Beschluss
13 A 10073/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0207.13A10073.24.OVG.00
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Beteiligter, der die verfahrenswidrige Ablehnung eines Beweisantrags rügt, muss gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darlegen, weshalb die Ablehnungsgründe gemäß § 86 Abs. 2 VwGO im Prozessrecht schlechterdings keine Stütze mehr fänden. Dabei ist regelmäßig zu unterscheiden zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die das Verwaltungsgericht seiner Ablehnung zugrunde gelegt hat einerseits und dem herangezogenen prozessualen Ablehnungsgrund andererseits. Ein Vorbringen, das sich im Angriff auf die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen im vorstehenden Sinne erschöpft und keine Verknüpfung zu dem herangezogenen Ablehnungsgrund gemäß § 86 Abs. 2 VwGO herstellt, genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beteiligter, der die verfahrenswidrige Ablehnung eines Beweisantrags rügt, muss gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darlegen, weshalb die Ablehnungsgründe gemäß § 86 Abs. 2 VwGO im Prozessrecht schlechterdings keine Stütze mehr fänden. Dabei ist regelmäßig zu unterscheiden zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die das Verwaltungsgericht seiner Ablehnung zugrunde gelegt hat einerseits und dem herangezogenen prozessualen Ablehnungsgrund andererseits. Ein Vorbringen, das sich im Angriff auf die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen im vorstehenden Sinne erschöpft und keine Verknüpfung zu dem herangezogenen Ablehnungsgrund gemäß § 86 Abs. 2 VwGO herstellt, genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. jeweils nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz – AsylG – dargelegt worden sind. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung internationalen bzw. nationalen subsidiären Schutzes, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte es in dem für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblichen Umfang aus, dass der Kläger zunächst nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er und zwei seiner Brüder beim Verlassen eines Kreisbüros der HDP von regierungsnahen Personen angegriffen worden seien, sei dieser Vortrag bereits unglaubhaft. Ungeachtet dessen habe die dann einsetzende Strafverfolgung gezeigt, dass der türkische Staat willens und in der Lage sei, den Kläger hiervor jedenfalls i.S.d. § 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG hinreichend zu schützen. Der Kläger sei auch nicht wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK verfolgt worden. So habe er in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass ihm ein entsprechender Vorwurf niemals gemacht worden sei. Soweit er von Festnahmen berichtet habe, seien diese im Zusammenhang mit Demonstrationen oder mit dem Besuch des HDP-Parteigebäudes erfolgt. Der Kläger habe weder ausdrücklich erklärt noch implizit erkennen lassen, dass seine Familie in der gesamten Türkei als „terroristisch“ bekannt gewesen sei. Auch eine Verfolgung des Klägers aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft seines Onkels in der PKK sei nicht ersichtlich. Der Kläger selbst habe erklärt, dass er jedenfalls nicht wegen seines Onkels festgenommen worden, sondern anlässlich dieser Festnahmen nur zu seinem Onkel befragt worden sei. Trotzdem dieses Verwandtschaftsverhältnis den türkischen Stellen offensichtlich bekannt gewesen sei, hätten sie den Kläger deshalb nicht angeklagt, was i.E. gegen ein ernsthaftes und zielgerichtetes staatliches Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers spreche. Auch eine Festnahme des Bruders des Klägers vermöge an dieser Prognose nichts zu ändern, da dieser nach den eigenen Angaben des Klägers jedenfalls nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden sei. Eine eigene politische Verfolgung des Klägers aufgrund dessen Tätigkeiten für die HDP sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum einen habe der Kläger bereits 2012 seine Mitgliedschaft wieder aufgegeben. Zum anderen habe er auch nicht vorgetragen, innerhalb der Partei eine exponierte Stellung eingenommen zu haben, die ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates begründet hätte. Soweit der Kläger weiter vorgetragen habe, es würde derzeit ein Gerichtsverfahren gegen ihn geführt, sei auch dies unglaubhaft. Darüber hinaus sei es nach den eigenen Angaben des Klägers seit den Schüssen auf seine Brüder im Jahr 2021 – mithin über ein Jahr vor seiner Ausreise – auch sonst zu keinerlei Vorkommnissen mit der Polizei mehr gekommen. Selbst die letzte Festnahme des Klägers Anfang 2021 habe lediglich zu einem Verbot geführt, Istanbul zu verlassen, und sei zudem im Kontext einer staatlich legitimen Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Körperverletzung erfolgt. Auch darüber hinaus sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in fallrelevanter Weise verfolgt bzw. gefährdet wäre. 2. Die Berufung ist zunächst nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf einem schweren Verfahrensfehler beruhen würde. a. So legt die Antragsschrift zunächst nicht hinreichend dar, dass die zur Fluchtgeschichte des Klägers getroffenen Feststellungen auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) beruhen würden, weil die hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden seien. aa. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt nur dann gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Diese Voraussetzung ist wiederum gegeben, wenn der Beweisantrag aus Gründen abgelehnt wird, die eine Ablehnung schlechterdings nicht rechtfertigen können oder sich das Gericht in völlig unzureichender Weise mit dem Vorbringen eines Beteiligten auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisantrags daher erkennbar willkürlich erscheint (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 13 A 10336/23.OVG –, juris m.w.N.). bb. Nach Maßgabe dessen legt die Antragsschrift nicht hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten zwölf Beweisanträge jeweils an einem maßstäblich-schweren Fehler leide. Allen hierzu erhobenen Rügen ist gemein, dass sie die hier allein relevante Argumentation des Verwaltungsgerichts gerade zur Ablehnung der Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit den tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die vom Verwaltungsgericht der Ablehnung zugrunde gelegt wurden, vermengen. Ein Beteiligter, der die verfahrenswidrige Ablehnung eines Beweisantrags rügt, muss indessen – für jeden einzelnen Beweisantrag – gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darlegen, weshalb die Ablehnungsgründe gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nach dem unter oben aa. genannten Maßstab im Prozessrecht schlechterdings keine Stütze mehr fänden. Dabei ist regelmäßig zu unterscheiden zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die das Verwaltungsgericht seiner Ablehnung zugrunde gelegt hat einerseits und dem herangezogenen Ablehnungsgrund andererseits. Ein Vorbringen, das sich im Angriff auf die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen im vorstehenden Sinne erschöpft und keine Verknüpfung zu dem herangezogenen Ablehnungsgrund gemäß § 86 Abs. 2 VwGO herstellt, genügt diesen Anforderungen nicht; ernstliche Zweifel können in Verfahren nach dem Asylgesetz eine Zulassung der Berufung nämlich nicht tragen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Es ist darüber hinaus auch nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den unstrukturierten Darlegungen zur behauptet verfahrensfehlerhaften Ablehnung von insgesamt zwölf Beweisanträgen diejenigen Ausführungen herauszusuchen, die – ggf. auch erst in der Gesamtschau – zu einer möglicherweise hinreichenden Darlegung führten. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört nämlich, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen ohne unangemessenem Aufwand folgen kann. Es muss über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheiden können, ohne den gesamten Streitstoff durchdringen zu müssen. Das setzt wiederum voraus, dass es nur durch die Antragsbegründung in die Lage versetzt werden muss, ohne weitere Ermittlungen allein anhand der vorgetragenen Gründe und des angefochtenen Urteils darüber zu befinden, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Deshalb muss die Begründung eine notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und das zu fordernde Mindestmaß an einen geordneten (!) Vortrag erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen – wie schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „erläutern“ und „erklären“ zu verstehen ist – ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 78 Rn. 246 m.w.N.). Ungeachtet dessen gilt das Folgende: (1) Der Beweisantrag zu 1., „zum Beweis der Tatsache, dass die Familie T… seit vielen Jahren in der Türkei als „terroristisch“ bekannt ist und verfolgt wird, durch Vernehmung des Herrn Z“, ist durch das Verwaltungsgericht mit der i.E. nicht hinreichend erschütterten Begründung abgelehnt worden, dass ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers, wonach er weder explizit noch implizit erklärt habe, dass seine Familie im gesamten Staatsgebiet der Türkei als „terroristisch“ bekannt sei und der behaupteten Beweistatsache bestehe (vgl. UA S. 7 a.E.). (a) Bei dem durch das Verwaltungsgericht herangezogenen Ablehnungsgrund handelt es sich um einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten, über die entsprechende Anwendung des § 244 Abs. 3 bis 5 Strafprozessordnung – StPO – hinausgehenden, Ablehnungsgrund sui generis, der auf dem Rechtsinstitut des Ausforschungsbeweisantrags aufbaut und in Erweiterung desselben auch die Möglichkeit eröffnet, selbst substantiierte Beweisanträge abzulehnen, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1998 – 9 B 10.98 –, juris Rn. 6). Dessen Voraussetzungen wurden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter dahingehend konkretisiert, dass es – für beide Alternativen – notwendige Bedingung ist, dass die im Einzelfall festgestellten „Defizite“ im klägerischen Vortrag entweder bereits nach den Regeln der formalen Logik „unauflösbar“ sind oder dass sich der Vortrag – ohne indessen eine weitere Würdigung der Glaubhaftigkeit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorzunehmen – sonst in wesentlichen Punkten als greifbar „unzutreffend“ erweist bzw. erweisen muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 – 1 B 100.03 –, juris Rn. 4 und vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8 und instruktiv auch: OVG RP, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 13 A 10336/23.OVG –, juris). (b) Das Verwaltungsgericht ist hier auf der Grundlage seiner nicht gesondert mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag jeweils nur aus Gründen festgenommen worden sei, welche der Annahme, seine Familie sei landesweit als „terroristisch“ bekannt, unauflösbar widersprächen. Wäre die Familie nämlich – so das Verwaltungsgericht zusammengefasst – landesweit als „terroristisch“ bekannt, wäre der Kläger schon aufgrund dessen einem ernsthaften und zielgerichteten Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ausgesetzt gewesen, das hier indessen offensichtlich nicht zutage getreten sei. So habe der Kläger zwar angegeben, dass er mehrmals festgenommen worden sei. Diese Festnahmen seien indessen nur kurzzeitig aus anderen Gründen erfolgt und er sei nur aus diesem Zusammenhang heraus nach seiner Familie – konkret seinem Onkel – befragt worden (vgl. UA S. 7 f.). Basierend hierauf setzt sich die Antragsschrift nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dezidiert damit auseinander, weshalb das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bis dahin getroffenen – und nicht gesondert (bzw. erfolgreich) angegriffenen – Feststellungen schlechterdings nicht zum Ergebnis einer unauflösbaren Widersprüchlichkeit habe gelangen können – weshalb also die (Beweis-) Behauptung, die Familie sei landesweit als „terroristisch“ bekannt und verfolgt mit der Feststellung vereinbar sei, dass der Kläger z.B. jeweils nur kurzzeitig in polizeiliche Gewahrsam gelangt und ihm persönlich der Vorwurf der Unterstützung der PKK nicht gemacht worden sei. Sie stellt demgegenüber bloß eigene Plausibilitätserwägungen an, die erstens mit den Darlegungen zum Beweisantrag zu 3. und zweitens mit der sinngemäßen – und hier gemäß § 78 Abs. 3 AsylG unstatthaften – Rüge ernstlicher Zweifel an den bis dahin getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermengt werden (vgl. S. 4 d. Antragsschrift). (2) Auch der Beweisantrag zu 2., „zum Beweis der Tatsache, dass gegen den Kläger in der Türkei mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, durch Auskunft des Auswärtigen Amtes“, und der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts damit im Zusammenhang stehende Beweisantrag zu 5., „zum Beweis der Tatsache, dass bei jeder Polizeikontrolle bekannt wird, dass gegen ihn Verfahren anhängig sind, durch Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe“, ist durch das Verwaltungsgericht jeweils mit der letztlich nicht mit einer durchgreifenden Rüge angegriffenen Begründung abgelehnt worden, dass auch insoweit ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Vortrag des Klägers und der Beweistatsache bestehe. So hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung, wonach der Vortrag des Klägers zu den gegen ihn betriebenen Gerichtsverfahren unglaubhaft sei, ohne eine zirkelschlüssige und antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen bereits auf die inhaltlichen Widersprüche innerhalb des klägerischen Vortrags selbst abgestellt, die sich daraus ergäben, dass die im Asylverfahren geäußerte Behauptung des Klägers, gegen ihn würde seit dem Jahr 2020 ein Prozess betrieben, in unauflöslichem – bzw. durch den Kläger selbst nicht aufgelösten – Widerspruch zu dessen Behauptung in der Terminsstunde stehe, wonach gegen ihn seit 2010 mehrere Prozesse betrieben würden. Der Kläger habe zudem nicht einmal einen konkreten Ermittlungsanlass nennen können (vgl. insg. UA S. 8). Darüber hinaus sei es seinen Angaben zufolge seit den Schüssen auf seine Brüder im Jahr 2021 – und damit länger als ein Jahr vor seiner Ausreise – zu keinen weiteren Vorfällen mit der türkischen Polizei mehr gekommen. Selbst die letzte Festnahme Anfang 2021 habe lediglich zu einem Verbot geführt, Istanbul zu verlassen, wobei sich dies nicht mit den Angaben der vorgelegten Justizdokumente decke, die davon sprächen, dass die Ausreisesperre im Mai 2020 verhängt worden sei. Darüber hinaus habe der Tatvorwurf seinerzeit auf eine vorsätzliche Körperverletzung gelautet, worin indessen keine politische Verfolgung, sondern lediglich die Ahndung kriminellen Unrechts zu sehen sei (vgl. UA S. 9). Mit dieser Begründung setzt sich die Antragsschrift ebenfalls nur rudimentär und damit nicht ansatzweise hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG auseinander. Sie bringt auf S. 4 der Sache nach lediglich ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts an, wonach der Kläger zuletzt bloß wegen einfacher Kriminalität strafrechtlich verfolgt worden sei. Die auch hier eigentlich notwendige Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bis dahin getroffenen und nicht mit einer Rüge gemäß § 78 Abs. 3 AsylG angegriffenen Feststellungen nicht zum Ergebnis einer unauflöslichen Widersprüchlichkeit habe gelangen dürfen, findet mithin nicht statt. Soweit in diesem Zusammenhang namentlich noch moniert wird, dass der Kläger auch nicht habe davon ausgehen können, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag als „normale Kriminalität“ bezeichnen würde, wird diese Behauptung ebenfalls nicht weiter argumentativ unterlegt, weshalb schon aus diesem Grund auch eine hiermit möglicherweise implizit gerügte Überraschungsentscheidung (vgl. hierzu instruktiv: BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 – 4 B 81.00 – und vom 2. März 2010 – 6 B 72.09 –, beide juris m. w. N.) nicht hinreichend dargelegt worden wäre. (3) Den Beweisantrag zu 3., „zum Beweis der Tatsache, dass es in der Türkei übliche Realität ist, dass Leuten vorgehalten wird, die Anweisungen von gesuchten Verwandten auszuführen, durch Gutachten von Amnesty International“, und den Beweisantrag zu 6., „zum Beweis der Tatsache, dass bei jeder Polizeikontrolle bekannt wird, dass der Kläger mit Herrn Z verwandt ist durch Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe“, hat das Verwaltungsgericht jeweils mit der nicht erfolgreich angegriffenen Begründung der „Unerheblichkeit“ der Beweistatsachen entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt, wonach ein Beweisantrag dann abgelehnt werden kann, wenn eine erhebliche Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Hierzu führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beweistatsachen ohne Auswirkungen auf die Entscheidung als wahr behandelt werden könnten, da eine staatliche Verfolgung des Klägers aufgrund der Aktivitäten seines Onkels nicht zu erkennen sei (vgl. UA S.8 und zur Sache bereits oben (1) (b)). Abermals setzt sich die Antragsschrift mit dieser Begründung nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dezidiert auseinander. Hinsichtlich des Beweisantrags zu 3. führt die Antragsschrift hiergegen im Zusammenhang mit den Rügen gegen die Ablehnung des Beweisantrags zu 1. nichts Spezifisches aus (siehe bereits oben (1) (b) entsprechend). Gleiches gilt für den Beweisantrag zu 6., der in der Antragsschrift ebenfalls nur im Zusammenhang mit den Rügen gegen die Beweisanträge zu „4 bis 7“ (vgl. S. 4 a.E.) bzw. „5, 6 und 7“ (vgl. S. 5) erwähnt wird. In der Sache werden hierzu lediglich gemäß § 78 Abs. 3 AsylG unstatthafte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung angebracht, wonach es „unbestritten“ sei, dass der Kläger „mit seiner Geschichte“, namentlich aufgrund der Tätigkeiten seines Onkels (für die PKK, Anm. des Senats) gesucht werde. Dies entspricht indes gerade nicht der hierzu getroffenen – und nicht erfolgreich angegriffenen – Feststellung des Verwaltungsgerichts, die wiederum Grundlage der Ablehnung der Beweisanträge zu 3. und 6. gewesen ist. (4) Dem Beweisantrag zu 4., „zum Beweis der Tatsache, dass über den Kläger in jeder Polizeikontrolle bekannt wird, dass er Mitglied der HDP war, durch Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe“, und dem Beweisantrag zu 7., „zum Beweis der Tatsache, dass es sich hierbei (dass bei jeder Polizeikontrolle bekannt wird, dass der Kläger mit Herrn Z… verwandt ist, Anm. des Senats) um ein landesweites Problem handelt, durch Auskunft des Auswärtigen Amtes“, sei nach der nicht erfolgreich mit Rügen angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachzugehen gewesen, weil auch diese Beweistatsachen in der Sache jeweils in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO als wahr unterstellt werden könnten, ohne sich auf die Entscheidung auszuwirken. Was den Beweisantrag zu 4. betreffe, sei die Parteizugehörigkeit des Klägers zur HDP bereits vor der Ausreise bekannt gewesen, habe indessen nicht zu einer fallrelevanten Verfolgung geführt (vgl. UA S. 10). Der Beweisantrag zu 7. hänge mit den Beweisanträgen zu 4., 5. und 6. zusammen und sei daher i.E. abzulehnen, weil die Fluchtgeschichte des Klägers gezeigt habe, dass er trotz der Tätigkeiten seines Onkels gerade keiner Verfolgung unterliege. Mit dieser Begründung setzt sich die Antragsschrift überhaupt nicht auseinander, sondern moniert – erneut – lediglich die dieser Begründung zugrundeliegenden Feststellungen, die deshalb „rechtsfehlerhaft“ seien, weil der Kläger nach seinem Vortrag zu denjenigen Personen gehöre, die auch nach der allgemeinen Erkenntnismittellage einer Gefährdung unterlägen (vgl. S. 5 d. Antragsschrift). (5) Auch die Beweisanträge zu 8., „zum Beweis der Tatsache, dass der Vorfall mit den Brüdern und dem Freund des Klägers so stattgefunden hat, durch Auskunft des Auswärtigen Amtes“, zu 9., „zum Beweis der Tatsache, dass die türkische Justiz die Angreifer bisher nicht verurteilt hat, sondern sie mittlerweile freigelassen wurden, durch Auskunft des Auswärtigen Amtes“, zu 10., „zum Beweis der Tatsache, dass der türkische Staat gegen rechtsradikale und nationalistische Überfälle keinen Schutz gewährt und rechtsradikale Täter nicht konsequent strafrechtlich verfolgt, solange die Opfer Kurden sind, durch Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe“ und zu 11., „zum Beweis der Tatsache, dass dies insbesondere durch Angriffe der „Grauen Wölfe“ bzw. „Ülkücü Ocaklari“-Attentäter gilt, durch Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe“, hat das Verwaltungsgericht mit der gemeinsamen Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsachen jeweils entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO als wahr unterstellt werden könnten, da sie die Feststellung, wonach der türkische Staat jedenfalls willens und in der Lage wäre, den Kläger gemäß § 3d (i.V.m. § 4 Abs. 3) AsylG hinreichend vor den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu schützen, „nicht beeinflussen könnten, weil sie nur (…) mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zuließen“ (vgl. UA S. 7). Hiergegen wendet die Antragsschrift wiederum bloß ein, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an denen es die Entscheidungserheblichkeit der vorstehenden Beweisanträge beurteilt habe, als solche fehlerhaft seien, da sich die Lage in der Türkei insoweit anders darstelle (vgl. S. 2 ff. d. Antragsschrift), ohne dieser Feststellung indessen mit hier allein statthaften Rügen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG entgegenzutreten. Jedenfalls deshalb kommt es letztlich auch nicht mehr darauf an, ob die Beweisanträge zu 10. und 11. so auszulegen gewesen wären, dass die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, diese formulierten lediglich dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfragen (vgl. UA S. 7), nicht mehr haltbar wäre (vgl. insoweit – wohl sinngemäß – S. 2 d. Antragsschrift). (6) Den verbleibenden Beweisantrag zu 12., „zum Beweis der Tatsache, dass der Bruder des Klägers wie von ihm geschildert vor einigen Monaten festgenommen worden ist, durch Auskunft des Auswärtigen Amtes“, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil die Festnahme des Bruders des Klägers für die Entscheidungsfindung nicht erheblich gewesen sei. Diese Festnahme sei auch nach dem klägerischen Vorbringen aufgrund dessen eigener politischer Tätigkeiten erfolgt und könne die Rückkehrgefährdungsprognose des Klägers nicht tangieren. Zudem sei noch nicht einmal erkennbar, dass an der Person des Bruders des Klägers selbst ein erhebliches, dauerndes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates bestehe, sei dieser nach den Angaben des Klägers doch bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden (vgl. UA S. 10). In dieser Begründung liege, so die Antragsschrift, der „schwerwiegendste Rechtsfehler“ begründet, da das Verwaltungsgericht ohne eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Erkenntnismittellage zum Ergebnis gelangt sei, dass dem Kläger aufgrund des politischen Engagements seiner Familienangehörigen keine sogenannte „Reflexverfolgung“ drohen würde, sollte er in die Türkei zurückkehren (vgl. S. 5 f. d. Antragsschrift). Ungeachtet dessen, dass die Antragsschrift hier die gegen die Ablehnung des Beweisantrags zu 12. erhobene Gehörsrüge mit einer Rüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO (hierzu sogleich unten b.) und auch mit einer über die hier erhobene Rüge hinausgehenden Rüge einer sog. Überraschungsentscheidung (hierzu unten c.) vermengt, durchdringt sie nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die allgemeine Erkenntnismittellage – im Ergebnis – aufgrund der eindeutigen Angaben des Klägers zu seiner Fluchtgeschichte und den Ereignissen rund um dessen Familie in den Hintergrund gedrängt werde. Denn jedenfalls nach den konkreten Feststellungen zum hiesigen Einzelfall drohe keine wie auch immer geartete Reflexverfolgung des Klägers (vgl. UA S. 10, und auch bereits UA S. 8 – „Eine Verfolgung des Klägers im Sinne einer Reflexverfolgung ist darin [im individuellen Vortrag des Klägers, Anm. des Senats] nicht zu sehen“). Daher findet – abermals – weder eine dezidierte Auseinandersetzung mit den eigentlichen Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts statt noch werden die dahinterstehenden Feststellungen (zum konkreten Einzelfall) sonst mit durchgreifenden Verfahrensrügen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG angegriffen (siehe hierzu auch unten b. und c.). b. Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 12 ist die Berufung auch nicht aufgrund der Rüge zuzulassen, wonach das Urteil gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO – jedenfalls in Teilen – nicht mit Gründen versehen sei. aa. An diesem Mangel leidet ein Urteil nämlich erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2021 – 4 C 6.19 –, juris Rn. 19 m.w.N. zur St. Rspr.). § 138 Nr. 6 VwGO erfasst dabei lediglich die formelle Begründungspflicht des Gerichts; ob die Gründe inhaltlich richtig sind, betrifft hingegen nicht den Verfahrens- oder Formmangel, der Gegenstand dieses absoluten Revisionsgrunds ist (vgl. Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 138 VwGO Rn. 135 m.w.N.). Dementsprechend kann auch eine nur sehr kurze Begründung zu einer zentralen Frage – etwa zur drohenden Verfolgungsgefahr in einem Herkunftsland – die Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO wahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 – 9 B 419.99 –, juris). bb. Die Darlegung eines solchen – formellen – Begründungsmangels gelingt der Antragsschrift nicht hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Sie moniert hierzu, dass die Entscheidung kein einziges Erkenntnismittel benenne (vgl. S. 1 f. d. Antragsschrift), was später dahingehend konkretisiert wird, dass die Erkenntnismittellage zur Frage einer dem Kläger drohenden Reflexverfolgung nicht ausgewertet worden sei. Wie bereits unter oben a. bb. (6) ausgeführt, verkennt die Antragsschrift bereits die grundlegende Argumentation des Verwaltungsgerichts, das sein Urteil selbstständig tragend auf seine Feststellungen zum konkreten Einzelfall des Klägers und dessen Familie gestützt hat, sodass es nach der hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mehr entscheidungserheblich auf weitere Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei angekommen ist. Die Darlegung eines hier in der Sache allein maßgeblichen formellen Begründungsmangels kann schon deshalb mit dieser Argumentation nicht gelingen. Sofern sich die Antragsschrift – gerade auch insgesamt – zuvorderst gegen diese Argumentation des Verwaltungsgerichts stellt und neben dieser auch die ihr zugrundeliegenden Feststellungen angreift, vermag sie – vorbehaltlich der unter c. folgenden Ausführungen – allenfalls hier unstatthafte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung anzubringen. c. Soweit der Kläger mit der Rüge, dass er – trotz anwaltlicher Vertretung – nicht damit habe rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht ohne eine Auswertung der Erkenntnismittellage zum Ergebnis einer dem Kläger nicht drohenden Reflexverfolgung gelangen würde (vgl. S. 6 d. Antragsschrift), erneut – auch – das Vorliegen einer sogenannten „Überraschungsentscheidung“ rügen mag (vgl. hierzu nochmals: BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 – 4 B 81.00 – und vom 2. März 2010 – 6 B 72.09 –, beide juris m. w. N.), dringt er damit gleichfalls nicht durch. Denn erneut leidet die Antragsschrift daran, dass sie den komplexen Sachverhalt und die jeweils selbstständig tragenden Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts nicht durchdringt. Hier übersieht sie, dass selbst eine angenommene Gehörsverletzung im Rahmen der Feststellung, dem Kläger drohe nach dessen eigenen Angaben keine Reflexverfolgung, im Ergebnis nicht entscheidungserheblich für das Verwaltungsgericht gewesen wäre (siehe hierzu ergänzend: Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 138 VwGO Rn. 75 ff. und Kraft, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 4, 37, jeweils m.w.N.). Zwar hat es sich diese Argumentation vielfach bei der unter oben a. behandelten Ablehnung der Beweisanträge nutzbar gemacht und den entsprechenden Vortrag des Klägers zu dessen Fluchtgeschichte als wahr unterstellt und wogegen die jeweils erhobenen Rügen – aus anderen Gründen – erfolglos geblieben sind. Selbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht aber auch festgestellt, dass der gesamte Vortrag des Klägers, der Grundlage zur Annahme einer sogenannten Reflexverfolgung sein könnte, unglaubhaft sei. Dies betrifft sowohl den behaupteten Angriff auf die beiden Brüder des Klägers (vgl. UA S. 6) als auch die behaupteten Vorgänge rund um dessen Onkel (vgl. UA S. 5, dort gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Verweis auf S. 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. April 2023). Mit alldem setzt sich die Antragsschrift überhaupt nicht auseinander. Der Antragsschrift ist allein zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht seine Hilfserwägung, dem Kläger drohe in der Türkei keine Reflexverfolgung, entgegen der Vorgaben gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, nur auf die Feststellungen zum konkreten Einzelfall gestützt hat. Dies trägt aus den vorstehenden Gründen jedoch nichts zugunsten der Antragsschrift aus. Ungeachtet dessen moniert die Antragsschrift bloß eine unzureichende Begründungstiefe als „überraschend“, ohne auch insoweit i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen, weshalb dies im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen würde. Mit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob ein kurdischer Mensch in der Türkei bei Rückkehr einer besonderen, asylrechtlich relevanten Gefährdung unterliegt, wenn er selbst früher der HDP angehört hat, er gesuchte nahe Angehörige hat, die sich dem Zugriff der türkischen Polizei entzogen haben, auch wenn gegen die Person selbst kein Vorwurf erhoben wird“, legt die Antragsschrift bereits nicht dar, dass insoweit überhaupt ein weitergehender Klärungsbedarf bestünde, denn sie setzt sich überhaupt nicht mit der insoweit einschlägigen Erkenntnismittellage auseinander (siehe hierzu: OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 13 A 10716/22.OVG –, juris Rn. 5, 29 m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.