Beschluss
2 D 10656/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2012:0814.2D10656.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Ermittlung des zumutbaren Schulwegs im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz (juris: SchulG RP 2004) kommt es auf die kürzeste nicht besonders gefährliche Strecke an, die der Schüler von seiner Wohnung zur Schule zu Fuß zurückzulegen hat.(Rn.4)
2. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz (juris: SchulG RP 2004) obliegt der hierfür allein zuständigen Schulbehörde. Wird ein solcher Förderbedarf bei einem Schüler festgestellt, so sind die Träger der Schülerbeförderung an die Entscheidungen der Schulbehörde gebunden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ermittlung des zumutbaren Schulwegs im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz (juris: SchulG RP 2004) kommt es auf die kürzeste nicht besonders gefährliche Strecke an, die der Schüler von seiner Wohnung zur Schule zu Fuß zurückzulegen hat.(Rn.4) 2. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz (juris: SchulG RP 2004) obliegt der hierfür allein zuständigen Schulbehörde. Wird ein solcher Förderbedarf bei einem Schüler festgestellt, so sind die Träger der Schülerbeförderung an die Entscheidungen der Schulbehörde gebunden.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die bei ihrer Mutter in S. lebende Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte gemäß § 69 Abs. 4 Schulgesetz – SchulG – die notwendigen Fahrkosten für ihre Beförderung von der Wohnung in der D. Straße bis zur Grundschule Süd in der J.-straße übernimmt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist der in Betracht kommende kürzeste Schulweg nicht, wie von § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorausgesetzt, länger als zwei Kilometer (1.). Der Schulweg ist auch nicht als besonders gefährlich einzuschätzen (2.). Letztlich sind die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift, wonach es bei Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Schule auch auf die Art und den Grad der Behinderung ankommt, vorliegend nicht gegeben (3.). 1. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und der ihr mit Schreiben der Grundschule Nord vom 9. Dezember 2010 im Auftrag der Schulbehörde zugewiesenen Grundschule Süd in S. beträgt nicht mehr als zwei Kilometer. Die insoweit vorgenommenen Berechnungen des Beklagten können durch den von der Klägerin vorgelegten Ausdruck eines Internet-Routenplaners nicht erfolgreich in Zweifel gezogen werden. Die Abweichung gegenüber den Feststellungen des Beklagten beruht vielmehr darauf, dass als zu messende Strecke nicht der kürzere Fußweg, sondern eine Fahrstrecke für Kraftfahrzeuge gewählt wurde. Diese ist jedoch für die Festlegung der Zumutbarkeit des von einer Grundschülerin regelmäßig zu Fuß zurückzulegenden Schulwegs nicht maßgeblich. Im Übrigen beträgt der kürzeste Schulweg nach den Berechnungen des Gerichts unter Verwendung eines Standard-Routenplaners („www.google.de/maps“) als Fahrstrecke 1,9 Kilometer und als Fußweg 1,7 Kilometer. Beide Routen liegen damit unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze von zwei Kilometer. 2. Anhaltspunkte für die Annahme, dieser Schulweg sei als besonders gefährlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG einzuschätzen, bestehen nicht. Da sich die Frage der Gefährlichkeit eines Schulwegs schon nach dem Wortlaut der Regelung nach objektiven Gesichtspunkten richtet, kommt es auf die von der Praxis für Ergotherapie M. am 28. November 2011 dargestellten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten der Klägerin nicht an. Hiervon unabhängige Gründe für eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs sind nicht ersichtlich; sie werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 3. Eine Übernahme der Fahrkosten kann schließlich nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SchulG wegen eines – von der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren angegebenen – sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgen. Dies würde voraussetzen, dass bei ihr ein derartiger Förderbedarf durch die zuständige Schulbehörde festgestellt worden ist. Das ist aber ersichtlich nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Träger der Schülerbeförderung im Fall der Zuweisung eines Schülers an eine andere als die in seinem Schulbezirk liegende Schule an die Entscheidung der Schulbehörde gebunden. Diese Zuweisung entfaltet als Verwaltungsakt eine sog. Tatbestandswirkung. Danach müssen alle anderen Behörden die Tatsache als maßgeblich hinnehmen, dass der Verwaltungsakt mit dem bestimmten Regelungsinhalt rechtlich existent ist. Die Behörden sind verpflichtet, die getroffene Regelung ihren Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 4. November 2003 – 2 A 11232/03.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Da der Klägerin durch den Bescheid vom 9. Dezember 2010 die Grundschule Süd als maßgebliche Schule zugewiesen worden ist, kann sich der Beklagte aus diesem Grund nicht auf die – wesentlich kürzere – Strecke zwischen der Wohnung der Klägerin und der nur wenige hundert Meter entfernt liegenden Grundschule Nord berufen. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der Frage, ob bei einem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Auch hier ist es dem Träger der Schülerbeförderung verwehrt, bei einer Entscheidung zur Übernahme der Fahrkosten gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SchulG einen sonderpädagogischen Förderbedarf des betreffenden Schülers zugrunde zu legen. Insofern handelt es sich nämlich gleichfalls um die Regelung des Schulverhältnisses im Einzelfall, welche zunächst durch die – hierfür allein zuständige – Schulbehörde getroffen werden muss. Dieses vorgeschaltete (gestufte) Verwaltungsverfahren hat die Klägerin hier jedoch nicht durchlaufen. Bis bei ihr ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, muss es deshalb bei der für alle Schulkinder mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz geltenden allgemeinen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG verbleiben. Auf die von der Klägerin im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen der Praxis für Ergotherapie M. vom 28. November 2011, der Katholischen Kindertagesstätte St. K. vom 21. Dezember 2011 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 6. Januar und 19. Juli 2012 (die mit unterschiedlicher Begründung eine Übernahme der Fahrkosten empfehlen bzw. sonderpädagogischen Förderbedarf behaupten) kommt es aus diesen Gründen nicht entscheidend an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.