Urteil
2 A 11313/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0211.2A11313.10.0A
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Leitsätze
Zeiten einer praktischen Ausbildung, die zugleich Voraussetzung für den Erwerb der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis geforderten Schulbildung waren, sind nicht ruhegehaltfähig.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten einer praktischen Ausbildung, die zugleich Voraussetzung für den Erwerb der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis geforderten Schulbildung waren, sind nicht ruhegehaltfähig.(Rn.19) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit seiner vor Abschluss der Berufsaufbauschule liegenden Lehrzeit. Der Bescheid vom 7. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG können nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeiten u. a. der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Zeiten der allgemeinen Schulbildung. Die Schlosserlehre des Klägers war Teil seiner notwendigen allgemeinen Schulbildung (1.). Der Umstand, dass sie zugleich Voraussetzung der gleichfalls geforderten Fachausbildung war, begründet nicht ihre Berücksichtigungsfähigkeit (2.). 1. Nach § 56 Nr. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz – LaufbVO – in der Fassung der Verordnung vom 26. September 1977 (GVBl. S. 323) konnte für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer eine Realschule besucht hatte oder einen entsprechenden Bildungsstand besaß. Den danach – ebenso wie in vorhergehenden Laufbahnvorschriften – geforderten mittleren Bildungsabschluss erwarb der Kläger jedoch nicht an einer Realschule oder durch ein entsprechendes Abschlusszeugnis des Gymnasiums, sondern erst über den erfolgreichen Besuch der Berufsaufbauschule. In die dortige Abschlussprüfung, deren erfolgreiches Bestehen gemäß Nr. V. 3. der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 24./25. September 1959 (ABl. S. 271) die Berechtigung des Abschlusses der Mittelschule gewährte, floss zwar die Berufsausbildung inhaltlich nicht ein. Ihr Beginn bzw. ihre erfolgreiche Beendigung waren aber Voraussetzung sowohl für den Besuch der Berufsaufbauschule als auch für den Erwerb der Fachschulreife. Die Lehre und der Besuch der Berufsaufbauschule ersetzten damit zusammen den geforderten Realschulabschluss, weshalb gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch die Lehre Teil der geforderten allgemeinen Schulbildung des Klägers war und daher nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Buchh 240 § 28 BBesG Nr. 17; ZBR 1997, 93). 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Schlosserlehre nicht nur zum Erwerb der erforderlichen Schulbildung, sondern auch deshalb absolvieren musste, um hierauf aufbauend als Geselle tätig werden und die Meisterprüfung ablegen zu können. Allerdings war für die Ernennung des Klägers zum Lehrer für Fachpraxis gemäß § 56 Nr. 2 b) LaufbVO neben der allgemeinen Schulbildung die bestandene Prüfung als Handwerksmeister notwendige Voraussetzung. Auch können Zeiten einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG grundsätzlich als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie – dies folgt aus dem Begriff „außer“ – nicht (auch) der Schulbildung unterfallen (vgl. BVerwG, Buchh 239.2 § 23 SVG Nr. 4). Ihre Rechtfertigung findet diese Einschränkung in der vom Gleichbehandlungsgrundsatz getragenen Absicht des Gesetzgebers, mit § 12 Abs. 1 BeamtVG Versorgungslücken zu schließen, die dadurch entstehen, dass nur in bestimmten Laufbahnen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine weitere Ausbildung zur Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 216 [217]); NVwZ-RR 2009, 345 [346]). Diese Laufbahnbewerber würden versorgungsrechtlich ohne Anrechnungsvorschrift gegenüber denjenigen Beamten schlechter gestellt, die unmittelbar nach Schulabschluss verbeamtet wurden und damit früher ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben konnten. Die Regelung soll damit einen verspäteten Eintritt in das Beamtenverhältnis ausgleichen, für den die zusätzlich geforderte Ausbildung ursächlich war (vgl. OVG RP, Urteil vom 03.05.1996 – 10 A 12655/95.OVG –; nicht veröffentlicht). Derartige Verzögerungen sind jedoch für den Kläger nicht entstanden. Gegenüber den für den Erwerb seines mittleren Bildungsabschlusses notwendigen Ausbildungszeiten musste er keine zusätzlichen Leistungen erbringen, die seine Verbeamtung weiter hinausgeschoben hätten. Vielmehr hatte er bereits als Voraussetzung für die Erlangung der Fachschulreife praktische Ausbildungsleistungen erbracht, auf die er sodann seine weitere Gesellentätigkeit und den Abschluss der Meisterprüfung aufbauen konnte. Dass für Beamte, die den geforderten Bildungsabschluss beispielweise an der Realschule erworben haben, die Lehrzeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist, führt zu keiner hiervon abweichenden Bewertung. Vielmehr ist insofern allein der vom einzelnen Beamten gewählte Ausbildungsgang maßgeblich (vg. HessVGH, Urteil vom 30.08.1995 – 8 UE 582/93 –, juris Rn. 42). Hierbei verkennt das Gericht nicht die besonderen Anstrengungen, die der Kläger unternommen hat, um nicht nur seine Lehre mit „sehr gut“ zu absolvieren, sondern abends und am Wochenende zusätzlich seinen Schulabschluss nachzuholen. Dies vermag jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht die Ruhegehaltfähigkeit zu begründen. Hiervon hat er zudem insoweit profitiert, als er im Anschluss an seine Ausbildung ohne weiteren Schulbesuch unmittelbar seine Gesellentätigkeit aufnehmen konnte. 3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der §§ 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.891,04 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG) Der Kläger begehrt die teilweise Anerkennung seiner Lehrzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der 1946 geborene Kläger verließ im Jahre 1962 in der damaligen Obertertia das Gymnasium ohne mittleren Bildungsabschluss. Vom 1. Mai 1962 bis zum 30. April 1965 absolvierte er eine Schlosserlehre und bestand am 4. Mai 1965 die Gesellenprüfung. Parallel hierzu besuchte er vom 1. November 1962 bis zum 4. Februar 1965 die gewerbliche Berufsaufbauschule in Teilzeitform und erwarb dort die Fachschulreife. Im Jahr 1970 bestand er die Meisterprüfung im Schlosserhandwerk. Zum 2. Februar 1982 erfolgte seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und seine Ernennung zum Lehrer für Fachpraxis. Am 1. Februar 1982 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seinem Antrag vom 4. Dezember 2009, seine Lehrzeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig anzuerkennen, gab die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 nur für die Zeit vom Erwerb der Fachschulreife bis zum Abschluss der Berufsausbildung, d. h. vom 5. Februar bis zum 4. Mai 1965 statt. Sie begründete dies damit, erst mit dem erfolgreichen Absolvieren der Berufsaufbauschule habe der Kläger die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche allgemeine Schulbildung erlangt, weshalb seine fachliche Ausbildung nur ab diesem Zeitpunkt angerechnet werden könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die ADD mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer für Fachpraxis sei die bestandene Prüfung als Handwerksmeister gewesen. Die danach geforderte praktische Ausbildung schließe die Lehre ein. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass die Berufsausbildung nur dann als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne, wenn sie nach Erwerb der schulischen Voraussetzungen absolviert werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010 zu verpflichten, die Zeit der Berufsausbildung zum Schlosser bereits ab dem 16. April 1963 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2010 abgewiesen. Die Vorschrift des § 12 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung – BeamtVG – bezwecke allein den Ausgleich der ausbildungsbedingten Benachteiligung gegenüber Beamten, für die laufbahnrechtlich keine weitere Ausbildung vorgeschrieben sei und die deshalb unmittelbar nach Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben könnten. Danach sei der Begriff „außer“ in § 12 BeamtVG als zeitliches Element auszulegen mit der Folge, dass eine praktische Ausbildung erst nach Abschluss der allgemeinen Schulbildung als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, durch die Verwendung des Wortes „außer“ habe der Gesetzgeber keinen chronologischen, sondern einen sachlichen Ausschluss bezweckt. Dem Beamten solle eine Versorgung ermöglicht werden, die er erhielte, wenn schon die frühere Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis ausgeübt worden wäre. Ziehe der Dienstherr Nutzen aus einer solchen Ausbildung, müsse er diese Zeit auch als ruhegehaltfähig anerkennen. Hierin liege auch im Fall des Klägers keine Bevorzugung gegenüber Beamten, die ihren Schulabschluss an einer Realschule oder einem Gymnasium erworben und erst danach eine Lehre absolviert hätten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Zeit der Berufsausbildung zum Schlosser bereits ab dem 16. April 1963 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, den Versorgungsanspruch neu festzusetzen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.