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Urteil

10 A 10840/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2016:0212.10A10840.15.0A
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Leitsätze
1. Die Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne des § 57 Abs. 1 LWG (juris: LWG RP) ist lediglich befugt, einen Entwässerungsantrag hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage daraufhin zu prüfen, ob eine solche Anlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und tatsächlich geeignet ist, das Abwasser nach Art und Menge der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Dabei darf die Abwasserbeseitigungspflichtige nur den Schutz ihrer eigenen Abwasserbeseitigungsanlagen vor Überlastung und Beschädigung berücksichtigen.(Rn.31) 2. Zu den abwasserbeseitigungsrechtlich relevanten Belangen, auf die sich die Prüfungs- und Genehmigungsbefugnis der Abwasserbeseitigungspflichtigen beschränkt, gehört indessen nicht, ob die Grundstücksentwässerungsanlage mit § 41 Abs. 2 und 3 LBauO (juris: BauO RP), ggf. in Verbindung mit den einschlägigen DIN Normen, in Einklang steht. Diese Prüfung obliegt der Bauaufsichtsbehörde.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Dabei wird der Tenor wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Entwässerungsantrag vom 5. Februar bzw. 28. Mai 2013 nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, die im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., S..., in N... geführte Entwässerungsleitung verstoße gegen § 41 Abs. 3 LBauO in Verbindung mit DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne des § 57 Abs. 1 LWG (juris: LWG RP) ist lediglich befugt, einen Entwässerungsantrag hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage daraufhin zu prüfen, ob eine solche Anlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und tatsächlich geeignet ist, das Abwasser nach Art und Menge der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Dabei darf die Abwasserbeseitigungspflichtige nur den Schutz ihrer eigenen Abwasserbeseitigungsanlagen vor Überlastung und Beschädigung berücksichtigen.(Rn.31) 2. Zu den abwasserbeseitigungsrechtlich relevanten Belangen, auf die sich die Prüfungs- und Genehmigungsbefugnis der Abwasserbeseitigungspflichtigen beschränkt, gehört indessen nicht, ob die Grundstücksentwässerungsanlage mit § 41 Abs. 2 und 3 LBauO (juris: BauO RP), ggf. in Verbindung mit den einschlägigen DIN Normen, in Einklang steht. Diese Prüfung obliegt der Bauaufsichtsbehörde.(Rn.32) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Dabei wird der Tenor wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Entwässerungsantrag vom 5. Februar bzw. 28. Mai 2013 nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, die im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., S..., in N... geführte Entwässerungsleitung verstoße gegen § 41 Abs. 3 LBauO in Verbindung mit DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass für die Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., S..., in N... keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten – AllgE – erforderlich ist, ist der Feststellungstenor dahingehend klarstellend zu fassen, dass der Entwässerungsantrag vom 5. Februar bzw. 28. Mai 2013 nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, die im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., S..., in N... geführte Entwässerungsleitung verstoße gegen § 41 Abs. 3 Landesbauordnung – LBauO – in Verbindung mit DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4. Zwar hatte die Klägerin in der ersten Instanz den Antrag in der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Form gestellt. Jedoch ist er unter Berücksichtigung der Klagebegründung im o. g. Sinn auszulegen, weil es der Klägerin darum geht, die Reichweite der hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Grundstücksentwässerungsanlage auf die städtischen Abwasseranlagen ausdrücklich anerkannten Prüfungs- und Genehmigungsbefugnis der Beklagten (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. April 2015) zu klären. II. Dies vorausgeschickt sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 AllgE im Rahmen der Prüfung eines Entwässerungsantrages eine Entscheidung des „ESN über Art und Umfang der Grundstücksentwässerungseinrichtung“ und damit über die Leitungsführung im Inneren eines Gebäudes vor (1.). Allerdings ist diese Satzungsbestimmung gesetzeskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Abwasserbeseitigungspflichtige nur prüfen und entscheiden darf, ob die Grundstücksentwässerungseinrichtung im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu beanstanden ist (2.). Dies ist hier nicht der Fall (3.). 1. Die AllgE der Beklagten sieht ihrem Wortlaut nach vor, dass sich die Entwässerungsgenehmigung auch auf die Führung der Entwässerungsleitung im Inneren eines Gebäudes erstreckt. Denn neben der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AllgE vorgesehenen Genehmigung der Zuführung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen, der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AllgE bestehenden Pflicht zur vorherigen Genehmigung der Arbeiten für den Anschlusskanal und die Grundstücksentwässerungsanlage sowie der von § 18 Abs. 2 Satz 1 AllgE vorgeschriebenen schriftlichen Genehmigung der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 AllgE vor, dass der ESN im Rahmen der Genehmigung über Art und Umfang der Grundstücksentwässerungseinrichtungen und Abführung/Beseitigung des anfallenden Abwassers entscheidet. Dabei ist der in der Satzung verwendete Begriff der Grundstücksentwässerungseinrichtung mit dem der Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 AllgE identisch. Hierunter fallen sämtliche Entwässerungsanlagen im Gebäude und auf dem Grundstück (vgl. Heinrichs, Rickmann, Sondergeld, Störrlein, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Planung und Ausführung DIN 1986-100 und EN 12056-4, Kom. DIN 1986-100, Ziff. 3.1, S. 30). Deshalb umfasst das Genehmigungserfordernis des § 18 Abs. 2 Satz 2 AllgE seinem Wortlaut nach auch die Leitungsführung im Gebäudeinneren. Dementsprechend sieht § 19 Abs. 3 e AllgE vor, dass dem Entwässerungsantrag der Bauentwurf der Grundstücksentwässerungsanlage beizufügen ist. Materiell-rechtlich besteht nach § 17 Abs. 4 AllgE die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung und den hier jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN EN 752 herzustellen und zu betreiben. 2. Soweit § 18 Abs. 2 Satz 2 AllgE demnach seinem Wortlaut nach dem ESN ein umfassendes Prüfungs- und Genehmigungsrecht der im Inneren eines Gebäudes verlaufenden Entwässerungsleitungen einräumt, ist die Vorschrift gesetzeskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der ESN nur berechtigt ist, die Abwasserleitungen im Gebäudeinneren im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu prüfen. Nur eine solche Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AllgE steht mit den gesetzlichen Satzungsermächtigungen im Einklang (a) und entspricht der gesetzlichen Abgrenzung kommunaler und staatlicher Aufgaben (b). a) Gemäß § 61 Abs. 3 des am 30. Juli 2015 in Kraft getretenen Landeswassergesetzes - LWG - regelt die nach § 57 Abs. 1 LWG Abwasserbeseitigungspflichtige - hier die Beklagte - durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und Benutzung ihrer Einrichtung zur Abwasserbeseitigung. Diese spezielle Satzungsermächtigung ergänzt die allgemeine Satzungsbefugnis des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung - GemO -. Danach können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Die kommunale Satzungsautonomie gilt nur für die eigenen Angelegenheiten der Gemeinden, was § 24 Abs. 1 GemO mit der Formulierung „im Rahmen ihrer Aufgaben“ zum Ausdruck bringt (vgl. Tutschapsky/Oster, in: Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht RP, Stand September 2015, § 24 GemO Erläuterung 1). Die Einschränkung der allgemeinen Satzungsermächtigung in § 24 Abs. 1 GemO wird in der besonderen Satzungsermächtigung des § 61 Abs. 3 LWG durch den Zweck der Abwasserbeseitigungseinrichtungen als Grenze der Satzungsbefugnis ergänzt. Vom Einrichtungszweck der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ausgehend, nämlich den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen zu gewährleisten, ist es der Abwasserbeseitigungspflichtigen im Sinne des § 57 Abs. 1 LWG beim Erlass satzungsrechtlicher Regelungen über die Benutzung ihrer Einrichtungen nur erlaubt, abwasserbeseitigungsrechtlich relevante Gesichtspunkte zu verfolgen. Eingriffe in die Rechte der Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen müssen demnach durch das Erfordernis des ordnungsgemäßen Betriebs der gemeindlichen Einrichtung gerechtfertigt sein. Denn nur dann bewegt sich die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft innerhalb ihres (eigenen) Selbstverwaltungsbereichs. Abwasserbeseitigungsrechtlich relevante Belange, auf welche sich die Satzungsermächtigung und damit die Prüfungs- und Genehmigungsbefugnisse der Abwasserbeseitigungspflichtigen beschränken, sind nur solche, die unter Berücksichtigung des Einrichtungszwecks die Anschlussfähigkeit des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren ordnungsgemäßen Betrieb betreffen. Deshalb darf die Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne des § 57 Abs. 1 LWG einen Entwässerungsantrag hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage nur daraufhin prüfen, ob eine solche Anlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und sie zum Beispiel nach ihrer Dimensionierung tatsächlich geeignet ist, das Abwasser nach Art und Menge den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Dabei darf die Abwasserbeseitigungspflichtige nur den Schutz ihrer eigenen Abwasserbeseitigungsanlagen vor Überlastung und Beschädigung berücksichtigen. Allein hierauf darf sich der Regelungsgehalt einer Entwässerungsgenehmigung erstrecken. Dementsprechend sind die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften berechtigt und verpflichtet, dem Benutzer der öffentlichen Abwasseranlagen gegebenenfalls aufzugeben, in seinem Gebäude Anlagen zur Reinigung des Abwassers, wie z. B. einen Fettabscheider, vorzuhalten und zu nutzen, wenn das im Gebäude anfallende Abwasser mit schädlichen oder gefährlichen Inhaltsstoffen versetzt ist. Denn insoweit handelt es sich um eine Maßnahme, die dem Schutz der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen dient. Zu den abwasserbeseitigungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten im oben genannten Sinne, auf die sich die Prüfungs- und Genehmigungsbefugnis der Abwasserbeseitigungspflichtigen beschränkt, gehört indessen nicht, ob die Grundstücksentwässerungsanlage den einschlägigen DIN-Normen, insbesondere der DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4 entspricht. Denn unter der Voraussetzung, dass unabhängig von der Einhaltung der genannten DIN-Vorschriften die Anschlussfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Abwasseranlagen ohne Gefahr der Überlastung oder Beschädigung dieser Anlagen tatsächlich möglich ist, liegen insoweit keine Belange vor, die vom Zweck insbesondere der kommunalen Satzungsermächtigung des § 61 Abs. 3 LWG, nämlich den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen zu gewährleisten, umfasst ist. Dementsprechend hat § 17 Abs. 4 AllgE bei gesetzeskonformer Auslegung keine abwasserrechtliche Bedeutung. Etwas anders folgt auch nicht aus § 26 Abs. 1 GemO. Danach können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss u.a. an die Abwasserbeseitigung und deren Benutzung vorschreiben. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nur die Modalitäten des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses bestimmt werden. Sie bestehen darin, dem Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und deren Benutzung nicht grundsätzlich zu überlassen, sondern ihn hierzu im Allgemeinen zu verpflichten. Eingriffsbefugnisse in die Rechte der Grundstückseigentümer durch eine Satzung nach § 26 Abs. 1 GemO sind im Übrigen nur zur Erreichung des Einrichtungszwecks der Abwasserbeseitigungsanlagen zulässig und damit nicht weitergehend erlaubt als sie § 24 Abs. 1 GemO und § 61 Abs. 3 LWG vorsehen. b) Darüber hinaus widerspricht die Prüfung der einschlägigen DIN-Vorschriften im Rahmen der Genehmigung eines Entwässerungsantrages der gesetzlichen Abgrenzung kommunaler und staatlicher Aufgaben. Gemäß § 41 Abs. 2 LBauO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die Beseitigung des Abwassers auf Dauer gesichert ist. Nach § 41 Abs. 3 LBauO sind u.a. Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Diese Grundanforderungen (vgl. Jeromin/Jeromin, LBauO Rh-Pf, Kom., 3. Aufl. 2012, Rn. 22 zu § 41) beziehen sich mit Blick auf die Grundstücksentwässerungseinrichtungen auf bauliche Anlagen. Deshalb ist § 41 Abs. 2 und 3 LBauO als baurechtliche Bestimmung zu qualifizieren, deren Überwachung ausschließlich den Bauaufsichtsbehörden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBauO als Auftragsangelegenheit nach § 58 Abs. 3 LBauO und damit als staatliche Aufgabe obliegt. Handelt es sich damit bei der Frage, ob Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebäudeinneren unabhängig vom ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung mit den baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen DIN-Vorschriften in Einklang stehen, nicht um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit, ist sie durch Gesetz der kommunalen Rechtsetzung entzogen. Ein Übergang der Prüfungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde auf die Abwasserbeseitigungspflichtige ist nicht erfolgt. Hierzu wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, welche nicht erlassen wurde. Ein Zuständigkeitsübergang ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere auch nicht aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) LBauO. Zwar sind danach u. a. Leitungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung genehmigungsfreie Vorhaben, bedürfen also keiner Baugenehmigung. Dies entbindet jedoch – was § 62 Abs. 3 LBauO ausdrücklich klarstellt – weder den Bauherrn noch die anderen am Bau Beteiligten von der nach § 54 LBauO bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, hier also des § 41 Abs. 2 und 3 LBauO. Außerdem unterliegen bauliche Anlagen unabhängig vom Erfordernis einer Baugenehmigung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO der Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde, so dass die Einhaltung der DIN-Vorschriften zur Sicherstellung eines sicheren, gefahrlosen und belästigungsfreien Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen trotz Genehmigungsfreiheit gesetzlich gewährleistet ist. 3. Ist demnach der ESN der Beklagten bei gesetzeskonformer Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AllgE nicht berechtigt, Grundstücksentwässerungsanlagen auf die Einhaltung des § 41 Abs. 2 und 3 LBauO sowie der einschlägigen DIN-Vorschriften zu überprüfen, durfte die Beklagte den Entwässerungsantrag vom 5. Februar bzw. 28. Mai 2013 nicht mit der Begründung ablehnen, die im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 704/2, Strommarkt 1, in Neustadt an der Weinstraße geführte Entwässerungsleitung verstoße gegen § 41 Abs. 2 und 3 LBauO in Verbindung mit DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4. Auch abwasserrechtlich relevante Ablehnungsgründe sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden. Somit ist die in Rede stehende Grundstücksentwässerungsanlage tatsächlich geeignet, das anfallende Abwasser nach Art und Menge ohne Schädigung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten zuzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass in der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes eine Verstopfung auftritt. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit hierdurch Überlastungen oder Beschädigungen der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten drohen, obliegt die Beseitigung eines hiermit möglicherweise verbundenen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 LBauO nach den vorstehenden Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde und nicht der Beklagten. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Träger der Abwasserbeseitigung bei der Entscheidung über einen Entwässerungsantrag befugt ist, die Führung einer Entwässerungsleitung im Erdgeschoss eines Gebäudes auf die Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen zu überprüfen. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer sind Eigentümer des ehemaligen Gebäudes der Sparkasse R... in N... . Sie begannen zunächst ohne Genehmigung Umbaumaßnahmen an dem Gebäude, welche der zukünftigen Nutzung des Erd- und Kellergeschosses als Geschäfts- und Lagerräume sowie der Obergeschosse als Wohnungen dienten. Nach Einschreiten der Beklagten reichte die Klägerin am 5. Februar bzw. 28. Mai 2013 beim Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße - ESN - einen Entwässerungsantrag ein, der u. a. vorsah, dass die Leitungen, welche die Wohnungen in den Obergeschossen entwässern, unter der Decke des im Erdgeschoss vorgesehenen Lebensmittelmarkts in einer Länge von insgesamt 45 m geführt werden sollten. Diesen Entwässerungsantrag lehnte der ESN mit Bescheid vom 5. Juni 2013 ab und begründete dies im hier streitgegenständlichen Zusammenhang damit, dass es gegen die allgemeine Entwässerungssatzung - AllgE - und die allgemeinen Regelungen der Technik (DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4) verstoße, Abwasserleitungen unter der Decke eines Lebensmittelmarkts zu führen. Dies sei mit den Geboten des vorsorgenden Gesundheits-/Hygieneschutzes unvereinbar. Weiterhin sei die Leitungsführung unzulässig, weil beim Übergang lotrechter Leitungen in Sammelleitungen Reinigungsöffnungen vorgeschrieben seien, solche aber in Arbeitsräumen, welche der Be- und Verarbeitung oder Lagerung von Nahrungsmitteln dienten, nicht erlaubt werden könnten. Nach der Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs hat die Klägerin, nachdem sie zwischenzeitlich unter Beachtung der Bedenken des ESN eine Entwässerungsgenehmigung für Schmutz- und Niederschlagswasser erhalten und das Vorhaben dementsprechend verwirklicht hatte, Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte sei für die Überprüfung der Entwässerungsanlage in ihrem Gebäude nicht zuständig, weil diese keine negativen Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen haben könne. Hiermit werde die ablehnende Entscheidung auch nicht begründet, sondern unzulässigerweise auf den Schutz der baulichen Anlage selbst sowie deren Benutzer gestützt. Darüber hinaus sei schon unklar, welche Satzungsregelung der Beklagten eine Prüfungskompetenz einräume. Zudem sei die kommunale Prüfungskompetenz auf den Schutz der eigenen Einrichtung beschränkt. Die allgemeinen abwassertechnischen Anforderungen an ein Bauvorhaben bestimme hingegen die Landesbauordnung. Selbst wenn die AllgE dem ESN eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich aller abwassertechnischen Aspekte eines Bauvorhabens einräume, wäre sie wegen Fehlens einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die Satzungsbefugnis erstrecke sich nur auf die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und damit lediglich auf die Überprüfung solcher technischen Bestimmungen, deren Einhaltung zum Schutze der städtischen Abwasseranlagen erforderlich sei. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des an sie gerichteten Bescheides der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 festzustellen, dass für die Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flur ..., S... in N... , keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 AllgE erforderlich ist, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, ihr für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., S... in N..., eine Entwässerungsgenehmigung nach Maßgabe des Entwässerungsantrags vom 5. Februar 2013 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der ESN sei nach der AllgE befugt zu prüfen, ob die Abwasserleitungen in Gebäuden den technischen Regelwerken entsprächen. Denn sie seien angesichts des umfassenden Begriffs der Grundstücksentwässerungsanlage Teil einer solchen Einrichtung. Insoweit finde die AllgE ihre Rechtsgrundlage in § 26 Gemeindeordnung - GemO -. Der darin geregelte Anschluss- und Benutzungszwang diene der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, welche auch das Sammeln von Abwässern am Entstehungsort und damit im Gebäude umfasse. Soweit § 41 Abs. 2 und 3 Landesbauordnung - LBauO - Vorgaben für Anlagen zur Beseitigung des Abwassers enthielten, handele es sich nicht um Baurecht, sondern um Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang nach der jeweiligen Entwässerungssatzung. Aufgrund der Reduzierung der staatlichen Bauaufsicht (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 3c LBauO) richte sich § 41 Abs. 2 und 3 LBauO an den Träger der öffentlichen Abwassereinrichtung, der deshalb auch die Betriebssicherheit der Abwasseranlage im Gebäude zu überprüfen habe. Die eingereichten Entwässerungspläne seien auch nicht genehmigungsfähig, da die Leitungsführung unter der Decke des Erdgeschosses, in dem sich ein Lebensmittelmarkt befinde, gegen die allgemeinen Regeln der Technik verstoße. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdgeschosses des Anwesens der Klägerin keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 AllgE erforderlich sei. Soweit die §§ 18 Abs. 1 und 2, 19 AllgE eine Entwässerungsgenehmigung vorsähen sowie Anforderungen an den ihr zugrunde liegenden Entwässerungsantrag stellten, sei die Beklagte weder aufgrund von § 52 Abs. 3 Landeswassergesetz - LWG - noch gemäß § 26 Abs. 1 GemO befugt, der Klägerin unter Berufung auf das Gebot des vorsorgenden Gesundheits-/Hygieneschutzes Vorgaben über den Verlauf von Entwässerungsleitungen im Inneren eines Gebäudes zu machen. Zwar enthalte § 52 Abs. 3 LWG eine Satzungsermächtigung zu Gunsten des Abwasserbeseitigungspflichtigen, die auch die Befugnis zum Einschreiten gegen formell illegale Bauarbeiten an Entwässerungseinrichtungen innerhalb eines Gebäudes umfasse. Sie beziehe sich jedoch lediglich auf die Vorhaltung und Benutzung der eigenen Abwasserbeseitigungseinrichtungen der entsorgungspflichtigen Kommune. Deshalb könne Gegenstand der nach § 18 AllgE erforderlichen Entwässerungsgenehmigung nur die des kommunalen Trägers und nicht die unterhalb der Decke des Erdgeschosses verlaufenden Entwässerungsleitungen im Gebäude der Klägerin sein. Soweit die Abwasserbeseitigungsanlagen innerhalb eines Gebäudes gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN EN 752 hergestellt und betrieben werden müssten, gehe es hierbei um bauordnungsrechtliche Grundanforderungen, die durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen seien. Dem stehe nicht die Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3c LBauO entgegen. Es könne offen bleiben, ob eine Prüfungsbefugnis des ESN ausnahmsweise gegeben sei, wenn die innerhalb eines Gebäudes verlaufende Entwässerungseinrichtung evident gegen technische Baubestimmungen verstoße. Solche Verstöße lägen hier nicht vor. Auch der Gesichtspunkt der besonderen Sachkunde könne nicht zu einer durch die Satzungsermächtigung nicht gedeckten Kompetenzerweiterung des ESN führen. Weiterhin eröffne der Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 26 Abs. 1 GemO nicht die Befugnis des ESN, die im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes der Klägerin verlaufenden Entwässerungsleitungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beim Anschluss- und Benutzungszwang gehe es nur um die Modalitäten der Andienung, insbesondere um die technische Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Einrichtung, nicht hingegen um die Führung von Abwasserleitungen innerhalb eines Gebäudes. Die hiergegen eingelegte Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass der ESN im Vollzug der AllgE sehr wohl zu prüfen habe, ob die Entwässerungseinrichtung innerhalb eines an den öffentlichen Kanal anzuschließenden Gebäudes das technische Regelwerk einhalte. Der Begriff der Grundstücksentwässerungsanlage, auf den sich die Entwässerungsgenehmigung nach § 18 Abs. 2 AllgE beziehe, umfasse die Abwasserleitungen im Gebäude wie außerhalb. Insofern bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang, dessen Einzelheiten die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht ergangene Entwässerungssatzung regele. Da sich die Abwasserbeseitigungspflicht auch auf das Sammeln von Abwässern am Entstehungsort, d. h. innerhalb des Gebäudes erstrecke, unterlägen auch die Leitungen im Gebäudeinnern der einschlägigen DIN-Normen. Soweit § 41 Abs. 3 LBauO Anforderungen an die Abwasseranlagen stelle, bezögen sich diese lediglich auf die Sicherung der Abwasserbeseitigung im Allgemeinen und ändere nichts an der umfassenden Prüfungsbefugnis des Trägers der Abwasserbeseitigung, wofür auch die Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3c LBauO spreche. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Entwässerungsanlagen innerhalb des Gebäudes auch die Modalität der Andienung des Abwassers und damit „ihre“ Einrichtung im Sinne des § 52 Abs. 3 LWG beträfen. Denn im Falle einer Verstopfung von Leitungen oder des Austretens von Abwässern wegen regelwidriger Leitungsführung werde verhindert, dass der Träger der Abwasserbeseitigung Abwasser abnehme. Umgekehrt könne der Anschluss- und Benutzungspflichtige Abwässer nicht übergeben. Damit sei eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet. Schließlich verstoße die in Rede stehende Leitungsführung insbesondere gegen die DIN 1968. Deshalb habe dem streitigen Entwässerungsantrag nicht stattgegeben werden können. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juli 2015 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen vor, die Beklagte verkenne offensichtlich den Regelungszweck der Rechtsgrundlagen, auf denen ihre allgemeine Entwässerungssatzung beruhe. § 26 GemO und § 52 Abs. 3 LWG räumten der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft das Recht ein, die Benutzung ihrer Abwasseranlagen zu regeln. Es unterliege keinen ernstlichen Zweifeln, dass die genannten Bestimmungen ausschließlich dem Schutz der Belange der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der hierfür erforderlichen Anlagen und nicht der Sicherstellung der Geschäftsabläufe und des guten Rufes eines Lebensmittelmarkts in der Öffentlichkeit dienten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Beklagten jetzt nachgeschobenen Gesichtspunkt der „Andienungspflicht“. Aus ihr folge lediglich, dass das Abwasser eines Grundstücks der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müsse und nicht auf andere Weise entsorgt werden dürfe. Zu einer anderweitigen Entsorgung komme es indessen auch bei Verstopfung der gebäudeinternen Abwasserleitungen nicht. Die in diesem Fall auftretenden Gefahren und Belästigungen für die Benutzer des Gebäudes unterlägen der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde. Insofern sei durch nichts zu begründen, dass der Vollzug des § 41 LBauO der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft obliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.