Beschluss
13 A 11037/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1031.13A11037.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Darlegung einer unterbliebenen oder sonst formal fehlerhaften Dolmetschervereidigung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG ist für sich genommen nicht hinreichend für die Annahme einer Gehörsverletzung hier gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn der erschienene Dolmetscher (ebenso wie das Gericht) jedenfalls unter dem subjektiven Eindruck einer Vereidigung steht und daher namentlich davon ausgeht, dass im Falle der wissentlichen Falschübersetzung eine erhebliche Straftat vorliegt (Anschluss u.a. an: BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2017 5 ZB 17.31569 , juris Rn. 10 m.w.N.).(Rn.2)
2. Fehlt es jedoch selbst an dieser subjektiven Vorstellung des Dolmetschers, kann eine treue und gewissenhafte Übertragung, wie sie § 189 GVG prozedural absichern möchte, nicht mehr sichergestellt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Dolmetscher in der Terminsstunde wahrheitswidrig angibt, dass er gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein vereidigt ist. (Rn.2)
3. Da ein solcher Verfahrensfehler die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, ist es nicht notwendig, dass der Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Einzelnen darlegt, was er im Falle der Anwesenheit eines vereidigten oder in diesem Sinne als vereidigt geltenden Dolmetschers anders oder ergänzend vorgetragen hätte und weshalb dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 6 B 32.09 , juris, Rn. 2, und vom 24. Januar 1996 1 B 149.95 , juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 18. Oktober 1983 9 C 127.83 , juris, Rn. 9).(Rn.4)
4. Der Rechtsmittelführer begibt sich in diesen Fällen nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 534, § 295 Abs. 1 Variante 1 ZPO seines Rügerechts, wenn er erst nach der mündlichen Verhandlung von den wahrheitswidrigen Angaben des Dolmetschers zu dessen Vereidigungssituation erfährt.(Rn.5)
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. September 2022 zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt derjenigen im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegung einer unterbliebenen oder sonst formal fehlerhaften Dolmetschervereidigung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG ist für sich genommen nicht hinreichend für die Annahme einer Gehörsverletzung hier gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn der erschienene Dolmetscher (ebenso wie das Gericht) jedenfalls unter dem subjektiven Eindruck einer Vereidigung steht und daher namentlich davon ausgeht, dass im Falle der wissentlichen Falschübersetzung eine erhebliche Straftat vorliegt (Anschluss u.a. an: BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2017 5 ZB 17.31569 , juris Rn. 10 m.w.N.).(Rn.2) 2. Fehlt es jedoch selbst an dieser subjektiven Vorstellung des Dolmetschers, kann eine treue und gewissenhafte Übertragung, wie sie § 189 GVG prozedural absichern möchte, nicht mehr sichergestellt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Dolmetscher in der Terminsstunde wahrheitswidrig angibt, dass er gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein vereidigt ist. (Rn.2) 3. Da ein solcher Verfahrensfehler die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, ist es nicht notwendig, dass der Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Einzelnen darlegt, was er im Falle der Anwesenheit eines vereidigten oder in diesem Sinne als vereidigt geltenden Dolmetschers anders oder ergänzend vorgetragen hätte und weshalb dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 6 B 32.09 , juris, Rn. 2, und vom 24. Januar 1996 1 B 149.95 , juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 18. Oktober 1983 9 C 127.83 , juris, Rn. 9).(Rn.4) 4. Der Rechtsmittelführer begibt sich in diesen Fällen nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 534, § 295 Abs. 1 Variante 1 ZPO seines Rügerechts, wenn er erst nach der mündlichen Verhandlung von den wahrheitswidrigen Angaben des Dolmetschers zu dessen Vereidigungssituation erfährt.(Rn.5) Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. September 2022 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt derjenigen im Berufungsverfahren vorbehalten. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuzulassen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem schweren Verfahrensfehler in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, denn die Antragsschrift hat gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, dass in der Verfahrensgestaltung des Verwaltungsgerichts besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen worden ist (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2022 – 8 B 55.21 –, juris Rn. 8 und vom 15. Dezember 2022 – 8 B 39.22 –, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. sowie BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 –, juris Rn. 26 f. m.w.N. zur st. Rspr.). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher war nicht nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 189 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – vereidigt und bot deshalb nicht die hinreichende Gewähr für eine treue und gewissenhafte Übertragung. Zwar werden die Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit einem nicht vereidigten Dolmetscher in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, dahingehend konkretisiert, dass eine fehlende Vereidigung für sich genommen nicht hinreichend für die Annahme einer Gehörsverletzung ist. Dies betrifft jedoch nur diejenigen Fälle, in denen die äußeren Verfahrensumstände trotzdem die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass der erschienene Dolmetscher jedenfalls unter dem subjektiven Eindruck einer Vereidigung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 189 (Abs. 1 Satz 1) GVG steht und daher namentlich davon ausgeht, dass im Falle der wissentlichen Falschübersetzung eine erhebliche Straftat vorliegt (vgl. hierzu insgesamt: BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 5 ZB 17.31569 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N. zur st. Rspr.). Dies betrifft etwa diejenigen Fälle, in denen ein nicht allgemein vereidigter Dolmetscher zu Beginn des Sitzungstages einmal den Dolmetschereid gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG geleistet hat und sich in den Folgeterminen bloß – obschon formal rechtswidrig – darauf beruft, ohne dass ihm – und auch dem Gericht – die Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise indessen bekannt ist (vgl. BayVGH, a.a.O). Fehlt es jedoch selbst an dieser subjektiven Vorstellung des Dolmetschers, kann eine treue und gewissenhafte Übertragung, wie sie § 189 GVG prozedural absichern möchte, nicht mehr sichergestellt werden. So liegt der Fall auch hier, denn mit der Antragsschrift ist hinreichend dargetan, dass der Dolmetscher, Herr C…, sich in der Terminsstunde eben nicht auf einen zuvor am Sitzungstag tatsächlich geleisteten Dolmetschereid berufen, sondern schlicht wahrheitswidrig behauptet hat, dass er für die türkische und kurdische Sprache allgemein vereidigt sei und sich auf diesen „Eid“ berufe (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie Bl. 79 d.A.). Da dieser Verfahrensfehler die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, ist es schließlich nicht notwendig, dass der Kläger gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG im Einzelnen darlegt, was er im Falle der Anwesenheit eines vereidigten – oder in diesem Sinne als vereidigt geltenden – Dolmetschers anders oder ergänzend vorgetragen hätte und weshalb dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris, Rn. 2, und vom 24. Januar 1996 – 1 B 149.95 –, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 18. Oktober 1983 – 9 C 127.83 –, juris, Rn. 9). Schließlich hat sich die Klägerseite jedenfalls insoweit auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 534, § 295 Abs. 1 Variante 1 Zivilprozessordnung – ZPO – ihres Rügerechts begeben, denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gingen sowohl die Klägerseite als auch das Verwaltungsgericht von einer ordnungsgemäßen Vereidigung des Dolmetschers aus (vgl. zur Rügeobliegenheit in diesem Kontext ausführlich: VGH BW, Beschluss vom 15. Mai 2020 – A 2 S 1745/19 –, juris m.w.N. zur Rspr.). Unmittelbar nachdem klägerseitig begründete Zweifel hieran aufkamen, wurde dies dem Gericht gegenüber am 14. September 2022 – einen Tag nach der mündlichen Verhandlung – mitgeteilt (vgl. Bl. 53 d.A.).