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Beschluss

13 A 10336/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0116.13A10336.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Auch ein substantiierter Beweisantrag kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - , juris Rn. 8) über die Ablehnungsgründe entsprechend § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO hinaus dann abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Schutzsuchenden in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist und er daher keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bietet.(Rn.4) 2. Für beide Alternativen ist es indessen notwendige Bedingung, dass die im Einzelfall festgestellten Defizite im klägerischen Vortrag entweder bereits nach den Regeln der formalen Logik unauflösbar sind oder dass sich der Vortrag ohne indessen eine weitere Würdigung der Glaubhaftigkeit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorzunehmen sonst in wesentlichen Punkten als greifbar unzutreffend erweist bzw. erweisen muss. Ansonsten liefe die hierauf gestützte Ablehnung eines Beweisantrags auch Gefahr, auf einer zirkelschlüssigen Argumentation dergestalt zu beruhen, dass das Beweisziel der Ablehnungsentscheidung bereits als widerlegt zugrunde gelegt wird.(Rn.6) 3. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO betrifft als materielle Präklusionsvorschrift nur den Sachvortrag, an den ein späterer Beweisantrag anknüpft (Erklärungen und Beweismittel), nicht jedoch den Beweisantrag als solchen, der vor dem Termin weder angekündigt noch gestellt werden muss.(Rn.9)
Tenor
Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Februar 2023 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt derjenigen im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein substantiierter Beweisantrag kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - , juris Rn. 8) über die Ablehnungsgründe entsprechend § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO hinaus dann abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Schutzsuchenden in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist und er daher keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bietet.(Rn.4) 2. Für beide Alternativen ist es indessen notwendige Bedingung, dass die im Einzelfall festgestellten Defizite im klägerischen Vortrag entweder bereits nach den Regeln der formalen Logik unauflösbar sind oder dass sich der Vortrag ohne indessen eine weitere Würdigung der Glaubhaftigkeit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorzunehmen sonst in wesentlichen Punkten als greifbar unzutreffend erweist bzw. erweisen muss. Ansonsten liefe die hierauf gestützte Ablehnung eines Beweisantrags auch Gefahr, auf einer zirkelschlüssigen Argumentation dergestalt zu beruhen, dass das Beweisziel der Ablehnungsentscheidung bereits als widerlegt zugrunde gelegt wird.(Rn.6) 3. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO betrifft als materielle Präklusionsvorschrift nur den Sachvortrag, an den ein späterer Beweisantrag anknüpft (Erklärungen und Beweismittel), nicht jedoch den Beweisantrag als solchen, der vor dem Termin weder angekündigt noch gestellt werden muss.(Rn.9) Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Februar 2023 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt derjenigen im Berufungsverfahren vorbehalten. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuzulassen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem schweren Verfahrensfehler in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, denn die Antragsschrift hat gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung förmlich und unbedingt gestellten Beweisantrags, „zum Beweis der Tatsache, dass gegen den Kläger zu 1.) ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung terroristischer Propaganda anhängig ist und er im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit sofortiger Festnahme rechnen muss, eine amtliche Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Haftbefehls des Strafgerichts Idil einzuholen“, mit der durch das Verwaltungsgericht gegebenen Begründung keine Stütze mehr im Prozessrecht fand (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 B 17.23 –, juris Rn. 4 m.w.N.). 1. Die Antragsschrift hat zunächst dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Inhalt und Reichweite des ersten, zur Ablehnung des Beweisantrages angeführten Grundes, wonach die Kammer die Überzeugung davon gewonnen habe, dass die von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchzogenen Angaben des Klägers zu 1.) zu dessen Fluchtgeschichte bereits unschlüssig gewesen seien, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8 [hier zu § 86 Abs. 1 VwGO]) nicht in die beantragte Beweiserhebung einzutreten gewesen sei (vgl. UA S.14), verkannt hat. a. Bei dem benannten Ablehnungsgrund handelt es sich um einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten, über die entsprechende Anwendung des § 244 Abs. 3 bis 5 Strafprozessordnung – StPO – hinausgehenden, Ablehnungsgrund sui generis, der auf dem Rechtsinstitut des Ausforschungsbeweisantrags aufbaut und in Erweiterung desselben auch die Möglichkeit eröffnet, selbst substantiierte Beweisanträge abzulehnen, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1998 – 9 B 10.98 –, juris Rn. 6). Dessen Voraussetzungen wurden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter dahingehend konkretisiert, dass es – für beide Alternativen – notwendige Bedingung sei, dass die im Einzelfall festgestellten „Defizite“ im klägerischen Vortrag entweder bereits nach den Regeln der formalen Logik „unauflösbar“ sind oder dass sich der Vortrag – ohne indessen eine weitere Würdigung der Glaubhaftigkeit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorzunehmen – sonst in wesentlichen Punkten als greifbar „unzutreffend“ erweist bzw. erweisen muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 – 1 B 100.03 –, juris Rn. 4 und vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8). Nur unter diesen Bedingungen ist es nämlich gerechtfertigt, einen Beweisantrag, der – wie hier – gerade das Beweisziel verfolgt, bestehende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags auszuräumen, abzulehnen – denn diese Zweifel könnten aufgrund der bis dahin festgestellten Defizite auch nicht mehr ausgeräumt werden. Hieraus folgt also, dass es nicht hinreichend ist, wenn das Tatsachengericht zur bloßen Überzeugung gelangt ist, dass sich ein Schutzvortrag nicht so abgespielt habe, wie angegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O. und Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 1. Aufl. 2011, Rn. 190). Ansonsten liefe die Ablehnung eines Beweisantrags auch Gefahr, auf einer zirkelschlüssigen Argumentation dergestalt zu beruhen, dass das Beweisziel der Ablehnungsentscheidung bereits als widerlegt zugrunde gelegt wird. b. Hier hat das Verwaltungsgericht die auf diesen Grund gestützte Ablehnung des Beweisantrags zwar damit begründet, dass es aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon überzeugt sei, dass die von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägten Angaben des Klägers zu 1.) bereits unschlüssig (hierzu sogleich) gewesen seien. Es wurde indessen nicht weiter i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO begründet, weshalb diese – vorläufige – Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO über eine „bloße Überzeugung“ hinausgegangen und schließlich im Sinne des hier notwendigen Grades logisch unauflösbar oder greifbar unzutreffend sei (vgl. UA S. 14). Derartige Widersprüche wurden – losgelöst von der Frage, ob eine Berücksichtigung der außerhalb einer Begründung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO stehenden Entscheidungsgründe hier möglich wäre (siehe hierzu auch unten 3.) – auch im Rahmen der einzelnen Tatsachenwürdigungen nicht festgestellt. Anhand der dort verwandten Formulierungen (bspw. „inkohärent“, „nicht plausibel“, „nicht überzeugend“, „völlig unklar“, „ungereimt“, „vage“, „oberflächlich“, „unstimmig“, vgl. UA S. 6 ff.) wird ebenfalls deutlich, dass das Verwaltungsgericht die bloße – und im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO auch hinreichende – Überzeugung davon gewonnen hat, dass die Fluchtgeschichte des Klägers zu 1.) unglaubhaft sei. Im Zuge dieser – im Übrigen sehr aussagekräftigen und nachvollziehbaren – Feststellungen wird zwar ebenfalls der aussagenlogisch definierte Begriff der „Unschlüssigkeit“ gebraucht, indessen nicht in diesem Sinne verwendet. Denn die Feststellung einer Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinne hätte hier vorausgesetzt, dass sich selbst unter Zugrundelegung von Teilen der klägerischen Fluchtgeschichte weitere Vortragsteile als – im unter oben a. konkretisierten Sinne zwingend – falsch erwiesen hätten. Eine solche Argumentation findet sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht. Auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Authentizität des Haftbefehls (vgl. UA S. 15 f.) begründen – obschon erneut detailliert begründet – lediglich einfache Zweifel („Anhaltspunkte dafür […], in Zweifel zu ziehen“) an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte, die durch die beantragte Beweiserhebung gerade ausgeräumt werden sollten. 2. Die Antragsschrift legt schließlich auch hinreichend dar, dass der weitere – selbstständig tragende – Ablehnungsgrund, wonach dem Beweisantrag auch nach Maßgabe des § 87b VwGO nicht stattzugeben gewesen sei (vgl. UA S. 14 f.), im Prozessrecht keine Stütze gefunden hat. Zutreffend weist die Antragsschrift bereits darauf hin, dass der Tatsachenvortrag, der die Grundlage der beantragten Beweiserhebung bildete, bereits am 20. Februar 2023 – und damit innerhalb der durch das Gericht mit Ladungsschreiben vom 30. Dezember 2022 bis zum Ablauf dieses Datums gesetzten Frist gemäß § 87b Abs. 1 und Abs. 2 VwGO – per beA bei Gericht eingegangen ist. Soweit das Urteil auf S. 15 insbesondere meint, dass auch die Ankündigung des Beweisantrags innerhalb dieser Frist hätte erfolgen müssen, trägt dies nicht, denn § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO betrifft als materielle Präklusionsvorschrift nur den Sachvortrag, an den ein – späterer – Beweisantrag anknüpft („Erklärungen und Beweismittel“), nicht jedoch den Beweisantrag als solchen, der vor dem Termin weder angekündigt noch gestellt werden muss (vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 87b VwGO Rn. 52 und Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 87b Rn. 11). 3. Eine Darlegung dahingehend, weshalb das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auch nicht aus anderen Gründen, v.a. entsprechend § 244 StPO, hätte ablehnen können, muss mit der Antragsschrift im Kontext des hinter § 86 Abs. 2 VwGO stehenden Normtelos (vgl. Vierhaus, a.a.O., Rn. 125) nicht erfolgen. Soweit eine solche Notwendigkeit angenommen wird, betrifft dies den – hier nicht gegebenen Fall –, dass das Verwaltungsgericht in der Terminsstunde zunächst einen unzutreffenden Ablehnungsgrund nennt, später in den Entscheidungsgründen jedoch auf einen zutreffenden Grund abstellt (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 1. April 2020 – 14 ZB 19.31233 –, juris Rn. 8 sowie HessVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 9 UZ 1249/98.A –, juris Rn. 41, jeweils m.w.N.).