Urteil
2 A 10910/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2015:0623.2A10910.14.0A
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Leitsätze
1. Die in der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen in der Qualifikationsphase vorgesehene Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze.(Rn.41)
2. Die Auswirkungen dieser Systematik bei der Umrechnung auf die Abiturdurchschnittsnote sind vom Ausgestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen in der Qualifikationsphase vorgesehene Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze.(Rn.41) 2. Die Auswirkungen dieser Systematik bei der Umrechnung auf die Abiturdurchschnittsnote sind vom Ausgestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt.(Rn.41) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das mit der Berufung verfolgte Verpflichtungsbegehren ist zulässig (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.). 1. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag nunmehr ein Verpflichtungsbegehren verfolgt, nachdem er vor dem Verwaltungsgericht lediglich auf Bescheidung geklagt hatte. Ungeachtet der bereits grundsätzlich unter Wahrung des § 91 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffneten Möglichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – die Erweiterung eines Klageantrags in der Hauptsache schon nicht als Änderung der Klage anzusehen. Um nichts anderes handelt es sich bei dem an die Stelle des Bescheidungsanspruchs tretenden Anspruchs auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Der dem Bescheidungsantrag zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ist hier kein anderer als derjenige, auf den sich der Anspruch auf den bestimmten Verwaltungsakt stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 3 C 45/87 –, juris, Rn. 17). Darüber hinaus steht dem Kläger das für eine Verbesserungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis zur Seite, obschon er zwischenzeitlich den von ihm angestrebten Studienplatz im Fach Humanmedizin auch mit der ausgewiesenen Abiturdurchschnittsnote 1,6 erlangt hat. Das rechtliche Interesse an einer um 1/10 besseren Abschlussnote beschränkt sich nicht allein auf den Zugang zum begehrten Studienfach, sondern erlangt – worauf der Kläger in seiner Berufungsbegründung konkret hinweist – auch im Rahmen der Studienplatzgestaltung (Stipendien, Famulatur, Auslandssemester) Bedeutung mit der Folge, dass unabhängig davon, ob man diese noch dem Berufszugang zuordnet, jedenfalls eine tatsächliche Erheblichkeit für das berufliche Fortkommen nicht in Abrede gestellt werden kann. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein „konkretes Rechtsschutzinteresse“ des Klägers ersichtlich sein muss, um bei einer „minimalen Verbesserung“ gerichtlichen Rechtschutz sinnvoll erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 – 7 B 196.79 –, Buchholz 421.0 Nr. 123), begründet dies vorliegend keine höheren Anforderungen an die Darlegung real positiver Folgen. Die hier angestrebte Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 ist mit der seinerzeit der Entscheidung zugrunde liegenden „minimalen Verbesserung“ um 2/100 schon nicht ohne weiteres zu vergleichen; eine unnütze oder mutwillige Inanspruchnahme der Gerichte ist hier nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung eines Abiturzeugnisses mit der Gesamtnote 1,5 nicht zu. Der den Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Verordnungsgeber hat die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen in einen verpflichtenden und einen freiwilligen Teil untergliedert (a). Die sich aus der Berücksichtigung (allein) der verpflichtend einzubringenden Leistungen ergebenden Konsequenzen für die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (b) sind vom Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers gedeckt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemeine Bewertungsgrundsätze (c). a) Gemäß § 10 Abs. 1 der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) – AbiPO – sind in der Qualifikationsphase verpflichtend 35 Kurse einzubringen, deren inhaltliche Zusammensetzung durch § 10 Abs. 2 AbiPO bestimmt wird. Von diesen 35 verpflichtenden Kursen sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPO vier Kurse von zwei Leistungsfächern doppelt (8 Kurse / 16 Einzelbewertungen) sowie die verbleibenden 27 Kurse einfach (§ 10 Abs. 1 AbiPO) gewertet heranzuziehen. Mithin ergeben sich im verpflichtenden Teil der Qualifikationsphase 43 Einzelbewertungen. An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen tritt neben den verpflichtenden Teil die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung, die gemäß § 10 Abs. 8 AbiPO in Form einer Facharbeit in einfacher Wertung – als 44. Einzelbewertung – in die Qualifikationsphase eingebracht werden kann, wenn diese mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Wird keine Facharbeit angefertigt oder bleibt diese unterhalb einer Bewertung mit fünf Punkten, fließen keine Punkte aus diesem freiwilligen Teil in das Ergebnis der Qualifikationsphase ein. Nach § 10 Abs. 10 Satz 4 AbiPO können in der Qualifikationsphase maximal 600 Punkte (einschließlich Facharbeit) erreicht werden. Auf Grundlage der Höchstpunktzahl von 15 Punkten für einen Kurs (vgl. § 8 Abs. 2 AbiPO) ergibt sich rechnerisch eine berücksichtigungsfähige Anzahl von 40 Einzelbewertungen. Dementsprechend ist eine Umrechnung erforderlich, wenn – wie hier – eine höhere Anzahl einzubringender bzw. einbringbarer Einzelbewertungen vorliegt. Die Umrechnung zur Ermittlung des Gesamtergebnisses im Qualifikationsbereich (EI) erfolgt daher ausgehend von der erreichten Punktsumme (P) anhand der hier angegriffenen Formel EI = P x 40/44 (§ 10 Abs. 10 Satz 1 AbiPO), wobei die Punktsumme (P) sowohl die Punkte aus dem verpflichtenden als auch dem freiwilligen Teil umfasst. Um den in der Verordnung niedergelegten additiven Charakter der freiwilligen Leistung auch in der Umrechnungsformel zu veranschaulichen, lässt sich das Gesamtergebnis im Qualifikationsbereich (EI) mathematisch auch durch eine Addition des (umgerechneten) Gesamtergebnisses aus dem Pflichtbereich (EIa) und des (umgerechneten) Gesamtergebnisses aus der freiwilligen Leistung (EIb) abbilden (EI = EIa + EIb). Zur Berechnung von EIa und EIb sind sodann bei EIa die Punktsumme aus den 43 verpflichtenden Kursen (Pa) und bei EIb die Punktzahl der Facharbeit (Pb) in die Formel einzubringen. Diese getrennte Betrachtung von Pflichtbereich und freiwilliger Leistung führt zu der Formel: EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44). Die hier aufgezeigte Aufspaltung der in § 10 Abs. 10 Satz 1 AbiPO verwendeten Formel in eine Addition aus Pflichtbereich (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 AbiPO) und freiwilligem Bereich (§ 10 Abs. 8 AbiPO) zeigt unmittelbar auf, welche Auswirkungen es auf die Umrechnung im Pflichtbereich (EIa) hat, dass der Verordnungsgeber innerhalb der 600er-Punktegrenze eine freiwillige Leistung eingerichtet hat. Der Pflichtbereich wird – unabhängig davon, ob noch Punkte aus der freiwilligen Leistung hinzuaddiert werden oder nicht – immer mit dem Quotienten 40/44 umgerechnet, obwohl in die Punktsumme aus dem Pflichtbereich (Pa) immer nur 43 Einzelbewertungen einfließen; die Maximalpunktzahl ist also allein durch den Pflichtbereich nicht zu erreichen. b) Ausgehend von den Grundzügen des Systems zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation und zur Umrechnung auf eine Durchschnittsnote (aa) lassen sich bei einer Analyse des Zusammenhangs zwischen Gesamtpunktzahl und Durchschnittsnote die rechnerischen Konsequenzen abbilden, die sich aus der dargestellten Umrechnung (allein) der verpflichtend einzubringenden Leistungen in der Qualifikationsphase (EIa = Pa x 40/44) für die Durchschnittsnote ergeben (bb). aa) Die Punktzahl der Gesamtqualifikation ergibt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AbiPO aus der Addition des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase (EI) und des Gesamtergebnisses des Prüfungsbereichs (EII). Da im Prüfungsbereich (EII) maximal 300 Punkte erreicht werden können (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AbiPO), setzt sich dieser Block – bei höchsten 15 Punkten für eine Einzelleistung (§ 8 Abs. 2 AbiPO) – aus 20 Einzelbewertungen zusammen (z.B. eine fünffache Wertung bei vier Prüfungsfächern, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbiPO). Der Punktzahl der Gesamtqualifikation liegen danach 60 Einzelbewertungen zugrunde, von denen – wie dargestellt – korrespondierend zur jeweiligen Maximalpunktzahl 40 auf die Qualifikationsphase (600 Punkte) und 20 auf den Prüfungsbereich (300 Punkte) entfallen. Die Abiturdurchschnittsnote wird anschließend auf der Basis der Punktzahl der Gesamtqualifikation (EI + EII) nach Anlage 3 zur AbiPO ermittelt (§ 24 Abs. 4 AbiPO). Die dort vorgenommene lineare Zuordnung der in Zehntelnoten abgestuften Abiturdurchschnittsnote zu den jeweiligen Punktekorridoren lässt sich – jenseits der die Umrechnung auf eine Durchschnittsnote begründenden mathematischen Formel (vgl. dazu Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II) – vereinfacht beschreiben, wenn man berücksichtigt, dass zum einen die Punktzahl der Gesamtqualifikation mit (rechnerisch) 60 Einzelbewertungen unterlegt ist, und zum anderen durch § 8 Abs. 2 AbiPO – dort allerdings in Bezug auf Einzelbewertungen – die zugrunde gelegte Punkte-Noten-Zuordnung abgebildet wird. Anhand dieser Komponenten (60 Einzelbewertungen / Punkte-Noten-Zuordnung) lässt sich zeigen, dass die aus Anlage 3 zur AbiPO ersichtlichen Punktekorridore im Ausgangspunkt so festgelegt sind, dass man bei Erreichen der einer Zehntelnote zuzuordnenden Durchschnittspunktzahl an der oberen Grenze des Punktekorridors der korrespondierenden Durchschnittsnote liegt. Der beschriebene Zusammenhang gilt nicht allein für ganze oder halbe Notenschritte, sondern für alle Zehntelnoten, denen sich aufgrund der linearen Verteilung zwischen der Note 1,0 (14 Punkte) und der Note 4,0 (5 Punkte) jeweils eine Durchschnittspunktzahl zuordnen lässt (0,3 Punkte je Zehntelnote). Insoweit gilt lediglich für die Abiturdurchschnittsnote von 1,0 etwas anderes, weil dort über den dazugehörigen Durchschnitt von 14 Punkten hinaus auch 15 Punktebewertungen abgebildet werden. Die Einordnung an der oberen Grenze des Korridors hat den Effekt, dass es für eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 genügte, lediglich eine Einzelbewertung einen Punkt über dem sonstigen Punktedurchschnitt zu liegen, und umgekehrt bis zu 17 Punkte Verlust (im Vergleich zum Schnitt) abgefangen werden, bevor die Abiturdurchschnittsnote 1/10 schlechter würde. Die Einordnung an der oberen Grenze des jeweiligen Punktekorridors gilt indessen nur, wenn aus der Qualifikationsphase (rechnerisch) 40 Einzelbewertungen und aus dem Prüfungsbereich 20 Einzelbewertungen heranzuziehen sind, was keine Probleme bereitet, wenn bei der Ermittlung des Punktedurchschnitts auch die (freiwillige) Facharbeit einbezogen würde und dann anhand der Formel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AbiPO ein Umrechnung auf das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase erfolgte. bb) Vorliegend sind jedoch die Zusammenhänge allein unter Einbeziehung des Gesamtergebnisses des verpflichtenden Bereichs der Qualifikationsphase in den Blick zu nehmen, weil die modifizierte Umrechnung (EIa = Pa x 40/44) für sich genommen einer rechtlichen Überprüfung standhalten muss, um in Bezug auf das fakultative Ergebnis des freiwilligen Bereichs (EIb) auch tatsächlich von einer freiwillige Leistung, die allein der Verbesserung dient, ausgehen zu können. Dem Kläger ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass bei einer Umrechnung der aus 43 Einzelbewertung bestehenden Punktsumme (Pa) mit dem Quotienten 40/44 weniger Punkte in das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase einfließen als bei einer Umrechnung mit dem von ihm begehrten Divisor 43. Da das (umgerechnete) Gesamtergebnis der Qualifikationsphase – mit Ausnahme des vorliegend nicht relevanten Erreichens der Mindestpunktzahl (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AbiPO) als Zugangsvoraussetzung zum Prüfungsbereich – jedoch allein der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote dient, können hieraus keine Folgerungen gezogen werden. Vielmehr sind die konkreten Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote zu betrachten, die sich wie folgt darstellen: Wird allein die Punktsumme des 43 Einzelbewertungen umfassenden Pflichtbereichs herangezogen (Pa) und hieraus das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase errechnet (EIa = Pa x 40/44), erlangt der Prüfling, wenn man abermals den mit einer Zehntelnote korrespondierenden Punkteschnitt zugrunde legt (inklusive Prüfungsbereich), exakt die seinen jeweiligen Punkteschnitt abbildende Abiturdurchschnittsnote. Allerdings liegt er diesmal nicht an der oberen Grenze des Punktekorridors, sondern es erfolgt eine Verschiebung nach unten, die aufgrund der Proportionalität im oberen Notenbereich größer ist (z.B. 11 Punkte bei 1,5) als im unteren Notenbereich (z.B. 6 Punkte bei 3,5). Mathematisch ausgedrückt handelt es sich um eine Verschiebung um gerundet 1,51 %, die darauf zurückzuführen ist, dass es im Qualifikationsbereich – wie klägerseits dargestellt – durch die Umrechnung von 43 (verpflichtenden) Einzelbewertungen mit dem Quotienten 40/44 zu einer rechnerischen Verschiebung von gerundet 2,27 % kommt, die indes in die Gesamtqualifikation lediglich im Verhältnis 2:1 eingeht. Die Verschiebung innerhalb des Korridors hat nunmehr den Effekt, dass es für eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 nicht mehr genügte, lediglich mit einer Einzelbewertung einen Punkt über dem sonstigen Punktedurchschnitt zu liegen, und umgekehrt auch weniger Punkte Verlust (im Vergleich zum Durchschnitt) abgefangen werden, bevor die Abiturdurchschnittsnote 1/10 schlechter würde. Der Senat verkennt angesichts der vorangehend dargestellten Effekte der konkreten Einordnung innerhalb des Punktekorridors nicht, dass sich im Einzelfall – wie das konkrete Beispiel des Klägers zeigt – allein aufgrund der Verschiebung innerhalb des Punktekorridors eine bessere oder schlechter Durchschnittsnote ergeben kann, wenn der Punkteschnitt nicht direkt einer Zehntelnote zuordenbar ist. Dies ist die Konsequenz der nach unten verschobenen Zuordnung innerhalb des Punktekorridors und als tatsächlicher Befund der Betrachtung zugrunde zu legen. c) Der Verordnungsgeber ist berechtigt, in der Qualifikationsphase eine freiwillige Leistung vorzusehen und dafür die vorzunehmende Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase so zu modifizieren, dass die Erbringung allein der verpflichtenden Leistungen zu einer Verschiebung innerhalb der für die Durchschnittsnoten vorgesehenen Punktekorridore führt. Dem stehen weder die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (aa) noch höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze entgegen (bb); das System ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz vereinbar (cc). Ob im Bereich der Abiturdurchschnittsnote von 4,0 (entspricht nach der Zuordnung des § 8 Abs. 2 AbiPO einem Schnitt von 5 Punkten) eine Anpassung der Umrechnung erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (dd). aa) Mit der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, aktuell in der Fassung vom 6. Juni 2013) haben sich die Länder, unter anderem zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern, auf Grundsätze zur Ausgestaltung verständigt, die im Wesentlichen die Basis für die zuvor skizzierten Regelungen der Abiturprüfungsordnung bilden. So werden vor allem für die beiden Blöcke (Qualifikationsphase und Prüfungsbereich) die jeweils zu erreichenden Maximalpunktzahlen von 600 Punkten (Block I) und 300 Punkten (Block II) festgelegt (vgl. Ziffer 9.3.2) und damit gleichsam die erforderliche Umrechnung bei einer von 40 Einzelbewertungen abweichenden Anzahl von Einzelbewertungen in der Qualifikationsphase vorgegeben (vgl. Anlage 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Auch die bundeseinheitliche Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation geht auf die Vereinbarung zurück (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung lässt es die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu, dass die Länder wahlweise eine Facharbeit vorsehen können (vgl. Ziffer 7.6), die im Rahmen der Qualifikationsphase angerechnet werden kann (vgl. Ziffer 9.3.4). Genauere Vorgaben oder Anhaltspunkte, nach welchem Modus die Facharbeit erstellt und eingebracht werden kann, enthält die Vereinbarung nicht, sondern beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass das Nähere die Länder regeln (vgl. Ziffer 9.3.4). Daraus folgt, dass ungeachtet der Frage, inwieweit der Kläger eine Verletzung subjektiver Rechte überhaupt auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II stützen könnte, die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz der durch § 10 Abs. 8 AbiPO vorgesehenen Facharbeit als zusätzliche, freiwillige Leistung nicht entgegensteht. Dass es bezüglich des Pflichtbereichs der Qualifikationsphase durch die Freiwilligkeit zu einer Verschiebung innerhalb der Punktekorridore der Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote kommt (s.o.) und damit die angestrebte Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern nicht idealtypisch gefördert wird, stellt das rheinland-pfälzische System der freiwilligen Facharbeit nicht in Widerspruch zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, sondern ist letztlich Ausfluss des dort vorgesehenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der Länder. bb) Die – bei isolierter Betrachtung des Pflichtbereichs – modifizierte Berechnung des Gesamtergebnisses in der Qualifikationsphase verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Die hier betroffenen Regelungen der Abiturprüfungsordnung verstoßen nicht gegen § 10 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 des Schulgesetzes – SchulG – vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) – mit späteren Änderungen, demzufolge die Leistungen der Schüler in den Kursen durch Noten und Punkte bewertet werden (Satz 5) und die Hochschulreife durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben wird, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt (Satz 6). Bereits die zwischen verpflichtendem und freiwilligem Teil differenzierende Umrechnungsformel EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44) zeigt in Bezug auf den Pflichtbereich der Qualifikationsphase, dass in dem Formelteil EIa = Pa x 40/44 ausschließlich erbrachte Einzelleistungen bewertet werden und als Ergebnis in die Gesamtqualifikation eingehen. Dabei versteht es sich von selbst, dass eine nach der Verordnung als freiwillig ausgestaltete Leistung – in der Formel abgebildet als EIb = Pb x 40/44 – nur dann hinzuaddiert wird, wenn diese auch (erfolgreich) erbracht wurde. Wird die freiwillige Leistung nicht oder nicht erfolgreich erbracht, errechnet sich das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase allein aus dem Pflichtbereich (EI = EIa = Pa x 40/44), mit den bereits aufgezeigten Konsequenzen bei der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote. Eine 0-Punkte-Bewertung oder die Berücksichtigung einer fiktiven Leistung beinhaltet das so ermittelte Gesamtergebnis der Qualifikationsphase nicht. Wird keine Facharbeit als freiwillige Leistung in der Qualifikationsphase eingebracht, werden – entgegen der Ansicht des Klägers, der insoweit einen Verstoß gegen die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Systemgerechtigkeit und gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze rügt – die verpflichtend erbrachten Leistungen auch weder „schlechter gerechnet“ noch erfolgt durch die Umrechnung nach der Formel EIa = Pa x 40/44 eine unzulässige Neubewertung der bereits erbrachten und benoteten Einzelleistungen. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Leistungen aus dem Pflichtbereich der Qualifikationsphase auch bei Anwendung der genannten Formel leistungsgerecht in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet werden und lediglich eine Verschiebung innerhalb des Punktekorridors erfolgt. Dies lässt sich am konkreten Fall des Klägers nochmals aufgreifen: Der Kläger hat in der Qualifikationsphase einen effektiven Durchschnittschnitt von (aufgerundet) 12,56 Punkten (= 540/43) erreicht. Im Prüfungsbereich liegt sein Durchschnitt bei 11,75 Punkten (= 235/20). Sein effektiver Gesamtpunkteschnitt liegt (aufgrund der Gewichtung der Qualifikationsphase und des Prüfungsbereichs von 2 zu 1) bei (aufgerundet) 12,3 Punkten. Ausgehend von der Noten-Punkte-Zuordnung des § 8 Abs. 2 AbiPO liegt er damit 1/10 Punkt oberhalb des mit der Durchschnittsnote 1,6 korrespondierenden Punkteschnitts von 12,2 und 2/10 Punkt unterhalb eines Durchschnitts von 12,5 Punkten, der die Durchschnittsnote 1,5 wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund ist konkret bezogen auf den Kläger bei der zuerkannten Abiturdurchschnittsnote von 1,6 eine Schlechterrechnung oder eine unzulässige Neubewertung nicht ersichtlich. Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12,3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1,6 oder schon eine 1,5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 – 7 B 91/76 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 u.a. –, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig). Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Januar 1979 – XI 1690/76 –, juris) in diesem Zusammenhang einen unzulässigen „Misch-Vorgang“ bei der Übertragung vergebener Punkte in ein Notensystem rügt, kann daraus für das hier gegenständliche Verfahren nichts hergeleitet werden. Denn unabhängig davon, dass es dort um die Umrechnung vergebener Teilleistungspunkte in die Benotung einer Einzelleistung ging und nicht um die Ermittlung einer Gesamtdurchschnittsnote aus einer Mehrzahl von Einzelleistungen, ist die (dort fehlende) Gleichgewichtigkeit der vergebenen Punkte – abgebildet durch den Grundsatz einer gleichmäßigen Zuordnung von Punkten zu Noten – im vorliegenden Verfahren durch die Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote gewahrt. Der Punktekorridor pro Zehntelnote – mit Ausnahme der unteren und oberen Notengrenze – beträgt durchgängig 18 Punkte. Die durch die Formel für den Pflichtbereich begründete Verschiebung innerhalb der (gleichmäßigen) Punktekorridore ist nicht willkürlich, sondern von der sachlichen Erwägungen getragen, neben dem Pflichtbereich eine freiwillige Leistung anzubieten und für diese einen Anreiz in Form von zusätzlichen – auf die Punktzahl der Gesamtqualifikation immer positiv wirkenden – Punkten zu geben. Die 43 verpflichtenden Einzelbewertungen der Qualifikationsphase werden also nicht durch eine gewillkürte Anzahl geteilt sondern durch 44, um innerhalb des vorgegebenen Maximalpunktesystems eine freiwillige Leistung vorsehen zu können. Aus der differenzierenden Formel zur Umrechnung des Gesamtergebnisses in der Qualifikationsphase (EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44)) ergibt sich ohne weiteres, dass die Punkte einer (erfolgreichen) Facharbeit (Pb) allein positiv auf das Gesamtergebnis wirken können. Die klägerseits beschriebenen potenziell negativen Auswirkungen ergäben sich nur dann, wenn ohne Facharbeit der Berechnungsmodus für den Pflichtbereich geändert würde, was indessen nach der Abiturprüfungsverordnung nicht vorgesehen ist. Anders formuliert stellte erst der Ansatz des Klägers die Systemgerechtigkeit einer Kombination aus verpflichtendem und freiwilligem Teil, der lediglich der Verbesserung dienen soll, in Frage. cc) Die Aufteilung der Qualifikationsphase in einen Pflichtbereich und einen freiwilligen Bereich begründet insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 – 8 B 185/97 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]). Soweit mit Blick auf die beschriebenen Auswirkungen auf die Tabelle zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote – auch ohne ausdrückliche Rüge des Klägers – innerhalb des Landes ein Vergleich mit Schülern der beruflichen Gymnasien und Kollegs anzustellen ist, begründet auch dieser keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung ist diesbezüglich zwar festzustellen, weil an beruflichen Gymnasien und Kollegs keine freiwillige Leistung vorgesehen und stattdessen ein weiterer verpflichtender Kurs in die Qualifikationsphase einzubringen ist (vgl. § 10 Abs. 9 AbiPO) mit der Folge, dass dort die einer Zehntelnote zuzuordnende Durchschnittspunktzahl an der oberen Grenze des jeweiligen Punktekorridors angesiedelt ist. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt indessen in der verschiedenartigen Ausgestaltung der Einführungsphase, die in Kollegs (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 26. Mai 2011, GVBl. S. 129 – mit späteren Änderungen) und an beruflichen Gymnasien (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium vom 16. Juni 1997, GVBl. S. 186 – mit späteren Änderungen) im Klassenverband unterrichtet wird, während der Unterricht an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen bereits in einem Kurssystem von Grund- und Leistungskursen erfolgt (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) – GymOStV – vom 21. Juli 2010, GVBl. S. 235 – mit späterer Änderung). Dies ist von Bedeutung, weil die im ersten Jahr der Qualifikationsphase in einem der Leistungsfächer anzufertigende Facharbeit (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 6 GymOStV) nach den unwidersprochenen Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vorbereitung in den entsprechenden Kursen der Einführungsphase bedarf. Hinzu kommen die weiteren Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der auch nach dem Schulgesetz unterschiedlichen Schularten (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7 SchulG sowie § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 SchulG), die sich beispielweise auch in unterschiedlichen Fächerbelegungen oder Pflichtstundenzahlen niederschlagen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich schließlich auch nicht innerhalb der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen bei einem Vergleich der Schüler, die eine (erfolgreiche) Facharbeit in der Qualifikationsphase einbringen, und denjenigen, die keine Facharbeit anfertigen oder die geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen. In Bezug auf den Pflichtbereich ist festzustellen, dass beide hier zum Vergleich stehende Gruppen die 43 verpflichtend einzubringenden Einzelbewertungen nach der Formel EIa = Pa x 40/44 in das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase ein- bzw. umgerechnet bekommen, mithin Gleiches gleich behandelt wird. Diese Umrechnung erfolgt unabhängig davon, ob eine Facharbeit eingebracht wird oder nicht. Soweit der Kläger eine unterschiedliche Wertigkeit der in Bundespunkte umzurechnenden Landespunkte rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Abiturprüfungsordnung in der Qualifikationsphase ein Landespunkt rechnerisch immer der Wertigkeit von (gerundet) 0,91 Bundespunkten entspricht. Dies gilt sowohl für die im Pflichtbereich erworbene Punktsumme (EIa) als auch für etwaige Punkte der Facharbeit und unabhängig davon, ob eine Facharbeit eingebracht wird oder nicht. Hinsichtlich der freiwilligen Facharbeit besteht zunächst eine Chancengleichheit dahingehend, dass es – wie der Kläger selbst einräumt – allen Schülern möglich gewesen ist, eine Facharbeit in einem Leistungsfach anzufertigen (vgl. S. 18 der Berufungsbegründungsschrift vom 10. Dezember 2014). Dass im Folgenden eine Ungleichbehandlung dahingehend erfolgt, dass diejenigen, die eine den Vorgaben des § 10 Abs. 8 AbiPO entsprechend Facharbeit einbringen, weitere Punkte in der Qualifikationsphase nach der Formel EIb = Pb x 40/44 erwerben, während die anderen keine Zusatzpunkte (EIb) erhalten, stellt sich anhand des Differenzierungskriteriums Facharbeit als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar. Insoweit ist es das Wesen additiver freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhält, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringt. dd) Soweit die Kombination aus Pflichtbereich und freiwilliger Leistung in der Qualifikationsphase zu einer grundsätzlich nicht zu beanstandenden Verschiebung innerhalb der Punktekorridore der Gesamtnotenumrechnung führt und die erbrachten Einzelleistungen des Pflichtbereichs leistungsgerecht in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet werden, gelangt dieser Ansatz bei einer durchschnittlichen Leistung von 5 Punkten an seine Grenzen. Denn dort ist zum einen in Bezug auf die Abiturdurchschnittsnote kein Punktekorridor vorgesehen und die Mindestpunktzahl von 300 Punkten zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife würde mit einem 5 Punkteschnitt in den verpflichtend zu erbringenden Leistungen nicht erreicht. Zum anderen erlangt insoweit auch das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase (EI) ausnahmsweise eine eigenständige Bedeutung, da die zur Zulassung zum Prüfungsbereich erforderliche Mindestpunktzahl von 200 Punkten bei einem Durchschnitt von 5 Punkten im Pflichtbereich der Qualifikationsphase ohne die freiwillige Facharbeit ebenfalls nicht erreicht wird. Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1,6 auf 1,5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich „ausreichender Leistungen“ (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote „ausreichend“ (Note 4,0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 – 7 B 91/76 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 u.a. –, juris, Rn. 16). Die hier nicht zu entscheidende rechtliche Behandlung derartiger Fälle stellt jedenfalls das Gesamtsystem aus verpflichtendem und freiwilligem Bereich an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen nicht in Frage. Hinzu kommt die faktische Erwägung, dass Prüflinge, die im Bereich einer durchschnittlichen Punktzahl von 5 Punkten liegen, häufig mit anderen beschränkende Vorgaben der Prüfungsordnung in Konflikt geraten, denen zufolge in der Qualifikationsphase höchsten sieben Kurse mit weniger als 5 Punkten eingebracht werden können (§ 10 Abs. 10 Satz 5 AbiPO) und im Prüfungsbereich in mindesten zwei bzw. drei Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte erreicht werden müssen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AbiPO). Nach Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung scheiterten Schüler in diesem Punktebereich in der Praxis typischerweise an den Beschränkungen des § 10 Abs. 10 Satz 5 AbiPO und die Frage, ob ein Prüfling mit durchschnittlich 5 Punkten im Pflichtbereich und ohne Facharbeit zum Prüfungsbereich zugelassen werde, sei eher theoretischer Natur und bislang praktisch nicht relevant geworden. 3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere die für eine revisionsgerichtliche Klärung allein bedeutsame Auslegung der bundes- oder verfassungsrechtlichen Maßstabsnormen vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. zur Abgrenzung zu klärungsbedürftigem, indes nicht revisiblem Landesrecht, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 9 BN 4/10 –, juris, Rn. 7, m.w.N.). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,- € festgesetzt. Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Abiturdurchschnittsnote. Im Frühjahr 2014 legte der Kläger auf Grundlage der für diesen Jahrgang zum ersten Mal anwendbaren Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) – AbiPO – die Abiturprüfung am Staatlichen F-Gymnasium in T ab. In der Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) gemäß § 10 AbiPO erreichte der Kläger eine Punktsumme von 540 Punkten. Hierzu brachte er die nach § 10 Abs. 1 AbiPO verpflichtenden 35 Kurse den inhaltlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 AbiPO entsprechend ein, von denen die vier Kurse von zwei Leistungsfächern – zusammen acht Kurse – doppelt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPO) und die übrigen 27 Kurse einfach (§ 10 Abs. 1 AbiPO ) gewertet wurden, mithin eine Addition von insgesamt 43 Einzelbewertungen erfolgte. Eine Facharbeit, die gemäß § 10 Abs. 8 AbiPO in einfacher Wertung als freiwillige Leistung zusätzlich in das Ergebnis der Qualifikationsphase eingebracht werden kann, wenn diese mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde, hatte der Kläger nicht erstellt. Die mit den 43 (verpflichtend) einzubringenden Einzelbewertungen erreichte Punktsumme (P) wurde zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block I (EI) unter Anwendung der in § 10 Abs. 10 AbiPO vorgesehenen Formel EI = P x 40/44 umgerechnet und das Gesamtergebnis in Block I dementsprechend mit 491 Punkten ausgewiesen. In der Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) gemäß § 12 AbiPO erreichte der Kläger eine Summe von 235 Punkten. Gemäß § 9 Abs. 1 AbiPO errechnete sich durch Addition der Punkte aus Block I (Qualifikationsphase) und Block II (Prüfungsbereich) eine Gesamtpunktzahl von 726 Punkten, die in Anwendung der Anlage 3 zur AbiPO einer Durchschnittsnote von 1,6 entsprachen. Hintergrund der beschriebenen Umrechnung der erreichten Punktsumme in der Qualifikationsphase bildet die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, aktuell in der Fassung vom 6. Juni 2013). Dort wird unter Ziffer 9.3.2 das Verhältnis der beiden Blöcke (Qualifikationsphase und Prüfungsbereich) und die zu erreichenden Maximalpunktzahlen festgelegt. Für den Block I sind danach maximal 600 Punkte zu vergeben, was auf Grundlage der Höchstpunktzahl von 15 Punkten für einen Kurs (vgl. § 8 Abs. 2 AbiPO) zu einer berücksichtigungsfähigen Anzahl von 40 Einzelbewertungen führt. Damit die angestrebte bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Abiturnoten erreicht wird und die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote anhand der bundeseinheitlichen Umrechnungstabelle (vgl. Anlage 2 zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II und die gleichlautende Anlage 3 zur AbiPO) erfolgen kann, ist in den Ländern, in denen mehr oder weniger als 40 Einzelbewertungen in der Qualifikationsphase einfließen, eine Umrechnung vorzunehmen (vgl. Anlage 1 zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Zur Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt nach § 10 Abs. 10 AbiPO eine Umrechnung nach der Formel EI = P x 40/44, wobei sich der Divisor 44 daraus ergibt, dass bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block I maximal 600 Punkte erreicht werden dürfen und insoweit auch die (freiwillige) Facharbeit als 44. Einzelwertung – unabhängig davon, ob sie erbracht wurde oder nicht – Berücksichtigung findet. Gegen das am 27. März 2014 ausgestellte Abiturzeugnis legte der Kläger am 8. April 2014 Widerspruch ein. Er habe in der Qualifikationsphase 540 Punkte erreicht. Da er diese Punktsumme allein durch die verpflichtend einzubringenden 43 Einzelbewertungen erreicht habe, werde sein Ergebnis durch die nach § 10 Abs. 10 AbiPO vorgesehene Division durch 44 schlechter gerechnet. Ihm würden faktisch 0 Punkte für eine nicht angefertigte Facharbeit angerechnet. Wäre seine Punktsumme in der Qualifikationsphase durch 43 geteilt worden, so hätte er eine Abiturdurchschnittsnote von 1,5 erreicht. Der Fall, dass keine freiwillige Facharbeit eingereicht werde, sei in § 10 Abs. 10 AbiPO nicht rechtmäßig geregelt. Es werde nicht berücksichtigt, wie viele Kurse tatsächlich eingebracht würden. Der angegriffene Berechnungsmodus verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da ungleiche Situationen (Nichterbringung der freiwilligen Leistung einerseits und Erbringung einer freiwilligen Leistung andererseits) gleich (Umrechnung mit dem Quotienten 40/44) behandelt würden. Damit liege auch ein Verstoß gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze und das Leistungsbewertungsrecht vor. Der Verstoß sei durch eine gesetzeskonforme Auslegung bzw. Ergänzung dadurch zu schließen, dass bei Schülern, die keine freiwillige Facharbeit anfertigten, die Umrechnungsformel EI = P x 40/43 lauten müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2014 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) den Widerspruch zurück. Die angewandte Berechnungsformel sei rechtmäßig. Mit der Möglichkeit, durch die freiwillige Facharbeit eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote zu erreichen, werde dem Ziel des Verordnungsgebers Rechnung getragen, einen Anreiz für diese freiwillige Leistung zu schaffen. Die Anwendung der Formel führe auch nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sie bei allen Schülern angewandt werde. Es sei im Vorfeld ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berechnungsformel mit dem Divisor 44 auch dann Anwendung finde, wenn keine Facharbeit geschrieben werde und demzufolge die volle Punktzahl im Block I ohne Facharbeit nicht zu erreichen sei. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei dies ähnlich geregelt gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2014 Klage erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welchem er die Erteilung einer Abiturdurchschnittsnote von 1,5 begehrte. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2014 – 6 L 884/14.TR – den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe und es nicht ersichtlich sei, inwieweit die begehrte Anhebung der Durchschnittsnote um 1/10 erforderlich sei, um den Kläger vor schweren, unzumutbaren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu bewahren. Zur Begründung der Klage hat der der Kläger vorgetragen, es bestehe eine Regelungslücke in § 10 Abs. 10 AbiPO hinsichtlich derer, die eine freiwillige Facharbeit nicht erstellten. Durch gesetzeskonforme Auslegung sei diese Regelungslücke zu schließen. Ohne eine Abänderung des Divisors werde ein Schüler mit 5 Punkten in allen (verpflichtenden) Kursen nicht zum Abitur zugelassen, da ihm ohne Erstellung einer Facharbeit bei Berechnung mit der Formel EI = P x 40/44 lediglich 196 Punkte verblieben. Ein Blick auf den letzten Satz des § 10 Abs. 10 AbiPO zeige zudem, dass Leistungen mit 0 Punkten überhaupt nicht in die Qualifikation eingebracht werden dürften, was durch die angegriffene Formel jedoch gerade hinsichtlich derjenigen erfolge, die keine Facharbeit anfertigten. Auch die generellen Ausführungen des Beklagten, dass die freiwillige Facharbeit nur zu einer Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote führen könne, seien nicht zutreffend. Der Berechnungsmodus verletze darüber hinaus die Vorgaben des § 10 Abs. 5 Schulgesetz – SchulG –, da entgegen der dort formulierten Anforderungen durch die angegriffene Formel eine Nichtleistung in die Gesamtqualifikation einfließe. Er – der Kläger – werde dadurch im Vergleich zu Schülern aller anderen Bundesländer, in denen ein rechtlich einwandfreier Berechnungsmodus Anwendung finde, schlechter gestellt. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Trier in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2014 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden keine Maluspunkte in Abzug gebracht. Wie sich aus der Zusammenstellung der Punkte auf dem Abiturzeugnis ersehen lasse, seien die von ihm in den einzelnen Kurse erbrachten Punkte nach den gültigen Vorgaben addiert und anhand der gemäß § 10 Abs. 10 AbiPO geltenden Formel berechnet worden. An keiner Stelle habe es Punktabzüge gegeben. Die Berechnungsformel sei auch gesetzeskonform, logisch und klar nachvollziehbar, denn nur so sei gewährleistet, dass die Anfertigung einer zusätzlichen Arbeit auch Ausdruck in der erreichten Punktsumme finde. Eine variable Formel widerspreche dem angestrebten Zweck, die Erbringung einer freiwilligen Zusatzleistung zu belohnen. Es erfolge auch keine Schlechterstellung, wenn jemand keine Facharbeit anfertige. Derjenige bekomme lediglich keine zusätzlichen Punkte. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei es so gewesen, dass ein Schüler mit einem Schnitt von 5 Punkten ohne zusätzliche Punkte aus der Facharbeit nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden sei. Zudem sei auch ohne Facharbeit jede Abiturnote erreichbar, auch die Note 1,0. Zurückgehend auf die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II sei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von dem dortigen Grundmuster auch mehr oder weniger als 40 Kurshalbjahresergebnisse in der Qualifikationsphase zu berücksichtigen. Dies erfordere indes eine Umrechnung auf das bundeseinheitliche Gesamtpunktesystem, mithin vorliegend die Umrechnung anhand des Quotienten 40/44, wobei es mit Blick auf die vorgegebene Maximalpunktzahl allein relevant sei, wie viele Ergebnisse eingebracht werden können. Schließlich sei anzumerken, dass der Kläger auch nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte und nicht etwa einen solchen von 1,5. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2014 abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote nicht zu, denn die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berechnungsgrundlage für das Gesamtergebnis der Qualifikation in Block I, welche vorliegend allein in Zweifel gezogen werde, ergebe sich aus § 10 Abs. 10 AbiPO. Die Norm verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 SchulG nicht zu erkennen. Die angegriffene Regelung verletze auch nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser sei gewahrt, da allen Schülern die Möglichkeit eröffnet sei, eine Facharbeit anzufertigen und in die Qualifikation in Block I einzubringen. Es liege auch keine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor, sondern vielmehr eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Es sei zudem nicht systemwidrig, wenn die Punktsumme der Qualifikationsphase mit Hilfe der angegebenen Formel berechnet werde, da hierdurch lediglich die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf Bundesebene hergestellt werde. Es wirke sich auf die Systemgerechtigkeit nicht aus, dass die Punktsumme bei den Schülern, die eine Facharbeit erstellt hätten, aus den Punkten für 44 Einzelleistungen bestehe und bei solchen, die dies nicht getan hätten, aus den Punkten für 43 Einzelleistungen. Von der Chance eine zusätzliche Leistung in den Zähler der Berechnungsformel einzubringen, habe jeder Schüler Gebrauch machen können. Es werde durch die streitgegenständlichen Formel auch nicht ein einmal gefundenes Ergebnis „schlechter gerechnet“. Das Ergebnis werde vielmehr erst durch Anwendung der Formel gefunden. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung erstrebt der Kläger weiterhin eine Neuberechnung seiner Abiturdurchschnittsnote. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Die Berechnungsmethode verstoße - wie bereits gerügt – gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, was sich auch daran zeige, dass im Rahmen der Umrechnung auf die bundeseinheitliche Tabelle, dem die Formel aus § 10 Abs. 10 AbiPO diene, ein einzelner im Kurssystem erworbener Landespunkt unterschiedlich viel Wert sei. Rechne man mit dem Quotienten 40/43 auf „Bundespunkte“ um, entspreche ein Landespunkt etwa 0,93 Bundespunkten. Lege man hingegen den Quotienten 40/44 zugrunde, habe ein Landespunkt lediglich den Wert von ca. 0,91 Bundespunkten. Durch die unabhängig von der tatsächlichen Anzahl eingebrachter Kurse anzuwendende Formel werde etwas Ungleiches, nämlich ein Landespunkt aus 43 Kursen und ein Landespunkt aus 44 Kursen, gleich behandelt. Dies begründe einen (Punkte-)Substanzverlust von 2,27 %. Darüber hinaus seien sachfremde Erwägungen Grundlage für den fixen Divisor 44, weil der Beklagte durch sein System einen Anreiz schaffen wolle, eine Facharbeit zu erbringen. Diese Zielsetzung stehe in Widerspruch zur Freiwilligkeit, sich gegen eine Facharbeit zu entscheiden. Zudem sei es sachfremd, eine bestimmte Kurswahl zu sanktionieren, indem anderweitig erworbene Bewertungstatbestände um 2,27 % herabgesetzt würden. Auch begründe es einen Verstoß gegen die Systemgerechtigkeit, eine gewillkürte Anzahl eingebrachter Einzelbewertungen durch einen Divisor zu teilen, der nicht der Anzahl der eingebrachten Einzelbewertungen entspreche, da hierdurch die Verknüpfung zwischen erbrachter Einzelleistung und Gesamtleistung aufgehoben werde. Die gewonnen Punkte seien rein arithmetisch in das Ergebnis EI umzurechnen. Ein Misch-Vorgang dergestalt, dass zunächst Punkte vergeben und dann eine erneute Wertung im Notensystem stattfinde, sei unzulässig. Schließlich sei die rechtswidrige Formel einer Auslegung zugänglich und zur Wahrung der Gleichheit und Systemgerechtigkeit teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass bei Nichterbringung der freiwilligen Leistung einer Facharbeit die Punktsumme aus dem Qualifikationsbereich mit dem Quotienten 40/43 umgerechnet werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger ein geändertes Abiturzeugnis bezüglich „I. Qualifikation im Block I (Qualifikationsbereich)“ mit einem Ergebnis nach dem Berechnungsmodus E I = P x 40/43 mit 502 Punkten und bezüglich „III. Gesamtqualifikation E I + E II“ hinsichtlich der Gesamtpunktzahl mit 737 Punkten und bezüglich der Durchschnittsnote mit 1,5 zu erteilen. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und ein entsprechendes neues Abiturzeugnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die angegriffene Formel sei mit höherrangigem Recht vereinbar und entspreche geltenden Bewertungsgrundsätzen. Die Anfertigung einer Facharbeit führe – entgegen der Andeutungen des Klägers – niemals zu einer Verschlechterung. Dies gelte auch, wenn die Facharbeit unter der Durchschnittspunktzahl der verpflichtend einzubringenden Leistungen der Qualifikationsphase liege. Erst der Ansatz des Klägers, demzufolge ohne Facharbeit der Divisor 43 zur Anwendung kommen müsse, führte dazu, dass eine unter dem übrigen Punkteschnitt liegende Facharbeit negative Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote hätte, mithin systemwidrige Ergebnisse produzierte. Auch ohne Anfertigung einer Facharbeit würden die durchschnittlichen Leistungen in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet, so dass die zusätzlichen Punkte aus einer freiwilligen Leistung allein positive Wirkungen hätten. Die Umrechnungsformel biete einen Anreiz, eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Aus den kreativen Ausführungen des Klägers zu Landes- und Bundespunkten könne nichts hergeleitet werden, da den Ländern innerhalb des vereinbarten Systems Spielraum zur inhaltlichen Ausgestaltung verblieben sei. Zudem beruhe die Umrechnungsformel nicht auf systemwidrigen Erwägungen. Der hier angegriffene Divisor sei nicht willkürlich festgelegt, sondern begrenze die erreichbare Maximalpunktzahl den Vorgaben der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz entsprechend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Berufungsbeklagten (2 Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.