bei der Sicherung bezahlbaren Wohnraums zu geben (vgl. den Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes, BT-Drucks 19/24838, S. 1). Dabei nimmt die Vorschrift insbesondere die Schaffung förderfähigen Wohnraums in den Blick. Ob dieses Ziel eher erreicht wird, wenn Bauherren bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnraum immer zumindest eine förderfähige Wohnung schaffen müssen, oder dann, wenn die Förderfähigkeit nur bei Bauvorhaben mit mindestens sechs Wohnungen eine Rolle spielt, lässt sich nicht eindeutig zugunsten der letztgenannten Variante beantworten. Eine diesbezügliche Festsetzung könnte nämlich dazu führen, dass vorrangig Gebäude mit bis zu fünf Wohnungen errichtet werden. Auch § 9 Abs. 2d Satz 4 BauGB, wonach die Festsetzungen nach (u.a.) Satz 1 für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden können, streitet nicht für die Rechtsansicht der Antragsgegnerin. Denn die Vorschrift suspendiert nicht von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1; vielmehr müssen die unterschiedlichen Festsetzungen dennoch dessen Vorgaben Rechnung tragen. Nichts Anderes würde sich im Übrigen selbst dann ergeben, wenn zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, dass im Bereich des sektoralen Bebauungsplans nicht nur bauliche Anlagen ohne Wohnnutzung, sondern auch Wohngebäude ohne einzelne förderfähige Wohnungen weiterhin nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sind. Auch dann würde es nämlich dabei bleiben, dass diese nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB sein können. Ob die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr.2 BauGB erlaube lediglich die Ausweisung einzelner „Flächen“ für den sozialen Wohnungsbau, nicht aber ganzer innerstädtischer Gebiete, durchdringen kann, muss nach alledem nicht abschließend geklärt werden. Dass der Verweis der Antragstellerin auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nrn. 16c und 23 BauGB einerseits (Festsetzung von „Gebieten“) und etwa Nrn. 4,5, 7,8, 21,22, 25 und 26 andererseits (Festsetzung von „Flächen“) insoweit verfängt, erscheint mit Blick darauf, dass sich der sektorale Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung grundlegend von einem „normalen“ Plan unterscheidet, fraglich. b) Ziffer 2 der Festsetzungen im streitgegenständlichen Plan regelt, dass in seinem Geltungsbereich Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen nur errichtet werden dürfen, wenn sich der Vorhabenträger für mindestens jede dritte Wohnung dazu verpflichtet, die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Aus den oben (unter a) genannten Gründen ist diese Textfestsetzung von der Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gedeckt. c) Keinen Bestand haben kann nach alledem mangels eigenständiger Bedeutung Ziffer 3 der Textfestsetzungen, der Ausnahmen von den Ziffern 1 und 2 gemäß § 31 Abs. 1 BauGB regelt. 2. Ist der streitgegenständliche sektorale Bebauungsplan bereits aus den genannten Gründen für unwirksam zu erklären, kann offenbleiben, ob er im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden durfte. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde – unter näher beschriebenen Voraussetzungen – das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder der Plan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder Absatz 2b BauGB enthält. Der sektorale Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2d BauGB wird im Gegensatz zu den sektoralen Plänen nach § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB in der Vorschrift nicht erwähnt. Möglich ist, daraus den Schluss zu ziehen, dass er von vornherein nicht vom Anwendungsbereich des § 13 BauGB erfasst wird. Denkbar ist aber auch, dass für Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB das vereinfachte Verfahren immer anwendbar sein soll, während bei sektoralen Plänen zur Wohnraumversorgung die Anwendbarkeit desselben von einer nicht wesentlichen Veränderung des sich aus der vorhandenen Eigenart der Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabs abhängt. Für Letzteres könnte sprechen, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Varianten, nach denen das vereinfachte Verfahren zulässig ist, eigenständig nebeneinanderstehen. Hinzu kommt, dass so dem mit dem Baulandmobilisierungsgesetz verfolgten Anliegen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, besser Rechnung getragen wird. Folgt man dieser Auslegung des § 13 BauGB, dürfte sich vorliegend weiter ergeben, dass sich der aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert; das Plangebiet war schon bislang (jedenfalls auch) von Wohnungsbau geprägt und die planerischen Festsetzungen fügen nur eine soziale Komponente hinzu. 3. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Aufnahme von Regelungen zum Hochwasserschutz in den Plan bedurft hätte. Die Antragstellerin sieht dies wegen der von der Antragsgegnerin erkannten Gefahren für Leib und Leben als notwendig an und rügt die fehlende Erforderlichkeit des Plans und eine abwägungsfehlerhafte Behandlung dieses Gesichtspunktes durch die Antragsgegnerin. Hierzu ist anzumerken, dass § 9 Abs. 2d BauGB die zulässigen Festsetzungen abschließend regelt. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin, wie sich insbesondere der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lässt, mit der Frage, auf welcher Ebene der Hochwasserschutz zu bewältigen ist, ausführlich auseinandergesetzt hat. Ihre Schlussfolgerungen scheinen nachvollziehbar zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Gemarkung B..., Flur ..., Flurstück Nr. .../... (H... 65 in B...). Am 19. Dezember 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des „Teilbebauungsplans 3 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ im Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch – BauGB –. Im Vorfeld waren neben dem streitgegenständlichen drei weitere Teilbebauungspläne mit identischen Festsetzungen im Entwurf erarbeitet worden. Ihre Geltungsbereiche im Stadtgebiet von B... bilden eine zusammenhängende Fläche von rund 40,6 ha; sie sollen gemeinsam eine Strategie zur Erhöhung des Anteils an sozial gefördertem Wohnungsbau in der Stadt bilden. Vom 2. Februar 2023 bis zum 8. März 2023 lag der Entwurf des streitgegenständlichen Plans mit Begründung zur Einsichtnahme aus. Sodann beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 17. Juli 2023 nach Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan enthält unter Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 i.V.m. § 34 BauGB die folgenden textlichen Festsetzungen: „1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans dürfen Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen nur errichtet werden, wenn mindestens jede dritte Wohnung die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllt. 2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans dürfen Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen nur errichtet werden, wenn sich der Vorhabenträger für mindestens jede dritte Wohnung dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird. 3. Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB: Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn sich der Vorhabenträger in einem öffentlich-rechtlichen (städtebaulichen) Vertrag gegenüber der Stadt verpflichtet, den Zielen der Satzung auf einem anderen Grundstück durch Schaffung von sozial gefördertem Wohnungsbau Rechnung zu tragen und die Umsetzung auch in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.“ Ziel des streitgegenständlichen Plans mit einer Fläche von ca. 8,5 ha ist ausweislich seiner Begründung die Steuerung und Erhöhung des öffentlich geförderten Wohnraums innerhalb des Stadtgebiets. Dieser habe immense Bedeutung für die Attraktivität von B..., wo eine hohe Anzahl an Servicekräften in den Bereichen Tourismus und Gesundheit benötigt würden. Die Geltungsbereiche der vier Teilbebauungspläne befänden sich in einem Bereich, der für mehrgeschossigen Wohnungsbau von Interesse sei und die höchsten Grundstückspreise in B... aufweise. Planungsalternativen gebe es nicht und im Vorfeld sei eine Bestandsanalyse durchgeführt worden. Lediglich Projekte mit einer nennenswerten Größe sollten erfasst werden, damit der Anteil an gefördertem Wohnraum wirtschaftlich darstellbar bleibe. In dieser Form würden die Festsetzungen als vertretbar bewertet, zumal daneben ein Ausnahmetatbestand definiert werde. Teile des Geltungsbereichs seien durch Extremhochwasser gefährdet. Eine explizite Risikoabwägung sei auf der Ebene des Planverfahrens nicht möglich. Durch die Planung werde die Bestandssituation nicht geändert und bei der künftigen Errichtung baulicher Anlagen seien die fachgesetzlichen Regelungen einzuhalten; eine hochwasserangepasste Bauweise sei Genehmigungsvoraussetzung. Nach Ausfertigung des Bebauungsplans machte die Antragsgegnerin diesen am 16. August 2023 öffentlich bekannt. Gleiches gilt für die hier nicht streitgegenständlichen Teilbebauungspläne 1,2 und 4. Mit ihrem am 15. August 2024 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, der vorliegende sektorale Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2d BauGB habe nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit den Erleichterungen nach Absatz 3 der Vorschrift aufgestellt werden dürfen. Dies sei nach dem Wortlaut des § 13 BauGB nur bei Plänen nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB möglich. Das hieraus folgende Ermittlungs- und Bewertungsdefizit sei offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss. Der streitgegenständliche Plan leide an weiteren Mängeln im Abwägungsvorgang, insbesondere mit Blick auf das Ziel der Planung, nämlich die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem, d.h. sozial gefördertem Wohnraum. Er setze – insoweit von der Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2d Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB nicht gedeckt – eine Förderfähigkeit nur für Wohnbauvorhaben mit mehr als fünf Wohnungen fest. Diese Planung sei mit Blick auf das verfolgte Ziel nicht erforderlich, jedenfalls abwägungsfehlerhaft; sie führe dazu, dass die Zahl der Wohnungen in neu errichteten Gebäuden auf fünf begrenzt werde. Unabhängig davon erlaube die Festsetzungsgrundlage in § 9 Abs. 2d Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB lediglich die Ausweisung einzelner „Flächen“ für sozialen Wohnungsbau, nicht – wie hier – ganzer innerstädtischer Gebiete. Darüber hinaus sei die Ausnahmeregelung in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen unzulässig. Nicht vorhersehbare Abweichungen unterlägen den Regelungen über eine Befreiung; sie könnten nach Art und Umfang nicht klar festgelegt werden. Ziffer 3 sei daher zu unbestimmt. Schließlich sei von einer fehlerhaften Abwägung wegen des Verzichts auf Regelungen zum Hochwasserschutz auszugehen. Insoweit hätten wegen der Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit Regelungen bereits auf Planebene erfolgen müssen. Die Antragstellerin beantragt, den am 16. August 2023 bekannt gemachten „Teilbebauungsplan 3 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ (Sektoraler Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung im Stadtteil B...) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass der Normenkontrollantrag unbegründet sei. Die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung gemäß § 9 Abs. 2d BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen; vielmehr komme es auf die konkreten Festsetzungen an. Allein der Umstand, dass § 9 Abs. 2d BauGB anders als § 9 Abs. 2a und 2b BauGB nicht in der dritten Fallgruppe des § 13 Abs. 1 BauGB erwähnt sei, erlaube noch nicht den Rückschluss darauf, dass das vereinfachte Verfahren auch dann ausgeschlossen sei, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen namentlich der zweiten Fallgruppe (also unveränderter Zulässigkeitsrahmen) erfüllt seien. Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB führten regelmäßig zu einer wesentlichen Veränderung des Zulässigkeitsrahmens; dennoch habe der Gesetzgeber bestimmen wollen, dass solche Bebauungspläne im Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden dürften. Bei § 9 Abs. 2d BauGB sei dies hingegen nicht zwingend der Fall; Planungsrecht unterscheide nicht zwischen hochpreisigem Wohnen und Wohnen unter Förderbedingungen. Vorliegend werde der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB nicht verändert. Nur für den Fall, dass Wohnraum errichtet werden dürfe und solle, sei eine bestimmte Quote der sozialen Wohnraumförderung zu erfüllen. Hinsichtlich aller sonstigen Nutzungsarten neben dem Wohnen würden keine planerischen Vorgaben gemacht. Darüber hinaus seien die getroffenen Festsetzungen von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB gedeckt. Dass sie erst bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten griffen, stehe dem nicht entgegen. Das Wort „nur“ in der Vorschrift sei so zu verstehen, dass Wohnbauvorhaben ausgeschlossen würden, die nicht die genannten spezifischen Voraussetzungen erfüllten. Bezüglich anderer Nutzungen würden keine planerischen Vorgaben gemacht. Darüber hinaus sei es von der Bestimmung gedeckt, Vorgaben nur für Wohnbauvorhaben einer bestimmten Größe bzw. Anzahl von Wohneinheiten zu machen. Auch die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 2d BauGB die räumliche Ausdehnung eines Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung nicht – wie die Antragstellerin vorträgt – auf kleinere, räumlich begrenzte Flächen beschränke, werde mit dem sektoralen Bebauungsplan nur eine Fläche von ca. 8,5 ha überplant. Weiter sei die Ausnahmeregelung in Ziffer 3 der Festsetzungen nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ließen sich Art und Umfang der Abweichung nach dem Wortlaut der Festsetzung zweifelsfrei bestimmen. Darüber hinaus berühre eine etwaige Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung nicht die Wirksamkeit der Planung und der Festsetzungen in Ziffern 1 und 2. Schließlich werde der Hochwasserschutz ausreichend berücksichtigt. Zum einen dürften in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2d BauGB keine Festsetzungen zum Hochwasserschutz getroffen werden. Zum anderen habe sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans in der gebotenen Weise mit dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes auseinandergesetzt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten (1 Ordner und ein Plan), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.