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Urteil

10 A 10029/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0526.10A10029.23.00
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Leitsätze
Die in § 9 Abs. 3 JAPO (juris: JAPO RP) enthaltene Regelung, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern voraussetzt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 9 Abs. 3 JAPO (juris: JAPO RP) enthaltene Regelung, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern voraussetzt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.35) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- als auch in den beiden Hilfsanträgen abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung (I.), noch auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 (II.) bzw. deren Neubewertung (III.). Der diese Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). I. Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrt. Einem entsprechenden Anspruch steht die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 JAPO entgegen, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetzt, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte beträgt. Andernfalls ist die staatliche Pflichtfachprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 JAPO nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 JAPO liegen hier nicht vor, da die Klägerin nur in den Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts jeweils mindestens 4,00 Punkte erzielt hat, wohingegen ihre Aufsichtsarbeiten aus den beiden anderen Pflichtfächern des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts (vgl. zur Festlegung der Pflichtfächer in der schriftlichen Prüfung: § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 JAPO) allesamt mit jeweils weniger als 4,00 Punkten bewertet wurden. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorschrift des § 9 Abs. 3 JAPO dürfe wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht zur Anwendung gelangen, dringt sie damit nicht durch. Ein solcher Verstoß ist nicht festzustellen. 1. § 9 Abs. 3 JAPO beruht zunächst auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Als solche dient § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG –, wonach das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Verfahren der juristischen Staatsprüfungen einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen zu treffen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAG wird den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz gerecht und umfasst insbesondere auch eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Bestehensregelung des § 9 Abs. 3 JAPO (vgl. zu den weitgehend identischen Vorgängerregelungen: OVG RP, Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 A 10770/03.OVG –, juris Rn. 30 f.; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 – 7 K 656/01.MZ –, juris Rn. 19). 2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung aus § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG vor. Dabei kann der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung – offenlassen, ob die Klägerin sich auf die Regelung des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG überhaupt berufen kann, ob dieser also Schutznormcharakter zukommt (dies in Zweifel ziehend: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18.12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob eine prüfungsrechtliche Bestehensregelung wie der hier in Rede stehende § 9 Abs. 3 JAPO als „Prüfungsanforderung“ i.S.d. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG zu qualifizieren ist. Auch diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht Bedenken geäußert (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 14). Die soeben aufgeworfenen Fragen können auf sich beruhen, weil das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung aus § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG der hier angegriffenen Bestehensregelung des § 9 Abs. 3 JAPO inhaltlich jedenfalls nicht entgegensteht. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG verpflichtet die Bundesländer nicht zum Erlass identischer Bestehensregelungen, sondern nur zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse (vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2013 (a.a.O., Rn. 15 m.w.N.) hierzu Folgendes aus: „§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG gebietet nach der Rechtsprechung des Senats keine strikte Uniformität. Die Vorschrift steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen […] Die Vorschrift könnte daher, wäre sie überhaupt anzuwenden, allenfalls solchen universitären Bestehensregelungen entgegenstehen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiert. […] Im juristischen Prüfungswesen – auch auf universitärer Ebene – sind Bestimmungen, die für das Bestehen einer Prüfung nicht nur einen ausreichenden Gesamtdurchschnitt der erzielten Einzelnoten fordern, sondern darüber hinausgehende, auf das Bestehen einzelner Teilprüfungen bezogene Anforderungen aufstellen, vielfach verbreitet.“ Dieser – etablierten – Rechtsprechung zum Regelungsgehalt des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG schließt sich der Senat an. Sie wurde – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch vom Bundesverfassungsgericht nicht infrage gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat die o.g. bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung nur deshalb aufgehoben, weil bei Prüfung der dort in Streit stehenden Bestehensregelung einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit der beteiligten Universität aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 27). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht die oben zitierten Ausführungen nicht moniert und unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung vielmehr klargestellt, dass zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender „Überschuss“ an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. Rn. 24 m.w.N.). Legt man folglich die Maßgaben aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG zugrunde, so liegt eine Verletzung des Gebots der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung durch § 9 Abs. 3 JAPO nicht vor. Denn das Erfordernis des Erreichens einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern stellt keine solch eklatante bzw. gravierende Abweichung von den Anforderungen anderer Prüfungsordnungen dar, dass von einem Systembruch die Rede sein könnte. Ein Vergleich mit den – hinsichtlich der Bestehensregelungen im Einzelnen erheblich divergierenden – Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeigt vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung i.d.R. nur erfolgt, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl (vgl. zur Zulässigkeit der relativ hohen Mindestpunktzahl in Rheinland-Pfalz: VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O.) weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt sind. Zwar enthält keine andere Prüfungsordnung eine Regelung, die für das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ausdrücklich eine bestimmte Mindestpunktzahl in Aufsichtsarbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern verlangt, im Ergebnis ist dies aber auch in Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. So werden die Prüflinge in Berlin und Brandenburg nur dann zur mündlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen, wenn sie in mindestens vier Aufsichtsarbeiten mindestens vier Punkte erhalten haben (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 des Berliner bzw. des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes), wobei (nur) drei Aufgaben aus dem Bürgerlichen Recht, zwei Aufgaben aus dem Strafrecht und zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht zu fertigen sind (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Berliner bzw. der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung). Folglich genügt es auch hier nicht, allein die Aufsichtsarbeiten aus einem einzigen Pflichtfach zu bestehen. Ebenso verhält es sich in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dort müssen mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein, wobei jeweils (nur) zwei Aufsichtsarbeiten aus demselben Pflichtfachbereich stammen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen Sachsen-Anhalt bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung). Auch der weitere Einwand der Klägerin, § 9 Abs. 3 JAPO missachte die – sämtlichen Prüfungsordnungen innewohnende – besondere Bedeutung des Bürgerlichen Rechts, vermag einen Verstoß gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nicht zu begründen. Zunächst ist eine besondere Bedeutung des Bürgerlichen Rechts für die juristische Ausbildung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ausgehend vom Wortlaut der insoweit maßgeblichen Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG stehen die Pflichtfächer vielmehr gleichberechtigt nebeneinander; jedenfalls gibt der Gesetzgeber eine nähere Gewichtung oder Differenzierung nicht vor (vgl. Staats, in: ders. [Hrsg.], DRiG, 1. Aufl. 2012, § 5a Rn. 7). Dessen ungeachtet kommt dem Bürgerlichen Recht nach dem rheinland-pfälzischen Prüfungsrecht ohnehin aber deshalb bereits ein besonderes Gewicht zu, weil die Anzahl der in diesem Fach zu fertigenden Aufsichtsarbeiten die jeweilige Anzahl der Aufsichtsarbeiten in den anderen beiden Pflichtfächern – bei gleicher Gewichtung aller Arbeiten (vgl. für die staatliche Pflichtfachprüfung: § 9 Abs. 4 Satz 2 JAPO) – übersteigt. Warum dem Bürgerlichen Recht ein darüber hinaus nochmals verstärktes Gewicht für die juristische Staatsprüfung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt hierfür auch nichts vor. Wenn die Klägerin des Weiteren – ohne dazu näher auszuführen – die Frage der hinreichenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheit der §§ 5a und 5d DRiG unter der Annahme aufwirft, das Verwaltungsgericht halte „untergesetzliche Normen/Verordnungen der Länder [für] nicht geeignet, die bundesrechtliche Regelung des § 5d DRiG zu beschränken“, so hat das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil schon nicht aufgestellt. Es hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass und warum § 9 Abs. 3 JAPO den Anforderungen des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG gerecht wird. Angesichts dessen und eingedenk des Umstands, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Bedeutungsgehalt des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG näher ausgearbeitet hat (siehe oben), sieht sich der Senat zu weiteren Ausführungen insoweit nicht veranlasst. 3. Die Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO führt ferner nicht zu einer Verletzung der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar greift § 9 Abs. 3 JAPO wie jede prüfungsrechtliche Bestehensregelung als subjektive Zulassungsvoraussetzung in die Berufsfreiheit der Geprüften ein. Das ist zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter aber grundsätzlich zulässig. Die Berufsfreiheit ist nur verletzt, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Soweit er sich in diesem Rahmen hält, steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden „Überschuss“ an Prüfungsanforderungen festzulegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris Rn. 57 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10054/14.OVG –, juris Rn. 40 m.w.N., VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 24). Es muss lediglich gewährleistet sein, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 – 6 B 100.94 –, juris Rn. 4). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der mit der Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zweck der juristischen Ausbildung und des Ablegens der juristischen Staatsprüfungen ist die Feststellung, ob die Prüflinge zum Richteramt befähigt sind (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG). Dies erfordert neben gewissen Mindestanforderungen bei der Ausarbeitung schriftlicher juristischer Falllösungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 12.16 –, juris Rn. 25) auch eine fächerübergreifende Kompetenz, da jedenfalls Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags Dienstleistungsaufträge in sämtliche Gerichtsbarkeiten erteilt werden können (vgl. § 13, § 27 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 DRiG). Dieses Verständnis wird durch § 1 Abs. 1 JAG gestützt, wonach es Ziel der juristischen Ausbildung ist, solche Juristinnen und Juristen hervorzubringen, die in der Lage sind, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten. Gemessen hieran verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachtet, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht hat, die im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig unbrauchbar sind (vgl. § 8 Abs. 2 JAPO). Hierbei handelt es sich um eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage, um die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JAPO sonst bei drei mit mindestens 4,00 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten und einer Gesamtpunktzahl von mindestens 24,00 Punkten einsetzende positive Prognose des Verordnungsgebers, dass der Prüfungszweck mit entsprechenden mündlichen Leistungen insgesamt noch erreicht werden kann, durch ein zusätzliches Korrektiv einzuschränken und damit den Weg zur mündlichen Prüfung zu versperren (vgl. zu einer ebenfalls an zwei Voraussetzungen anknüpfenden Bestehensregelung im juristischen Staatsexamen: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73.94 –, juris Rn. 6). Es ist weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfung allein wegen unzureichender Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 JAPO nicht bestanden ist. Knüpfen Bestehensregelungen derart nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, so ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 1994, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Angesichts des besonderen Gewichts, das in der juristischen Ausbildung den schriftlichen Leistungen als Kriterium für die Beurteilung der juristischen Befähigung grundsätzlich zugeschrieben wird, ist es unbedenklich, bereits im schriftlichen Teil der Prüfung ausreichende Leistungen in mehr als einem Pflichtfach zu verlangen. Das gilt umso mehr, als diesem Prüfungsteil im Verhältnis zur mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht zukommt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2 JAPO). Es ist auch nicht unsachlich, den Ausgleich mangelhafter schriftlicher Leistungen in den durch § 9 Abs. 3 Satz 1 JAPO gezogenen Grenzen zu versagen, da die Prüfung mündlicher Leistungen andersartige Bedingungen aufweist als die schriftliche Prüfung. Von daher bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein – ausreichendes – Mindestmaß an Fähigkeit verlangt, auch unter Zeitdruck seine Gedanken schriftlich niederzulegen, zumal es sich bei dem Zwang zur schriftlichen Formulierung unter Zeitdruck für kaum einen der juristischen Berufe um berufsfremde Anforderungen handelt (vgl. zum Ganzen: VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 25, 28 m.w.N.). 4. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß des § 9 Abs. 3 JAPO gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein solcher kann von vornherein nicht damit begründet werden, dass in anderen Bundesländern andere – niedrigere – Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfungen gelten. Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfasst nur solche Ungleichbehandlungen, die aus Handlungen desselben Hoheitsträgers resultieren, mithin namentlich keine aus Regelungen verschiedener Länder resultierende Ungleichheiten (vgl. Wollenschläger, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Begr.], GG, 7. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 68 m.w.N.). 5. Verstößt § 9 Abs. 3 JAPO nach alledem nicht gegen höherrangiges Recht, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin einen entsprechenden Verstoß früher hätten rügen müssen, nicht an. Allein der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass Vieles dafür spricht, die Rügeobliegenheit auf solche (vermeintlichen) Mängel wie den vorliegenden, welche die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, nicht anzuwenden. Dies gilt schon deshalb, weil mit einer Abhilfe der Prüfungsbehörde, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist und damit von der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der ihrer Prüfung zugrunde liegenden Normen ausgehen dürfte, nicht zu rechnen ist. Zudem dürfte sich auch dem Prüfling ein entsprechender Mangel häufig nicht unmittelbar erschließen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine unverzügliche Rüge betreffend die rechtlichen Grundlagen der Prüfung insgesamt nur schwerlich zumutbar (vgl. hierzu näher: VGH BW, Urteil vom 10. März 2015 – 9 S 2309/13 –, juris Rn. 35 m.w.N.). II. Die Berufung ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie zur Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 zuzulassen. Dabei kann offenbleiben, ob die in diesem Zusammenhang gerügte Überschreitung des Prüfungsstoffs einen Mangel im Prüfungsverfahren darstellt mit der Rechtsfolge der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch erneute Ablegung des betroffenen Prüfungsteils – hier durch Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 – oder ob es sich um einen Bewertungsfehler handelt, der die Verpflichtung zur Neubewertung der streitigen Arbeit zur Folge hätte (vgl. hierzu: VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 2006 – Au 3 K 05.693 –, BeckRS 2006, 33076 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris Rn. 39). Ebenso kann dahinstehen, ob das Einlassen auf Prüfungsaufgaben, die den zulässigen Prüfungsstoff vermeintlich überschreiten, als Verzicht auf eine entsprechende Rüge zu verstehen ist. Hiergegen spricht allerdings ganz entscheidend, dass die Verantwortung für die Vereinbarkeit der Aufsichtsarbeit mit dem zulässigen Prüfungsstoff allein in der Hand der Prüfungsbehörde liegt und es dem Prüfling – jedenfalls in Aufsichtsarbeiten – grundsätzlich schwerlich zuzumuten ist, sich mit den Prüfern oder der Prüfungsbehörde während der Prüfung über schwierige Abgrenzungsfragen auseinanderzusetzen (vgl. hierzu: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 401 m.w.N.). Jedenfalls bewegt sich die streitbefangene Aufsichtsarbeit ÖR 2 innerhalb des durch die JAPO vorgegebenen Prüfungsrahmens. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JAPO sind Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung die Pflichtfächer, welche in § 1 Abs. 2 JAPO benannt sind und in der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO näher konkretisiert werden. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO gehören zu den Kernbereichen des hier betroffenen Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts u.a. das „Staatsrecht ohne das Notstandsverfassungsrecht“ sowie „aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick“ die „abstrakte und konkrete Normenkontrolle“. Die Aufsichtsarbeit ÖR 2 hatte eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes zum Gegenstand und beschäftigte sich materiell-rechtlich mit der Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes am Maßstab der Landesverfassung. Damit unterfällt die Aufsichtsarbeit erkennbar den zum Prüfungsstoff gehörenden Rechtsgebieten des Staats- und Verfassungsprozessrechts. Soweit die Klägerin die nach der JAPO zulässigen Prüfungsbereiche des Staats- und Verfassungsprozessrechts auf das Bundesrecht beschränkt wissen will, dringt sie hiermit nicht durch. Der Wortlaut der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO gibt für eine solche Beschränkung nichts her. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, mit Blick auf das Staats- und Verfassungsprozessrecht klarzustellen, dass damit auch das Staats- und Verfassungsprozessrecht des Landes gemeint ist. Entsprechende Klarstellungen finden sich in der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO auch im Übrigen nicht. Die Frage, ob Bundes- oder Landesrecht einschlägig ist, folgt vielmehr aus den jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen. So dürfte wohl kaum zweifelhaft sein, dass bei Prüfungen etwa aus den Bereichen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts oder des Baurechts (welche nach der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO ebenfalls zum Prüfungsstoff gehören) auch landesrechtliche Vorschriften zu prüfen sind. Nichts Anderes gilt für das Staats- und Verfassungsprozessrecht. Selbst wenn man zu einer anderen Einschätzung gelangte und das Landesverfassungs(prozess)recht nicht unter die Pflichtfächer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JAPO subsumierte, wäre die Aufsichtsarbeit ÖR 2 – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 JAPO gedeckt. Danach dürfen andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. So liegen die Dinge hier. Die von den Kandidatinnen und Kandidaten erwartete Leistung bei Fertigung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 war mit Blick auf das Landesverfassungs(prozess)recht darauf beschränkt, die einschlägigen Regelungen aus der Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtshofsgesetz aufzufinden und anzuwenden. Inwieweit zur Lösung der Aufgabenstellung ein darüber hinausgehendes Landesverfassungs(prozess)rechtliches Einzelwissen erforderlich gewesen sein sollte, legt die Klägerin weder selbst dar noch ist dies ersichtlich. Ausgehend hiervon liegt auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 JAPO vor. Danach betreffen die Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema. Vom Vorliegen der erstgenannten Alternative ist hier auszugehen. Ein Fall, der sich – wie hier – bei Kenntnis der allgemeinen Verfassungsprinzipien mithilfe der juristischen Arbeitsmethoden lösen lässt, ist als tatsächlich und rechtlich einfach gelagert einzustufen. III. Schließlich bleibt der Berufung auch insoweit der Erfolg versagt, als die Klägerin mit ihrem zweiten Hilfsantrag eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufung insoweit in Ermangelung einer ordnungsgemäßen und hinreichenden Begründung i.S.v. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO bereits unzulässig ist (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 34; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 124a VwGO Rn. 53 ff. m.w.N.). Jedenfalls dringt die Klägerin mit ihrem zweiten Hilfsantrag auch in der Sache nicht durch; der damit geltend gemachte Anspruch steht ihr nicht zu. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (UA, S. 17-19) Bezug, welche von der Klägerin nicht substantiiert infrage gestellt werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Zulassung zu einer mündlichen Prüfung, hilfsweise die Möglichkeit der Wiederholung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit bzw. deren Neubewertung. Sie nahm in der Zeit vom 16. bis 24. August 2021 erstmals an den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung teil und erzielte folgende Ergebnisse: Öffentliches Recht 1 (ÖR 1): 3 Punkte Öffentliches Recht 2 (ÖR 2): 2 Punkte Strafrecht (SR): 2 Punkte Zivilrecht 1 (ZR 1): 6 Punkte Zivilrecht 2 (ZR 2): 8 Punkte Zivilrecht 3 (ZR 3): 4 Punkte. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 stellte der Beklagte fest, die Klägerin habe die Prüfung trotz einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,16 Punkten gemäß § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – nicht bestanden, weil nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien. Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2021 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, § 9 Abs. 3 JAPO verletze das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen aus § 5d Abs. 1 Satz 2 Deutsches Richtergesetz – DRiG –, da Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland das Bestehen von Klausuren aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfachgebieten verlange. Die Vorschrift missachte auch die besondere Bedeutung des Zivilrechts. So hätten ihre Ergebnisse nach allen anderen vergleichbaren Prüfungsordnungen ausgereicht, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Ausgehend hiervon sei sowohl die abstrakte Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO als auch deren Anwendung im konkreten Fall ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in ihre Berufsfreiheit sowie ein ebenfalls nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Da § 9 Abs. 3 JAPO folglich nicht zur Anwendung gelangen dürfe, müsse der Beklagte sie zur mündlichen Prüfung zulassen. Hilfsweise verlange sie eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2, weil deren Aufgabenstellung, welche die Prüfung von Landesverfassungs- und Landesverfassungsprozessrecht zum Gegenstand gehabt habe, den nach der JAPO vorgegebenen Prüfungsstoff überschreite. Darauf habe der Erstprüfer sogar ausdrücklich hingewiesen und versucht, den Prüfungsmaßstab anzupassen. Im Rahmen seiner Korrektur sei er dann aber selbst nicht umhingekommen, das Fehlen spezifischer Kenntnisse in den vorgenannten Rechtsgebieten zu rügen. Der Beklagte gab dem Erstprüfer die seine Korrektur betreffenden Passagen der Widerspruchsbegründung zur Kenntnis und bat ihn, seine Klausurbewertung unter Berücksichtigung dessen zu überdenken. In seiner daraufhin gefertigten Stellungnahme führte der Erstprüfer aus, keine Veranlassung für eine Änderung der Bewertung der Klausur mit zwei Punkten zu sehen. Er habe bereits im Rahmen der Klausurbewertung auf die Problematik der Vereinbarkeit der Aufgabenstellung mit dem Prüfungsstoff hingewiesen und ausgehend davon die von ihm angelegten Bewertungsmaßstäbe formuliert. Danach habe er lediglich eine Auseinandersetzung mit den als unbekannt unterstellten Vorschriften der Landesverfassung und des Verfassungsgerichtshofsgesetzes unter Heranziehung paralleler Wertungen aus dem Bundesrecht erwartet. Allerdings sei die streitbefangene Aufsichtsarbeit auch unter Anwendung dieses Maßstabs unbrauchbar, da noch nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, sich mittels geeigneter Instrumente der juristischen Methodenlehre mit der unbekannten Materie auseinanderzusetzen. Unter dem 4. August 2022 erließ der Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid, welcher der Klägerin am 9. August 2022 zugestellt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, § 9 Abs. 3 JAPO stehe mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, in Einklang. Die Regelung stelle nämlich keine ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Anforderungen, sondern werde dem Zweck der Prüfung, die Befähigung zum Richteramt festzustellen, gerecht. Sofern ein Prüfling nicht in der Lage sei, in mindestens zwei der drei Pflichtfachgebiete eine mindestens ausreichende Leistung zu erbringen, liege eine erhebliche Schwäche vor, die den Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertige. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes scheide von vornherein aus, da der Landesgesetzgeber nicht gehindert sei, von den Regelungen anderer Bundesländer abzuweichen. Weiterhin bewege sich die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 innerhalb des nach der Prüfungsordnung zulässigen Prüfungsstoffs. Dazu gehöre nämlich auch das Staatsrecht auf Landesebene. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Aufgabenstellung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JAPO zulässig gewesen, da lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode habe festgestellt werden sollen und kein Einzelwissen vorausgesetzt worden sei. Nichts Anderes habe der Erstprüfer erwartet, weshalb auch die Bewertung im konkreten Fall nicht zu beanstanden sei. Mit ihrer Klage vom 7. September 2022 hat die Klägerin ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Weitergehend hat sie insbesondere ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe besonders strenge Bestehensanforderungen unter dem Blickwinkel der Wissenschaftsfreiheit nur für universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen als zulässig erachtet. Diese Rechtsprechung sei auf den hiesigen Fall, in welchem eine staatliche Pflichtfachprüfung inmitten stehe, nicht übertragbar. Darüber hinaus dürfe sie nicht auf die Möglichkeit der Ablegung der Prüfung in einem anderen Bundesland (mit geringeren Bestehensanforderungen) verwiesen werden, weil sie eine Familienangehörige gepflegt habe und daher gehindert gewesen sei, an einem anderen Ort zu studieren und dort die Prüfung abzulegen. Ferner überschreite die Aufgabenstellung im Fach ÖR 2 den Prüfungsstoff auch mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 JAPO, wonach Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema zu betreffen hätten, was hier ersichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin hat erkennbar beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu verpflichten, sie zur mündlichen Prüfung im Ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu verpflichten, sie zur Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Klausur ÖR 2 im Ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit ÖR 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2022, der Klägerin zugestellt am 7. Dezember 2022, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, § 9 Abs. 3 JAPO verstoße nicht gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG. Dabei könne dahinstehen, ob – was das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel ziehe – § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG überhaupt Schutznormcharakter zugunsten der Klägerin zukomme und ob die Bestehensanforderung des § 9 Abs. 3 JAPO eine „Prüfungsanforderung“ i.S.d. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG darstelle. Jedenfalls stehe § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG begrenzten Abweichungen zwischen den Bundesländern nicht entgegen. Dem rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber komme ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich dahingehend begrenzt sei, dass der Prüfling nicht an einzelnen, geringfügigen, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen scheitern dürfe. Dieser Gestaltungsspielraum werde durch die Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO eingehalten. Im Übrigen sei die von der Klägerin angenommene besondere und zwingende Schwerpunktsetzung im Fach Zivilrecht dem Deutschen Richtergesetz nicht zu entnehmen. Die Vorgabe des § 9 Abs. 3 JAPO, in mindestens zwei von drei Pflichtfächern zu bestehen, verletze auch nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Bei Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG sei vom Berufsbild des Richters auszugehen, welches schon wegen möglicher Dienstleistungsaufträge in andere Gerichtsbarkeiten rechtsgebietsübergreifende juristische Kompetenzen erfordere. Dem trage § 9 Abs. 3 JAPO in sachgerechter Weise Rechnung. Weiterhin komme eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht in Betracht, weil die Regelung vergleichbarer Sachverhalte durch unterschiedliche Hoheitsträger keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung darstelle. Dessen ungeachtet könne sich die Klägerin auf einen Verstoß des § 9 Abs. 3 JAPO gegen höherrangiges Recht ohnehin nicht berufen, weil es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handele, den sie vor Antritt der Prüfung hätte rügen müssen. Indem sie im Wissen um die Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO an der Prüfung teilgenommen habe, habe sie ihr Rügerecht verloren, da sie andernfalls ungerechtfertigt gegenüber anderen Kandidaten privilegiert würde. Gleiches gelte hinsichtlich der Überschreitung des Prüfungsstoffs. Eine solche liege im Übrigen der Sache nach nicht vor. Denn nach den Vorgaben der Prüfungsordnung müsse Staatsrecht und Verfassungsprozessrecht – auch dasjenige des Landes – im Überblick beherrscht werden. Abgesehen davon eröffne § 1 Abs. 1 Satz 2 JAPO die Möglichkeit, auch andere Rechtsgebiete zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode abgeprüft werden sollten. Dies treffe hier zu, da die Aufgabenstellung nur ihren Ausgangspunkt im Landesverfassungsrecht habe und sodann bundesrechtliche Prinzipien heranzuziehen gewesen seien. Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit ÖR 2, weil der Erstprüfer seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten habe. Insbesondere habe er nicht bemängelt, der Klägerin fehle es an Kenntnissen über landesverfassungsspezifische Besonderheiten. Vielmehr habe sich seine Kritik auf die fehlende Transferleistung der Anwendung bundesrechtlicher Prinzipien auf das vom Sachverhalt vorgegebene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes beschränkt. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Schutznormqualität und der Anwendbarkeit des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG auf Bestehensregelungen könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das Bundesverfassungsgericht diese aufgehoben habe. Im Übrigen überzeuge die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auch inhaltlich nicht. Angesichts der uneinheitlichen Prüfungsordnungen der Länder bestehe ein erheblicher Bedarf, die inhaltliche Gleichwertigkeit der juristischen Prüfungen – auch zum Schutz der Prüflinge – sicherzustellen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers zu weit gezogen. Würde man seiner Auffassung folgen, so bliebe von der von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG geforderten Einheitlichkeit nichts mehr übrig. Ausgehend von dem Argument des Verwaltungsgerichts, untergesetzliche Normen/Verordnungen der Länder seien nicht geeignet, die bundesrechtliche Regelung des § 5d DRiG zu beschränken, stelle sich weiterhin die Frage der hinreichenden verfassungsmäßigen Bestimmtheit der §§ 5a und 5d DRiG. Soweit das Verwaltungsgericht sowohl mit Blick auf den Verstoß des § 9 Abs. 3 JAPO gegen höherrangiges Recht als auch mit Blick auf die Überschreitung des Prüfungsstoffs durch die Aufsichtsarbeit ÖR 2 angenommen habe, diese Rügen seien wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen, gehe dies fehl. Die Rügeobliegenheit sei auf Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung beträfen, grundsätzlich nicht anwendbar. Zudem müsse eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Grundlagen beruhe, jedenfalls unabhängig von einer Rüge wiederholt werden, zumal in derartigen Fällen mit einer Abhilfe durch die Prüfungsbehörde nicht zu rechnen und dem Prüfling eine entsprechende Rüge daher unzumutbar sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich erkennbar, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zur mündlichen Prüfung zuzulassen, hilfsweise, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu gestatten und Gelegenheit zu geben, die Aufsichtsarbeit ÖR 2 zu wiederholen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 die Aufsichtsarbeit ÖR 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Auf den von der Klägerin in Zweifel gezogenen Rügeverlust komme es nicht an, da die Rügen der Klägerin auch in der Sache nicht durchgriffen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. und 14. Mai 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das beigezogene Anlagenheft und die beigezogene Prüfungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.