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Beschluss

13 A 10157/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0418.13A10157.24.00
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Leitsätze
1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2023 (13 A 10956/22.OVG, juris) entschieden, dass das Verwaltungsprozessrecht den Kläger als Beteiligten i.S.d. § 63 Nr. 1 VwGO nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität versteht, sodass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zur Wahrung des aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Gehörsanspruchs ausreichend ist (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).(Rn.10) 2. Es ist dogmatisch trennscharf zwischen den verwaltungsverfahrens- und speziellen asylverfahrensrechtlichen Regelungen zur Anhörung des Betroffenen einerseits sowie der Pflicht des Verwaltungsgerichts andererseits, in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren, zu unterscheiden. Eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Anhörung des Klägers im behördlichen Asylverfahren, speziell im Widerrufsverfahren, kann grundsätzlich nur zu einer formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führen.(Rn.19) 3. Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) betreffen in diesem Kontext lediglich Fragen des (behördlichen) Asylverfahrens. Soweit der EuGH diese Vorschriften in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020 (C-517/17, juris) in Erwägung zieht, führt er hierzu nur im Sinne einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit entsprechend §§ 45 f. VwVfG aus.(Rn.19) 4. Gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme lediglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes sieht auch der insoweit umgesetzte Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU  (juris: EURL 32/2013) vor, der verfahrensrechtlich ebenfalls ein schriftliches In-Kenntnis-Setzen (lit. a) sowie die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung oder einer schriftlichen Erklärung genügen lässt (lit. b).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2023 (13 A 10956/22.OVG, juris) entschieden, dass das Verwaltungsprozessrecht den Kläger als Beteiligten i.S.d. § 63 Nr. 1 VwGO nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität versteht, sodass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zur Wahrung des aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Gehörsanspruchs ausreichend ist (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).(Rn.10) 2. Es ist dogmatisch trennscharf zwischen den verwaltungsverfahrens- und speziellen asylverfahrensrechtlichen Regelungen zur Anhörung des Betroffenen einerseits sowie der Pflicht des Verwaltungsgerichts andererseits, in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren, zu unterscheiden. Eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Anhörung des Klägers im behördlichen Asylverfahren, speziell im Widerrufsverfahren, kann grundsätzlich nur zu einer formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führen.(Rn.19) 3. Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) betreffen in diesem Kontext lediglich Fragen des (behördlichen) Asylverfahrens. Soweit der EuGH diese Vorschriften in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020 (C-517/17, juris) in Erwägung zieht, führt er hierzu nur im Sinne einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit entsprechend §§ 45 f. VwVfG aus.(Rn.19) 4. Gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme lediglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes sieht auch der insoweit umgesetzte Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) vor, der verfahrensrechtlich ebenfalls ein schriftliches In-Kenntnis-Setzen (lit. a) sowie die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung oder einer schriftlichen Erklärung genügen lässt (lit. b).(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz – AsylG – dargelegt worden sind. 1. Das Verwaltungsgericht hat die im Wesentlichen gegen einen Widerrufsbescheid gemäß § 73 AsylG gerichtete Anfechtungsklage in der Sache abgewiesen und in dem für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblichen Umfang ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die mit Bescheid vom 4. August 2003 getroffene Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (a.F.) vorliegen, widerrufen habe. Angesichts der umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle der gebundenen Widerrufsentscheidung könne vorliegend dahinstehen, ob der Widerruf, wie von der Beklagten angenommen, auf den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (i.V.m. § 73 Abs. 5 AsylG) gestützt werden könne, denn dieser habe jedenfalls auf Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG Bestand. Im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung könne die der ursprünglichen Schutzgewährung zugrundeliegende Annahme, wonach der Kläger aufgrund der ihm vorgeworfenen Verunglimpfung der syrischen Baath-Partei einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, sollte er erneut in sein Heimatland zurückkehren, nämlich nicht mehr aufrechterhalten werden. Gründe nach § 73 Abs. 3 AsylG seien ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. a. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dazu muss er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung aufzeigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 13 A 10716/22.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.). b. Nach diesen Maßgaben wird mit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (die Beklagte) erfolgte Widerrufsentscheidung basierend ausschließlich darauf, dass aufgrund etwaiger Straftaten der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AsylG vorliege, auch ohne eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht Trier ausschließlich basierend auf dem § 73 Abs.1 Satz 2 Nr.5 AsylG erfolgen könne“, weder deren Grundsatzbedeutung als solche noch deren weitere Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargetan: Die Grundsatzfrage zielt bereits ihrer Semantik nach auf den konkreten Einzelfall ab und stellt die Frage, ob „die Widerrufsentscheidung (…) auch ohne eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht Trier“ in rechtmäßiger Weise habe ergehen können. Damit wird eine hier notwendige, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht dargelegt. Die Antragsschrift erhebt hiermit unter der Überschrift einer Grundsatzbedeutung vielmehr eine implizite Gehörsrüge, die sie später auch explizit anbringt (hierzu ausführlich unten 3.). Überdies hätte die Antragsschrift auch die weitere Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht hinreichend dargetan. Denn die Frage danach, ob das Verwaltungsgericht einen – anwaltlich vertretenen – (Asyl-)Kläger persönlich anhören muss, ist sowohl in der Rechtsprechung des Senats als auch darüber hinaus – grundsätzlich – geklärt, womit sich die Antragsschrift indessen nicht dezidiert auseinandersetzt. Im Einzelnen: Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2023 (13 A 10956/22.OVG, juris) entschieden, dass das Verwaltungsprozessrecht den „Kläger“ als Beteiligten i.S.d. § 63 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität versteht, sodass die Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zur Wahrung des aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – resultierenden Gehörsanspruchs ausreichend ist (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Spiegelbildlich existiert auch kein prinzipieller prozess- oder verfassungsrechtlicher Anspruch eines Klägers im Sinne einer Pflicht des Gerichts, zur Wahrung der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG in jedem Fall nur bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu verhandeln (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 12). Die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird nur dann von Art. 103 Abs. 1 GG gefordert, wenn die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerade dessen persönliche Anwesenheit notwendig macht, etwa, weil es entscheidungserheblich auf die Glaubhaftigkeit seines individuellen Vortrags oder dessen Glaubwürdigkeit ankommt (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 10 [ff.] m.w.N.). Schon hiermit setzt sich die Antragsschrift nicht auseinander, weshalb ihr auch nicht die weitergehende Darlegung gelingt, weshalb in denjenigen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht – zulässigerweise – die Ermächtigungsgrundlage einer gebundenen Entscheidung „austauscht“ (vgl. hierzu instruktiv: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 24 m.w.N.), etwas Anderes gelten sollte. Soweit die Antragsschrift hierzu eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Juli 2020 (C-517/17, juris) zitiert, übersieht sie, dass die Entscheidung die Auslegung der Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) und damit ausschließlich Fragen des (behördlichen) Asylverfahrens zum Gegenstand hatte (siehe hierzu ergänzend unten 3. b.). Dies ergibt sich neben dem Sinn und Zweck der Richtlinie (vgl. dort Art. 1) auch aus dem Wortlaut der dortigen Art. 14 und 34 („Asylbehörde“). Soweit in der zitierten Entscheidung auch von einem „Rechtsbehelfsverfahren“ die Rede ist, führte der EuGH hierzu nur im Sinne einer nachträglichen „Heilungsmöglichkeit“ entsprechend §§ 45 f. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – aus (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 25). Demgegenüber lässt sich dem hier einschlägigen Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU gerade nicht entnehmen, dass im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens (erneut) notwendigerweise eine persönliche Anhörung des Betroffenen vorzunehmen wäre. Schließlich wäre es der Antragsschrift auch anhand ihrer Darlegungen rund um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13. September 2020 – 2 BvR 2082/18 – und vom 25. September 2020 – 2 BvR 854/20 –, beide juris) nicht gelungen, eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit maßstäblich aufzuzeigen (vgl. S. 6 f. d. Antragsschrift). Denn auch diese Entscheidungen hatten einen von der hier aufgeworfenen Frage abweichenden Beschwerdegegenstand. Das Bundesverfassungsgericht stellte in der erstgenannten Entscheidung nämlich in Fortschreibung seiner ständigen Rechtsprechung lediglich klar, dass der verwaltungsprozessualen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO besonders im Asylverfahren verfassungsrechtliches Gewicht zukomme und eine unzureichende Tatsachenfeststellung namentlich gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könne. In der zweiten Entscheidung führte das Bundesverfassungsgericht bloß allgemein zu Inhalt und Reichweite des Prozessgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aus. Keiner der genannten Entscheidungen lässt sich jedoch der Rechtssatz entnehmen, dass es stets notwendig sei, dass ein (Asyl-)Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich oder gar prinzipiell persönlich anwesend sein, respektive persönlich angehört werden müsse. Dies gilt namentlich auch für die hier zur grundsätzlichen Klärung gestellte Konstellation einer Klage gegen einen Rücknahme- oder Widerrufsbescheid gemäß § 73 AsylG (hierzu ergänzend unten 3. b.). 3. Die Berufung ist vor allem auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO im konkreten Einzelfall auf einem schweren Verfahrensfehler in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde: a. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es, wenn ein Beteiligter nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet jedoch nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden auch inhaltlich folgt. Des Weiteren ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß ist daher nur feststellbar, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (st.Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2022 - 8 B 55.21 -, juris Rn. 8 und vom 15. Dezember 2022 – 8 B 39.22 –, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. sowie BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 –, juris Rn. 26 f. m.w.N. zur st. Rspr.). b. Das Vorliegen der hiernach notwendigen „besonderen“ Umstände wird mit der Antragsschrift nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargetan. aa. Sie moniert zunächst, dass das Verwaltungsgericht nicht habe in der Sache entscheiden dürfen, ohne den Kläger persönlich zu den ihm im Libanon drohenden Gefahren anzuhören. In diesem Fall hätte der Kläger im Besonderen vorgetragen, dass er befürchte, durch die Hisbollah verfolgt zu werden, da er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik, seinen „perfekten“ deutschen Sprachkenntnissen und den vormals „bedingten“ Kontakten seiner Familie zu den libanesischen Behörden von besonderem Interesse für diese Organisation sei. Zudem hätte er noch ausführen können, dass er im Libanon „in der aktuellen Lage des Krieges mit Israel“ auf sich allein gestellt wäre und dass die Beklagte irrtümlich davon ausgegangen sei, er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach in den Libanon (zurück) gereist (vgl. S. 7 f. d. Antragsschrift). Da der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der JVA Wittlich inhaftiert gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht letztlich das persönliche Erscheinen des Klägers (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dessen Vorführung aus der Haft anordnen müssen. Hiermit wird eine maßstäbliche Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs indessen nicht aufgezeigt. Denn die Antragsschrift legt nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des bereits unter oben 2./b. aufgezeigten Maßstabs zur Wahrung seines Gehörsanspruchs notwendig gewesen wäre (vgl. hierzu erneut OVG RP, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 13 A 10956/22.OVG –, Rn. 10, juris). Namentlich wird mit dem Zulassungsvorbringen an keiner Stelle dezidiert dargetan, weshalb der entsprechende Vortrag nicht – schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung – durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte erfolgen können. Notwendige Bedingung einer erfolgreichen Gehörsrüge ist nämlich regelmäßig zudem der erfolglos gebliebene Versuch, sich noch vor der Entscheidung Gehör zu verschaffen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 534, § 295 Abs. 1 Variante 1 Zivilprozessordnung). Hierzu muss der Beteiligte alle verfahrensrechtlich eröffneten zumutbaren Möglichkeiten ergreifen. Dies gilt auch bei Verletzung von Vorschriften, deren Hauptzweck darin besteht, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. etwa Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll [Hrsg.], VwGO, 8. Aufl. 2021, § 138 Rn. 49 m.w.N.). Ein Beteiligter, der – wie hier – von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann sich später also nicht mehr darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 4). Der hierzu zitierten Rechtsprechung (vgl. S. 10 ff. d. Antragsschrift) lässt sich kein hiervon abweichender Maßstab entnehmen. bb. Die weitere Rüge, wonach der Kläger jedenfalls deshalb hätte persönlich angehört werden müssen, weil er im Verwaltungsverfahren auch durch die Beklagte nicht angehört worden sei (vgl. S. 11 d. Antragsschrift), trägt ebenfalls nichts zugunsten des Klägers aus. Insoweit ist bereits dogmatisch trennscharf zwischen den verwaltungsverfahrens- und speziellen asylverfahrensrechtlichen Regelungen einerseits sowie der Pflicht des Verwaltungsgerichts, in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren, andererseits zu unterscheiden. Denn eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Anhörung des Klägers im behördlichen Asylverfahren, speziell im Widerrufsverfahren, kann zwar durch das Verwaltungsgericht nicht mehr nach Maßgabe des § 45 oder § 46 VwVfG geheilt werden (vgl. hierzu erneut die auch von der Antragsschrift zitierte Entscheidung des EuGH vom 16. Juli 2020 – C-517/17, juris –). Dies führt indessen nicht – gewissermaßen reflexartig – zu einer Gehörsverletzung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern allenfalls zu einer formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, der zu dessen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen kann (vgl. hierzu instruktiv: BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris [dort im Kontext des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG]). Es mag sein, dass eine unterbliebene Anhörung im Einzelfall Inhalt und Reichweite auch des verwaltungsprozessualen Gehörsanspruchs (mittelbar) beeinflusst – hierzu hätte es indessen dezidierter Darlegungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedurft, die mit der Antragsschrift jedoch nicht erfolgt sind (s.o. aa. entsprechend). Dementsprechend könnte die Antragsschrift mit diesen Darlegungen allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (hinsichtlich der dort bejahten formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides) anbringen. Auf diesen Zulassungsgrund kann indessen im vorliegenden Asylverfahren im Gegensatz zu allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) eine Zulassung der Berufung von vornherein nicht gestützt werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Ungeachtet dessen wäre eine persönliche Anhörung des Klägers im Verfahren nach § 73 AsylG auch in der Sache nicht notwendig gewesen. Denn gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes sieht auch der insoweit umgesetzte Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vor, der verfahrensrechtlich ebenfalls ein schriftliches In-Kenntnis-Setzen (lit. a) sowie die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung oder einer schriftlichen Erklärung genügen lässt (lit. b). Diese Voraussetzungen wurden hier gewahrt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2022 über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Klägerbevollmächtigte unter dem 8. Juli 2022 auch zur Sache ausgeführt hat (vgl. S. 2 f. des Bescheides vom 18. Juli 2022 und S. 89R ff. der Verwaltungsakte). 4. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.