Beschluss
2 B 10639/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2019:0426.2B10639.19.00
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Leitsätze
Zu den Grenzen der Ausstrahlungspflicht von Rundfunkanstalten im Hinblick auf Wahlwerbespots politischer Parteien (hier: Tatbestand der Volksverhetzung).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Grenzen der Ausstrahlungspflicht von Rundfunkanstalten im Hinblick auf Wahlwerbespots politischer Parteien (hier: Tatbestand der Volksverhetzung).(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ausstrahlung des von ihr vorgelegten Wahlwerbespots zur Europawahl am 26. Mai 2019 zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn sie hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, den von der Antragstellerin eingereichten Wahlwerbespot auf den zugeteilten Sendeplätzen zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Die von der Antragstellerin gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. I. Der grundsätzliche Anspruch politischer Parteien nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Rahmen der ihr eingeräumten Sendezeit und zugeteilten Sendeplätze besteht nicht schrankenlos (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 B 11269/05 –, NJW 2005, 3593). Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für seine Rundfunkanstalt ist es dem Intendanten nicht verwehrt, Wahlwerbespots daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. –, juris Rn. 102 ff.; vgl. auch Gounalakis, NJW 1990, 2532 [2534]). Es ist dem Intendanten in diesem Rahmen nicht zuzumuten, sich an schwerwiegenden, offensichtlich rechtswidrigen Tätigkeiten Dritter, auch nicht politischer Parteien, zu beteiligen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 B 11269/05 –, NJW 2005, 3593). 1. Der von der Antragstellerin eingereichte Wahlwerbespot, den der Senat in Augenschein genommen hat, zeigt eingangs einen schwarzgrauen Hintergrund, vor dem Blutspritzer am Bildschirm herunterlaufen; man hört das Laden einer Waffe und einen Schuss. Es folgen immer schneller werdende Einblendungen von Tatorten und Namen von Opfern von Gewaltdelikten/Tötungsdelikten. Unterlegt ist diese Sequenz mit dem gesprochenen Text: „Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner. Migration tötet!“ Dann wird die Aussage „Migration tötet“ in großen roten Lettern eingeblendet. Es folgt der gesprochene Text: „Jetzt gilt es zu handeln, um Schutzzonen für unsere Sicherheit zu schaffen.“ Eingeblendet ist der Text „Wir schaffen Schutzzonen“ gefolgt von einem Symbol mit einem stilisierten „Z“. Der Parteivorsitzende teilt im Folgenden mit, dass diese Sicherheit in Gefahr sei. Viele Städte und Stadtteile seien zwischenzeitlich zu „No-Go-Areas“ für Deutsche geworden, was man nicht länger hinnehmen wolle. Da der Staat wegsehe oder nicht in der Lage sei zu handeln, habe die Antragstellerin mit ihrer Schutzzonen-Kampagne selbst die Initiative ergriffen. Schutzzonen seien Orte, an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen. Der Text ist bebildert mit Menschen mit einer roten Schutzweste mit einem „Z“ und dem Schriftzug „Wir schaffen Schutzzonen“, die auf Straßen und in der S-Bahn patrouillieren oder die mit einer Fahne mit dem Symbol dieser Schutzzone auf einem Dach stehen. 2. Dieser Wahlwerbespot verstößt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, evident und schwerwiegend gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch – StGB – (Volksverhetzung). a) Die Antragstellerin greift mit ihrem Wahlwerbespot die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer – insbesondere derjenigen, die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland gekommen sind – und damit einen Teil der Bevölkerung i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 130 Rn. 5) an und macht diesen böswillig verächtlich, indem sie die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen durch Äußerungen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hinstellt (vgl. Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 11). Dem Inhalt des Werbespots lässt sich in Zusammenschau des Textes, der dramaturgischen Darstellung und der Bebilderung seinem objektiven Sinngehalt nach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch im Lichte der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 –, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 28) im Kern allein die Aussage entnehmen, dass Ausländer – insbesondere diejenigen, die ab dem Jahr 2015 eingereist sind – sämtlich gefährliche Straftäter sind, die eine akute Bedrohung von Leib und Leben der deutschen Bevölkerung darstellen. Die Verwendung des Begriffs der „Messermänner“ ist entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht geeignet, eine andere Deutung zuzulassen. Zum einen ändert die dadurch zumindest denkbare Beschränkung auf den männlichen Teil der Migranten („-männer“) nichts daran, dass damit diese Gruppe pauschal diffamiert wird. Zum anderen wird die Aussage durch die Einblendung der Opfernamen und Tatorte auch nicht auf die damit im Einzelfall in Verbindung gebrachten Täter beschränkt. Durch die immer schneller werdende Abfolge der Einblendungen wird eine dramatische Zunahme derartiger Taten suggeriert. Dies geschieht vor allem durch die exponierte Aussage „Migration tötet“. Daraus wird, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zuletzt in Kombination mit dem Begriff „Messermänner“ die Aussage „Migranten töten“. Wenn, wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde weiter geltend macht, nur eine kleine Zahl der Migranten mit dem Begriff „Messermänner“ gemeint sein soll, erklärt sich im Übrigen nicht, warum es dann der von der Antragstellerin propagierten sog. „Schutzzonen für Deutsche“ bedürfte. b) Durch diese Aussagen wird auch i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen, indem ihnen derart als Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 31 m.w.N.). c) Der Wahlwerbespot ist auch geeignet, i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB den öffentlichen Frieden als Zustand eines von Gewalthandlungen und Selbsthilfe freien gesellschaftlichen Zusammenlebens (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 130 Rn. 2) zu stören. Durch die pauschale Gegenüberstellung von „gefährlichen Migranten“ auf der einen und „schutzbedürftigen Deutschen“ auf der anderen Seite, wird die erste Gruppe generell und ohne Einschränkungen aus der Gemeinschaft ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 844). Durch die Propagierung sog. Schutzzonen, die durch uniformierte Einheiten gesichert werden, wird das Gewaltmonopol des Staates infrage gestellt und dem eigenmächtigen und gewaltsamen Vorgehen gegen Teile der Bevölkerung das Wort geredet. Dieses Verständnis wird durch das Eingangs des Wahlwerbespots zu hörende Geräusch einer durchgeladenen Schusswaffe sowie den folgenden Schuss verstärkt; dies kann sich angesichts der anderen Waffengattung wohl kaum auf „Messermänner“ beziehen. Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 – 1 BvR 1138/81 –, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – 3 StR 427/17 –, juris Rn. 17 f. [„Scharia-Polizei“]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 2 Ss 156/10 –, juris Rn. 2). d) Auch an dem Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Zweifel. II. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.