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Beschluss

10 B 10082/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0322.10B10082.23.00
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Leitsätze
Zur Entlassung eines Polizeimeisteranwärter aufgrund aktiver Mitgliedshaft in einer rechtsextremistischen Partei mit antisemitischem, ausländerfeindlichem und revisionistischem Gedankengut - Der III. Weg.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entlassung eines Polizeimeisteranwärter aufgrund aktiver Mitgliedshaft in einer rechtsextremistischen Partei mit antisemitischem, ausländerfeindlichem und revisionistischem Gedankengut - Der III. Weg.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 € festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2022 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Wie vom Verwaltungsgericht bereits festgestellt, genügt die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese gesetzliche Pflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beimisst. Deshalb bedarf es – vor allem bei grundrechtsrelevanten Eingriffen – einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Dies gilt in besonderem Maße bei statusverändernden und grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) bedeutsamen Maßnahmen im Beamtenrecht, wozu auch Entlassungen von Widerrufsbeamten zählen. Die Entlassung von Widerrufsbeamten ist nämlich gerade nicht im Katalog des § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz – BBG – genannt, der Personalmaßnahmen auflistet, bei denen bereits kraft Gesetzes der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln ausgeschlossen ist (vgl. zur Entlassung eines Probebeamten – mit Hinweis auf die Parallelregelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz –: OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12.OVG –, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Dem kann allerdings nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass es bei allen anderen Personalmaßnahmen stets und ohne Ausnahme bei der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO verbleiben muss. Vielmehr steht der Behörde auch insoweit die Möglichkeit zu, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug ausnahmsweise besonders anzuordnen. Ihr obliegt insoweit lediglich eine besondere Prüfpflicht. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Begründung für den Sofortvollzug der den Antragsteller betreffenden Entlassungsverfügung vorgenommen. Sie hat insbesondere die Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick genommen, indem sie ausgeführt hat, der weitere Verbleib des Antragstellers in der Ausbildung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens sei wegen seiner verfassungsfeindlichen Überzeugungen nicht zu rechtfertigen. Es stehe bereits jetzt fest, dass eine Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder gar auf Lebenszeit ausgeschlossen sei. Angesichts dessen habe die Fortführung des Vorbereitungsdienstes für den Antragsteller keinen Nutzen, sodass dem Vollziehungsinteresse zum Schutz des Ansehens der Bundespolizei und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs der Vorrang zu gewähren sei. Diese Erwägungen setzen sich ersichtlich mit dem konkreten Fall des Antragstellers auseinander. Ob sie auch inhaltlich zutreffen und die Verfügung materiell-rechtlich tragen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 246 m.w.N.). Von daher kann der Antragsteller mit seinen inhaltlichen Einwänden, es drohe gar kein Ansehensverlust für die Bundespolizei, seine Weiterbeschäftigung störe den Ausbildungsbetrieb nicht bzw. der Antragsgegnerin sei seine weitere Alimentierung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar, in diesem Zusammenhang von vornherein nicht gehört werden. Gleiches gilt, soweit er rügt, die Antragsgegnerin lasse auf formeller Ebene eine Abwägung seiner Grundrechte mit den im öffentlichen Interesse zu schützenden Rechtsgütern vermissen. Auch soweit der Antragsteller die materiell-rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen versucht, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht führt nämlich zutreffend aus, dass sich die Entlassungsverfügung bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung besteht. Auf eine vom Antragsteller geforderte Folgenabwägung im Sinne einer reinen Interessenabwägung kommt es von daher nicht mehr an. Eine solche wäre nämlich nur bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs durchzuführen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a.a.O., § 80 Rn. 373a f. m.w.N.). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der Entlassungsverfügung ist § 2 Bundespolizeibeamtengesetz i.V.m. § 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt insoweit jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 6 CS 21.1910 –, juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 10 B 10349/22.OVG –, n.v.; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, Stand: 1. November 2011, § 37 Rn. 7 m.w.N.). Das dem Dienstherrn damit eingeräumte weite Entlassungsermessen wird durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Vorschrift gilt nicht nur in Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo der Vorbereitungsdienst – wie hier – für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, der Abschluss also allein eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis ermöglicht. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall, namentlich lässt sie die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst zu, wenn die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. August 2021, a.a.O., Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 9). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten für sein Amt und seine Laufbahn, insbesondere an seiner Verfassungstreue (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 B 1951/20 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aufgrund seiner jahrelangen und erst kurz vor Ernennung zum Polizeimeisteranwärter beendeten aktiven Mitgliedschaft in der Partei „D... hat sich der Antragsteller wegen erheblicher Zweifel an seiner Verfassungstreue als charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst erwiesen; die dahingehende Einschätzung der Antragsgegnerin ist daher – auch unter Zugrundelegung der erst nach Erlass der Entlassungsverfügung vom Antragsteller vorgebrachten Umstände – gerichtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller hiergegen – auch unter dem Aspekt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – einwendet, das Verwaltungsgericht hätte sich – etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung – ein eigenes Bild von seiner charakterlichen Eignung machen müssen, verfängt dies nicht. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O., Rn. 4 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist mithin gar nicht befugt, eine eigene Entscheidung zur charakterlichen Eignung zu treffen und diese an die Stelle derjenigen des Dienstherrn zu setzen, denn diese Einschätzung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Folglich war es auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht weiter aufzuklären, zumal der Sachverhalt so, wie er vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden ist, zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch die von ihm erst nach Erlass der Entlassungsverfügung im Widerspruchs- bzw. gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vorgebrachten Umstände, insbesondere seine Eintritte in die S... und in die Vereine „G... und „R... sowie seine Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz, bei seiner Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt und gewürdigt (vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid, wenn es im Hauptsacheverfahren auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt: Schoch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a.a.O., § 80 Rn. 421; Hoppe, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 105 f; vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren bei der Entlassung eines Widerrufsbeamten: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 7. April 2009 – 5 ME 25/09 –, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht ist gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass (auch damit) keine Umstände vorliegen, welche die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers auszuräumen vermögen. Diese Einschätzung teilt auch der Senat. Die Antragsgegnerin hegt zu Recht Zweifel an der Verfassungstreue und damit an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Die Verfassungstreuepflicht ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz [Hrsg.], Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 6 Rn. 53). Sie beinhaltet die Pflicht eines jeden Beamten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und verlangt, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt – unabhängig von seinen Motiven – seine Verfassungstreuepflicht nicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. März 2007 – 4 S 1805/06 –, juris Rn. 37 f. m.w.N.). Legt man diesen Maßstab zugrunde, so sind – wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat – die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers schon deshalb berechtigt, weil er sich nicht hinreichend von der Partei „D..., welcher er seit dem Jahr 2013 bis einschließlich Oktober 2021 angehörte, distanziert hat. „D... ist nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz als rechtsextremistische Partei mit antisemitischem, ausländerfeindlichem und revisionistischem Gedankengut einzustufen (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 4. April 2022, Bl. 2 f. der elektronischen Verwaltungsakte). Das zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Soweit er die Auffassung vertritt, die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei könne für sich genommen keine Zweifel an der Verfassungstreue begründen und er sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 28 f.) beruft, kann diese Rechtsprechung nicht zu seinen Gunsten Anwendung finden. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort aus, dass bereits ein rein internes Engagement in einer verfassungsfeindlichen Organisation – anders als eine bloß passive Zugehörigkeit – zu einem erheblichen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung des Beamten führt, ohne dass es zu einer nach außen erkennbaren Kundgabe politischer Überzeugungen gekommen sein muss. Dass sich der Antragsteller in der verfassungsfeindlichen Partei „D... intern engagiert hat, stellt er indes nicht substantiiert in Abrede. Insoweit ist er insbesondere auf seine im Widerspruchsverfahren abgegebene Erklärung vom 23. September 2022 (Bl. 71 der elektronischen Verwaltungsakte) zu verweisen, in welcher er berichtet, bei einzelnen Veranstaltungen der Partei vor Ort gewesen zu sein und dem Verfassungsschutz darüber berichtet zu haben. Allein aufgrund der Teilnahme an parteiinternen Veranstaltungen geht seine Mitgliedschaft jedenfalls über eine bloß passive Zugehörigkeit hinaus. Dass er im Übrigen die Tragweite seiner Mitgliedschaft in der Partei „D... noch nicht erkannt und sich folglich auch noch nicht hinreichend von ihr distanziert hat, zeigt schon der Umstand, dass er seine Mitgliedschaft durch die Einstufung der Partei als „gesellschaftlich bedeutungslose Kleinstpartei“ zu bagatellisieren versucht. Gleichzeitig schweigt er sich über die näheren Umstände seiner Mitgliedschaft aus und erläutert nicht näher, warum er der Partei bereits in ihrem Gründungsjahr beigetreten ist. Auch seinen im Rahmen des Gerichtsverfahrens abgegebenen Erklärungen (zuletzt vom 28. Februar 2023) sind keine weiteren (konkreten) Einzelheiten zu entnehmen. Stattdessen verstrickt der Antragsteller sich in Widersprüche, wenn er einerseits im Rahmen seiner Beschwerdebegründung ausführt, die Partei lediglich durch die „passive Zahlung des Parteibeitrags in Höhe von 6,00 €“ unterstützt zu haben, und andererseits im Rahmen seiner Erklärung vom 23. September 2022 auf seine Teilnahme an Parteiveranstaltungen verweist. Welche Veranstaltungen er besucht hat und in welchem Ausmaß er sich während seiner Mitgliedschaft in die Partei eingebracht hat, bleibt insgesamt unklar. Um die Zweifel an seiner Verfassungstreue durchgreifend auszuräumen, wäre es jedoch geboten gewesen, seine Motivation zum Eintritt und seine Gründe für die spätere Abkehr von der Partei darzutun. Die nur bruchstückhaft mitgeteilten Informationen über seine Mitgliedschaft in der Partei „D... sind jedenfalls nicht geeignet, den durch die (verschwiegene) Mitgliedschaft entstandenen Vertrauensverlust zu beseitigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr zur Verfassungstreue möglich sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – OVG 4 S 26/21 –, juris Rn. 8). Eine solche hat der Antragsteller indes nicht substantiiert dargetan. Die bloßen Umstände des Eintritts in die S..., der neu begründeten Mitgliedschaften in den Vereinen „G... und „R... sowie der inhaltlich nicht näher ausgeführten Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Zum einen sind diese Aspekte sämtlich der jüngeren Vergangenheit zuzurechnen und schon aufgrund der zeitlichen Dimension nur bedingt geeignet, die acht Jahre andauernde Mitgliedschaft in der Partei „D... aufzuwiegen. Zudem hat der Antragsteller – worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – zunächst keine näheren Angaben zu seinem tatsächlichen Engagement in den vorgenannten Vereinen gemacht. Im Beschwerdeverfahren hat er nunmehr angegeben, die Vereine „aktuell nur durch Mitgliedsbeiträge“ zu unterstützen. Zu einer Tätigkeit in der S... fehlt es nach wie vor an jeglichen Angaben. Ist somit von bloß formalen Mitgliedschaften auszugehen, genügt dies nicht, um die bestehenden Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers zu beseitigen. Weiterhin führt der Umstand, dass der Antragsteller während seiner Dienstzeit bei der Bundespolizei nicht negativ aufgefallen ist und jedenfalls in diesem Zeitraum auch nicht mehr Mitglied der Partei „D... war, zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Zunächst ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O., Rn. 4 f. m.w.N.). Zudem muss das die Zweifel an der Verfassungstreue begründende Verhalten zeitlich nicht zwingend nach Begründung des Beamtenverhältnisses liegen. Zwar darf die Entlassung eines Beamten wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue in der Regel nicht allein auf Verhaltensweisen vor Begründung des Beamtenverhältnisses gestützt werden. Denn ein Irrtum der Behörde über die persönliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Zeitpunkt seiner Ernennung darf grundsätzlich nur über die Rechtsinstitute der Nichtigkeit und der Rücknahme der Ernennung korrigiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, a.a.O., Rn. 25). Etwas Anderes gilt aber dann, wenn in der Vergangenheit liegende Vorkommnisse und Verhaltensweisen – fortwirkende – Rückschlüsse auch auf die aktuelle persönliche Eignung des Beamten nach Begründung des Beamtenverhältnisses zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, a.a.O., Rn. 26). Davon kann – hier – ausnahmsweise ausgegangen werden, selbst wenn sich der Antragsteller während seiner Dienstzeit bei der Bundespolizei beanstandungslos verhalten haben sollte, weil die vor Begründung des Beamtenverhältnisses liegenden (fortwirkenden) Gründe für die Zweifel an seiner Verfassungstreue besonders gewichtig sind. Dies folgt schon aus dem zeitlichen Gesamtablauf. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass der Antragsteller seit dem Gründungsjahr über eine Dauer von insgesamt acht Jahren Mitglied der Partei „D... war und seine Mitgliedschaft erst kurz vor seiner Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Oktober 2021 beendete. Eine derart lange Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Partei wirkt auch über den formellen Austritt hinaus jedenfalls mit Blick auf die Frage der charakterlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten, an dessen Gesetzestreue wegen seiner Kernaufgabe der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 B 10690/22.OVG –, juris Rn. 14), fort. Dem steht eine beanstandungsfreie Zeit der Zugehörigkeit zur Bundespolizei von nur einem halben Jahr gegenüber. Hierdurch können die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht ausgeräumt werden, zumal seine Ernennung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens seiner ehemaligen Parteimitgliedschaft erst wenige Wochen zurücklag und sofort ein Entlassungsverfahren eingeleitet wurde, unter dessen Druck ohnehin nicht mehr mit einem auffälligen Verhalten zu rechnen gewesen sein dürfte. Weiterhin wiegt – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – hier besonders schwer, dass der Antragsteller bereits im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2021 als Soldat in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zur Antragsgegnerin stand und während der gesamten Wehrdienstzeit der Partei „D... angehörte. Allein durch die – gegenüber der Antragsgegnerin verschwiegene – Parteimitgliedschaft während des Wehrdienstverhältnisses hat der Antragsteller eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die das Vertrauen der Antragsgegnerin in seine Verfassungstreue nachhaltig erschüttert hat. Der Vertrauensbruch und die dadurch bewirkten Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers wirken auch in dem neu begründeten Dienstverhältnis fort. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller auch bei Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Soldaten auf Zeit und der damit verbundenen Ableistung des Amtseides nicht von der Partei „D... losgesagt hat. Zumindest dieses Schlüsselerlebnis hätte der Antragsteller zum Anlass nehmen müssen, seine Parteimitgliedschaft zu hinterfragen und sofort zu beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022, a.a.O., Rn. 8). Auch die eidesstattlichen Versicherungen der Kollegen des Antragstellers führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Dies gilt unabhängig von dem ihnen beizumessenden Beweiswert schon aufgrund ihres Inhalts. So beschreibt sein ehemaliger Kamerad bei der Bundeswehr, Herr ..., im Jahr 2017 für einige Monate zusammen mit dem Antragsteller gedient zu haben. Weder aus der Zeit des gemeinsamen Dienstes noch aus der Zeit danach seien ihm verfassungsfeindliche, rassistische oder rechtsextreme Äußerungen des Antragstellers bekannt. In dieselbe Richtung geht die eidesstattliche Versicherung des Polizeikollegen .... Auch er gibt an, während der gemeinsamen Dienstzeit im Jahr 2022 keinen Grund gehabt zu haben, an der Verfassungstreue des Antragstellers zu zweifeln. Das damit von zwei Kollegen bestätigte Unterlassen offen verfassungsfeindlicher Verhaltensweisen gegenüber Kollegen im Dienst ist zunächst einmal eine Selbstverständlichkeit und besagt für sich genommen noch nichts über die tatsächliche Verfassungstreue des Antragstellers, bei der es sich ohnehin um eine dem Beweis nur schwer zugängliche innere Tatsache handelt. Dies gilt umso mehr, als beide Kollegen nur für einen relativ kurzen Zeitraum von jeweils einem halben Jahr gemeinsam mit dem Antragsteller Dienst geleistet haben. Die eidesstattlichen Versicherungen sind jedenfalls nicht geeignet, den – objektiven – Umstand der jahrelangen Mitgliedschaft in der Partei „D... zu relativieren. Schließlich verhilft die Rüge des Antragstellers, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf sachfremden Erwägungen, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang greift er die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 an, die er für objektiv unzutreffend hält. Insoweit übersieht der Antragsteller bereits, dass der Senat im Beschwerdeverfahren allein die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht dagegen die Richtigkeit der Pressemitteilung zu überprüfen hat. Im Übrigen vermochte der Inhalt der Pressemitteilung schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Pressemitteilung ist nämlich erst über eine Woche nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlicht worden. Zudem kann nicht – was der Antragsteller offenbar annimmt – davon ausgegangen werden, dass die Pressemitteilung von der beschließenden Kammer abgefasst wurde. Diese Aufgabe nehmen vielmehr die Pressesprecherinnen und Pressesprecher bzw. die Behördenleitung des jeweiligen Gerichts in ihrer Funktion als Justizpressestelle wahr (vgl. Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 14. November 2017 über die Tätigkeit der Justizpressestellen). Inwieweit ein erst nach Beschlussfassung veröffentlichter Bericht der Justizpressestelle Einfluss auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer genommen haben soll, erschließt sich jedoch nicht ansatzweise. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).