Urteil
10 A 10132/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0722.10A10132.11.0A
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Leitsätze
Die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung, wonach auf das Mindestruhegehalt die Erhöhung durch den Kindererziehungszuschlag nach § 50a Abs. 1 BeamtVG nicht anzuwenden ist, ist insbesondere mit Blick auf das Verbot der Geschlechterdiskriminierung mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung, wonach auf das Mindestruhegehalt die Erhöhung durch den Kindererziehungszuschlag nach § 50a Abs. 1 BeamtVG nicht anzuwenden ist, ist insbesondere mit Blick auf das Verbot der Geschlechterdiskriminierung mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.24) Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten ist zulässig. Gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 – eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag – fristgerecht die zuvor eingelegte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 eingelegte Berufung begründet. Dabei ist es entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung auch unschädlich, dass weder die Berufungsschrift vom 24. Januar 2011 noch die Berufungsbegründungsschrift vom 7. April 2011 einen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag enthielt. Dies wird von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO („Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten“) nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, wenn sich aus den Umständen im Übrigen das Rechtsschutzziel eindeutig ergibt, wenn klar ist, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Dazu genügt es, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 124a Rdnr. 30 m.w.N. zur Rspr.). So liegt es aber hier. Aus der fünfseitigen Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung für unzutreffend hielt. So heißt es etwa auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 7. April 2011, nachdem das Ergebnis und die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts referiert wurden: „Dieser Ansicht des Gerichts kann nicht gefolgt werden.“ Ihre Rechtsauffassung begründete die Beklagte sodann auf den folgenden Seiten mit zahlreichen Argumenten und Hilfsargumenten. Von daher kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte und auch angegriffen hat und – wie sie es im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat – sich erst einem rechtskräftigen Urteil beugen werde. Die danach zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Änderungsbescheid vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 ist nicht rechtswidrig. Er findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz und für die Zukunft zurückgenommen werden. So liegt es hier. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung war der Bescheid vom 4. September 2003 ab dem im Bescheid vom 2. März 2010 angegebenen Zeitpunkt, d.h. ab dem 1. Januar 2010, rechtswidrig. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin der mit Änderungsbescheid vom 4. September 2003 gewährte Kindererziehungszuschlag neben dem Mindestruhe-gehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht mehr zu. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneu-ordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 [232]) eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausdrücklich für den Kindererziehungszuschlag nach § 50a Abs. 1 BeamtVG regelt: „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Das ist zwischen den Beteiligten – inzwischen – unstreitig und davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, so dass dies keiner weiteren Erörterung bedarf. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung gegen höherrangiges Recht verstieße. Dies hat die Klägerin im gesamten Verfahren geltend gemacht und das Verwaltungsgericht ist ihr gefolgt. Nach Auffassung des Senats liegt hier aber kein derartiger Verstoß vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG an dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist oder an europarechtlichen Diskriminierungsverboten, etwa dem des Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – oder an dem der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. vom 26. Juli 2008, L 204/23). Denn alle genannten Normen schließen eine Regelung, wie sie in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthalten ist, nicht aus. Entscheidend für diese rechtliche Würdigung ist deren Ausgangspunkt. Das Verwaltungsgericht hat den Fokus seiner Betrachtung auf den Kindererziehungs-zuschlag und dessen Streichung bei Gewährung des Mindestruhegehalts gerichtet. Das ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, das Mindestruhegehalt entscheidend in den Blick zu nehmen. Inmitten steht die Versorgung der Klägerin. Wie ihr Fall im Laufe der Jahre zeigt, kommt bei ihr eine Versorgung auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts und – da dieses so niedrig ist – des Mindestruhegehalts in Betracht. Maßgeblich ist jeweils das Ruhegehalt, das für sie günstiger ist. Seit dem hier in Rede stehenden 1. Januar 2010 – wie schon seit dem 1. Januar 2008 – ist für die Klägerin unstreitig das Mindestruhegehalt günstiger als das erdiente Ruhegehalt, und zwar auch dann, wenn man entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 1 BeamtVG (hier i.V.m. Abs. 8 Satz 1) dem erdienten Ruhegehalt den Kinder-erziehungszuschlag hinzurechnet. Diesem Zuschlag kommt dabei – was hier hervorgehoben werden soll – die Bedeutung eines „Rechnungspostens“ für die beamtenrechtliche Versorgung zu, und nicht mehr. Selbst zuzüglich dieses „Rechnungspostens“ erreicht das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt nicht die Höhe des Mindestruhegehalts. Folglich steht ihr, wie es seit dem 1. Januar 2008 auch gewährt wird, das Mindestruhegehalt zu. Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist mit Blick auf das Alimentationsprinzip nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich für jeden Beamten eine Grundsicherung. Wenn nicht die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 3 oder 4 BeamtVG zum Zuge kommen, soll der Beamte diese alimentationsrechtliche Mindestversorgung erhalten. Sie ist pauschalierend und generalisierend und wird unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte auch immer hat. Sie knüpft gerade nicht an diese an, sondern will vielmehr und ausschließlich (abgesehen von den in § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4 BeamtVG genannten Ausnahmen) eine alimentationsrechtliche Grundsicherung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (2 C 25.04, zit. nach juris) zum ähnlich liegenden Fall der amts-bezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG so formuliert: Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG dient der Sicher-stellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemes-senen Mindestalimentation (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23). (…) Die amts-bezogene Mindestversorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfGE 3, 58 ; BVerfGE 46, 97 ; BVerfGE 70, 69 ). Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfGE 61, 43 ; BVerfGE 76, 256 ; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; BVerfGE 81, 363 ; BVerfGE 99, 300 ) zur Geltung. Aus diesem, für den Senat maßgeblichen Blickwinkel heraus geht es hier nur und ausschließlich um das Mindestruhegehalt und das unabhängig davon, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat und wie sein erdientes Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge zu berechnen ist. Letzteres ist nur insoweit von Bedeutung, als dieses zu gewähren ist, wenn es für den Beamten günstiger ist als das Mindestruhegehalt. Anderenfalls geht das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt „unter“. Als demnach auch für die Versorgungsbezüge der Klägerin maßgebliche Größe hat das Mindestruhegehalt mit dem Kindererziehungszuschlag nichts zu tun. Das Mindestruhegehalt wird – um es noch einmal zu sagen – nicht um den Kindererziehungszuschlag gekürzt, sondern für dieses Ruhegehalt wird vielmehr ein ganz anderes Berechnungsmodell angewandt. Das ist im Übrigen auch nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu ihrem Vorteil, erhält sie als Mindestruhehalt voraussetzungsgemäß mehr als ihr als erdientes Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlags zustünde. Von daher stellen sich die von der Vorinstanz von ihrem unzutreffenden Ansatz angenommenen Probleme einer Geschlechterdiskriminierung von vornherein nicht. Im Gegenteil: Es gibt kaum etwas Egalitäreres als diese für grundsätzlich alle Beamten einheitliche und betragsmäßig gleich hohe Mindestversorgung. Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (2 C 34.09, zit. nach juris) einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Vorlage bezieht sich lediglich auf § 14a Abs. 1 BeamtVG, der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes regelt, wenn der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist; für diesen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG auch für ab dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getretene Ruhestandsbeamte Anwendung findet. Ein solcher Fall wie der vom Bundesverwaltungsgericht problematisierte liegt aber hier nicht vor. Im Übrigen stellt sich eine Rückwirkungsproblematik schon deshalb nicht, weil der Kindererziehungszuschlag für die Klägerin mit dem angefochtenen Änderungsbescheid erst für die Zukunft, ab dem 1. Januar 2010, in Fortfall gerät. Abgesehen davon wurde schon vor Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetz in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass der Kindererziehungszuschlag nicht zum Mindestruhe-gehalt zusätzlich zu gewähren war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: April 2011, § 14 Erl. 7 [Stand der Kommentierung: Juli 2006 bzw. Oktober 2008] unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2002, GMBl. S. 698, Abschnitt C IX Nr. 1). Von daher spricht vieles dafür, dass die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Neuregelung lediglich eine Klarstellung der ohnehin bereits bestehenden Rechtslage war. Da die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 nur für die Zu-kunft und kurz nach Kenntnis der Versorgungsstelle von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. September 2003 erfolgt ist, kommen hier Einschränkungen der Rücknahme aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2, Absätze 2 bis 4 VwVfG) nicht zum Zug. Auch die Klägerin macht hierzu nichts geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 480,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG). Die im Jahr 1945 geborene Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wurde. Nach einer ersten Dienstzeit bei der Beklagten, aus der die Klägerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes auf eigenen Antrag ausschied und für die sie eine Abfindung erhielt, trat die Klägerin im Jahre 1978 erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 1999 wurde sie als Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Beklagte berechnete ihre Versorgungsbezüge zunächst nach dem erdienten Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 4. September 2003 bewilligte sie der Klägerin darüber hinaus einen monatlichen Kindererziehungs-zuschlag nach dem Kinderzuschlagsgesetz (KEZG) bzw. später nach § 50a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Ab dem 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestver-sorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, da diese günstiger als das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszu-schlages war. Zusätzlich zu der Mindestversorgung gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin den Kindererziehungszuschlag. Eine Überprüfung der Versorgungsangelegenheit der Klägerin im Jahr 2009 ergab diesen Sachverhalt und die Feststellung der Wehrbereichsverwaltung, dass der Klägerin gemäß dem durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009 neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes der Kindererziehungszuschlag zu dem Mindestruhegehalt nicht zustehe. Daraufhin erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd nach vorheriger Anhörung der Klägerin den hier streitbefangenen Änderungsbescheid vom 2. März 2010. Mit ihm wurde ab dem 1. Januar 2010 der Kindererziehungszuschlag zum Mindestruhe-gehalt gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes aberkannt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch, den sie u.a. mit der Verfassungswidrigkeit des neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes begründete, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäß Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie – unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG 2 C 34.09) – eine unzulässige Rückwirkung der Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Änderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen und ausgeführt, es gehe hier um die Anwendung höherrangigen Rechts; sie beugte sich letztlich einer – rechtskräftigen – Gerichtsentscheidung, wenn diese einen Verstoß gegen höherrangige Normen sähe. Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenem Urteil der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der streitbefangene Änderungsbescheid vom 2. März 2010 sei ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise Rücknahme des Bescheides über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen zum Ruhe-gehalt vom 4. September 2003. Diese Regelungen seien rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie habe ungeachtet der Neuregelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einen Anspruch auf die Gewährung des Kindererziehungszuschlages. Dieser ergebe sich unmittelbar aus dem in Art. 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau. Zum „Entgelt“ im Sinne dieser Regelung gehöre ebenfalls die Versorgung im öffentlichen Dienst, darunter falle auch das Mindestruhehalt und der Kindererziehungszuschlag. Nach der Neuregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werde der Kindererziehungszuschlag nicht mehr neben dem Mindestruhegehalt gewährt. Diese Regelung sehe zwar keine ausdrückliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen vor, sei also geschlechtsneutral formuliert, jedoch würden von ihr faktisch erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätten nämlich in den hier maßgeblichen Jahrzehnten der 1960er, 1970er und 1980er Jahre entsprechend der traditionellen Rollenverteilung die Mütter die Erziehung der Kinder wahrgenommen. Zudem werde – wenn bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliege – der Kindererziehungszuschlag der Mutter zugeordnet. Diese mittelbare Diskriminierung sei europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil solle damit – wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die vergleichbare gesetzliche Rentenversorgung hervorgehoben habe – der bestandssichernden Bedeutung der Erziehungsleistung, dem in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit generell Rechnung getragen werden. Da § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in seinem Wortlaut eindeutig sei und keine europarechtskonforme Auslegung zulasse, könne er – um dem Vorrang des Europarechts Geltung zu verschaffen – hier nicht angewendet werden. Danach sei aber die Gewährung des Kindererziehungszuschlages neben dem Mindestruhegehalt nicht ausgeschlossen. Gegen das der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 Berufung eingelegt, nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 am 7. April 2011 diese begründet und im Wesentlichen vorgetragen: Es sei schon zweifelhaft, dass § 50 Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes faktisch mehr Frauen als Männer betreffe, nähmen doch immer mehr Männer die Kindererziehung wahr. Zudem enthalte die Vorschrift den Frauen keine Vergünstigung vor, die Männern in vergleichbarer Situation gewährt würden, denn die Männer bekämen sie auch nicht. Darüber hinaus gäbe es für eine etwaige Differenzierung auch sachliche Gründe. So erhalte der Empfänger der Mindestversorgung schon ein im Vergleich zum erdienten Ruhegehalt bereits erhöhtes Ruhegehalt. Es treffe auch nicht zu, dass der Kindererziehungszuschlag unabhängig von der jeweils konkreten Situation im Erwerbsleben und in versorgungsrechtlicher Hinsicht gewährt würde. Sowohl in der rentenrechtlichen Vorschrift des § 70 des Sozialgesetzbuchs VI als auch in § 50a Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes seien betragsmäßige Begrenzungen des nach den übrigen Vorschriften ermittelten Kindererziehungs-zuschlags enthalten, die einen direkten Bezug zum durch die Kindererziehung eingetretenen Sicherungsdefizit und zur Teilnahme der Erziehungsperson am Erwerbsleben hätten. Das Beamtenversorgungsgesetz gehe im Übrigen von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass die Mindestversorgung ausschließlich das Ruhegehalt ohne weitere Zuschläge zum Gegenstand habe, wenn weitere Zuschläge nicht ausdrücklich genannt seien. So habe es auch der langjährigen Verwaltungspraxis entsprochen, neben der Mindestversorgung nicht auch den Kindererziehungszuschlag zu gewähren. § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes habe dies nur klarstellend festgeschrieben. Letztlich führte die vom Verwaltungsgericht vertretende Rechtsauffassung zu systematischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 50a Abs. 5 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält sie schon für unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsbegründungs-frist kein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen. Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.