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Beschluss

2 A 10620/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2010:1217.2A10620.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung über die Stimmenauszählung im automatisierten Verfahren entsprechen sowohl dem Parlamentsvorbehalt als auch den Vorgaben des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung (juris: Verf RP).(Rn.6) 2. Der Einsatz des Stimmzettelerfassungsprogramms "Heiler" ist bei der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Gestaltung des Auszählungsverfahrens mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. März 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung über die Stimmenauszählung im automatisierten Verfahren entsprechen sowohl dem Parlamentsvorbehalt als auch den Vorgaben des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung (juris: Verf RP).(Rn.6) 2. Der Einsatz des Stimmzettelerfassungsprogramms "Heiler" ist bei der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Gestaltung des Auszählungsverfahrens mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. März 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt. 1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte hat den Einspruch des Klägers gegen die Wahl zum Stadtrat der Stadt F zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anlass, die Wahl für ungültig zu erklären oder die Neufeststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich verwiesen. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen des Klägers folgendes auszuführen: a) Die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz des Stimmzettelerfassungsprogramms “Heiler” genügen sowohl den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts als auch den Vorgaben des Art. 110 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (vgl. BVerfGE 123, 39 [78]; auch Gusy, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 2 Rdn. 4). Nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Dabei muss die Ermächtigung in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein. Es genügt vielmehr, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmt werden können. Dabei sind auch Zielsetzung und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie der Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen von Bedeutung. Im Einzelnen hängen die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme ab. Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (vgl. BVerfGE 123, 39 [78]; auch Franke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 110, insb. Rdn. 17 ff.). Hiervon ausgehend sind die dem Einsatz des Programms „Heiler“ zugrunde liegenden Vorschriften des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Kommunalwahlgesetz – KWG – in Verbindung mit §§ 53 Abs. 10, 55 Abs. 12 Kommunalwahlordnung – KWO – nicht zu beanstanden. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die grundlegende Entscheidung über den Einsatz von Computern bei der Stimmenauszählung im Kommunalwahlgesetz selbst getroffen. Zwar lässt sich diese Grundentscheidung nicht unmittelbar aus § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 KWG ablesen. Dieser spricht nur ganz allgemein von der „Feststellung des Wahlergebnisses“. Der Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 32 Abs. 4 und 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG lässt indes mit hinreichender Eindeutigkeit erkennen, dass der Gesetzgeber den Einsatz von Computern als Hilfsmittel bei der Stimmenauszählung zulassen wollte. Wenn der Gesetzgeber in den genannten Bestimmungen zur Abgabe und Zählung der Stimmen sogar „echte“ Wahlgeräte anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen zulässt, so hat er damit „erst recht“ den Einsatz von Computern allein bei der Zählung der Stimmen gebilligt. Die Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 KWG ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß auch hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV. Es versteht sich gleichsam von selbst, dass sämtliche in Ausführung des § 76 Abs. 1 Nr. 13 KWG erlassenen Vorschriften dem Ziel einer zutreffenden Feststellung des Wahlergebnisses zu dienen haben. Dies gilt selbstredend auch für die Bestimmungen über den Einsatz von Computern bei der Auszählung der Stimmen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 KWG den Grundsätzen einer demokratischen Wahl – insbesondere dem Öffentlichkeitsgrundsatz – verpflichtet ist, folgt bereits aus der Landesverfassung, namentlich aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 LV und aus dem in Art. 74 Abs. 1 LV verankerten Demokratieprinzip. Zu weiteren Vorgaben für den Einsatz von Computern bei der Stimmenauszählung war der Gesetzgeber – angesichts der Vielgestaltigkeit und der hohen Dynamik des Regelungsbereichs – aus Art. 110 Abs. 1 S. 2 LV nicht verpflichtet. b) Der Einsatz des Stimmzettelerfassungsprogramms „Heiler“ begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 50 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 LV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Jeder Bürger muss die zentralen Schritte der Wahl – insbesondere die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses – ohne technische Vorkenntnisse zuverlässig nachvollziehen und verstehen können (vgl. BVerfGE 123, 39 [70 ff.]). Diesen Vorgaben entsprach das Verfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses im vorliegenden Fall. Gemäß den Vorgaben des Landeswahlleiters wurden die Stimmzettel – unter Beachtung des Acht-Augen-Prinzips – öffentlich verlesen und in das Stimmzettelerfassungsprogramm eingegeben. Die korrekte Zuteilung und Heilung der Stimmen sowie deren zutreffende Summierung durch das Programm wurden während und nach der Auszählung anhand einzelner Stimmzettel stichprobenartig überprüft. Damit wurde nicht nur der anwesenden Öffentlichkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Programms anschaulich gemacht. Vielmehr wäre es jedem Bürger auch ohne technische Vorkenntnisse leicht möglich gewesen, sich „vor Ort“ eigene Aufzeichnungen über die Stimmabgaben zu machen und die Auszählung durch das Programm auf dieser Grundlage kontrollierend nachzuvollziehen. Außerdem bleibt bei der gewählten Verfahrensweise eine manuelle Nachzählung anhand der papiernen Stimmzettel jederzeit ohne weiteres möglich. Die Öffentlichkeit der Wahl war daher im erforderlichen Maße hergestellt, ohne dass es – zusätzlich – einer Offenlegung des Quellcodes des Programms oder gar einer vorhergehenden Überprüfung desselben durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Ein relevanter Zugewinn an Öffentlichkeit war – angesichts der bereits getroffenen Vorkehrungen – durch derartige Maßnahmen nicht mehr zu erzielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Quellcodes und sachverständige Äußerung hierzu ohnehin nur für interessierte Spezialisten, nicht aber für die breite Öffentlichkeit verständlich sind. Außerdem kann anhand des Quellcodes nur überprüft werden, ob das betreffende Programm im Originalzustand ordnungsgemäß funktioniert. Vor nachträglichen Manipulationen schützt die Veröffentlichung des Quellcodes nicht (vgl. zum Ganzen BVerfGE 123, 39 [74 f.]). 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist durch das Verwaltungsgericht geklärt. Die von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 – 2 C 3/07 u.a. – BVerfGE 123, 39 ohne weiteres beantworten. 3. Der Sache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es stellen sich vorliegend keine allgemeinen Rechtsfragen, welche durch das eben erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts oder sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bereits geklärt wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.